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Urteil

10 K 4722/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2019:1009.10K4722.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger zu 1) eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. erteilt werden kann. Die Kläger sind deutsche Staatsangehörige. Der Kläger zu 1) wurde am 00. 00. 2012 in Moskau als Kind der Klägerin zu 2) und des Klägers zu 3) geboren. Die Kläger leben seit Juni 2016 in Deutschland. Von August 2016 bis Juli 2019 lebten sie in L. . Seit dem 1. August 2019 sind sie in 00000 N. D.gemeldet. Der Kläger zu 1) besucht seit dem Schuljahr 2018/2019 die Grundschule XXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXXX. Im April 2019 kam es an der XXXXXXXXXXXXXX zu Zwischenfällen mit einem Mitschüler, durch die sich der Kläger zu 1) erheblich bedroht fühlte. In diesem Zusammenhang berichtete der Kläger zu 3) von Handgreiflichkeiten und körperlichen Übergriffen. Die Schulleitung dokumentierte drei Fälle, in denen der Mitschüler anderen Mitschülern an den Hals gefasst bzw. diese gewürgt hatte. Daraufhin wandte sich der Kläger zu 3) an die Schulleitung und bat diese, umgehend Maßnahmen einzuleiten, um weitere Konflikte mit dem Schüler zu verhindern. In der Folge fanden mehrere Gespräche der Eltern mit der Schulleitung der XXXXXXXXXXXXXX statt. Schließlich kündigten die Eltern des Klägers zu 1) an, sich um einen Platz in der Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. zu bemühen. Ab Mitte Mai 2019 nahm der Kläger zu 1) nicht mehr am Schulunterricht in der XXXXXXXXXXXXXX teil. Eine auf den 24. Mai 2019 datierte fachärztliche Bescheinigung eines Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie attestierte dem Kläger zu 1) eine psychische Störungsproblematik und empfahl ihn vom 24. Mai 2019 bis zum 25. Juni 2019 vom Schulunterricht zu befreien. Eine weitere, auf den 25. Juni 2019 datierte fachärztliche Bescheinigung desselben Arztes empfahl den Kläger zu 1) weiterhin vom 25. Juni 2019 bis zum 12. Juli 2019 vom Schulunterricht zu befreien. Im Juni 2019 beantragten die Kläger beim Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, dem Kläger zu 1) eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. zu erteilen. Dies wurde im Wesentlichen mit dem Gesundheitszustand des Klägers zu 1) begründet. Diesen Antrag lehnte das Schulamt für die Stadt Köln am 3. Juli 2019 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. sei keine anerkannte Ergänzungsschule im Sinne des § 118 Abs. 3 SchulG. Der Kläger zu 1) halte sich auch nicht nur vorübergehend in Deutschland auf. Ein wichtiger Grund, eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, sei nicht ersichtlich. Insbesondere werde der Schüler, vom dem die Störungen nach Angaben der Kläger ausgegangen seien, nicht mehr an der XXXXXXXXXXXXXXbeschult. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger am 1. August 2019 Klage erhoben. Während des Klageverfahrens beantragten die Kläger, die inzwischen nach N. umgezogen waren, beim Schulamt für die Stadt N. eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. . Diesen Antrag lehnte das Schulamt für die Stadt N. mit Bescheid vom 23. September 2019 ab. Zur Begründung führte es aus, die Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. sei keine anerkannte Ergänzungsschule. Es sei lediglich Angehörigen von Kindern diplomatischer Vertretungen gestattet, die Schule zu besuchen. Seit dem 22. August 2019 hält sich der Kläger zu 1) mit seiner Mutter in Moskau auf. Er besucht dort eine russische Schule. Die Kläger sind der Ansicht, die Voraussetzungen einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch der Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. seien erfüllt. Ein wichtiger Grund für den Besuch der Schule sei die psychische Störungsproblematik des Klägers zu 1). Aufgrund der Vorfälle an der XXXXXXXXXXXXXX könne er keine deutsche Grundschule mehr besuchen. Ein Besuch der Schule liege auch im pädagogischen Interesse, da der Kläger zu 1) an einer russischen Hochschule studieren wolle. Der Aufenthalt in Deutschland sei auch nur vorübergehend. Es sei geplant, Deutschland zu verlassen, sobald die Klägerin zu 2) und der Kläger zu 3) in einem anderen Land Arbeit gefunden hätten. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide des Schulamts für die Stadt Köln vom 3. Juli 2019 und des Schulamts für die Stadt N. vom 23. September 2019 zu verpflichten, dem Kläger zu 1) eine Ausnahmegenehmigung bis zum Jahr 2031 für den Besuch der Schule bei dem Generalkonsulat der Russischen Föderation in 00000 N. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Das Schulamt für die Stadt Köln wiederholt sein Vorbringen aus dem Bescheid vom 3. Juli 2019. Ergänzend führt es aus, es sei nicht ersichtlich, dass sich der Kläger zu 1) nur vorübergehend in Deutschland aufhalte. Die Kläger lebten vielmehr seit August 2016 in Köln. Das Schulamt für die Stadt N. bezieht sich zur Begründung auf seinen Bescheid vom 23. September 2019. