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Urteil

12 A 2580/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0831.12A2580.15.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten. In der Zeit von Oktober 2004 bis August 2006 erhielt der Kläger vom Studenten-werk Berlin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungs-gesetz, die hälftig als Darlehen und hälftig als Zuschuss gewährt wurde. Diese Förderung belief sich insgesamt auf 9.523,00 €. Sie beruhte auf den Bewilli-gungsbescheiden des Studentenwerks vom 19. November 2004 (monatlich 481,00 € für Oktober 2004 bis September 2005) und 20. Januar 2006 (monatlich 341,00 € für Oktober 2005 bis August 2006). Mit drei Bescheiden vom 18. August 2006 hob das Studentenwerk seine Bewilli-gungsbescheide vom 19. November 2004 und 20. Januar 2006 vollständig auf und gab zur Begründung an, der Kläger habe seine bisherige Förderung durch falsche oder unvollständige Angaben über sein Vermögen bewirkt. Die ersten beiden Aufhebungsbescheide bezogen sich auf den Bewilligungsbescheid vom 19. November 2004, wobei der erste Bescheid den Zeitraum Oktober 2004 bis Juli 2005 betraf und der zweite Bescheid den Zeitraum August und September 2005. Mit dem dritten Aufhebungsbescheid, der sich auf den Bewilligungsbe-scheid vom 20. Januar 2006 bezog, forderte das Studentenwerk den Kläger ferner zur Erstattung des gesamten Leistungsbetrages in Höhe von 9.523,00 € auf. Gegen die Bescheide vom 18. August 2006 erhob der Kläger nach erfolglosem Widerspruchsverfahren Klage vor dem Verwaltungsgericht C. (Az. VG 18 A 30.07). In einem gerichtlichen Erörterungstermin am 20. April 2009 erklärte der Vertreter des Studentenwerks, dass er die Rückforderung aus den angefoch-tenen Bescheiden für den Fall der Klagerücknahme auf 7.500,00 € reduziere. Der Kläger nahm daraufhin die Klage zurück. Mit Datum vom 28./29. April 2009 meldete das Studentenwerk für den Kläger einen Darlehensbetrag in Höhe von 1.011,50 € (Kalenderjahr 2005) an das Bundesverwaltungsamt. Dieser Betrag entsprach der Hälfte des Differenz-betrages zwischen 9.523,00 € und 7.500,00 €. Mit seinem an den Kläger gerichteten Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014 stellte das Bundesverwaltungsamt eine Darlehensforderung in Höhe von 1.011,50 € fest und bestimmte als Rückzahlungsbeginn den 31. Okto-ber 2014. Der Bescheid kam in den Postrücklauf und wurde dem Kläger nach er-folgter Anschriftenermittlung mit Schreiben vom 15. Juli 2014 erneut zugesandt. Den gegen den Bescheid vom 13. April 2014 erhobenen Widerspruch des Klä-gers wies das Bundesverwaltungsamt durch seinen Widerspruchsbescheid vom 15. September 2014 zurück. Der Kläger hat am 18. Oktober 2014 Klage erhoben. Zur Begründung hat er aus-geführt: Der vor dem Verwaltungsgericht C. strittige Rückzahlungsbetrag in Höhe von insgesamt 9.523,00 € sei auf 7.500,00 € reduziert worden. Zwischen Darlehen und Zuschuss sei nicht zu unterscheiden. Die Rückzahlungssumme des Darlehens sei in dem Betrag von 7.500 € enthalten. Die Bescheide über die Gewährung von Ausbildungsförderung seien aufgehoben worden. Ein Bescheid über die Gewährung einer Ausbildungsförderung in Höhe von 2.023,00 € sei nicht erlassen worden. Der Kläger hat beantragt, den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom 13. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Differenzbetrag von 2.023,00 € sei dem Kläger jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen belassen worden. Der mit dem Studen-tenwerk geschlossene Vergleich stehe der Rückforderung des Darlehensanteils nicht entgegen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung der mit Senatsbeschluss vom 5. Juli 2016 zugelassenen Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den angefochtenen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid zu erlassen, weil es bereits an einem wirksamen Bewilligungsbescheid fehle. Mit der Beschränkung des Rückforderungsbetrages von 9.523,00 € auf 7.500,00 € sei eine Teilaufhebung des Rückforderungsbescheides weder gewollt gewesen noch bewirkt worden. In die von dem Bevollmächtigten des Studentenwerks abgegebene Erklärung lasse sich das nicht hineinlesen. Die vergleichsweise Regelung sei seinerzeit zur Vermeidung von Prozessrisiken und einer Beweisaufnahme getroffen worden. Ob dem Studentenwerk die geltend gemachte Forderung zugestanden habe, sei streitig gewesen. Die beiderseitigen Interessenlagen und die Begleitumstände der Vereinbarung sprächen eindeutig dafür, dass dem Kläger der Differenzbetrag von 2.023,00 € schlicht habe erlassen werden sollen. Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich, das angefochtene Urteil zu ändern und den Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 13. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 15. September 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor: Die klägerische Auslegung des vor dem Verwaltungsgericht C. geschlossenen Vergleichs sei unzutreffend. Der Annahme des Klägers, der Klagegegner habe ihm seinerzeit den Vergleichsbetrag vollständig erlassen, stünden bereits haushaltsrechtliche Vorgaben entgegen. Der Verwaltung zustehende Forderungen müssten auch geltend gemacht werden und könnten nicht einfach erlassen werden. Das Studentenwerk habe sich damals auch mit Blick auf das Prozessrisiko dazu entschieden, zu einem gewissen Teil von einem Verbrauch der Vermögenswerte auszugehen und insoweit einen gerechtfertigten Bezug von Ausbildungsförderung anzunehmen. Im Vergleichswege sei der Betrag von 2.023,00 € als berechtigte Ausbildungsförderung angesehen worden. Der hälftige Darlehensanteil sei dann seitens der Beklagten zurückgefordert worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verfahrensakte des Verwaltungsgerichts C. sowie der weiter beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesverwaltungsamtes und des Studentenwerks C. Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 13. April 2014 ist in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. September 2014 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Rechtsgrundlagen des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides sind § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG und § 10 DarlehensV. Gemäß § 18 Abs. 5a Satz 1 BAföG erteilt das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer nach dem Ende der Förderungshöchstdauer - unbeschadet der Fälligkeit nach Absatz 3 Satz 3 - einen Bescheid, in dem die Höhe der Darlehensschuld und die Förderungshöchstdauer festgestellt werden. § 10 DarlehensV regelt, dass das Bundesverwaltungsamt dem Darlehensnehmer unbeschadet der nach § 18 Abs. 3 BAföG eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten einen Bescheid erteilt, in dem der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens, die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten sowie gegebenenfalls die Gesamthöhe des Zinsbetrages festgestellt werden. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. April 2014 hat das Bundesverwaltungsamt diese rechtlichen Vorgaben beanstandungsfrei umgesetzt. Insbesondere hat es die Höhe der Darlehensschuld zutreffend auf 1.011,50 € festgestellt. Denn der Kläger hat Ausbildungsförderungsleistungen in einem Umfang von 2.023,00 € erhalten, die ihm gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG zur Hälfte als Darlehen gewährt worden sind. Die in dem gerichtlichen Erörterungstermin vom 20. April 2009 abgegebene und durch die nachfolgende Klagerücknahme wirksam gewordene Erklärung des Vertreters des Studentenwerks C. - "… reduziere ich die Rückforderung aus den angefochtenen Bescheiden auf 7.500,00 Euro" - hat nicht dazu geführt, dass es bei der vollständigen Aufhebung der Leistungsbescheide verblieb und dem Kläger lediglich ein Teil der geltend gemachten Erstattungsforderung erlassen wurde. Vielmehr sind mit dieser Erklärung die Aufhebungen der Leistungsbescheide konkludent teilweise rückgängig gemacht, also ihrerseits aufgehoben worden, und zwar insoweit, als sie über einen Leistungsbetrag von 7.500,00 € hinausgingen. Folge