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Beschluss

4 E 268/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0630.4E268.17.00
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Tenor

Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20.3.2017 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 20.3.2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die gegen eine Untersagung der Vermittlung von Sportwetten gerichtete Klage zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Der Senat folgt in ständiger Praxis regelmäßig den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 – Streitwertkatalog 2013 –. Beilage 2/2013 zu NVwZ Heft 23/2013. Entsprechend dem in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2013 für eine Gewerbeuntersagung vorgesehenen Streitwert legt der Senat auch bei Klagen gegen Ordnungsverfügungen, mit denen die Vermittlung von Sportwetten untersagt wird, den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens aber 15.000 Euro zu Grunde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.5.2012 ‒ 4 E 423/12 ‒. Ausgehend davon begehrt die Beschwerde im Hinblick auf die „zu vermutenden überdurchschnittlichen Gewinne bzw. Gewinnerwartungen in der Wettbranche im Verhältnis zu anderen Gewerbetreibenden“ die Festsetzung eines Streitwerts von mindestens 50.000 Euro. Die für viele Gewerbetreibende geltende Erwägung, der Kläger sei hauptberuflich tätig gewesen und hätte die Tätigkeit bei einem Jahresgewinn von nur 15.000 Euro wohl nicht aufgenommen, genügt nicht, um hinreichend substantiiert einen Jahresgewinn aus der Sportwettenvermittlung in Höhe von mindestens 50.000 Euro darzulegen. Dasselbe gilt für das Argument, der Umsatz im Bereich der Sportwetten habe sich seit Erlass der Ordnungsverfügung in prosperierender Weise vervielfacht. Derart spekulative Erwägungen rechtfertigen nicht die Festsetzung eines über 15.000 Euro hinausgehenden Streitwerts, zumal über den erzielten Jahresgewinn des Klägers nicht spekuliert werden muss, weil dieser zumindest für die vergangenen Jahre feststeht. Dies gilt umso mehr, als der vorläufigen Streitwertfestsetzung auf 15.000 Euro vom 31.3.2008 während des gesamten Klageverfahrens nicht widersprochen worden ist und ein höherer Streitwert erst geltend gemacht wurde, nachdem das Verwaltungsgericht in seinem Einstellungsbeschluss vom 20.3.2017 der Beklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt hat. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.