Beschluss
12 A 269/12
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2013:0109.12A269.12.00
1mal zitiert
2Zitate
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es stellt die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht in Frage, das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen der Klägerin sei hinsichtlich des Bewilligungszeitraums August 2003 bis Februar 2004 in Höhe von 1.233,- € - nämlich 1237,11 € abzüglich 20,5% von 20 € (= 4,10 €) - noch offen. Das Verwaltungsgericht durfte vielmehr davon ausgehen, dass das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehen insoweit nicht von der - auf der Grundlage des vor dem Verwaltungsgericht C. in der Sache 1 K 3227/07 am 15. Oktober 2010 geschlossenen Vergleichs - erbrachten Zahlung der Klägerin in Höhe von 12.000,- € Höhe erfasst worden ist. Anders als die Klägerin meint, lässt sich etwas anderes dem gerichtlichen Vergleich vom 15. Oktober 2010 nicht entnehmen, und zwar auch nicht in einer Zusammenschau mit dem, den gerichtlichen Vergleichsvorschlag erläuternden Anschreiben des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts C. vom 2. Juni 2010. Der gerichtliche Vergleich unterliegt als (auch) materiell-rechtlicher Vertrag den für privatrechtliche Verträge geltenden Auslegungsregeln. Danach sind Verträge gemäß §§ 133, 157 BGB unter Beachtung der Gebote von Treu und Glauben auszulegen. Neben dem Wortlaut und dem daraus zu entnehmenden objektiv erklärten Parteiwillen kommt es entscheidend auf den mit dem Rechtsgeschäft verfolgten Zweck einer Regelung, die beiderseitige Interessenlage und die Begleitumstände der Vereinbarung an. Vgl. z.B Bay.VGH, Beschluss vom 6. Juli 2011 - 8 C 11/945 -, juris. m.w.N. Gemessen hieran spricht zunächst nichts dafür, dass mit der Zahlung der 12.000,- € die der Klägerin in den Bewilligungszeiträumen August 2002 bis Mai 2003 und August 2003 bis Februar 2004 darlehnsweise gewährte Ausbildungsförderung in Höhe von 3.223,51 € (1.986,40 + 1.237,11 €) insgesamt abgegolten werden sollte. Ein solcher Inhalt lässt sich mit der offenkundigen Zwecksetzung des Vergleichs, die damals streitgegenständlichen Ansprüche mit klagebeendender Wirkung abzugelten, nicht vereinbaren. Streitgegenstand der Klage 1 K 3227/07 vor dem Verwaltungsgericht C. war allein das Bestehen und die Höhe des Rückforderungsanspruchs des Studierendenwerks Hamburg gegen die Klägerin sowie das Bestehen und die Höhe der daraus resultierenden Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin gegenüber dem Studierendenwerk Hamburg. Die einstmals gegenüber einem anderen Gläubiger zustande gekommene Rückzahlungsverpflichtung der Klägerin aus dem ausbildungsförderungsrechtlichen Darlehen stand damals nicht im Streit und konnte aus rechtlichen Gründen auch nicht inzident im Streit stehen. Die Rückforderung zu Unrecht geleisteter Ausbildungsförderung durch die Bewilligungsbehörde setzt nämlich die - hier mit den Bescheiden des Studierendenwerks I. vom 24. September 2009 erfolgte - Aufhebung der ursprünglichen Bewilligungsbescheide voraus, die den Rechtsgrund für die Leistung darstellten. Mit den Bewilligungsbescheiden erlischt aber auch jeweils das ausbildungsförderungsrechtliche Darlehensverhältnis, das zunächst mit der Bewilligung für den entsprechenden Teil der geleisteten Ausbildungsförderung ohne zusätzlichen Rechtsakt unmittelbar kraft Gesetzes als öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis entsteht. Danach geht der letztlich bereicherungsrechtliche Rückforderungsanspruch des Amts für Ausbildungsförderung zwar rechnerisch je auf den früheren Zuschuss- und den früheren Darlehensanteil der Ausbildungsförderung. In rechtlicher Hinsicht handelt es sich jedoch um einen einheitlichen Gesamtbetrag, der