Beschluss
4 A 544/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0619.4A544.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.1.2015 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 29.1.2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO unter Bezugnahme auf die Begründung der streitigen Ordnungsverfügung bejaht. Danach sei der Kläger wegen nachhaltiger Verletzung seiner steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten, sonstiger öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten, einer strafrechtlichen Verurteilung sowie wegen Fortsetzung seiner selbständigen gewerblichen Tätigkeit trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gewerberechtlich unzuverlässig. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. In dem für die Beurteilung der Zuverlässigkeit maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses, d. h. des mit der Bekanntgabe eintretenden (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW) Wirksamenwerdens der Gewerbeuntersagung, vgl. BVerwG, Urteil vom 15.4.2015 – 8 C 6.14 –, BVerwGE 152, 39 = juris, Rn. 15 f.; OVG NRW, Beschluss vom 14.3.2016 – 4 B 17/16 –, juris, Rn. 4 f., beliefen sich die Zahlungsrückstände des Klägers gegenüber dem Finanzamt auf mehr als 19.000,00 EUR und gegenüber der Minijob-Zentrale auf mehr als 2.400,00 EUR. Eine etwaige spätere Erfüllung der Zahlungsverpflichtung gegenüber der Minijob-Zentrale ist für die nach den Umständen im Erlasszeitpunkt zu treffende Zuverlässigkeitsprognose unbeachtlich. Im Übrigen rechtfertigen allein schon die Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt, die der Kläger über einen längeren Zeitraum hinweg hat auflaufen lassen, die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, weil sie sowohl nach ihrer absoluten Höhe als auch im Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht sind. Vgl. allgemein OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 23 f., m. w. N. Der Einwand des Klägers, die Zahlungsrückstände beruhten auf Fehlern seiner Bilanzbuchhalter und Steuerberater, auf deren Sachkunde und Professionalität er sich verlassen habe, ist rechtlich unerheblich. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die – wie hier – hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5.12.2016 – 4 B 1196/16 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N., und vom 30.5.2017 – 4 A 2326/16 –, juris, Rn. 9. Wegen des gewerbeübergreifenden Charakters einer auf der Verletzung steuer- und abgabenrechtlicher Verpflichtungen beruhenden gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.5.2017 – 4 A 2326/16 –, juris, Rn. 7 f., m. w. N., war auch der Erlass der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO allein schon wegen der Zahlungsrückstände des Klägers gerechtfertigt. Auf die Vorstrafe des Klägers sowie seine gegen deren Berücksichtigung durch die Beklagte und das Verwaltungsgericht gerichteten Einwände kommt es deshalb für die – negative – Zuverlässigkeitsprognose und mithin die Rechtmäßigkeit der streitigen Ordnungsverfügung nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.