Urteil
11 A 4916/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2022:1024.11A4916.18.00
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Leitsätze
Zu den Maßstäben für die Ermittlung und Heranziehung eines der Anwendung von § 5 Nr. 1 d) BVFG zu Grunde liegenden Sachverhalts.
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Maßstäben für die Ermittlung und Heranziehung eines der Anwendung von § 5 Nr. 1 d) BVFG zu Grunde liegenden Sachverhalts. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 25. April 1979 geborene Kläger wurde in den seiner Mutter S. T. (S1. T1. ) am 8. Mai 2002 erteilten Aufnahmebescheid einbezogen. Die Mutter des Klägers reiste im November 2002 nach Deutschland ein und erhielt am 19. Februar 2004 eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin gemäß § 15 Abs. 1 BVFG. Der Kläger wurde mit Urteil des Stadtgerichts B. vom 8. Oktober 2001 zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 16 Jahren wegen Totschlags, Raubs und Diebstahls verurteilt. Ihm wurde zur Last gelegt, im Jahr 2000 Mitglied einer Bande gewesen zu sein. Er habe am 25. Februar 2000 einen ehemaligen Milizbeamten durch einen Schlag mit einem Metallrohr auf den Kopf getötet sowie Schmuck und Wertgegenstände des Getöteten gestohlen. Außerdem habe er am 19. Mai 2000 an einem bewaffneten Raubüberfall als Mitglied einer Bande teilgenommen, wobei ein Geländefahrzeug vom Grundstück einer Firma gestohlen worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Stadtgerichts B. verwiesen (Beiakte 3 mit Übersetzung ins Deutsche). Das Urteil wurde am 9. Januar 2002 rechtskräftig. Im Dezember 2011 wurde der Kläger aus der Haft auf Bewährung entlassen. Mit Schriftsatz vom 24. September 2012 wandten sich die Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Bundesverwaltungsamt, legten am 23. Januar 2013 das Urteil des Stadtgerichts B. vor, und beriefen sich darauf, dass sich aus den Urteilsgründen offensichtliche Beweislücken und eklatante Verfahrensverstöße ergäben. Daher könne das Urteil bei der Entscheidungsfindung über die Ausreiseerlaubnis des Klägers keine Anwendung finden. Mit Bescheid vom 29. November 2013 widerrief das Bundesverwaltungsamt gegenüber dem Kläger den Einbeziehungsbescheid vom 8. Mai 2002 in Bezug auf seine Person mit Wirkung für die Zukunft unter Anordnung der sofortigen Vollziehung. Zur Begründung berief es sich auf § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG i. V. m. § 5 Nr. 1 d) BVFG. Der Ausschlusstatbestand sei durch die Verurteilung des Klägers mit Urteil des Stadtgerichts B. vom 8. Oktober 2001 erfüllt. Dass die Verurteilung nicht nach rechtsstaatlichen Grundsätzen erfolgt sei, sei weder dem Urteil noch den von seinem Prozessbevollmächtigten behaupteten Verfahrensmängeln zu entnehmen. Der Kläger sei im Verfahren rechtsanwaltlich vertreten gewesen und habe nicht die Möglichkeit genutzt, das Urteil anzufechten. Ohne den Widerruf werde das öffentliche Interesse gefährdet. Dazu gehörten auch fiskalische Interessen. Durch den Widerruf solle die nicht gerechtfertigte Inanspruchnahme von Rechten und Vergünstigungen verhindert werden. Der Widerruf sei trotz eines vom Kläger möglicherweise in den Einbeziehungsbescheid gesetzten Vertrauens verhältnismäßig. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 22. Dezember 2014, zugestellt am 29. Dezember 2014, zurück. Am 29. Januar 2015 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen: Das kasachische Urteil enthalte wesentliche und substanzielle Mängel, die eine Heranziehung dieser formellen Entscheidung ausschlössen. Die Mängel beträfen insbesondere folgende Punkte: Die behördlichen Vernehmungsprotokolle der beiden angeblichen Tatzeuginnen tauchten an keiner Stelle im Urteil auf, die Zeugen seien zur Hauptverhandlung nicht geladen und vernommen worden. Das Urteil enthalte keinen Beweisansatz für die angebliche Tatzeit am 25. Februar 2000. Es sei nicht geklärt worden, ob es sich bei der aufgefundenen Leiche tatsächlich um jene des angeblichen Tatopfers H. gehandelt habe. Während