Urteil
18 K 7560/16
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2018:0309.18K7560.16.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d Im Mai 2011 erteilte die Beklagte dem Kläger erstmals eine Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern 00 und 00. Im Jahr 2013 leitete das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren ein. Der strafrechtliche Ermittlungsbericht und der Bericht über die steuerlichen Festsetzungen wurden am 06.01.2015 erstellt. Ausweislich des Abschlussvermerks von Dezember 2016 stellte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln das Verfahren wegen des Verdachts der Gewerbesteuer- und Einkommensteuerverkürzung 2011 bis 2012 sowie der Lohnsteuerverkürzung 2011 bis 2013 gemäß § 154 StPO ein, da die verkürzten Steuern im Vergleich zu den übrigen Verkürzungsbeträgen geringfügig gewesen seien . Es bleibe der Vorwurf der Umsatzsteuerverkürzung 2011 bis 2013, in folgender Höhe: 2011: 48.151,00 Euro Nettoumsatz Differenz, darauf 7 % = 3.370,57 Euro 2012: 106.026,00 Euro Nettoumsatz Differenz, darauf 7 % = 7.421,82 Euro 2013: 41.626,00 Nettoumsatz Differenz, darauf 7 % = 2.913,82 Euro. Das strafbare Verhalten könne durch Beantragung eines Strafbefehls mit einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro geahndet werden. Dabei sei strafschärfend berücksichtigt worden, dass der Kläger mit erheblicher krimineller Energie systematisch und nachhaltig gehandelt habe, indem er eine fiktive Lohnbuchhaltung erstellt habe, die nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereingestimmt habe. Gegen den sodann ergangenen Strafbefehl vom 23.01.2017 legte der Kläger Einspruch ein. Mit Urteil vom 21.04.2017 erkannte das Amtsgericht Köln den Kläger der Steuerhinterziehung für schuldig und verwarnte ihn unter dem Vorbehalt einer Verurteilung zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 20 Euro. Mit Schreiben vom 16.09.2013 wurde die Beklagte, die die Genehmigung des Klägers Anfang August 2013 für weitere fünf Jahre bis zum 07.08.2018 verlängert hatte , über das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung informiert. Im Januar 2015 übersandte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln den strafrechtlichen Ermittlungsbericht und den Bericht über die steuerlichen Festsetzungen vom 06.01.2015. Mit Schreiben vom 13.01.2016 gab die Beklagte dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme zum beabsichtigten Widerruf. In der Folgezeit beantragte der Kläger, die Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter bzw. Geschäftsführer zu genehmigen und benannte hierfür Herrn N. H. . § 35 Abs. 2 GewO finde auch im Personenbeförderungsrecht Anwendung. Auch sei sein Antrag auf Übertragung der Genehmigungen und des Betriebes auf Herrn N. H. vor einem Widerruf zu prüfen. Die erhobenen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers stünden einer Fortführung des Taxibetriebes nicht mehr entgegen, wenn der Betrieb von einem anderen, zuverlässigen Unternehmer fortgeführt werden könne. Ferner erklärte er sich zur Installation eines J. -Fiskaltaxameters bereit und wies darauf hin, dass er seit 2014 seine Buchführung umgestellt habe. Zu dem steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren führte der Kläger im Wesentlichen aus, dass die Vorwürfe der Beklagten bereits seit 2013 bekannt gewesen seien. Der zuständige Steuerfahnder habe bei seinen Ermittlungen nicht zwischen den einzelnen Taxibetrieben differenziert, so dass gegen den Kläger Vorwürfe erhoben würden, die in keinem konkreten Zusammenhang zu seinem Betrieb stünden. Auch wenn die finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren nicht erfolgreich gewesen seien, sei der Ausgang der Hauptsacheverfahren abzuwarten. Der Kläger habe die Mindestanforderungen an die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedes vereinnahmten Entgelts erfüllt. Seine Fahrer hätten entgegen der Annahme der Steuerfahndung auch nicht pauschal 40 % vom Bruttoumsatz als Nettolohn erhalten. Die Vorwürfe seien auch nicht geeignet, einen Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG zu rechtfertigen. § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG konkretisiere für den Widerrufstatbestand besondere Zuverlässigkeitskriterien. Danach sei die erforderliche Zuverlässigkeit des Unternehmers dann nicht mehr gegeben, wenn die der Verkehrssicherheit dienenden Vorschriften nicht befolgt würden oder den Verpflichtungen zuwidergehandelt werde, die dem Unternehmer nach dem PBefG oder den aufgrund des PBefG erlassenen Rechtsvorschriften oblägen. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe bezögen sich jedoch weder auf der Verkehrssicherheit dienende Vorschriften noch auf Verstöße gegen das PBefG oder auf dieser Grundlage erlassener Rechtsvorschriften. Sie könnten deshalb allenfalls zu einem Widerruf gemäß § 25 Abs. 2 PBefG führen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger eine Bescheinigung in Steuersachen des Finanzamtes Leverkusen vom 20.01.2016 vorgelegt habe, ausweislich der keine Rückstände bei den fälligen Steuerzahlungen und Steuererklärungen bestünden. Damit habe der Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 PBefG erfüllt. Mit Bescheid vom 20.07.2016, dem Kläger zugestellt am 28.07.2016, widerrief die Beklagte die Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen mit den Ordnungsnummern 00 und 00 (Ziffer 1 des Bescheides), forderte den Kläger in Ziffer 2 des Bescheides zur Herausgabe der beiden Genehmigungsurkunden, zur Einstellung jeglicher Art von Personenbeförderung, zur Ummeldung beider Fahrzeuge als Personenkraftwagen oder zur Abmeldung beider Fahrzeuge sowie zur Abmeldung des Gewerbes auf, drohte für den Fall der Zuwiderhandlung in Ziffer 3 des Bescheides unmittelbaren Zwang an und ordnete den Sofortvollzug von Ziffer 1 und 2 des Bescheides an (Ziffer 4 des Bescheides). Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf den strafrechtlichen Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 06.01.2015, in dem man dem Kläger vorwerfe, für die Jahre 2011 bis 2013 unrichtige Steuererklärungen und unrichtige Steueranmeldungen abgegeben und dadurch die Umsatz-, Gewerbe-, Einkommens- und Lohnsteuer verkürzt zu haben, die Buchführung durch Nachschreiben von Ersatzbelegen manipuliert, Originalunterlagen (Schichtzettel und Fahrtberichte) vernichtet und Betriebseinnahmen unvollständig verbucht zu haben. Diese Tatvorwürfe seien derart schwerwiegend, dass Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers bestünden. Eine Installation des vorgeschlagenen Fiskaltaxameters räume nicht die berechtigten Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Klägers aus. Das vorgeschlagene System biete keinen umfassenden Schutz gegen „schwarze Kassen“ und auch Manipulationen seien nicht ausgeschlossen. Der Antrag auf Gestattung der Fortführung des Betriebes durch einen Stellvertreter bzw. Geschäftsführer werde in Kürze beschieden. Eine Übertragung von Konzessionen von einem unzuverlässigen Altunternehmer auf einen zuverlässigen Unternehmer sei rechtlich nicht möglich, weil der übertragungswillige Unternehmer die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG erfüllen müsse. Am 29.08.2016, einem Montag, hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung der Klage trägt er im Wesentlichen vor: Er sei den erhobenen Vorwürfen in den Einspruchsverfahren gegen die geänderten Steuerbescheide und in dem Eilverfahren bei dem Finanzgericht Köln substantiiert entgegen getreten. Er habe die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Einzelnen unter Angabe von Beweismitteln und durch die Benennung von Zeugen widerlegt. Eine rechtskräftige Verurteilung wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften liege nicht vor. Auch könnten dem Kläger keine schweren Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergäben, mit der hierfür erforderlichen Gewissheit vorgehalten werden. Die erhobenen Vorwürfe hätten sich letztlich in keiner Weise als so schwerwiegend erwiesen, dass der Widerruf gerechtfertigt wäre. Das gegen den Kläger eingeleitete Strafverfahren sei mit einer Verwarnung beendet worden. Zuvor sei der Umfang des Strafverfahrens auf den Vorwurf der Umsatzsteuerverkürzung beschränkt worden. Wegen der Vergabepraxis der Beklagten stelle sich der Widerruf de facto als ein jahrzehntelanges Berufsverbot dar. Eine derart weitgehende Einschränkung der Berufsfreiheit sei angesichts der geringfügigen Verurteilung nicht gerechtfertigt. Zukünftig seien auch keine weiteren Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften zu befürchten. Der Kläger habe