sämtliche im Rahmen der Ausbildungsförderung rechtsgrundlos geleisteten Beträge ungeachtet ihrer früheren rechtlichen Qualität umfasst. Ist der Regelungszweck des Vergleichs hingegen - wie hier - ausdrücklich auf die Abgeltung des Rückforderungsanspruchs des Amtes für Ausbildungsförderung als des damaligen Beklagten beschränkt, betrifft die Vereinbarung über die Höhe der korrespondieren Zahlungspflicht des Auszubildenden ebenfalls einen in dieser Art einheitlichen Gesamtbetrag. Als logische Folge des vergleichsweisen Verzichts des Studierendenwerks I. auf die Durchsetzung eines Teils seines Rückforderungsanspruchs und der damit verbundenen konkludenten Teilaufhebung der Änderungsbescheide sind die früheren Bewilligungen in der Höhe des offenen Restbetrages - hier 5.993,- € (17.993,- abzüglich 12.000,- €) - wieder wirksam geworden. Insoweit ist auch die frühere rechtliche Qualität der Bestandteile der Ausbildungsförderung und damit das Darlehensverhältnis mit dem Bundesverwaltungsamt wieder aufgelebt. Welche ausbildungsförderungsrechtlichen Leistungen aus welchen Bewilligungszeiträumen in welcher Höhe konkret wieder aufgelebt sind, lässt sich dem Vergleich selbst vorliegend zwar nicht entnehmen. Dies kann jedoch anhand der Berechnungen des Verwaltungsgerichts C. aus dem gerichtlichen Anschreiben vom 2. Juni 2010 ohne weiteres nachvollzogen werden. Das Verwaltungsgericht C. kommt bei einem unterstellten Vermögen in Höhe von 25.850,80 € zunächst zu dem unmissverständlich formulierten Ergebnis, dass die Klägerin die im Bewilligungszeitraum August 2002 bis Mai 2003 zu Unrecht erlangte Ausbildungsförderung in Höhe von 11.980,- € ( 1.986,40 € Darlehensanteil und 9.993,60 € Zuschuss ) zu erstatten hat („ist dieser Betrag von der Klägerin zu erstatten“). Dieser Betrag ist nach dem danach eindeutig zu Tage getretenen Willen des Verwaltungsgerichts in jedem Fall in der pauschalen Zahlung der 12.000,- € enthalten. Hinsichtlich des Bewilligungszeitraums August 2003 bis Februar 2004 errechnet das Verwaltungsgericht C. sodann in einem zweiten Schritt eine Überzahlung in Höhe von 2.675,30 € und kommt zu einem hypothetischen Gesamtrückzahlungsbetrag in Höhe von 14.655,30 €. Vor dem Hintergrund, dass der Überzahlung in Höhe von 2.675,30 € möglicherweise berücksichtigungsfähige Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin in Höhe von 2.172,99 € gegenüberstehen könnten, wird dann jedoch weitestgehend - nämlich wie die Klägerin richtig erkannt hat, im Wege der Abrundung auf 12.000,- € bis auf einen Betrag von noch 20,- € - von einer Einbeziehung dieser Überzahlung in die vergleichsweise Zahlung abgesehen. Dem entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht den Differenzbetrag von 20,- € auch - jeweils anteilmäßig - dem Bewilligungszeitraum August 2003 bis Februar 2004 zugerechnet. Nach alledem kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Dass, wie die Klägerin hier geltend macht, zwei Verwaltungsgerichte mit ihren ausbildungsförderungsrechtlichen Angelegenheiten befasst werden mussten, beruht nicht auf der besonderen Schwierigkeit dieser Angelegenheiten, sondern darauf, dass die Klägerin bei der Antragstellung falsche und/oder unvollständige Angaben zu ihren Vermögensverhältnissen gemacht hat. Auch der Umstand, dass die Entscheidung in dem vorliegenden Verfahren die Auslegung eines gerichtlichen Vergleichs eines anderen Verwaltungsgerichts verlangt, führt nicht zu besonderen rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten. Wie sich aus den oben gemachten Ausführungen ergibt, hat das Verwaltungsgericht den Vergleich zudem auch zutreffend ausgelegt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Mit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.