Leitsatz: 1. Ein Statusdeutscher im Sinn der 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG begründete im Sinn des § 7 Abs. 1 des früheren 1. StAngRegG seinen dauernden Aufenthalt im Herkunftsgebiet, wenn er nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht dorthin verlegte. 2. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erfasst nur Amtshandlungen einer deutschen Stelle gegenüber einer Person, die im Zeitpunkt dieser Amtshandlung nicht schon aufgrund anderer Erwerbsgründe objektiv deutscher Staatsangehöriger im Sinn der 1. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG geworden ist oder im Sinn der 2. Alternative dieser Verfassungsnorm als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Abkömmling in Deutschland Aufnahme gefunden und dadurch die Rechtsstellung als Statusdeutsche erlangt hat. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Die Klägerin stützt ihn auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 5 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. I. Die Berufung ist zunächst nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen. 1. Keine solchen Zweifel weckt die Klägerin an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit nicht am 1. August 1999 durch Überleitung als Statusdeutsche nach § 3 Abs. 1 Nr. 4a, § 40a Satz 1 StAG erworben, weil sie ihre Rechtsstellung als Statusdeutsche im Sinn der 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG bereits zuvor durch ihre Aufenthaltsverlegung von J. nach Kasachstan und ihre dortige Eheschließung am 29. Juli 1994 verloren habe (§ 7 Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit (1. StAngRegG) vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) in der bis zum 31. Juli 1999 gültig gewesenen Fassung). Nach dieser Vorschrift verlor ein Deutscher, der die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besaß, die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des GG, wenn er das Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) freiwillig wieder verlassen und seinen dauernden Aufenthalt in dem fremden Staat genommen hatte, aus dessen Gebiet er vertrieben worden war. a) Ohne Erfolg wendet sich die Klägerin zunächst gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe Deutschland im Jahr 1994 im Sinn des § 7 Abs. 1 des 1. StAngRegG freiwillig verlassen. Freiwilligkeit in diesem Sinn lag, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, nur vor, wenn der Statusdeutsche das Gebiet Deutschlands aufgrund einer Willensbetätigung wieder verlassen hatte, die ohne unmittelbaren Zwang wie etwa durch Auslieferung, Abschiebung, Entführung, Verschleppung oder Verhinderung der Wiedereinreise nach Auslandsfahrt zustande gekommen war. Entschloss sich der Statusdeutsche hingegen aus anderen Gründen zur Rückkehr in das Herkunftsgebiet, etwa aus wirtschaftlicher Not, Krankheit, familiärer Verbundenheit oder aus Heimweh, schlossen diese Gründe die Freiwilligkeit nicht aus. BayVGH, Beschluss vom 25. November 2014 – 5 ZB 14.1580 ‑, juris, Rn. 6; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2005 ‑ 3 Bs 567/04 ‑, StAZ 2005, 327, juris, Rn. 5; VG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2008 ‑ 11 K 4247/07 ‑, juris, Rn. 50; Renner, in: Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl. 2005 (Voraufl.), § 7 StAngRegG, Rn. 4. Nach diesem Maßstab hat das Verwaltungsgericht die Freiwilligkeit der Rückkehr der Klägerin nach Kasachstan im Jahr 1994 zutreffend mit der Begründung bejaht, sie sei ausschließlich zurückgekehrt, um sich dort um ihre pflegebedürftigen Familienangehörigen zu kümmern. Ohne Erfolg wiederholt die Klägerin in ihrer Antragsbegründung ihre hiervon abweichende Rechtsauffassung, schon diese Pflegebedürftigkeit habe 1994 eine die Freiwilligkeit ihrer Ausreise ausschließende Zwangslage begründet. Zu Unrecht beruft sie sich hierfür auf die vorzitierte Rechtsprechung des VG Stuttgart in einem Fall, in dem die dortige Klägerin zur Pflege ihrer an Krebs erkrankten Mutter für mehr als 5 Jahre nach Kasachstan zurückkehrte. Denn die Freiwilligkeit der Rückkehr der dortigen Klägerin nach Kasachstan hat auch das VG Stuttgart bejaht (Rn. 50). b) Keinen ernstlichen Zweifeln unterliegt ferner die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe mit ihrer Rückkehr nach Kasachstan im Jahr 1994 dort ihren dauernden Aufenthalt genommen. Für den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinn des § 7 Abs. 1 des 1. StAngRegG hat das Verwaltungsgericht der Sache nach zutreffend diejenigen Kriterien zugrunde gelegt, welche diesen Begriff sowie denjenigen des gewöhnlichen Aufenthalts auch in anderen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts kennzeichnen und für deren Konkretisierung die höchstrichterliche und obergerichtliche Rechtsprechung an die Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung anknüpfen. Nach diesen Legaldefinitionen hat ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Staat, wenn er dort nicht nur vorübergehend, sondern auf unabsehbare Zeit lebt, so dass eine Beendigung des Aufenthalts ungewiss ist. Dies ist der Fall, wenn er dort nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt, also den Schwerpunkt seiner Bindungen insbesondere in familiärer oder beruflicher Hinsicht hat. BVerwG, Urteile vom 26. April 2016 ‑ 1 C 9.15 ‑, BVerwGE 155, 47, juris, Rn. 12, vom 11. Dezember 2012 – 1 C 15.11 ‑, NVwZ-RR 2013, 338, juris, Rn. 16, vom 19. Oktober 2011 – 5 C 28.10 ‑, BVerwGE 141, 94, juris, Rn. 10, und vom 18. November 2004 ‑ 1 C 31.03 ‑, BVerwGE 122, 199, juris, Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2013 ‑ 19 A 2380/12 ‑, juris, Rn. 12; BayVGH, Beschluss vom 14. Oktober 2016 ‑ 5 C 16.664 ‑, NVwZ-RR 2017, 308, juris, Rn. 8. Die hiernach erforderliche Rückkehr nach Kasachstan mit dem Willen, dort wieder ihren Lebensmittelpunkt zu begründen, hat das Verwaltungsgericht zutreffend daraus abgeleitet, dass die Klägerin am 29. Juli 1994, also noch vor ihrer melderechtlichen Abmeldung bei der Stadt J. am 10. Dezember 1994, in Karaganda/Kasachstan geheiratet und nach ununterbrochenem Aufenthalt dort am 10. März 1998 ihren Sohn geboren hat. Die von der Klägerin in diesem Zusammenhang angesprochene Frage der Beweislast für einen Verlust der Rechtsstellung als Statusdeutsche nach § 7 des 1. StAngRegG stellt sich im vorliegenden Fall nicht. Auf sie käme es nur an, soweit einzelne für den Verlust erhebliche Tatsachen oder Indiztatsachen unaufklärbar geblieben wären. Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Heirat und die Geburt ihres Sohnes sowie deren Ort und Datum hat die Klägerin selbst vorgetragen und durch Vorlage der entsprechenden Personenstandsurkunden belegt. Unter diesen Umständen bleibt auch der Einwand der Klägerin erfolglos, für den Begriff des dauernden Aufenthalts im Sinn des § 7 Abs. 1 des 1. StAngRegG komme es nicht allein auf die zeitliche Dauer des Aufenthalts an, selbst aus der Eheschließung und der Geburt ihres Kindes lasse sich nicht auf einen Wegfall der Rückkehrabsicht nach Deutschland schließen, weil sie ihre deutschen Reisedokumente fortlaufend habe verlängern lassen. Sollte sich die Klägerin demgemäß eine spätere Rückkehr nach Deutschland innerlich stets offengehalten haben, handelte es sich dabei um einen inneren Vorbehalt, der objektiv nichts daran ändert, dass sie seit 1994 dauerhaft ihren Lebensmittelpunkt in Kasachstan hatte. Eine in ungewisser Zukunft möglicherweise geplante Rückkehr nach Deutschland stellte sich aus der ex-ante-Sicht des Jahres 1994 als Begründung eines neuen Aufenthalts in Deutschland, nicht aber als Fortsetzung eines fortbestehenden Aufenthalts dar. Einen dauernden Aufenthalt im Herkunftsgebiet begründet der Statusdeutsche schon dann, wenn er sich prognostisch auf unabsehbare Zeit dort niederlässt. Eine Aufgabe jeglicher Rückkehrabsicht auf alle Zukunft ist hierfür nicht erforderlich. Zu einem solchen inneren Vorbehalt BayVGH, Beschluss vom 26. August 2004 – 5 ZB 04.1573 ‑, juris, Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 26. April 2016, a. a. O., Rn. 13 f. c) Zutreffend hat das Verwaltungsgericht weiter entschieden, dass dem Verlust der Statusdeutscheneigenschaft durch die Klägerin im Jahr 1994 auch nicht der Ausschlussgrund der Vermeidung von Staatenlosigkeit nach § 7a des 1. StAngRegG entgegen stand. Es hat hierzu sinngemäß festgestellt, die Klägerin sei im Zeitpunkt ihrer Eheschließung am 29. Juli 1994 kasachische Staatsangehörige gewesen. Diejenigen Indiztatsachen, aus denen das Verwaltungsgericht auf den Besitz dieser Staatsangehörigkeit rückgeschlossen hat, bestreitet die Klägerin nicht (Rückreise 1994 mit sowjetischem Pass, Ausstellung kasachischer Ausweispapiere in den Jahren 1997 und 1998). Der in der Antragsbegründung erneut angeführten Negativbescheinigung des kasachischen Innenministeriums vom 25. Juli 2016 lässt sich lediglich entnehmen, dass das Innenministerium die Klägerin seit dem 15. Februar 2011 als Ausländerin betrachtete, weil sie ausweislich des am 27. Januar 2003 von der Stadt J. ausgestellten Reisepasses „Bürgerin der Bundesrepublik Deutschland“ sei. Daraus ergibt sich nicht, dass die Republik Kasachstan sie auch vor 2003 als Ausländerin ansah. Erst recht findet die weiter gehende Behauptung der Klägerin, die kasachische Staatsangehörigkeit „zu keinem Zeitpunkt“ besessen zu haben, keine Grundlage in der Negativbescheinigung. 