seinen Betrieb seit 2013 ohne weitere Beanstandungen fortgeführt. Er habe das Kassenbuchverfahren umgestellt und den Einbau eines Fiskaltaxameters angeboten. Auch habe der Kläger beantragt, die Geschäftsführung einem Stellvertreter im Sinne des § 35 Abs. 2 GewO zu übertragen, um eventuelle Zweifel an seiner persönlichen Zuverlässigkeit auszuräumen. Die Führung des Verkehrsbetriebes durch einen Stellvertreter sei grundsätzlich zulässig. Das ergebe sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 PBefG. Danach sei die Prüfung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung entweder für den Unternehmer oder für die zur Geschäftsführung bestellte Person vorzunehmen. Auch soweit das Personenbeförderungsgesetz keine der Regelung des § 35 Abs. 2 GewO entsprechende Vorschrift aufweise, sei § 35 GewO ergänzend anwendbar. Die von dem Kläger benannte Person zur Leitung des Verkehrsbetriebes erfülle die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 PBefG. Die Beklagte hätte vorrangig den Antrag auf Übertragung der Genehmigungen und des Betriebes auf einen zuverlässigen Antragsteller prüfen müssen. Die vorgebrachten Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Klägers hinderten die Fortführung des Taxibetriebes nicht mehr, wenn der Betrieb von einem anderen, zuverlässigen Unternehmer fortgeführt werden könne. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 20.07.2016 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die Übertragung der Taxigenehmigungen mit den Ordnungsnummern 00 und 00 auf Herrn N. H. zu genehmigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Zwischenzeitlich sei der Kläger sogar wegen Steuerhinterziehung unter Strafvorbehalt verwarnt worden. Das bestätige die Auffassung der Beklagten, dass der Kläger nicht über die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit verfüge. Der zeitliche, inhaltliche und betragsmäßige Umfang der Zuwiderhandlungen, denen der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten sei, lasse auch einen tragfähigen Rückschluss auf ein zukünftiges pflichtwidriges Verhalten zu. Das Grundrecht des Klägers aus Art. 12 GG trete daher hinter das öffentliche Interesse, unzuverlässige Taxiunternehmen nicht zur Personenbeförderung zuzulassen, zurück. Dass dem Kläger durch das Finanzamt eine Unbedenklichkeitsbescheinigung ausgestellt worden sei, sei der Beklagten nicht bekannt. Eine Übertragung der Geschäftsführung auf einen Stellvertreter gemäß § 35 Abs. 2 GewO sei im Personenbeförderungsgewerbe nicht möglich. Nach § 35 Abs. 8 GewO seien die Abs. 1 - 7 a der Vorschrift in ihrer Gesamtheit nicht anwendbar, soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestünden, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellten oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden könne. Das treffe auf das Personenbeförderungsrecht jedoch zu. Eine Übertragung der Taxikonzessionen scheitere an der Unzuverlässigkeit des Klägers. Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18.10.2013 - 18 K 1260/13 - werde Bezug genommen. Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten und der beigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 000 Xx 0/00. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass das vor Klageerhebung erforderliche Widerspruchsverfahren nicht durchgeführt worden ist. Zwar hat der Landesgesetzgeber die Durchführung eines Vorverfahrens grundsätzlich abgeschafft, vgl. § 110 Abs. 1 Sätze 1 und 2 JustizG NRW. Das gilt jedoch gemäß § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JustizG NRW nicht für den Erlass oder die Ablehnung der Vornahme von Verwaltungsakten, hinsichtlich derer Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt. § 55 PBefG stellt einen solchen bundesrechtlichen Ausnahmefall dar. Nach Auffassung der Kammer ist die Vorschrift wegen des Wortes „auch“ so zu verstehen, dass gegen Verfügungen, die auf dem Personenbeförderungsgesetz beruhen, vor Klageerhebung stets Widerspruch zu erheben ist. Vgl. ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 28.11.2012 – 6 L 1873/12 -, juris Rdnr. 31 ff. Das ist vorliegend nicht geschehen. Da die Beklagte sich jedoch sachlich auf die Klage eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, ist die Durchführung eines Vorverfahrens aus Gründen der Prozessökonomie hier entbehrlich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt dies jedenfalls für rechtlich gebundene Entscheidungen, BVerwG, Urteil vom 02.09.1983 -7 C 97.81 -, DVBl 1984, 91, oder wenn sich die Beklagte durch diejenige Behörde, die den Widerspruchsbescheid hätte erlassen müssen, auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat, BVerwG, Urteil vom 20.04.1994 - 11 C 2.93 -, BVerwGE 95, 321, was vorliegend ebenfalls zutrifft. Denn die Beklagte wäre zugleich auch für den Erlass des Widerspruchsbescheides zuständig gewesen, vgl. § 111 Satz 1 JustizG NRW. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 20.07.2016. Der Bescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PBefG. Danach hat die Genehmigungsbehörde die Genehmigung zu widerrufen, wenn nicht mehr alle Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 vorliegen. Der Kläger erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG. Nach dieser Vorschrift dürfen keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen dartun. Der Begriff der Zuverlässigkeit wird konkretisiert durch § 1 Abs. 1 Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr (PBZugV). Danach gelten der Unternehmer und die zur Führung der Geschäfte bestellten Personen als zuverlässig im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass bei der Führung des Unternehmens die für den Straßenpersonenverkehr geltenden Vorschriften missachtet oder die Allgemeinheit bei dem Betrieb des Unternehmens geschädigt oder gefährdet werden. Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Personen sind insbesondere schwere Verstöße gegen die abgabenrechtlichen Pflichten, die sich aus unternehmerischer Tätigkeit ergeben, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2d) PBZugV. Als solche kommen Verstöße gegen Erklärungs-, Anmeldungs- und Zahlungspflichten gegenüber den Steuerbehörden und sozialversicherungsrechtlichen Einzugsstellen sowie Verstöße gegen steuerliche Aufzeichnungspflichten (§§ 141 ff. AO, § 22 UStG, §§ 63 ff. USTDV) in Betracht. OVG NRW, Beschlüsse vom 26.07.2017 - 13 A 1675/16 -, Juris, vom 26.11.2015 - 13 B 992/15 -, m.w.N. und vom 08.10.2013 - 13 B 576/13 -, Juris. Dabei folgt schon aus Wortlaut und Systematik von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV, das im Falle von Verstößen gegen abgabenrechtliche Pflichten Anhaltspunkte für die Unzuverlässigkeit nicht erst bei einer strafgerichtlichen Verurteilung bestehen. Auch ist keine sonstige rechtskräftige Feststellung in einem förmlichen Verfahren erforderlich, wie etwa eine rechtskräftige Hauptsachenentscheidung des Finanzgerichts. OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2017 - 13 A 1675/16 -, a.a.O. Schwere Verstöße gegen abgabenrechtliche Pflichten des Klägers liegen hier vor. Das folgt aus dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln vom 06.01.2015, in dem die Steuerfahndung dem Kläger vorwirft, durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen und unrichtiger Steueranmeldungen für die Jahre 2011 bis 2013 über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht und dadurch Umsatzsteuer, Gewerbesteuer, Einkommensteuer und Lohnsteuer verkürzt zu haben. Der Kläger habe im gesamten Tatzeitraum eine fiktive Lohnbuchhaltung erstellt, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereingestimmt habe und damit systematisch und nachhaltig Steuern hinterzogen. Nach den Feststellungen des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung Köln wies die Buchführung des Klägers derart gravierende Mängel auf, dass es nicht möglich gewesen sei, die Betriebseinnahmen zu überprüfen. Originalaufzeichnungen seien vernichtet und Schichtzettel seien nachgeschrieben worden. Auch die Lohnbuchhaltung sei falsch, weil die gebuchten Löhne nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen hätten. Überdies seien „Schwarzlöhne“ gezahlt worden. Die Ermittlungen hätten ergeben, dass für den Kläger Personen als Fahrer tätig gewesen seien, die nicht in der Lohnbuchhaltung erfasst gewesen seien. Auch die enorme Diskrepanz zwischen den erzielten Umsätzen und den gezahlten Löhnen belege die Annahme von Schwarzlohnzahlungen. Auch habe die tatsächlich nachweisbare Laufleistung der Fahrzeuge offensichtlich nicht den angegebenen Betriebseinnahmen entsprochen. Ein Teil der tatsächlich