Urteil
2K520/16
Verwaltungsgericht Münster, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMS:2017:0922.2K520.16.01
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. VERWALTUNGSGERICHT MÜNSTER IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 K 520/16 In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Drittanfechtung einer Baugenehmigung hat Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Dr. Middeke auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2017 für Recht erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger wendet sich gegen die Genehmigung eines Öffentlichen Spielplatzes in seiner Nachbarschaft, zu dessen Ausstattung auch eine wassergebundene Boulefläche gehört. Er ist Eigentümer einer Wohnung in einem Mehrfamilienwohnhaus Q.--------straße 14 in N. -I. . Unmittelbar nördlich an sein Wohngrundstück angrenzend befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung N. Flur 0 Flurstück 0000 eine öffentliche Grünfläche mit Spielplatz und einer Boulebahn (A. B. G. 26, N. -I. ). Beide Grundstücke liegen im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 000, 1. Änderung der für das Grundstück des Klägers ein allgemeines Wohngebiet in geschlossener Bauweise festsetzt. Nördlich seines Teileigentums setzt der Bebauungsplan eine Öffentliche Grünfläche, Spielplatz (Spielbereich „B“) fest, dessen Bereich in Abgrenzung zur übrigen Nutzung als öffentlicher Grünfläche durch eine Perlschnur (sog. Kettelung) gekennzeichnet ist. Mit Schreiben vom 19. August 2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte und teilte mit, dass von der Bouleanlage erhebliche Geräuschbelästigungen für die Anwohner ausgingen. Da die Errichtung seinerzeit ohne Baugenehmigung erfolgte, beantragte die Beklagte – Amt für Grünflächen und Umweltschutz – unter dem 16. September 2015 bei ihrer unteren Bauaufsicht die Genehmigung für einen Spielplatz der Kategorie B/C mit angrenzenden öffentlichen Grünflächen zur nachträglichen Legalisierung. Unter anderem sollen in die öffentlichen Grünfläche außerhalb der gekennzeichneten Spielfläche auch Ausstattungselemente für alle Generationen wie Bänke, 3 Fitnessgeräte sowie eine Boulefläche mit wassergebundener Decke errichtet werden, die teilweise innerhalb des „Spielbereichs B“ verwirklicht werden soll, teilweise aber auch in der öffentliche Grünfläche ragt. Durch Baugenehmigung vom 21. Januar 2016 genehmigte die Beklagte die Errichtung des öffentlichen Bauvorhabens. Hiergegen hat der Kläger am 1. März 2016 die vorliegende Klage erhoben. A. Begründung trägt er vor: Die Bouleanlage werde ausschließlich von Erwachsenen während der Tageszeiten und im Sommer auch bis in die Abendstunden hinein genutzt. Ihre Betätigung sei mit erheblicher Geräuschbelästigung verbunden, so dass er seinen zur Boulebahn gelegenen Balkon nicht mehr nutzen könne. Eine Lärmprognose für die von der Bouleanlage ausgehenden Lärmimmissionen sei ihm Genehmigungsverfahren nicht eingeholt worden. Ebenso wenig seien im Vorfeld der nachträglichen Genehmigung Lärmmessungen erhoben worden. Das Bauvorhaben sei ihm gegenüber rücksichtslos. Die „Sportanlage“ widerspreche zudem den planungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Kläger beantragt, die Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Januar 2016 betreffend die Errichtung eines Spielplatzes auf dem Grundstück Gemarkung N. Flur 0 Flurstück 0000 (A. B. G. 26 in N. -I. ) aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt dem Vorbringen des Klägers wie folgt entgegen: Der Spielplatz mit dem Boulespielfeld sei planungsrechtlich zulässig. Es befinde sich auf einer durch Bebauungsplan festgesetzten öffentlichen Grünfläche, die den Bereich für einen Kinderspielplatz als „Spielfläche für Kinder“ festsetze. Es handele sich nicht um eine Sportanlage. Dem stehe nicht entgegen, dass die Bouleanlage vorwiegend von Erwachsenen genutzt werde. Sie sei im Verhältnis zur übrigen Kinderspielplatzfläche untergeordnet und werde mit einer geringeren Intensität genutzt. Es handele sich um eine Freizeitanlage. Der Kläger werde hierdurch auch nicht in eigenen nachbarschützenden Rechten verletzt. Der Kinderspielplatz diene der Versorgungsfunktion des angrenzenden Wohngebietes. Als solcher handele es sich um eine sozialadäquate Einrichtung, die