2. Ebenso wenig weckt das Vorbringen der Klägerin ernstliche Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht nach § 3 Abs. 2 StAG erworben. Nach Satz 1 dieser am 28. August 2007 in Kraft getretenen Bestimmung erwirbt die deutsche Staatsangehörigkeit auch, wer seit zwölf Jahren von deutschen Stellen als deutscher Staatsangehöriger behandelt worden ist und dies nicht zu vertreten hat. a) Am Maßstab dieser Vorschrift hat das Verwaltungsgericht zunächst zutreffend festgestellt, dass deutsche Stellen die Klägerin allenfalls etwa zehn Jahre lang als deutsche Staatsangehörige behandelt haben, nämlich zwischen dem 27. Januar 2003, als die Stadt J ihr einen Reisepass und einen Personalausweis ausstellte, und Januar/Februar 2013, als die deutsche Botschaft Astana ihr gegenüber erstmals Zweifel an ihrer Deutscheneigenschaft äußerte. Entgegen der Auffassung der Klägerin lag hingegen eine im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG tatbestandsmäßige Behandlung als deutsche Staatsangehörige nicht schon darin, dass die Stadt J. ihr am 25. Februar 1993 den Personalausweis Nr. XXXXXXXXXX, gültig bis zum 24. Februar 2003, ausgestellt hat. § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG erfasst nur Amtshandlungen einer deutschen Stelle gegenüber einer Person, die im Zeitpunkt dieser Amtshandlung nicht schon aufgrund anderer Erwerbsgründe objektiv deutsche Staatsangehörige im Sinn der 1. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG geworden ist oder im Sinn der 2. Alternative dieser Verfassungsnorm als Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit oder als deren Abkömmling in Deutschland Aufnahme gefunden und dadurch die Rechtsstellung als Statusdeutsche erlangt hat (also objektiv Ausländer im Sinn des heutigen § 2 Abs. 1 AufenthG ist). Das ergibt sich schon eindeutig aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG, weil nur derjenige die deutsche Staatsangehörigkeit „erwerben“ kann, der sie nicht aus anderen Gründen bereits besitzt. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 ‑ 19 A 952/12 ‑, S. 3 des Beschlussabdrucks. Sinn und Zweck des § 3 Abs. 2 StAG bestätigen dies. Die Vorschrift dient der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz im Einzelfall, wenn deutsche Stellen eine Person trotz Nichtbestehens oder nachträglichen ex-tunc-Wegfalls der deutschen Staatsangehörigkeit ohne deren Zutun jahrelang ununterbrochen als deutsche Staatsangehörige behandelt haben. Sie ist ab ihrem Inkrafttreten am 28. August 2007 an die Stelle der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Vertrauensschutzgrundsätze getreten. Auch danach erwarb die Staatsangehörigkeit nur derjenige, der über einen längeren Zeitraum hinweg (im konkreten Fall von Dezember 1952 bis März 1965) als Deutscher behandelt wurde, ohne zuvor einen anderen staatsangehörigkeitsrechtlichen Erwerbsgrund erfüllt zu haben. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1972 ‑ I C 32.71 ‑, BVerwGE 41, 277, juris, Rn. 7, vgl. auch Urteil vom 21. Mai 1985 ‑ 1 C 52.82 ‑, BVerwGE 71, 309, juris, Rn. 27; Kau, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, § 3 StAG, Rn. 6, 11. Die Ausweisausstellung am 25. Februar 1993 war hiernach keine geeignete Grundlage für einen Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG. Denn die Klägerin war an diesem Tag objektiv Statusdeutsche im Sinn der 2. Alternative des Art. 116 Abs. 1 GG. Sie hatte diese Rechtsstellung mit ihrer Einreise am 24. Juli 1992 erworben, nachdem das Bundesverwaltungsamt (BVA) ihrem Vater unter dem 14. Februar 1992 einen Aufnahmebescheid erteilt hatte, in den auch sie als Abkömmling einbezogen war. An dieser Rechtslage änderte sich auch nichts, als sie ihre Rechtsstellung als Statusdeutsche im Sommer 1994 zu einem Zeitpunkt verlor, als der ihr ausgestellte Personalausweis noch für weit über acht Jahre gültig war. Denn allein das