gefahrenen Schichten sei überhaupt nicht aufgezeichnet und die entsprechenden Einnahmen auch nicht verbucht worden. Die Unvollständigkeit der Aufzeichnungen lasse sich aus einem Abgleich mit den Daten von N1. , U. und aus Aufzeichnungen über Verkehrsverstöße nachweisen. Der Kläger habe damit über Jahre Umsätze systematisch verkürzt. Diese Vorwürfe aus dem strafrechtlichen Ermittlungsbericht der Steuerfahndung vom 06.01.2015, auf die der Widerruf maßgeblich abstellt, hat der Kläger auch in der Folgezeit nicht zu entkräften vermocht. In dem Abschlussvermerk der Straf- und Bußgeldsachenstelle von Dezember 2016 wird vielmehr ausgeführt, dass sich der Tatverdacht der Steuerhinterziehung im Rahmen der Ermittlungen bestätigt habe. Der Kläger habe über den gesamten Tatzeitraum vorsätzlich gehandelt, indem er die Betriebseinnahmen unvollständig erfasst, die Löhne lediglich mit fiktiven Werten versteuert und Originalschichtzettel vernichtet habe. Um die Ordnungsgemäßheit der Buchführung vorzutäuschen, habe er Schichtzettel nachgeschrieben. Strafschärfend sei zu berücksichtigen, dass der Kläger mit erheblicher krimineller Energie systematisch und nachhaltig gehandelt habe, in dem er eine fiktive Lohnbuchhaltung erstellt habe, die mit den tatsächlichen Gegebenheiten nicht übereingestimmt habe. Auch wenn das Strafverfahren letztlich durch Teileinstellungen auf den Vorwurf der Umsatzsteuerverkürzung für die Jahre 2011 bis 2013 beschränkt wurde, hat auch das Strafgericht den Kläger der Steuerhinterziehung für schuldig befunden und sah damit die (noch) erhobenen Vorwürfe offensichtlich ebenfalls als erwiesen an. Hinzuzufügen bleibt, dass auch die Teileinstellungen wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Gewerbesteuerverkürzung 2011 bis 2012 sowie der Lohnsteuerverkürzung 2011 bis 2013 nicht aus Mangel an Beweisen erfolgten, sondern gemäß § 154 StPO, weil die Verkürzungsbeträge im Vergleich zu den sonstigen Verkürzungsbeträgen als geringfügig erachtet wurden. Da die Vorwürfe massiv sind und der Kläger bereits mit der Aufnahme des Taxibetriebes im Mai 2011 seinen steuerrechtlichen Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten über einen längeren Zeitraum hinweg nicht nachgekommen ist, liegt - trotz der letztlich „milden“ strafrechtlichen Ahndung - auch ein schwerer Verstoß gegen abgabenrechtliche Pflichten vor, der einen zwingenden Widerruf nach § 25 Abs. 1 PBefG rechtfertigt. Da der Kläger systematisch und gezielt Steuern hinterzogen hat und sich aus den vorgenannten Gründen als persönlich unzuverlässig erwiesen hat, liegt entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ersichtlich kein Fall des § 25 Abs. 2 PBefG mehr vor. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger durch die - etwaige - Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung einen Nachweis nach § 25 Abs. 3 PBefG geführt hat. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers konkretisiert § 25 Abs. 1 Satz 2 PbefG auch nicht besondere Zuverlässigkeitskriterien für den Widerruf der Genehmigungen, die dazu führten, dass die gegen den Kläger erhobenen - abgabenrechtlichen - Vorwürfe allenfalls zu einem Widerruf nach § 25 Abs. 2 PBefG führen könnten. Dass es sich bei den in § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG angeführten Verstößen ersichtlich nicht um eine abschließende Regelung handelt, folgt bereits aus dem Wortlaut des § 25 Abs. 1 Satz 2 PBefG („insbesondere“). Vielmehr führen auch abgabenrechtliche Verstöße, die so schwer sind, dass sie die Unzulässigkeit eines Unternehmers begründen, zu einem zwingenden Widerruf nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 PBefG. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass eine dem Kläger etwaig erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts auch nicht der Annahme der Unzuverlässigkeit entgegenstünde. Zwar kann die Behörde zur Prüfung, ob Verstöße im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 PBZugV vorliegen, gemäß § 1 Abs. 3 PBZugV u.a. Bescheinigungen in Steuersachen der Finanzämter sowie Unbedenklichkeitsbescheinigungen anderer öffentlicher Stellen verlangen. Ein Verstoß kann jedoch nicht nur dann angenommen werden, wenn er sich aus den dort genannten Unterlagen ergibt. Auch die Vorlage tadelloser Unterlagen im Sinne von § 1 Abs. 