innerhalb der Wohnbebauung zulässig sei. Die Baugenehmigung des Kinderspielplatzes sei auch unter Berücksichtigung der Bouleanlage nicht zu Lasten des Klägers rücksichtslos. Die Zumutbarkeit des Lärms ergebe sich bereits aus § 22 BImSchG, wonach Kinderlärm unter einem besonderen Toleranzgebot der Gesellschaft stehe. Die untere Immissionsschutzbehörde habe zwar zutreffend festgestellt, dass die Boulefläche überwiegend von Erwachsenen genutzt werde, doch würden hierdurch die Grenzwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung nicht überschritten. Ein Spielbetrieb sei nur während der Tagesstunden möglich. Eine Lärmberechnung habe bei maximaler Ausnutzung einen maximalen Immissionspegel von 48 dB (A) am Grundstück des Klägers ergeben. Der Einzelrichter hat am 11. Oktober 2016 eine Erörterung der Rechtssache an Ort und Stelle vorgenommen. Daraufhin wurde eine Lärmmessung auf dem Balkon des Klägers vereinbart. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll verwiesen. Nach am 15. und 17. Mai 2017 durchgeführter Messungen auf dem Balkon des Klägers errechnete die Beklagte – Untere Immissionsschutzbehörde - einen Beurteilungspegel nach der 18. BImSchV in Höhe von 49 dB (A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Die Baugenehmigung der Beklagten vom 21. Januar 2016 verletzt den Kläger nicht in eigenen, nachbarschützenden Abwehrrechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung, die gemäß § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW nur versagt werden darf, wenn das Vorhaben öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. Vgl. BVerwG, Urt. vom 15. Februar 1990 – 4 C 39.86 -, BauR 1990, 453 = juris Rn. 15; vom 6. Oktober 1989 ‑ 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343. Eine solche Verletzung drittschützender Normen ist durch das genehmigte Bauvorhaben des Kinderspielplatzes in Bezug auf den Kläger nicht erkennbar. Weder ist die Baugenehmigung gegenüber dem Kläger als Nachbarn zu unbestimmt, noch wird der Kläger in seinem Recht auf Einhaltung der Gebietsart oder in seinem Anspruch auf zumutbare Rücksichtnahme verletzt. Die Baugenehmigung ist entgegen seiner Auffassung in der mündlichen Verhandlung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Umstände nicht unbestimmt (§ 37 Abs. 1 VwVfG NRW). Eine Baugenehmigung muss inhaltlich bestimmt sein. Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der getroffenen Regelung eindeutig erkennen lassen, damit der Bauherr die Bandbreite der für ihn zulässigen Nutzungen und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche, dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss der Baugenehmigung selbst – gegebenenfalls durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung heranzuziehen sind. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 75 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW) für ihren Inhalt regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 9. Juni 2006 – 10 B 2071/05 –; Urteil vom 10. Dezember 1998 – 10 A 4248/92 –, BRS 58 Nr. 216. Die Baugenehmigungsbehörde ist gegebenenfalls gehalten, Bauanträge unter Einbeziehung der ihr bekannten Umstände des jeweils zu Grunde liegenden Sachverhalts auszulegen, über den so ermittelten Verfahrensgegenstand zu entscheiden und dies in der Baugenehmigung deutlich zu machen. Vgl. OVG NRW, Beschl. vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4. Das Bestimmtheitserfordernis in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung verlangt, dass der Nachbar der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen kann, dass danach nur solche Nutzungen beziehungsweise Baumaßnahmen erlaubt sind, die seine Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Aus einer Unbestimmtheit der Baugenehmigung folgt ein Aufhebungsanspruch des Nachbarn allerdings erst dann, wenn sich die Unbestimmtheit auf Merkmale des genehmigten Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften zu seinen Lasten auszuschließen, und er – wäre die Baugenehmigung insoweit rechtswidrig – von dem genehmigten Vorhaben konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hätte. Vgl. OVG NRW, Urt. vom 18. November 2002 – 7 A 2127/00 –, BRS 65 Nr. 182; Urteil vom 25. Januar 2013 – 10 A 2269/10 –, juris, Rn. 62. Die Baugenehmigung der