dem Kläger zum Vorwurf gemacht worden sei, sein angebliches Tatopfer durch einen Schlag mittels Metallrohr auf den Kopf getötet zu haben, habe der gerichtliche Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass die eigentliche Todesursache von einem Messerstich in den Bauch des Opfers stamme. Es habe für das Verschwinden des im Milieu verkehrenden Polizeibeamten H. ein Täter gefunden werden müssen, der nicht dazu in der Lage sei, sich sachgerecht zu verteidigen und keinen gesellschaftlichen Bezug zum angeblichen Tatort habe. Er bestreite auch den angeblich begangenen Raub. Er habe die Tat, wegen derer die Verurteilung erfolgt sei, tatsächlich nicht begangen. Er sei das Opfer einer Intrige geworden. Vor dem Prozess habe er weder die anderen Angeklagten noch das Opfer gekannt. Er sei erst kurz vor seiner Festnahme auf der Suche nach Arbeit überhaupt nach B. gekommen. Gegen das Urteil habe er „Widersprüche eingelegt“, die jedoch „unterschlagen“ worden seien. Der erste Richter sei zu dem Schluss gekommen, dass er ‑ der Kläger ‑ unschuldig sei. Der Richter sei daraufhin vom Prozess entfernt worden. Er habe im Prozessverlauf drei Rechtsanwälte gehabt, die wegen Bedrohung die Verteidigung niedergelegt hätten. Es gebe nachträglich keine weiteren Beweise und keine Zeugen, die freiwillig nach Deutschland kommen würden. Eine Bindungswirkung des kasachischen Strafurteils bestehe nicht. Zudem treffe die Beklagte die materielle Darlegungslast. § 328 ZPO sei weder direkt noch analog anwendbar. In verwaltungsrechtlichen Führerscheinverfahren werde nur eine eingeschränkte Bindungswirkung der Strafurteile angenommen. Die Möglichkeit einer Bindung ende jedoch, wenn die Indizwirkung des Strafurteils entkräftet werde und der Vortrag des Kraftfahrers dem Gericht Anlass zu einer eigenständigen Beweisaufnahme gebe. Dies müsse erst recht für die mögliche Bindungswirkung eines kasachischen Strafurteils gelten. Eine Bindungswirkung des Strafurteils ergebe sich auch aus § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG lägen nicht vor. Auch die vom Bundesverwaltungsamt angestellten Ermessenserwägungen seien fehlerhaft. Der Schutz der Familie sei nicht berücksichtigt worden. In der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 hat der Kläger im Einzelnen dargelegt, dass er in B. Arbeit gesucht habe, sodann verhaftet und gefoltert worden und in den Prozess hineingezogen worden sei. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat auf die angefochtenen Bescheide verwiesen und ergänzend vorgetragen: Maßgebend sei die Verurteilung im Herkunftsgebiet. Die Bindungswirkung finde ihre Grenzen dort, wo das ausländische Urteil offensichtlich nicht mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts vereinbar sei. Es sei nicht ersichtlich, dass das Verfahren gegen den Kläger unter Missachtung rechtsstaatlicher Mindeststandards für Strafverfahren geführt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2018 Beweis erhoben durch Vernehmung der Mutter des Klägers als Zeugin; außerdem hat es den Kläger persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 23. Oktober 2018 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Widerrufsbescheid sei zutreffend an den Kläger selbst adressiert worden; ein Widerruf gegenüber seiner Mutter als Bezugsperson komme nicht in Betracht. Der Einbeziehung des Klägers habe seit der Rechtsänderung durch das Siebte BVFG‑Änderungsgesetz vom 16. Mai 2007 der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 1 d) BVFG entgegengestanden. Zwar könne die Verurteilung des Klägers durch das Urteil des Stadtgerichts B. vom 8. Oktober 2001 nicht ungeprüft zu Grunde gelegt werden; es sei jedoch in analoger Anwendung des § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO als Beweismittel zu berücksichtigen. Der Kläger, der bei der Aufklärung der Ausschlussgründe des § 5 BVFG eine Mitwirkungspflicht habe, habe die Feststellungen in dem Urteil des Stadtgerichts B. nicht durchgreifend in Zweifel gezogen, indem er behauptet habe, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten nicht begangen habe, sondern Opfer einer Intrige geworden sei. Sein diesbezüglicher Vortrag sei nicht glaubhaft und von Widersprüchen und Steigerungen geprägt. Zudem habe er trotz anwaltlicher Vertretung auf Rechtsmittel verzichtet. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG für einen Widerruf lägen vor; die Ermessensausübung des Bundesverwaltungsamts sei nicht zu beanstanden. Zur Begründung seiner mit Beschluss des Senats vom 4. Dezember 2019 zugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger und nicht seine Mutter zutreffender Adressat des Widerrufsbescheids sei. Die Neuregelungen der entsprechenden Zuständigkeitsvorschriften führten nicht dazu, dass die Adressatenstellung der Mutter des Klägers als Bezugsperson des Einbeziehungsbescheids auf den Kläger übergegangen wäre. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die ihm vorgeworfene Tat tatsächlich begangen habe. Die während des gesamten Verfahrens vorgetragenen erheblichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verurteilung durch das Stadtgericht B. , die im Rahmen der Beweisaufnahme nicht hätten ausgeräumt werden können, habe das Verwaltungsgericht nicht in ausreichendem Umfang zu Gunsten des Klägers berücksichtigt. Das Verwaltungsgericht habe die materielle Darlegungslast für die Voraussetzungen des streitgegenständlichen Widerrufsbescheids verkannt. Sei eine Konstellation auf Grund der vergangenen Zeit nicht mehr vollständig aufklärbar und verblieben erhebliche Zweifel am Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für eine Widerrufsentscheidung, müsse dies zwingend zu Lasten der Behörde gehen. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und den Bescheid des Bundesverwaltungsamts vom 29. November 2013 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheids vom 22. Dezember 2014 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor: Der Gesetzgeber habe erst mit dem Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 das Recht auf Stellung eines Einbeziehungsantrags dem Spätaussiedler selbst und nicht mehr dessen Abkömmlingen zugebilligt. Daraus ergebe sich keine rückwirkende Änderung hinsichtlich der bis dahin erteilten Einbeziehungsbescheide. Daher habe der Widerruf gegenüber dem Kläger ausgesprochen werden müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unbegründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. A. Der Senat teilt die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass der Kläger richtiger Adressat der angefochtenen Bescheide ist. An seiner im Beschluss vom 26. Juli 2017 ‑ 11 E 485/17 ‑ über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vertretenen Auffassung, der Widerruf hätte auf Grund der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Rechtsänderung gegenüber der Mutter des Klägers ausgesprochen werden müssen, hält der Senat nicht fest. I. Zum Zeitpunkt der Erteilung des Aufnahmebescheids am 8. Mai 2002 erwarb der in einen Aufnahmebescheid Einbezogene ein eigenes subjektives Recht. Mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz (BGBl. I S. 1950) ist die Rechtsgrundlage § 27 Abs. 1 Satz 2 (inzwischen Abs. 2 Satz 1) BVFG neu gefasst worden: Die Einbeziehung ist nunmehr ein subjektives Recht der Bezugsperson und nicht mehr der einzubeziehenden Person. In der Begründung des Gesetzentwurfs wird hierzu ausgeführt: „Die Neufassung von Satz 2 soll ferner klarstellend dem durch die Rechtsprechung zuerkannten eigenen Anspruch der nichtdeutschen Ehegatten oder Abkömmlinge von Spätaussiedlern auf Einbeziehung in den Aufnahmebescheid und damit auf Aufnahme in Deutschland und den Erwerb des Deutschen-Status sowie der deutschen Staatsangehörigkeit (vgl. § 7 StAG) begegnen, indem das Rechtsinstitut der Einbeziehung wieder auf seine Funktion zurückgeführt wird … Daraus folgt konsequenterweise, dass der Antrag auf Einbeziehung nur durch den Spätaussiedler gestellt werden kann, in dessen Aufnahmebescheid die Einbeziehung möglich ist.“ Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz), BT-Drucks. 