Beschluss
13 A 1675/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0726.13A1675.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2016 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 4. Juli 2016 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die für die Wiedererteilung der Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs mit einem Taxi nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG erforderliche persönliche Zuverlässigkeit der Klägerin nicht nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV wegen eines schweren Verstoßes gegen abgabenrechtliche Pflichten verneinen dürfen, weil Gesetzesverstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV aus gesetzessystematischen wie unionsrechtlichen Gründen stets eine hier fehlende strafgerichtliche Verurteilung bzw. eine „rechtskräftige Feststellung“ in einem „förmlichen Verfahren“ voraussetzten, weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellten Personen gelten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PBZugV als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Derartige Anhaltspunkte bestehen gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV beispielhaft („insbesondere“) bei rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften (Nr. 1) sowie bei sonstigen schweren Verstößen gegen im Einzelnen näher bezeichnete Rechtsvorschriften (Nr. 2). Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit eines Unternehmens sind hiernach gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV auch schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben. Als solche kommen Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten in Betracht. Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2015 – 13 B 992/15 – und vom 8. Oktober 2013 – 13 B 576/13 –, Juris Rn. 3 ff., jeweils m.w.N. Dabei folgt schon unmittelbar aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV, dass im Falle von Verstößen gegen abgabenrechtliche Rechtsvorschriften Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verurteilung bestehen. Denn der Gesetzgeber fordert lediglich in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 PBZugV rechtskräftige Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften, während nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV lediglich schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten erforderlich sind. Auch gibt die Regelung keinerlei Anhaltspunkte dafür her, dass die verwaltungsbehördliche bzw. verwaltungsgerichtliche Feststellung eines schweren Verstoßes gegen abgabenrechtliche Pflichten nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. d) PBZugV eine sonstige „rechtskräftige Feststellung“ in einem „förmlichen Verfahren“ – hier etwa eine rechtskräftige Hauptsachenentscheidung des Finanzgerichts – erforderte. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin folgt Gegenteiliges nicht aus der Regelung des § 1 Abs. 3 PBZugV – durch die Klägerin wohl versehentlich als „§ 1 Abs. 2 Satz PBZugV“ zitiert –, wonach die Genehmigungsbehörde zur Prüfung, ob Verstöße im vorstehend dargelegten Sinne vorliegen, Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen sowie Auszüge aus Registern, in denen derartige Verstöße registriert sind, vom Antragsteller verlangen oder mit dessen Einverständnis anfordern kann. Denn diese Regelung ermächtigt lediglich die Genehmigungsbehörde zur Beiziehung und Prüfung (auch) der dort genannten Unterlagen. Sie besagt indes umgekehrt nicht, dass ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PBZugV nur dann angenommen werden kann, wenn er sich aus den dort genannten Unterlagen ergibt. Mehr noch entbindet auch die Vorlage tadelloser Unterlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 PBZugV die Genehmigungsbehörde nicht von der Pflicht, umfassend und eigenverantwortlich das Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 1. September 2003 – 7 ME 156/03 – Juris Rn. 6; Fielitz/Grätz, Personenbeförderungsgesetz, 58. EGL, Stand Oktober 2009, § 1 PBZugV Rn. 9. Anders als die Klägerin meint, bedarf § 1 Abs. 1 PBZuGV insoweit auch keiner unionsrechtskonformen Auslegung im Lichte von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG des Rates vom 29. April 1996 über den Zugang zum Beruf des Güter- und Personenkraftverkehrsunternehmers im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr sowie über die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise für die Beförderung von Gütern und die Beförderung von Personen im Straßenverkehr und über Maßnahmen zur Förderung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit der betreffenden Verkehrsunternehmer (ABl. L 124 S. 1). Dies ergibt sich bereits daraus, dass die von der Klägerin angeführte Regelung unter den vorliegenden Umständen gar nicht anwendbar ist. So ist zunächst zu bemerken, dass die Richtlinie 96/26/EG durch Art. 29 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates (ABl. L 300 S. 51) mit Wirkung vom 4. Dezember 2011 aufgehoben worden ist und schon aus diesem Grund als Auslegungsmaßstab für § 1 Abs. 1 PBZuGV ausscheidet. Zudem gilt die aktuelle Folgeregelung in Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 – wie im Übrigen auch