Beklagten genehmigt den entsprechend der mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen öffentlichen Spielplatz. Ausweislich des Lageplans und der dort eingezeichneten Spielflächen befindet sich die die 4,00 m mal 15,00 m große Spielfläche in der durch den Bebauungsplan Nr 000, 1. Änderung festgesetzten öffentlichen Grünfläche und weitgehend in dem als Spielplatz ‚Spielbereich „B“ ‘ festgesetzten Bereich. Nach Nr. 10 des ebenfalls grün gestempelten Bauantrages ist der Spielplatz mit Spielgeräten für Kinder im schulpflichtigen Alter ausgestattet. „In der öffentlichen Grünfläche Ausstattungselemente für alle Generationen (Bänke, 3 Fitnessgeräte, Boulé).“ Die Ausstattung ist entsprechend der Nr. 2.12 des Runderlasses des Innenminister vom 31. Juli 1974 – V C 2 – 901.11 – Hinweise für die Planung von Spielflächen ausgerichtet. Dass in der Betriebsbeschreibung keine konkreten Nutzungszeiten für den genehmigten Kinderspielplatz angegeben wurden, hat die Beklagte durch Aufnahme einer entsprechenden Nebenbestimmung gemäß § 36 VwVfG NRW ausgeglichen. Durch Auflage in der Baugenehmigung ist das Grünflächenamt verpflichtet worden, die Nutzungszeiten für den Spielplatz in Form von Schildern auszuweisen. Nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ist eine solche Ausweisung der Nutzungszeiten auch erfolgt. In nachbarrechtsrelevanter Weise ist damit nicht unbestimmt, zu welchen Zeiten auf dem Kinderspielplatz gespielt werden darf. Ebenso wenig unbestimmt ist die Baugenehmigung in der Hinsicht, dass die Boulespielfläche auch von Erwachsenen benutzt werden darf. Wie ausgeführt, handelt es sich um ein Ausstattungselement, welches Kindern im schulpflichtigen Alter zur Verfügung steht, aber auch von „allen Generationen“ und damit auch von Erwachsenen im Bereich der öffentlichen Grünfläche genutzt werden darf. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf eine Verletzung des sog. Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Festsetzung von Baugebieten durch einen Bebauungsplan nachbarschützende Funktion zugunsten der Grundstückseigentümer im jeweiligen Baugebiet. Ein Nachbar im Baugebiet soll sich auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden können, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im Bauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die Planbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen Grundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet das Eindringen einer gebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung verhindern können. Vgl. BVerwG, Beschl. vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, BRS 71 Nr. 175, Urt. vom 23. August 1996 - 4 C 13.94 -, BVerwGE 101, 364 = BRS 58 Nr. 159 = juris Rn. 48 ff., und vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BVerwGE 94, 151 = BRS 55 Nr. 110 = juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 9. März 2012 – 2 A 1626/10 -, BauR 2012, 1223. Daraus folgt, dass ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor gebietsfremden Nutzungen im angrenzenden Baugebiet unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen grundsätzlich ausscheidet. Vgl. OVG NRW, Urt. vom 4. Mai 2016 – 7 A 615/14 –, juris und Beschl. vom 28. November 2002 – 10 B 1618/02 -, BRS 66 Nr. 168. Demzufolge kann sich der Kläger nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch berufen, weil sein Grundstücke nicht in dem gleichen Baugebiet liegt wie das Vorhabengrundstück, sondern in dem durch den Bebauungsplan Nr. 000, 1. Änderung festgesetzten allgemeinen Wohngebiet, während der Bebauungsplan für den Bereich des Kinderspielplatzes eine öffentliche Grünfläche festgesetzt hat. Vgl. dazu jüngst OVG NRW, Beschl. v. 3. August 2017 - 7 B 394/17 -, n.v. Das genehmigte Bauvorhaben verstößt auch nicht zum Nachteil der Klägerin gegen das in § 15 BauNVO zum Ausdruck kommende Gebot der Rücksichtnahme. Ein Verstoß der erteilten Baugenehmigung gegen § 15 Abs. 1 BauNVO wäre schon nicht gegeben, wenn die im Zusammenhang mit den Gebietsfestsetzungen gebotene Rücksichtnahme auf die Nutzungen in der Umgebung des Plangebiets bereits in der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingeflossen sind. § 15 Abs. 1 BauNVO als Ausprägung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes findet