15/420, S. 119 f.; ferner etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 5 B 134.04 -, juris, Rn. 4. II. Zwar kann der in einen Aufnahmebescheid Einbezogene damit seit dem 1. Januar 2005 kein eigenes subjektives Recht mehr erwerben. Die Rechtslage im Hinblick auf vor diesem Datum erteilte Einbeziehungsbescheide ist jedoch unverändert geblieben. Die Neuregelung in § 27 BVFG stellt im Hinblick auf eine Einbeziehung auf einen ausdrücklichen Antrag der Bezugsperson ab, der in dieser Form erst seit dem 1. Januar 2005 rechtlich möglich ist. Ein Entzug der vor diesem Datum durch eine Einbeziehung in einen Aufnahmebescheid erworbenen Rechtsposition und die nachträgliche Übertragung dieser Rechtsposition auf die Bezugsperson ist in der Vorschrift nicht angelegt und liefe zudem auf eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung hinaus, weil dem Kläger eine von ihm bestandskräftig erworbene Rechtsposition nachträglich entzogen würde. Vgl. zur Rückwirkung speziell im Vertriebenenrecht BVerwG, Urteile vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 (117 f.) = juris, Rn. 10, und vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 (137 f.) = juris, Rn. 16. B. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG liegen vor. Nach dieser Vorschrift darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. I. Das Bundesverwaltungsamt wäre auf Grund der Einfügung des § 5 Nr. 1 d) BVFG durch das Siebte Gesetz zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes vom 16. Mai 2007 (BGBl. I S. 748) berechtigt gewesen, den Kläger nicht in den seiner Mutter erteilten Aufnahmebescheid einzubeziehen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen dieses Ausschlusstatbestandes, der gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG und § 7 Abs. 2 Satz 2 BVFG auch für in einen Aufnahmebescheid einzubeziehende bzw. einbezogene Personen gilt. Nach 5 Nr. 1 d) BVFG erwirbt die Rechtsstellung als Spätaussiedler nicht, wer eine rechtswidrige Tat begangen hat, die im Inland als Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB anzusehen wäre, es sei denn, die Tat wäre nach deutschem Recht verjährt oder eine Verurteilung deswegen nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen. 1. Für die Ermittlung und Heranziehung eines der Anwendung von § 5 Nr. 1 d) BVFG zu Grunde liegenden Sachverhalts geht der Senat von folgenden Grund-sätzen aus: a. Maßgebend ist nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht eine strafgerichtliche Verurteilung, sondern das Begehen einer „rechtswidrigen Tat“. Vgl. hierzu Begründung zum Entwurf eines Siebten Gesetzes zur Änderung des Bundesvertriebenengesetzes, BT-Drucks. 16/4017, S. 10. Daher kann § 328 ZPO im Rahmen des § 5 Nr. 1 d) BVFG nicht herangezogen werden. Die Vorschrift betrifft im Rahmen der Rechtskraftwirkung die „Anerkennung“ ausländischer Urteile. § 5 Nr. 1 d) BVFG stellt jedoch nicht auf das ausländische Strafurteil selbst, sondern auf die ihm zu Grunde liegenden Feststellungen ab, aus denen sich eine rechtswidrige Tat ergibt, die nach deutschem Recht als Verbrechen anzusehen wäre. Allerdings wird eine Anwendung dieses Ausschlusstatbestands in der Praxis nur in Betracht kommen, wenn der Betreffende in einem Strafverfahren im Aussiedlungsgebiet verurteilt worden ist, weil das Bundesverwaltungsamt auf andere Weise kaum von einer Tat im Sinne des § 5 Nr. 1 d) BVFG Kenntnis erlangen könnte. Zudem zeigt der Hinweis auf den Begriff des „Verbrechens“ in § 12 Abs. 1 StGB und die Bezugnahme auf eine „Verurteilung“, dass auch der Gesetzgeber davon ausgeht, dass eine Anwendung des § 5 Nr. 1 d) BVFG grundsätzlich auf der Basis einer Verurteilung durch ein Strafgericht in Betracht kommt. Des Weiteren erfordert § 5 Nr. 1 d) BVFG neben einer „Tat“ einen Vorsatz des Täters ‑ ansonsten könnte kein Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB vorliegen ‑ sowie die Rechtswidrigkeit der Tat. Eine derartige Bewertung setzt Feststellungen voraus, die typischerweise in einem