dessen war, dass die aufgehobenen Leistungsbescheide in einem Umfang von 2.023,00 € wieder wirksam wurden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Willenserklärungen der Verwaltung der Auslegung zugänglich sind und hierzu gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren revisiblen Auslegungsregel des § 133 BGB der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist. Maßgebend ist nicht der innere, sondern der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 2013 - 9 B 20.13 u. a. -, juris Rn. 11, m. w N. Hiernach musste der Kläger die fragliche Erklärung des Vertreters des Studentenwerks bei objektiver Würdigung so verstehen, dass nicht eine auf die Ebene der Rückforderung beschränkte (Erlass-)Regelung bewirkt werden sollte, sondern vielmehr ein Rechtszustand herbeigeführt werden sollte, kraft dessen dem Kläger ein reduzierter Betrag von Ausbildungsförderungsleistungen verbleibt. Zu einem ähnlichen Fall vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2013 - 12 A 269/12 -, juris. Streitgegenstand des beim Verwaltungsgericht C. unter dem Aktenzeichen VG 18 A 30.07 geführten Verfahrens war die Aufhebung der Leistungsbescheide des Studentenwerks und die damit zusammenhängende Erstattung der dem Kläger gewährten Leistungen. Dem lag zugrunde, dass das Studentenwerk dem Kläger vorhielt, er habe leistungsschädliche Vermögenswerte rechtsmissbräuchlich auf Dritte übertragen. Der Kläger trat dem entgegen. In dieser Prozesskonstellation konnte der Kläger die auf eine Reduzierung des Rückforderungsbetrags (von 9.523,00 € auf 7.500,00 €) zielende Erklärung des Vertreters des Studentenwerks nicht anders verstehen, als dass damit spiegelbildlich in entsprechendem Umfang auch die Aufhebung der Leistungsbescheide rückgängig gemacht werden sollte, ihm also im Ergebnis ein Restbetrag von 2.023,00 € als Ausbildungsförderung verbleiben sollte. Für diese am Empfängerhorizont orientierte Auslegung sprechen allerdings weniger die von der Beklagten thematisierten haushaltsrechtlichen Vorgaben; diese mussten dem Kläger nicht notwendigerweise bewusst sein. Entscheidend für das Verständnis der Erklärung war vielmehr, dass dem Kläger aufgrund der Leistungsbescheide bekannt war bzw. jedenfalls bekannt sein musste, dass die ihm bewilligte Ausbildungsförderung jeweils hälftig als Zuschuss und Darlehen gewährt worden war. In Anbetracht dessen konnte der Kläger nicht erwarten, dass für den Betrag von 2.023,00 €, der ihm Ergebnis verblieb, etwas anderes gelten sollte. Das Entgegenkommen des Studentenwerks in Gestalt der Reduzierung des Rückforderungsbetrags war erkennbar nicht dazu bestimmt, den Kläger in Bezug auf die ihm verbleibende Ausbildungsförderung von der der Leistungsgewährung immanenten Darlehenslast freizustellen. Die mit der Erklärung des Vertreters des Studentenwerks konkludent einhergehende teilweise Aufhebung der Aufhebungsbescheide bedurfte, um als solche verstanden zu werden, keiner weiteren Präzisierung. Es genügte, dass der Kläger erkennen musste, dass die Aufhebungen der Bewilligungsbescheide insoweit rückgängig gemacht werden sollten, als sie im Ganzen über einen Leistungsbetrag von 2.023,00 € hinausgingen. Wie diese Regelung verwaltungstechnisch umzusetzen war, sei es durch eine anteilige Reduzierung für den gesamten Leistungszeitraum oder durch eine entsprechende Beschränkung des Leistungszeitraums selbst, war für den Kläger als Erklärungsempfänger - mangels entgegenstehender Anhaltspunkte - belanglos. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass es für ihn in irgendeiner Weise darauf ankam, mit welchen konkreten Leistungszeiträumen und -beträgen die Bewilligungsbescheide des Studentenwerks vom 19. November 2004 und 20. Januar 2006 jeweils "wiederauflebten". Hinsichtlich der über die Feststellung der Höhe der Darlehensschuld hinausgehenden Regelungen unterliegt der angefochtene Bescheid ebenfalls keinen Bedenken. Solche hat der Kläger auch nicht geltend gemacht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.