im Baugenehmigungsverfahren nämlich keine Anwendung mehr, wenn das Rücksichtnahmegebot von der vorausgegangenen planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ ist. Die Vorschrift ergänzt lediglich die Festsetzungen des Bebauungsplans, soweit dieser selbst noch keine Lösung für bestimmte Konfliktsituationen enthält. Ihre Anwendung darf aber nicht zur Korrektur der planerischen Entscheidung führen. Vgl. BVerwG, Urt. v. 12. September 2013 – 4 C 8.12 –, juris = BRS 81 Nr. 99. Ausweislich der Begründung zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 000 ist die festgesetzte öffentlichen Grünfläche und der Spielplatzbereich nicht aus Gründen des Nachbarschutzes erfolgt (vgl. dort S. 3 und 8). Danach trifft der Bebauungsplan Nr. 429 insoweit jedenfalls keine abschließende Regelung, so dass weitergehende Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Rahmen der Baugenehmigung möglich sind. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalles ab. Bei der in diesem Zusammenhang anzustellenden Interessenbewertung ist ausschlaggebend, was den Rücksichtnahmebegünstigten und den zur Rücksichtnahme Verpflichteten nach der jeweiligen Situation, in der sich die betroffenen Grundstücke befinden, im Einzelfall zuzumuten ist. Im Rahmen einer Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigung sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten in billiger Weise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die Interessen des Bauherrn sind, die er mit seinem Vorhaben verfolgt, desto weniger muss er Rücksicht nehmen. Da für Lärmimmissionen von Kinderspielplätzen der hier in Rede stehenden Art keine vom Gesetz- oder Verordnungsgeber festgesetzten Grenzwerte existieren, hängt die Frage ihrer Zumutbarkeit im Einzelfall von einer situationsbezogenen Abwägung der widerstreitenden Interessen und deren gerechtem Ausgleich ab. Sie unterliegt mit Blick auf deren Vielgestaltigkeit und Atypik weitgehend der tatrichterlichen Wertung im Einzelfall. Die Bewertung richtet sich namentlich nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Grundstücke in ihrer jeweiligen Nutzung. Für diese sind mitbestimmend die Elemente der Herkömmlichkeit, sozialen Adäquanz und allgemeinen Akzeptanz. Vgl. BVerwG, Beschl. vom 11. Februar 2003 – 7 B 88.02 –, BRS 66 Nr. 171. Gegenstand der durch die Beklagte erteilten Baugenehmigung ist das Vorhaben auf der Grundlage der mit Genehmigungsstempel versehenen Bauvorlagen. Danach ist ein Spielplatz in einer öffentlichen Grünfläche genehmigt worden, zu dessen Ausstattungselementen auch eine Spielbahn gehört, die für Boule genutzt werden kann. Daraus resultiert wiederum die Folgerung, dass der Spielbereich für schulpflichtige Kinder mit üblicher Ausstattung regelmäßig wohnverträglich ist, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, die wiederum der tatrichterlichen Bewertung unterliegen. Vgl. dazu OVG NRW, Beschl. vom 29. November 2011 – 2 A 547/11 – und vom 2. Februar 2010 – 7 B 1330/09 – unter Hinweis auf BVerwG, Urt. v. 11. März 1988 – 4 C 56.84 -, BRS 48 Nr. 8 und vom 12. Dezember 1991 – 4 C 5.88 -, BRS 52 Nr. 47. Soweit Kinderspielplätze und – spielanlagen sich letztlich auch am Maßstab des § 22 Abs. 1 a BImSchG messen lassen müssen - vgl. OVG NRW, Urt. vom 13. März 2006 – 7 A 4591/04 –, m.w.N; BVerwG, Urt. vom 21. Juni 1974 – IV C 14.74 –, BRS 28 Nr. 138, ergibt sich daraus im Ergebnis nichts anderes. Danach sind nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen zu verhindern und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken. Allerdings ist auch bei dieser Betrachtung zu berücksichtigen, dass ein Spielbereich für die schulpflichtigen Kinder mit einer üblichen Ausstattung fachplanerisch grundsätzlich in Wohngebieten zulässig und ihre nachteiligen Auswirkungen von der Nachbarschaft grundsätzlich hinzunehmen sind. Nichts anderes ergibt sich nach immissionsschutzrechtlichen Maßstäben. Denn § 22 Abs. 1 BImSchG bietet ebenso wenig wie § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO eine Handhabe dafür, Geräuschimmissionen unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit, d.h. der Zumutbarkeit, abzuwehren, selbst wenn nach dem Stand der Technik Lärmminderungsmaßnahmen möglich wären oder sich die Beeinträchtigung dadurch gänzlich