strafgerichtlichen Verfahren getroffen werden. b. Für die Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Nr. 1 d) BVFG steht grundsätzlich nur das ausländische Strafurteil zur Verfügung. Dem Bundesverwaltungsamt und den deutschen Gerichten ist es in der Regel verwehrt, die in dem ausländischen Strafurteil getroffenen Feststellungen etwa durch Erhebung von Beweisen über den Tathergang im Einzelnen zu überprüfen und durch eigene Feststellungen zu ersetzen. Deutsche Behörden und Gerichte können in den Aussiedlungsgebieten (hier: in Kasachstan) keine Hoheitsgewalt ausüben und daher dort nicht selbst ermitteln oder Beweise erheben. Zudem können weder die Akten des zu Grunde liegenden Gerichtsverfahrens noch die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei beigezogen werden. Schon deshalb ist die vom Kläger angeführte Rechtsprechung zur Verwertung von Strafurteilen im Rahmen eines Verfahrens zum Entzug einer Fahrerlaubnis nach deutschem Recht, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 - 11 B 22.92 -, Buchholz 442.10 § 4 StVG Nr. 88 = juris, Rn. 3, auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragbar. c. Der Prüfung des § 5 Nr. 1 d) BVFG können daher grundsätzlich nur die Feststellungen in dem ausländischen Strafurteil zu Grunde gelegt werden; anderenfalls liefe die Vorschrift leer. Das bedeutet jedoch nicht, dass die tatsächlichen Feststellungen in einem ausländischen Strafurteil für eine Bewertung nach § 5 Nr. 1 d) BVFG unbesehen übernommen werden können. Soweit ein rechtskräftiges ausländisches Strafurteil vorliegt, können in Übereinstimmung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen, vgl. hierzu zusammenfassend etwa Jarass, in: Jarass/Pieroth, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, Kommentar, 17. Auflage 2022, Art. 20, Rn. 137 bis 151a, getroffene Feststellungen zum tatsächlichen Geschehen herangezogen werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2017 ‑ 11 E 215/17 ‑, juris, Rn. 8. Eine Verwertung des ausländischen Strafurteils scheidet jedoch aus, wenn das Urteil in sich widersprüchlich oder unschlüssig ist oder die getroffenen tatsächlichen Feststellungen den Urteilsausspruch ersichtlich nicht tragen. d. Zusätzlich muss der Aufnahmebewerber unbeschadet des Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG und § 86 Abs. 1 VwGO alle nach dem Bundesvertriebenengesetz notwendigen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben machen, um die Behörde und das Gericht in den Stand zu setzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG vorliegen. Art und Umfang dieser Angaben sind nicht allgemein festgelegt, sondern richten sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Insbesondere solche Angaben, die auf Kenntnissen aus der persönlichen Sphäre des Beteiligten basieren und deren Darlegung gegenüber der Beklagten oder dem Gericht in zumutbarer Weise erwartet werden kann, unterliegen der Mitwirkungspflicht des Beteiligten. Ständige Rechtsprechung des erkennenden Gerichts, vgl. OVG NRW, Urteile vom 19. April 2002 - 2 A 1432/00 -, juris, Rn. 41, und vom 18. Mai 2004 - 2 A 5813/00 -, juris, Rn. 35; Beschlüsse vom 9. Dezember 2011 - 11 A 1845/11 -, juris, Rn. 11 f., und vom 4. Juli 2017 - 11 E 215/17 -, juris, Rn. 12 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 226.02 -. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe durfte die Beklagte dem Kläger die Feststellungen in dem Urteil des Stadtgerichts B. vom 8. Oktober 2001 entgegengehalten und hat den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG zu Lasten des Klägers zutreffend bejaht. Die im Urteil des Stadtgerichts B. festgestellten Taten des Klägers wären nach deutschem Recht als Totschlag nach § 212 StGB oder Mord gemäß § 211 StGB bzw. als schwerer Raub gemäß §§ 249, 250 StGB einzustufen; dabei handelt es sich jeweils um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. a. Die vom Kläger erhobenen Einwände im Hinblick auf Beweislücken und Verfahrensverstöße ändern nichts daran, dass das Urteil in einem