3 PBZugV entbindet die Behörde nicht von der Pflicht, umfassend und eigenverantwortlich das Vorliegen der persönlichen Zuverlässigkeit zu prüfen, OVG NRW, Beschluss vom 26.07.2017 - 13 A 1675/16 -, a.a.O.; vgl. auch Nds. OVG, Beschluss von 01.09.2003 - 7 ME 156/03 -, Juris, zu § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV a.F. Schließlich führen auch die vorgeschlagenen organisatorischen Maßnahmen zu keiner positiven Zukunftsprognose. Eine Stellvertreterregelung im Sinne von § 35 Abs. 2 GewO ist schon gemäß § 35 Abs. 8 GewO ausgeschlossen, weil das Personenbeförderungsrecht abschließende Regelungen zum Widerruf einer Zulassung wegen der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden enthält. Im Übrigen sieht § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PBefG entgegen der Auffassung des Klägers auch keine alternative Zuverlässigkeit entweder des Unternehmers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person vor, sondern es reicht vielmehr schon die Unzuverlässigkeit eines der beiden zur Versagung einer Genehmigung aus. Dahin stehen kann, ob und inwieweit durch die Installation eines Fiskaltaxameters zukünftig Manipulationen der Buchführung wirksam verhindert werden könnten. Die Prognose zukünftiger Zuverlässigkeit oder Unzuverlässigkeit einer Person hängt nicht allein von der Fälschungssicherheit neuer Techniken ab, sondern vor allem von der Würdigung der zu Tage getretenen Gesamtpersönlichkeit des Betreffenden. Der Kläger hat gezeigt, dass er offensichtlich von Anfang an nicht bereit war, seinen abgabenrechtlichen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Auch sein systematisches Vorgehen lässt einen erheblichen und nicht zu tolerierenden Hang zur Vernachlässigung abgabenrechtlicher Pflichten erkennen. Deshalb ist nicht zu erwarten, dass der Kläger zukünftig die Gewähr dafür bietet, seinen Pflichten ordnungsgemäß nachzukommen. Der Widerruf verletzt den Kläger auch nicht in seinen Grundrechten, insbesondere nicht aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen nach § 13 Abs. 1 PBefG sind zur Sicherstellung geordneter Verhältnisse im gewerblichen Straßenpersonenverkehr geboten. Ihr Fehlen oder zum Widerruf von Genehmigungen führender Wegfall stellen sich als zulässige Beschränkung der Berufsfreiheit dar. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2011 – 13 B 644/11 -, Juris. Die Aufforderung zur Abmeldung des Gewerbes und zur Einstellung der Personenbeförderung sowie zur Ummeldung bzw. Abmeldung der Fahrzeuge beruht auf § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO und ist ebensowenig rechtlich zu beanstanden wie die auf § 17 Abs. 5 PBefG zu stützende Rückforderung der Genehmigungsurkunden und die Androhung unmittelbaren Zwanges, die auf § 55 Abs. 1, § 57 Abs. 2, § 62, § 69 VwVG NRW beruht. Die Einschätzung der Beklagten, andere Zwangsmittel seien nicht erfolgversprechend, weil sie angesichts der Tatvorwürfe als nicht geeignet erschienen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Auch der Hilfsantrag hat keinen Erfolg. Unabhängig davon, dass der Beklagten bereits kein vollständiger, bescheidungsfähiger Antrag auf Genehmigungsübertragung vorgelegen haben dürfte - jedenfalls in den dem Gericht vorliegenden Verwaltungsvorgängen befanden sich keinerlei Unterlagen für Herrn N. H. - scheidet eine Genehmigung der Übertragung der beiden Taxikonzessionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 PBefG hier bereits deshalb aus, weil der Kläger kein verdienter Altkonzessionär ist. Nach der Rechtsprechung der Kammer, Urteile vom 18.10.2013 - 18 K 1260/13 - Juris und vom 18.11.2013 - 18 K 2016/13 -, ist im Fall der Übertragung einer Taxikonzession auch in der Person des Übertragenden zu prüfen, ob dessen Zuverlässigkeit gegeben ist. Denn nur dann, wenn dieser ein verdienter Altkonzessionär ist, liegen die besonderen Bedingungen vor, die es rechtfertigen, dass eine Konzession nicht nach der Prioritätenliste der Beklagten, sondern unter Vernachlässigung dieser Liste an denjenigen übertragen wird, der bereit ist, ein Taxiunternehmen insgesamt käuflich zu erwerben. Mindestvoraussetzung für die Annahme eines verdienten Altkonzessionärs ist jedoch, dass er auch im Zeitpunkt der Übertragung noch zuverlässig ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.