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Beschluss

7 B 394/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0803.7B394.17.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 3. und 4. haften für den auf sie entfallenden Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Antragsteller zu 1. und 2. sowie die Antragsteller zu 3. und 4. haften für den auf sie entfallenden Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000 € festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine Änderung des angefochtenen Beschlusses; das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vielmehr zu Recht abgelehnt. Den Antragstellern steht insbesondere nicht der geltend gemachte Gebietsgewährleistungsanspruch zu. Abgesehen davon, dass die Flüchtlingsunterkünfte auf einer durch den Bebauungsplan Nr. festgesetzten Gemeinbedarfsfläche errichtet werden sollen, die nicht Teil des angrenzenden Baugebiets - eines reinen Wohngebietes - ist, scheidet ein solcher Anspruch auch nach dem Beschwerdevorbringen aus, weil es sich danach bei der genehmigten Nutzung um Wohnen im Sinne von § 3 BauNVO handelt. Diese Nutzung ist bauplanungsrechtlich mit dem angrenzenden reinen Wohngebiet ohne weiteres verträglich; hinsichtlich der Gemeinbedarfsfläche dürfte sie bereits - wie es das Verwaltungsgericht ausgeführt hat - nach Nr. 1.7 des Bebauungsplans Nr. ausnahmsweise zulässig sein. Dass die von dem Bauvorhaben eingenommene Fläche mindestens die Hälfte der Gemeinbedarfsfläche in Anspruch nehmen soll, wie die Antragsteller behaupten, ist im Übrigen anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ferner richtig dargetan, dass das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Das Vorhaben ist weder unter dem Gesichtspunkt der Grundflächenzahl, die die Antragsteller thematisieren, noch im Hinblick auf eine bisher bestehende „besondere Wohnruhe“ rücksichtslos. Der Senat vermag auch nicht zu ersehen, dass das Vorhaben - und zwar ungeachtet des Motorisierungsgrades seiner Bewohner - zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Erschließungssituation führen könnte. Die nach dem Vortrag der Antragsteller projektierte Kindertagesstätte und der von dieser Einrichtung möglicherweise zukünftig ausgehende Verkehr kann dem genehmigten Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Dass durch einen Verkehrszuwachs die in der Beschwerdebegründung angesprochenen Gefahren im Straßenverkehr zunehmen, mag zwar zutreffen, führt aber ebenfalls nicht zu einer Verletzung des Rücksichtnahmegebotes. Soweit sich die Antragsteller auf Richtwerte der TA Lärm und der 16. BImschV berufen, verkennen sie, dass diese Regelwerke nicht anwendbar sind. Hinsichtlich der TA Lärm folgt dies daraus, dass es sich bei dem streitigen Bauvorhaben nicht um eine Anlage handelt, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlage den Anforderungen des zweiten Teils des Bundesimmissionsschutzgesetzes unterliegt (vgl. TA Lärm Ziff. 1). Der Anwendungsbereich der 16. BImschV ist nach § 1 Abs. 1 16. BImschV nicht eröffnet, weil Gegenstand der streitigen Baugenehmigung weder der Bau noch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.