Strafverfahren ergangen ist, das grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen genügt. Der Kläger beanstandet Feststellungen insbesondere im Rahmen des Anklagepunktes Nr. 2, stellt jedoch das gerichtliche Verfahren nicht insgesamt in Frage. Aus dem Urteil selbst ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass das Verfahren insgesamt rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprochen haben könnte. Insbesondere gibt das Urteil keinen Hinweis auf die Behauptung des Klägers, das Verfahren sei wegen Austausches des Vorsitzenden Richters unterbrochen worden. Hier kommt hinzu, dass der anwaltlich vertretene Kläger das gegen ihn ergangene Urteil hat rechtskräftig werden lassen. Sein Vortrag im Hinblick auf ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel ist widersprüchlich und nicht schlüssig: In seiner dem Schriftsatz vom 24. August 2017 beigefügten Erklärung hat er angegeben, seine „Widersprüche“ seien „unterschlagen“ worden. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er hingegen ausgeführt, er habe mit seiner Anwältin ein „Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt“, das nicht zu einer Änderung geführt habe. Schriftliche Unterlagen hierzu hat er nicht vorgelegt. b. Hinsichtlich der Verurteilung des Klägers wegen des Tötungsdelikts (Anklagepunkt Nr. 2) hat das Stadtgericht B. in einer sehr umfangreichen Würdigung (S. 16 bis 26 in der deutschen Übersetzung) zahlreiche Ermittlungsergebnisse sowie Aussagen der Angeklagten und von Zeugen verwertet. Hieraus hat es auch auf das Datum der Tat am 25. Februar 2000 geschlossen. Dabei wird u. a. auf das Geständnis des Klägers abgestellt, das der Kläger laut Urteil (Seite 16 in der deutschen Übersetzung) unter Teilnahme seines Anwalts abgegeben hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass dieses Geständnis erpresst worden und daher nicht verwertbar sein könnte. Das Gericht hat weiter ausgeführt, dass der Kläger die Ermittlungsbehörden zum Tatort und zum Fundort der Leiche geführt habe; letzteres wird von zwei Zeugen bestätigt. Dass zwei weitere Zeuginnen nicht ermittelt worden sein mögen, bedeutet angesichts der Beweiswürdigung im Übrigen nicht, dass das Urteil des Stadtgerichts B. in diesem Punkt nicht verwertbar wäre. Auch die Annahme des Stadtgerichts, es handele sich bei der aufgefundenen Leiche um H. , wird umfangreich begründet. Das Urteil verhält sich auch zu der „Stich-Schnittwunde des Bauchraumes“ und führt hierzu aus, sowohl diese Stichverletzung als auch die dem Kläger zur Last gelegte „Kopfschlagwunde mit der Fraktur der Schädelbasis und Gewölbe“ befänden sich „in einem direkten kausalen Zusammenhang mit dem Tod.“ (Seite 21 des Urteils in der deutschen Übersetzung). Der Mutter des Klägers und dem Zeugen E. , die behauptet hatten, der Kläger sei am 25. Februar 2000 in T2. gewesen, hat das Gericht nicht geglaubt und dies nachvollziehbar damit begründet, die Mutter sei als nahe Verwandte am Prozessausgang interessiert und der Zeuge habe nicht erklären können, womit seine Behauptungen über das Datum verbunden seien (Seite 25 des Urteils in der deutschen Übersetzung). Auch die Feststellungen des Stadtgerichts B. zur Mitgliedschaft in einer kriminellen Bande und zu dem bewaffneten Raub (Anklagepunkt Nr. 7) sind schlüssig und tragen den Urteilsspruch; sie werden vom Kläger für sich gesehen ohnehin nicht angegriffen. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts auf „DNA-Spuren in den verwendeten Tarnmützen“ (Urteilsabdruck S. 16) nimmt Bezug auf eine „gerichtsbiologische Begutachtung“ (S. 54 im Urteil des Stadtgerichts B. in der deutschen Übersetzung); die Ausführungen des Stadtgerichts sind auch in diesem Punkt schlüssig. Die Aussage der Mutter des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist nicht geeignet, die Feststellungen des Urteils des Stadtgerichts B. in Frage zu stellen. Zur Tatzeit 25. Februar 2000 (Anklagepunkt Nr. 2) verhält sich die Aussage nicht. Auch für den 19. Mai 2000 (Anklagepunkt Nr. 7) ergibt sich für den Kläger kein