Beschluss
19 A 1695/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0818.19A1695.16.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Gründe: Der Senat entscheidet über den Prozesskostenhilfeantrag durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2, 3, 125 Abs. 1 VwGO). Der Prozesskostenhilfeantrag für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Der beabsichtigte Berufungszulassungsantrag hat keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Er wäre unbegründet. Die Klägerin hat angekündigt, ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 VwGO stützen zu wollen. Aus der von ihr angekündigten Begründung ergibt sich keiner dieser Gründe. Die Berufung ist zunächst nicht wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Zu Unrecht leitet die Klägerin eine tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit daraus ab, dass für den Begriff des wichtigen Grundes in § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW „eine grundsätzliche und auch auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung des Bildungs- und Erziehungsauftrags und dem Elternrecht vorzunehmen ist“ und dass bei dieser Abwägung im vorliegenden Fall insbesondere zu berücksichtigen sei, dass ihr Sohn Arnold B. sämtliche vorherigen Probleme in seinem Leistungs- und Sozialverhalten durch den Schulbesuch in X. /Belgien überwunden habe. Dieser Gesichtspunkt begründet weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht eine besondere Schwierigkeit der vorliegenden Rechtssache. In rechtlicher Hinsicht geht die Klägerin damit zunächst der Sache nach zutreffend von der ständigen Senatsrechtsprechung aus, dass ein wichtiger Grund im Sinn des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW vorliegt, wenn das private Individualinteresse des Schülers und seiner Eltern an der Genehmigung im Einzelfall ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule überwiegt. Dieses öffentliche Interesse ist wesentlich durch die Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gekennzeichnet, die mit dem Besuch einer deutschen Schule, der dort verwendeten deutschen Unterrichtssprache und dem angestrebten deutschen Schulabschluss einhergeht. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2015 – 19 A 109/13 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks, und vom 14. Oktober 2003 ‑ 19 B 1953/03 ‑, juris, Rn. 20, Urteil vom 5. September 2007 – 19 A 4074/06 ‑, OVGE 51, 67, juris, Rn. 23, vgl. auch Beschluss vom 30. Juni 2016 – 19 A 1351/15 ‑, S. 3 f. des Beschlussabdrucks; VG Aachen, Urteil vom 4. April 2014 – 9 K 2036/13 ‑, juris, Rn. 25, 27. Ein solches Überwiegen des privaten Individualinteresses der Klägerin, ihres Sohnes und ihres getrennt lebenden Ehemannes hat das Verwaltungsgericht zu Recht mit der Erwägung verneint, die Integrationsmöglichkeiten des deutschen Schulsystems für den Sohn der Klägerin seien keinesfalls ausgeschöpft (juris, Rn. 24). Diese Würdigung ist zutreffend, ohne dass sie besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwirft und deshalb einer eingehenderen Würdigung in einem Berufungsverfahren vorbehalten bleiben muss. Denn unstreitig hat die Klägerin ihren Sohn nach ihrem Umzug von Q. nach I. im August 2014 zu Beginn des für ihn 5. Schuljahres sogleich an der auch heute noch besuchten Schule in der Französischsprachigen Gemeinschaft Belgiens angemeldet. Sie hat zu keinem Zeitpunkt den Versuch unternommen, die nunmehr im Kern ins Feld geführten Schwierigkeiten ihres Sohnes im Lern- und Sozialverhalten, die er an der früheren Förderschule in T. hatte, nach ihrem Umzug an einer entsprechenden deutschen Schule im Schulamtsbezirk B1. zu überwinden. Als Grund für die Wahl einer belgischen Schule hat die Klägerin in Bezug auf ihre beiden Kinder im Verfahren ihrer Tochter angegeben, ihre (der Klägerin) Muttersprache sei Französisch, weshalb sie nur an einer Schule mit französischer Unterrichtssprache zu der bei ihren beiden Kindern