schon Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 96/26/EG a.F. – für den Beruf eines Personenkraftverkehrsunternehmers nur für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen, welche nach ihrer Bauart und ihrer Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, einschließlich des Fahrers mehr als neun Personen zu befördern (vgl. Art. 2 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009), mithin nicht für die hier allein streitgegenständliche Genehmigung zur Ausführung des Gelegenheitsverkehrs mit einem Taxi (vgl. §§ 46 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4 Abs. 4 Nr. 1 PBefG). Im Übrigen ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 („mindestens“), dass der Verordnungsgeber mit den dort aufgeführten Negativvoraussetzungen, die durchwegs Verurteilungen bzw. Sanktionen wegen begangener Rechtsverstöße erfordern, lediglich Mindestvoraussetzungen für die Annahme der Zuverlässigkeit eines Kraftverkehrsunternehmens bzw. des Verkehrsleiters normiert hat, die weitergehenden, durch die Mitgliedstaaten festgelegten Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 („legen die Mitgliedstaaten fest“) nicht entgegenstehen. 2. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Auf die durch die Klägerin formulierte Rechtsfrage, „ob deutsche Rechtsvorschriften, insbesondere Rechtsverordnungen, die Voraussetzungen und Bedingungen für die Zuverlässigkeitsprüfung im Straßenpersonenverkehr über den von der Richtlinie 96/26/EG gesteckten Rahmen hinaus erweitern dürfen“, kommt es vorliegend schon nicht entscheidungserheblich an, weil die Richtlinie 96/26/EG – wie vorstehend ausgeführt – mit Wirkung vom 4. Dezember 2011 außer Kraft getreten ist. 3. Soweit die Klägerin beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit maßgeblich auf die Ausführungen des Finanzgerichts Köln im Eilbeschluss vom 20. Oktober 2015 – 6 V 1848/15 – gestützt habe, ohne dies zuvor angekündigt zu haben und ohne insoweit die Streitakte des Finanzgerichts beizuziehen, verhilft auch dieses Vorbringen dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Ein mit diesem Vorbringen jedenfalls der Sache nach geltend gemachter Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich zunächst nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG. Die Klägerin selbst hat den genannten Beschluss des Finanzgerichts mit Schreiben ihrer vormaligen Prozessbevollmächtigten vom 29. Oktober 2015 in dem vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in zweiter Instanz vor dem Oberverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführt. Der Senat hat seinen seinerzeitigen Beschluss vom 26. November 2015 – 13 B 992/15 –, mit dem er die Beschwerde der Klägerin gegen den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. August 2015 – 18 L 1801/15 – zurückgewiesen hat, maßgeblich auf den genannten Beschluss des Finanzgerichts gestützt. Im Hauptsacheverfahren hat das Verwaltungsgericht die Klägerin mit Verfügungen des Berichterstatters bzw. Einzelrichters vom 19. Januar 2016 und 23. Juni 2016 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Beschluss des Senats im Beschwerdeverfahren um Stellungnahme gebeten, ob die Klage in der Hauptsache noch aufrechterhalten bleibt. Vor dem Hintergrund dieses Verfahrensablaufs musste für die Klägerin auf der Hand liegen, dass das Verwaltungsgericht bei der hier angefochtenen Hauptsachenentscheidung (auch) auf den Inhalt der Streitakte des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens und damit auch auf den dort zu den Akten gelangten Beschluss des Finanzgerichts zurückgreifen würde. Es ist daher schon im Ansatz nicht ersichtlich, dass die Klägerin – wie behauptet – durch die Heranziehung des Beschlusses des Finanzgerichts in unzulässiger Weise in ihren Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt worden ist. 4. Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ist insoweit auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Aufklärungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO dargelegt, sofern der Hinweis der Klägerin auf die unterbliebene Beiziehung der vollständigen Streitakte des Finanzgerichts in diesem Sinne zu verstehen sein sollte. Eine Aufklärungsrüge setzt u.a. die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung der Vorinstanz ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel dafür zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, dass die Nichterhebung der Beweise von dem anwaltlich vertretenen Kläger vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. April 2016 – 1 C 3/15 –, BVerwGE 154, 328 Rn. 54 m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2016 – 15 A 1068/15 – Juris Rn. 28 f.; vom 17. November 2014 – 16 A 2653/13 – Juris Rn. 13 f. und vom 25. Juli 2007 – 12 A 187/06 – Juris Rn. 5 f. Diesen Darlegungsanforderungen wird das Vorbringen nicht gerecht. Denn die anwaltlich vertretene Klägerin, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt hat, zeigt nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätzen nicht auf, dass das Verwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung durch Beiziehung der vollständigen Streitakte des Finanzgerichts hätte sehen müssen. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.