Alibi. Seine Mutter hat ausgeführt, er sei so um den 20. Mai 2000 nach B. gefahren, es könne auch vor dem 20. gewesen sein. Das schließt eine Beteiligung des Klägers an der Tat am 19. Mai 2000 nicht aus. c. Der Vortrag des Klägers, er habe die ihm vorgeworfenen und abgeurteilten Taten nicht begangen, sondern sei im Hinblick auf das gesamte dem Urteil zu Grunde liegende Verfahren Opfer einer Intrige geworden, ist insgesamt unschlüssig. Der Kläger ist folglich der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht im Rahmen der Prüfung des Ausschlusstatbestands des § 5 BVFG nicht nachgekommen. Sein Vorbringen hat sich im Laufe des Verfahrens geändert und gesteigert und weist Widersprüche auf (hierzu aa.). Unabhängig davon ist es nicht plausibel (hierzu bb.). aa. Das Vorbringen des Klägers zur Verwertung des Urteils des Stadtgerichts B. im Rahmen des § 5 Nr. 1 d) BVFG hat sich im Lauf des Verfahrens erheblich gesteigert und geändert und ist widersprüchlich: Während der Kläger bis zur ersten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Mai 2017 lediglich einer Verwertung des Urteils wegen inhaltlicher Mängel im Hinblick auf den Anklagepunkt Nr. 2 widersprochen hat, hat er - nachdem das Verwaltungsgericht deutlich gemacht hatte, dass dieser Vortrag nicht ausreiche - erst seit August 2017 behauptet, an den im Urteil behandelten Taten überhaupt nicht beteiligt gewesen zu sein. Im Einzelnen: Im Schriftsatz vom 24. September 2012 hat er sich nur auf „offensichtliche Beweislücken und eklatante Verfahrensverstöße“ berufen und sie näher dargelegt; sein Vortrag bezog sich nur auf den Tötungsvorwurf im Rahmen des Anklagepunktes Nr. 2; er sei hier Opfer einer Intrige geworden. Den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer Bande und den bewaffneten Raub (Anklagepunkt Nr. 7) hat er hingegen mit keinem Wort erwähnt. In der ersten Klagebegründung vom 21. September 2016 - vier Jahre später - werden wiederum nur Mängel des Urteils in Bezug auf die Verurteilung wegen der Tötung des ehemaligen Polizeibeamten H. dargelegt. Erst nach einem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass der Tatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG auch durch die Verurteilung wegen des bewaffneten Raubüberfalls am 19. Mai 2000 (Anklagepunkt Nr. 7) erfüllt sein könnte, hat der Kläger erstmals mit Schriftsatz vom 2. März 2017 vorgetragen, seine Einwände richteten sich „gegen das Urteil insgesamt und daher auch gegen die Verurteilung wegen Raubes“, ohne dies allerdings auch nur ansatzweise zu begründen. Nach einer Erörterung in einer ersten mündlichen Verhandlung am 23. Mai 2017, in der das Verwaltungsgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt hat, weil der angefochtene Widerrufsbescheid voraussichtlich rechtmäßig sei, hat der Kläger erst mit Schriftsatz vom 24. August 2017 eine persönliche Erklärung vorgelegt, in der er nunmehr erstmals behauptet hat, „nie und in keiner Art und Weise an den Taten beteiligt“ gewesen zu sein und die übrigen Angeklagten zum ersten Mal im Gerichtssaal gesehen zu haben. Er sei von der Polizei gefoltert worden und habe schließlich etwas unterschrieben. Nach zwei Monaten sei der erste Richter vom Prozess entfernt worden. Gegen das Urteil habe er Widersprüche eingelegt, die unterschlagen worden seien. Es gebe nachträglich keine weiteren Beweise und keine Zeugen, die freiwillig nach Deutschland kommen würden. Sodann hat der Kläger in der zweiten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 23. Oktober 2018 diesen Vortrag noch einmal ausführlich dargelegt. bb. Unabhängig davon ist der neue Vortrag des Klägers seit August 2017, den der Senat inhaltlich nicht überprüfen kann, nicht plausibel. Er läuft darauf hinaus, dass das Urteil des Stadtgerichts B. und die zu Grunde liegenden Ermittlungen, soweit sie den Kläger betreffen, vollständig als Intrige gegen ihn konstruiert worden sind. Die durch nichts belegte Vermutung des Klägers, es habe für das Verschwinden des im Milieu verkehrenden Polizeibeamten H. ein Täter gefunden