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Beschluss

4 A 772/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:1010.4A772.15.00
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Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.3.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 3.3.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin betreibt unter der Anschrift I.---straße 55 c, F. , insgesamt vier Spielhallen (Spielhallen 1 bis 4). Die gewerberechtlichen Erlaubnisse nach § 33i GewO für die Spielhallen 1 und 2 erteilte die Beklagte der Klägerin unter dem 11.2.2011. Mit Bescheid vom 24.5.2012 erteilte die Beklagte der Klägerin auf ihre im April 2012 gestellten Anträge zwei weitere gewerberechtliche Erlaubnisse für die 2012 errichteten Spielhallen 3 und 4. Den Genehmigungen fügte die Beklagte einen „Hinweis zum Glücksspieländerungsstaatsvertrag“ bei. Darin informierte die Beklagte die Klägerin über die sich aus dem neuen Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) ergebenden wesentlichen Änderungen. Sie führte aus, dass der neue Glücksspielstaatsvertrag voraussichtlich zum 1.7.2012 in Kraft treten werde. Gemäß § 24 GlüStV bedürfe die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle ab diesem Zeitpunkt einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Der Gesetzgeber habe für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des GlüStV bestünden und für die vor dem 28.10.2011 gewerberechtliche Erlaubnisse erteilt worden wären, eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgesehen; für Spielhallen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bestünden und für die nach dem Stichtag Erlaubnisse erteilt worden wären, gelte eine Übergangsfrist von einem Jahr. Anlässlich eines Telefongesprächs am 9.10.2013 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass für die Spielhallen 3 und 4 die einjährige Übergangsfrist gelte. Damit benötige die Klägerin für den Betrieb dieser Spielhallen ab dem 1.12.2013 glücksspielrechtliche Erlaubnisse. Solche könnten aber nicht erteilt werden. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin teilte daraufhin Anfang November 2013 mit, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV bestünden. Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, festzustellen, dass sie für den Betrieb ihrer Spielhallen 3 und 4 im Gebäude I.---straße 55 c, F. , mit Ablauf des 30.11.2013 nicht neben den Erlaubnissen nach § 33i GewO zusätzlich eine Erlaubnis nach § 24 Abs. 1 GlüStV benötigt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage angewiesen. Es hat den Erlaubnisvorbehalt mit höherrangigem Recht für vereinbar gehalten. Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wendet ein, dass die nach § 18 Satz 2 AG GlüStV NRW auch in NRW geltende Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfassungswidrig sei. Spielhallenbetreiber hätten auch nach dem 28.10.2011 darauf vertrauen können, dass die bisherige Rechtslage fortgelte. Das Vertrauen sei zumindest solange geschützt gewesen, bis es durch eine sachgemäße Bekanntmachung der beabsichtigten Rechtsänderung zerstört sei. Die Übergangsfrist habe nicht auf in der Vergangenheit zurückliegende Sachverhalte erstreckt werden müssen, um die Einholung von Vorratserlaubnissen zu verhindern. Insoweit wäre es ausreichend gewesen, dass eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO gemäß § 49 Abs. 2 GewO nach einem Jahr verfalle, sofern von ihr kein Gebrauch gemacht werde. Darüber hinaus hätte die Ansiedlung von Spielhallen schon über das Bauplanungsrecht gesteuert werden können. Im Übrigen habe der Gesetzgeber mit der Schaffung der fünfjährigen Übergangsfrist in § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV hinreichend deutlich gemacht, dass es angemessen und ausreichend sei, für so genannte Mehrfachkonzessionen eine entsprechend längere Übergangsfrist zu gewähren. Eine Vertrauensposition sei nicht erst zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung, sondern schon zum Zeitpunkt des Erlaubnisantrags entstanden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Nach erfolgter Anhörung der Beteiligten kann der Senat über die Berufung gemäß § 130 a VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Das Verwaltungsgericht hat die Klage in Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klägerin benötigt für die am 24.5.2012 nach § 33i GewO genehmigten zwei Spielhallen 3 und 4 im Gebäude I.---straße 55 c in F. neben den Erlaubnissen nach § 33i noch zusätzlich Erlaubnisse nach § 24 Abs. 1 GlüStV. Für diese Spielhallen gilt die einjährige Übergangsfrist nach § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV i. V. m. 18 AG GlüStV NRW. Nach dieser Vorschrift bedarf es in Nordrhein-Westfalen für Spiel-hallen, für die nach dem 28.10.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt worden ist, nach Ablauf von einem Jahren nach Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags einer Erlaubnis, die von der Einhaltung des Verbundverbots und der Abstandsgebote nach §§ 24, 25 GlüStV, 16 Abs. 3 Satz 1 AG GlüStV NRW abhängig ist. Die damit einhergehenden Grundrechtseingriffe in die Rechte der Spielhallenbetreiber sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Sie werden dem Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes gerecht und erfüllen die Anforderungen der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 196 ff. Insbesondere durfte der Gesetzgeber für Bestandsspielhallen, die ‒ wie hier ‒ erst nach dem 28.10.2011 eine Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO erhalten haben, eine nur einjährige Übergangsvorschrift vorsehen. Durch das Anknüpfen an den Zeitpunkt der Erlaubniserteilung sollte ein stufenweiser Rückbau erreicht werden. Dahinter steht das Ziel einer möglichst zeitnahen Umsetzung des Abstandsgebots und des Verbundverbots, um eine möglichst wirksame Bekämpfung der Glücksspielsucht zu erreichen. Zum anderen soll die Stichtagsregelung Mitnahmeeffekte in Form von Vorratserlaubnissen in Kenntnis der beabsichtigten Änderung der Rechtslage verhindern. Schutzwürdiges Vertrauen stand dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr entgegen, weil sich die Landesregierungen bereits im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz am 6.4.2011 darauf geeinigt hatten, einen Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag zur Anhörung und zur Notifizierung bei der Europäischen Kommission freizugeben. Dieser enthielt einen besonderen Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen, Regelungen über ein Abstandsgebot zu anderen Spielhallen und ein Verbundverbot sowie entsprechende Übergangsregelungen. Unter anderem sah er vor, dass Spielhallenerlaubnisse nach § 33i GewO, die nach dem 6.4.2011 erteilt würden, bei einem Verstoß gegen das Verbundverbot ein Jahr nach Inkrafttreten des Staatsvertrags unwirksam werden sollten. Somit waren schon vor dem 28.10.2011 Gesetzesänderungen für die Spielhallenbetreiber in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar, so dass sie nicht mehr darauf vertrauen konnten, das bis dahin geltende Recht werde in Zukunft unverändert fortbestehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 122 ff., 196 ff., 203 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 6.7.2017 ‒ 4 A 728/15 ‒, juris, Rn. 5 ff. Dem nordrhein-westfälischen Landtag wurde dieser Entwurf für einen Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrag bereits am 18.4.2011 zugeleitet, wodurch er in Nordrhein-Westfalen auch über die öffentlich-zugängliche Parlamentsdatenbank allgemein bekannt wurde. Vgl. LT-Vorlage 15/580. Auch durfte der Gesetzgeber für die Bemessung der Übergangsfrist auf den Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO abstellen, weil schutzwürdiges Vertrauen der Spielhallenbetreiber in die zukünftige Erteilung der Erlaubnis erst mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 33i GewO entstehen konnte, nicht bereits mit der Antragstellung oder der Erteilung der Baugenehmigung. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.3.2017 ‒ 1 BvR 1314/12 u. a. ‒, DVBl. 2017, 697 = juris, Rn. 206 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.