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Bescheide des Schulamts für die Stadt L. vom 3. Juli 2019 und des Schulamts für die Stadt N. vom 23. September 2019 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger zu 1) hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. . Gemäß § 34 Abs. 5 Satz 1 SchulG ist die Schulpflicht grundsätzlich durch den Besuch einer deutschen Schule zu erfüllen. Einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG bedarf, wer die Schulpflicht durch den Besuch einer anderen Schule erfüllen möchte. Der Kläger zu 1) ist schulpflichtig. Nach § 34 Abs. 1 SchulG ist schulpflichtig, wer in Nordrhein-Westfalen seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder seine Ausbildungs- oder Arbeitsstätte hat. Es spricht bereits vieles dafür, dass der Kläger zu 1) unabhängig von seinem aktuellen Aufenthalt in Russland jedenfalls formal seinen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat. Denn der Kläger zu 1) teilt als minderjähriges Kind gemäß § 11 Satz 1 BGB den Wohnsitz der Eltern. Es ist nicht ersichtlich, dass die Eltern des Klägers zu 1) ihren Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen aufgegeben hätten. Die Kläger halten sich seit 2016 durchgehend in Deutschland auf, haben kürzlich ihren Wohnsitz von Köln nach N. verlegt und sind dort einschließlich des Klägers zu 1) gemeldet. Auf die Frage, ob der Kläger zu 1) seinen Wohnsitz derzeit in Nordrhein-Westfalen hat, kommt es vorliegend aber auch nicht an. Der Kläger zu 3) hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, die Ausnahegenehmigung werde beantragt, damit der Kläger zu 1) die Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. besuchen könne. Davon ausgehend bestünde jedenfalls im Falle einer Rückkehr des Klägers zu 1) ein Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und damit hier eine Schulpflicht. Eine Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer anderen als einer deutschen Schule ist gemäß § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, insbesondere dann, wenn der Schüler sich nur vorübergehend in Deutschland aufhält (Lit. a)) oder eine ausländische oder internationale Ergänzungsschule besucht, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat (Lit. b)). Die Voraussetzungen für die Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer nichtdeutschen Schule liegen nicht vor. Die Kläger hielten sich bereits in der Vergangenheit nicht nur vorübergehend in Deutschland auf, § 34 Abs. 5 Satz 2 Lit. a) SchulG. Sie leben seit dem Jahr 2016 durchgängig in Deutschland. Aus dem Begehren der Kläger, dem Kläger zu 1) eine Ausnahmegenehmigung für den Besuch der Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. bis zum Jahr 2031 zu erteilen, ergibt sich zudem, dass sie für lange Zeit auch weiterhin in Deutschland leben wollen. Die Schule bei dem russischen Generalkonsulat der Russischen Föderation in N. ist auch keine ausländische oder internationale Ergänzungsschule, deren Eignung zur Erfüllung der Schulpflicht das Ministerium nach § 118 Abs. 3 SchulG festgestellt hat, § 34 Abs. 5 Satz 2 Lit. b) SchulG. Schließlich liegt kein sonstiger wichtiger Grund vor. Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das private Individualinteresse des Schülers und seiner Eltern an der Genehmigung im Einzelfall ausnahmsweise das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch Besuch einer deutschen Schule überwiegt. Dieses öffentliche Interesse ist wesentlich durch die Integration in die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland gekennzeichnet, die mit dem Besuch einer deutschen Schule, der dort verwendeten deutschen Unterrichtssprache und dem angestrebten deutschen Schulabschluss einhergeht. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. August 2017 – 19 A 1695/16 –, juris, Rn. 4. Gemessen an diesen Maßstäben liegt ein wichtiger Grund nicht vor. Das private Interesse des Klägers zu 1) an der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung überwiegt das öffentliche Interesse an der Erfüllung der Schulpflicht durch den Besuch einer deutschen Schule nicht. Ein wichtiger Grund ergibt sich zunächst nicht aus den Zwischenfällen mit einem Mitschüler an der XXXXXXXXXXXXXX im April und Mai 2019, durch die sich der Kläger zu 1) erheblich bedroht gefühlt hat. Dies folgt bereits daraus, dass der Kläger zu 1) diese Schule schon wegen des Umzuges der Kläger nach N. nicht mehr besuchen wird, was der Kläger zu 3) in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt hat. Abgesehen davon wird der Schüler, vom dem die Übergriffe ausgegangen sind, mittlerweile an einer anderen Schule beschult. Soweit die Kläger vortragen, aus den Vorfällen an der XXXXXXXXXXXXXX ergäben sich generelle Zweifel an der Eignung des deutschen Schulsystems, rechtfertigt dieser Vortrag ebenfalls nicht die Annahme eines wichtigen Grundes. Handlungen eines einzelnen Schülers an einer bestimmten Schule und der Umgang der betroffenen Schule damit im Einzelfall stellen nicht die Eignung des Gesamtschulsystems in Frage. Ein Generalverdacht, alle deutschen Schulen seien ungeeignet, wie vom Kläger zu 3) geäußert, lässt sich aus einem solchen Einzelfall nicht ableiten. Ein wichtiger Grund ergibt sich auch nicht aus den Attesten vom 24. Mai und vom 25. Juni 2019. Diese bescheinigten zwar eine nicht näher beschriebene psychische Störungsproblematik des Klägers zu 1), sie stehen aber ersichtlich allein im Zusammenhang mit den Vorkommnissen an der XXXXXXXXXXXXXX und der Befreiung vom dortigen Unterricht für die in den Bescheinigungen genannten Zeiträumen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 34 Abs. 5 Satz 2 SchulG folgt schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass der Kläger zu 1) – wie von den Klägern vorgetragen – in Russland studieren will. Es ist nicht ersichtlich, dass sich der Besuch einer deutschen Grundschule nachteilig auf ein Studium in Russland auswirken wird, zumal dieses in ferner Zukunft liegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.