notwendigen intensiven Hausaufgabenbetreuung, insbesondere im Fach Deutsch, in der Lage sei (Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 19. Februar 2015, Blatt 23-24 der Beiakte Heft 2 im Parallelverfahren 19 A 1694/16 der Tochter Christiane). Dieser Grund ergibt kein Überwiegen des privaten Interesses an der Ausnahmegenehmigung. Er lässt im Gegenteil den Schluss zu, dass sich die von der Klägerin beschriebenen Lernschwierigkeiten beider Kinder in besonderem Maß auf das Fach Deutsch beziehen und daher an einer Schule mit französischer Unterrichtssprache in weit geringerem Ausmaß behebbar sind als in einer deutschen Schule. Dass die belgische Schule das Fach Deutsch als Fremdsprache unterrichtet, ändert daran nichts. Denn ein solcher, nur wenige Wochenstunden umfassender Unterricht bleibt in seinen integrativen Wirkungen deutlich hinter einem vollständig in deutscher Sprache durchgeführten Unterricht zurück. Der weitere Hinweis der Klägerin, in Belgien sei auch die deutsche Sprache Amtssprache, geht im vorliegenden Fall fehl. Denn die Stadt X. , in der sich die Schule befindet, gehört offiziell zum französischen Sprachgebiet, sie liegt insbesondere außerhalb Ostbelgiens, dem offiziellen deutschen Sprachgebiet Belgiens. Unabhängig davon hat das Interesse der Klägerin an der geschilderten intensiven Hausaufgabenbetreuung ihrer Kinder geringeres Gewicht als das eingangs im Einzelnen beschriebene öffentliche Interesse am Besuch einer deutschen Schule. Ohne Erfolg verweist die Klägerin weiter auf die zwischenzeitlich erreichte Dauer des Schulbesuchs ihres Sohnes in Belgien und macht geltend, ein „Herausreißen“ aus der vertrauten schulischen Situation stelle pädagogisch und menschlich eine nicht zu rechtfertigende Härte dar. Dieser Gesichtspunkt kann einen wichtigen Grund im Sinn des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG NRW ergeben, wenn der Schüler individuelle Besonderheiten aufweist, die unter Berücksichtigung seines Lern- und Leistungsvermögens seine Integration in das nordrhein-westfälische Schulsystem als unmöglich oder unzumutbar erscheinen lassen. Zu diesem Maßstab vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2013 – 19 E 1041/12 ‑, juris, Rn. 3 f. m. w. N. Bei dem Sohn der Klägerin sind keine solchen individuellen Besonderheiten erkennbar. Er muss bei der Rückkehr in das nordrhein-westfälische Schulsystem insbesondere keine Sprachbarriere überwinden, weil er bis August 2014 in Q. eine deutsche Grundschule und eine deutsche Hauptschule besucht hat. Zudem musste die Klägerin wegen der fehlenden Ausnahmegenehmigung von vornherein damit rechnen, ihrem Sohn vor dem Erreichen des Schulabschlusses einen Schulwechsel zurück an eine deutsche Schule zumuten zu müssen. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die von der Klägerin als klärungsbedürftig bezeichnete Frage, „ob für den Fall, dass ein Kind erhebliche Fortschritte im Sozial- und Leistungsverhalten in einer Schule in einer ähnlichen Gesellschaft gemacht hat und darüber hinaus nun aufgrund seines früheren Aufenthaltes in Deutschland, seinem sozialen Umfeld und der Dauer des Schulbesuches ein ausreichendes Maß an deutscher Bildung und Erziehung genossen hat, die Erlangung einer Genehmigung für den Besuch einer ausländischen Schule mit der Begründung verweigert werden darf, die Erfüllung der Schulpflicht an einer deutschen Schule diene dem öffentlichen Interesse und sei daher vorrangig“, richtet sich trotz ihrer verallgemeinernden Formulierung der Sache nach ausschließlich auf den vorliegenden Einzelfall. Jedenfalls wäre sie keiner allgemeingültigen Klärung zugänglich, weil der Rechtsbegriff des wichtigen Grundes, wie ausgeführt, eine einzelfallbezogene Abwägung erfordert. Auch die von weiteren von der Klägerin als bedeutsam bezeichneten Fragen sind lediglich einzelfallbezogen und lassen keine fallübergreifende Bedeutung erkennen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).