vermeiden ließe, dass für die Anlage ein anderer Standort gewählt würde. Vgl. BVerwG, Beschl. vom 3. Mai 1996 – 4 B 50.96 –, BRS 58 Nr. 58. Nur ausnahmsweise, etwa mit Blick auf eine besondere Immissionslage aufgrund der gegebenen Grundstücksverhältnisse oder einer besonderen Ausgestaltung des Kinderspielplatzes, kann fachplanungs- wie immissionsrechtlich anderes gelten. Aufgeworfen sind damit namentlich Fragen betreffend die Lage der Spielflächen, die Art der angebotenen Geräte und die verwendeten Materialien. Vgl. OVG NRW, Beschl v. 2. Februar 2010 – 7 B 1330/09 -, n.v. Entsprechende Besonderheiten könnten im vorliegenden Fall durch die Schaffung und Einrichtung einer Boulespielbahn in den Spielplatzbereich anzunehmen sein. Allerdings ordnet sich die Boulespielbahn neben den anderen Spielanlagen und den Spielflächen ein, die einen hinreichenden Abstand zur Nachbarbebauung aufweisen und sich auch im Übrigen von ihrer Ausstattung wohl noch im Rahmen eines üblichen/sozialadäquaten wohnverträglichen Spielplatzes halten. Es ist nicht von vornherein unüblich, auch eine Spielbahn mit einer wassergebundenen Decke auf einem Spielplatz anzubringen, zumal die Spielbahn nicht nur zum Zweck des Boulespiels, sondern entsprechend der Erlasslage zur Planung von Spielflächen der Kategorie „B“ auch für andere Kugel- oder Ballspiele von schulpflichtigen Kindern genutzt werden kann. Dass die Boulespielbahn in der Realität weniger von schulpflichtigen Kindern als vielmehr von Erwachsenen genutzt wird, stellt die Genehmigung als solche nicht Frage. Die tatsächliche Nutzung und Ausübung einer Baugenehmigung betrifft nicht dessen Legalisierungswirkung, sondern die Frage der Umsetzung. Insoweit ist der Kläger darauf zu verweisen, die Einhaltung der Bauvorschriften einzufordern. Allerdings sei angemerkt, dass nach Nr. 2.12 des RdErl d. Innenministers vom 31. Juli 1974 – V C 2 -901.11 – Bauleitplanung: Hinweise für die Planung von Spielflächen – Spielbereiche B „vorzugsweise für die schulpflichtigen Kinder“ bestimmt sind, so dass andere Bevölkerungsgruppen gerade nicht zwingend ausgeschlossen sind. A. Bestimmung der Grenze dessen, was im Rahmen des Rücksichtnahmegebots einem Nachbarn an Einwirkungen in Form von Lärmimmissionen zugemutet werden kann, kann im Regelfall auf die Begriffsbestimmungen und Maßstäbe des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurückgegriffen werden, in dem die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein festgesetzt sind. Lärmimmissionen können unzumutbar sein, sofern sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG). Was an Lärmimmissionen hinzunehmen ist, lässt sich anhand der Immissionsrichtwerte der einschlägigen Regelwerke ermitteln; diese konkretisieren das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Unzumutbare Beeinträchtigungen durch die von dem Bauvorhaben ausgehenden Geräuschentwicklungen sind aber unabhängig davon für den Kläger nicht erkennbar ungeachtet der Frage, ob im vorliegenden Fall die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. Seite 503) oder der sog. Freizeitlämerlass NRW vom 23. Oktober 2016 (MBl. NRW Seite 566), geändert durch Runderlass vom 6. September 2009 (MBl. NRW Seite 450), oder die 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588, 1790), zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1468) geändert, zugrunde gelegt wird. Da sich das Bauvorhaben in unmittelbarer Nachbarschaft zu einem allgemeinen Wohngebiet befindet, beträgt der Immissionsrichtwert für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden sowohl nach Nr. 6. 1 der TA Lärm als auch nach Nr. 3.1 lit. d) des Freizeitlärmerlasses NRW sowie nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 18. BImSchV außerhalb der Ruhezeiten in allgemeinen Wohngebieten tags 55 dB (A). Nach dem von der Beklagten vorher durchgeführten Schallimmissionsprognose sowie nach den im Mai 2017 durchgeführten Lärmmessungen und der daraufhin errechneten Beurteilungspegel werden diese Lärmwerte bei einer Betrachtung des schlimmsten anzunehmenden Falles mit 48 dB (A) bzw. 49 dB (A) deutlich unterschritten. Dass die Lärmbewertungen unzutreffend sind, hat der Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen, sie sind auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.