werden müssen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es im Gerichtsverfahren neun weitere Angeklagte gab, denen das Tötungsdelikt hätte „untergeschoben“ werden können, wenn man einmal zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass eine derart umfassende Manipulation sowohl des Ermittlungsverfahrens als auch des gerichtlichen Verfahrens überhaupt möglich gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, warum hierfür ein zehnter - völlig unbeteiligter - Angeklagter hätte zusätzlich und mit erheblichem Aufwand in das Verfahren eingeführt werden müssen. Zudem ist nicht erkennbar, dass und wie sämtliche hier abgehandelten Gesichtspunkte zu Lasten des Klägers konstruiert worden sein könnten. In der Begründung des Urteils wird hinsichtlich des bewaffneten Raubs (Anklagepunkt Nr. 7) ohnehin nicht auf das angeblich vom Kläger erpresste Geständnis abgestellt, sondern auf Aussagen von Mitangeklagten und Zeugen. Das greift der Kläger für sich gesehen nicht an. c. Weitere Möglichkeiten zur Ermittlung des Sachverhalts sieht der Senat nicht. Der Kläger hat in seiner dem Schriftsatz vom 24. August 2017 beigefügten Erklärung selbst angegeben, es gebe „keine weiteren Beweise und keine Zeugen die freiwillig nach Deutschland kommen würden.“ Zudem liegen die dem Kläger zur Last gelegten Taten mittlerweile mehr als 22 Jahre zurück. 3. Die Verurteilung wäre nach deutschem Recht auch nicht nach dem Bundeszentralregistergesetz zu tilgen. Die im Urteil des Stadtgerichts B. festgestellten Taten des Klägers wären nach deutschem Recht als Totschlag nach § 212 StGB oder Mord gemäß § 211 StGB bzw. als schwerer Raub gemäß §§ 249, 250 StGB einzustufen; dabei handelt es sich jeweils um Verbrechen im Sinne des § 12 Abs. 1 StGB. Die Tilgungsfrist beträgt zumindest 15 Jahre nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 BZRG zuzüglich der Dauer der Freiheitsstrafe. Da der Kläger im Dezember 2011 aus der Haft entlassen wurde, kann die Tilgungsfrist noch nicht abgelaufen sein. II. Auch die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG liegen vor. Der Kläger hat von dem ihm erteilten Einbeziehungsbescheid noch keinen Gebrauch gemacht und noch keine Leistungen empfangen. Zudem würde ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet. Die Beklagte hat zutreffend darauf abgestellt, dass hier auch fiskalische Interessen zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 1985 - 7 B 161.85 -, Buchholz 11 Art 106 GG Nr. 3 = juris, Rn. 4. Würde der Kläger in Deutschland aufgenommen, könnte er hier Rechte und Vergünstigungen in Anspruch nehmen und von öffentlichen Kassen zu finanzierende Leistungen beziehen (z. B. gemäß §§ 8 und 11 BVFG), obwohl er wegen einer Tat, die in Deutschland als Verbrechen zu bewerten wäre, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 d) BVFG erfüllt, so dass ihm eine Bescheinigung gemäß § 15 Abs. 2 BVFG nicht ausgestellt werden könnte und er daher einen dauernden Aufenthalt in Deutschland nicht begründen könnte. Vgl. zur Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der Rechtsordnung und der Verhinderung einer ungerechtfertigten Leistungsgewährung speziell im Vertriebenenrecht auch BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 - 1 C 25.14 -, juris, Rn. 32. III. Die von der Beklagten im Rahmen des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwVfG angeführten Ermessenserwägungen sind nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger sich auf den Schutz der Familie berufen hat, ist zu berücksichtigen, dass seine Mutter vor nunmehr 20 Jahren das Aussiedlungsgebiet ohne den seine Haftstrafe verbüßenden und damals bereits volljährigen Kläger verlassen hat, so dass dem Schutz der familiären Einheit im konkreten Fall keine entscheidende Bedeutung mehr zukommt. Einen beim Kläger eventuell vorhanden gewesenen Vertrauensschutz hat die Beklagte berücksichtigt und vertretbar abgewogen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2 und 711 Satz 1 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.