Beschluss
4 A 728/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0706.4A728.15.00
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Leitsätze
Auch für die nordrhein-westfälische Rechtslage ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen, die Abstandsgebote des Glücksspielstaatsvertrags und die Überleitungsvorschriften verfassungsgemäß sind.
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch für die nordrhein-westfälische Rechtslage ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen, die Abstandsgebote des Glücksspielstaatsvertrags und die Überleitungsvorschriften verfassungsgemäß sind. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 Euro festgesetzt. 4 A 728/15 3 K 9095/13 Düsseldorf Beschluss In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren wegen Zulässigkeit des Betriebs von drei Spielhallen ohne glücksspielrechtliche Erlaunis hier: Antrag auf Zulassung der Berufung hat der 4. Senat des OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN am 6.7.2017 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Sarnighausen, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Blasberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Schnieders beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.2.2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 45.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass für die am 29.11.2012 nach § 33i GewO genehmigten drei Spielhallen im Gebäude C. 4 in T. die einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV gilt und die Klägerin für ihren weiteren Betrieb mit Ablauf des 30.11.2013 neben den Erlaubnissen nach § 33i noch zusätzlich Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt. Diese Einschätzung ist richtig und nicht ernstlich zweifelhaft. Seit dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒ ist verfassungsrechtlich geklärt, dass das Verbundverbot mehrerer Spielhallen, die Abstandsgebote des Glücksspielstaatsvertrags und die Überleitungsvorschriften in § 29 Abs. 4 GlüStV verfassungsgemäß sind. Insbesondere durfte der Gesetzgeber für Bestandsspielhallen, die ‒ wie hier ‒ erst nach dem 28.10.2011 eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erhalten haben, eine nur einjährige Übergangsvorschrift vorsehen. Schutzwürdiges Vertrauen stand dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegen, weil sich die Länder bereits im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 6.4.2011 darauf geeinigt hatten, einen Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Anhörung und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission freizugeben. Dieser enthielt einen besonderen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen, Regelungen über ein Abstandsgebot zu anderen Spielhallen und ein Verbundverbot sowie entsprechende Übergangsregelungen. Unter anderem sah er vor, dass Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO, die nach dem 6.4.2011 erteilt würden, bei einem Verstoß gegen das Verbundverbot ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags unwirksam werden sollten. Somit waren schon vor dem 28.10.2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft unverändert fortbestehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 122 ff., 196 ff., 203 ff. Dem nordrhein-westfälischen Landtag wurde dieser Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits am 18.4.2011 zugeleitet, wodurch er in Nordrhein-Westfalen auch über die öffentlich-zugängliche Parlamentsdatenbank allgemein bekannt wurde. Vgl. LT-Vorlage 15/580. Auch durfte der Gesetzgeber für die Bemessung der Übergangsfrist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abstellen, weil schutzwürdiges Vertrauen der Spielhallenbetreiber in die zukünftige Erteilung der Erlaubnis erst mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 33i GewO entstehen konnte, nicht bereits mit der Antragstellung oder der Erteilung der Baugenehmigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 206 ff. 2. Seit der entsprechenden verbindlichen Klärung durch das hierzu berufene Bundesverfassungsgericht (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG, § 31 Abs. 1 BVerfGG) weist der Fall mit Blick auf die hierzu ergangene konträre Rechtsprechung und die Frage, wie eine beabsichtigte Änderung eines Staatsvertrags veröffentlicht werden muss, um eine Vertrauensposition zu zerstören, auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten mehr auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und hat auch keine grundsätzliche Bedeutung mehr (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar. Dr. Sarnighausen Dr. Blasberg Schnieders