bloße Belassen eines ursprünglich rechtmäßig ausgestellten Ausweisdokuments über den Wegfall der diese Ausstellung rechtfertigenden Rechtsstellung hinaus ist jedenfalls dann noch keine Behandlung als deutscher Staatsangehöriger im Sinn des § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG, wenn deutsche Stellen keine Kenntnis von den Tatsachen haben, die diesen Wegfall begründen. Vgl. VG Köln, Urteil vom 13. Juli 2015 ‑ 10 K 1132/14 ‑, juris, Rn. 45; Kau, a. a. O., Rn. 7a. b) Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass ein Staatsangehörigkeitserwerb nach § 3 Abs. 2 Satz 1 StAG im Fall der Klägerin jedenfalls daran scheitert, dass sie ihre Behandlung als deutsche Staatsangehörige durch die Stadt J am 27. Januar 2003 zu vertreten hat. Anlässlich ihrer erneuten melderechtlichen Anmeldung für die Wohnanschrift ihres Bruders an diesem Tag gab sie ihren Familienstand wahrheitswidrig als „ledig“ an. Hierdurch verstieß sie gegen ihre Pflicht zur korrekten Auskunftserteilung aus § 11 Abs. 3 des damals noch geltenden Melderechtsrahmengesetzes (MRRG) und verhinderte dadurch eine Überprüfung des Fortbestehens ihrer Rechtsstellung als Statusdeutsche durch die Meldebehörde. Unzutreffend ist ihr Einwand in der Antragsbegründung, in diesem Zusammenhang komme es nur darauf an, dass die zuständige Behörde eine zumindest summarische Prüfung mit positivem Ergebnis durchgeführt habe. II. Ebenso wenig ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen der behaupteten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zuzulassen. Zu Unrecht leitet die Klägerin eine besondere Schwierigkeit in rechtlicher Hinsicht aus dem Schreiben des BVA vom 20. Juni 2016 ab. In diesem Schreiben vertritt das BVA die Auffassung, die anderweitig beantragte erneute Aufnahme der Klägerin als Spätaussiedlerin scheitere schon an der Stichtagsregelung in § 4 Abs. 1 BVFG. Daraus kann sich keine besondere rechtliche Schwierigkeit der Rechtssache ergeben, weil der Gesichtspunkt einen anderen Streitgegenstand betrifft. Es steht der Klägerin frei, die Richtigkeit der Rechtsauffassung des BVA zu § 4 Abs. 1 BVFG im anderweitig anhängigen erneuten Aufnahmeverfahren weiterzuverfolgen und gegebenenfalls einer gerichtlichen Überprüfung zuzuführen. Von der geltend gemachten „vollständigen Aushebelung des BVFG“ kann jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit ebenso wenig die Rede sein wie von der behaupteten „komplexen Tatbestandsdarstellung“. Auch die oben bereits zitierte Rechtsprechung des VG Stuttgart begründet keine solchen Schwierigkeiten. Dieses hat, anders als die Klägerin meint, keinen „gleich gelagerten Fall“ entschieden, sondern einen Sachverhalt, der sich vom vorliegenden maßgeblich dadurch unterschied, dass der Ehemann und der älteste Sohn der dortigen Klägerin in Baden-Württemberg lebten, während sie sich für mehrere Jahre zur Pflege ihrer Mutter in Kasachstan aufhielt. III. Auch die Grundsatzrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Sie genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Klägerin benennt keinen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz, der im Berufungsverfahren einer grundsätzlichen Klärung zugeführt werden soll. Sie leitet die vermeintliche grundsätzliche Bedeutung vielmehr ausschließlich aus der „Frage der Erlangung der deutschen Staatsangehörigkeit durch die Klägerin als Inhaberin eines Vertriebenenausweises zum Zeitpunkt des Stichtages (01.08.1999)“ ab. Diese einzelfallbezogene Formulierung lässt keine verallgemeinerungsfähige Grundsatzfrage erkennen. Abgesehen davon hat die Auslegung des § 7 des 1. StAngRegG keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Vorschrift seit dem 1. August 1999 aufgehoben ist. OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2010 ‑ 12 A 2757/09 ‑, juris, Rn. 25; OVG Berlin, Urteil vom 29. November 2004 ‑ 5 B 4.02 ‑, juris, Rn. 22. IV. Die Berufung ist schließlich auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen des gerügten Aufklärungsmangels zuzulassen. Das Verwaltungsgericht war nicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verpflichtet, von Amts wegen aufzuklären, ob die Klägerin heute die kasachische Staatsangehörigkeit besitzt. Nach dem zutreffenden materiell-rechtlichen Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts kam es lediglich darauf an, ob sie diese im Sommer 1994 besaß. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).