Beschluss
4 A 162/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:1221.4A162.16.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.12.2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 2.12.2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 5.8.2014 mit der Begründung abgewiesen, die angefochtene Auflage zur Maklererlaubnis, den Ehemann der Klägerin in keiner Weise in ihrem Unternehmen zu beschäftigten, sei rechtmäßig ergangen. Sie beruhe auf § 34c Abs. 1 Satz 2 GewO. Dem Ehemann komme ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen der Klägerin zu. Er sei im Kernbereich des Maklergewerbes der Klägerin tätig und habe zumindest zeitweise die vollständige Betriebsführung übernommen. Da der Ehemann in Bezug auf das Maklergewerbe unzuverlässig sei, seine Erlaubnis bestandskräftig widerrufen und eine Wiedergestattung nicht erfolgt sei, begründe seine Tätigkeit im Maklergewerbe eine Gefahr für die Allgemeinheit und insbesondere die Auftraggeber. Ermessensfehler seien hinsichtlich der Entscheidung der Beklagten nicht gegeben. Insbesondere sei die gewählte Auflage als milderes Mittel dem Erlaubniswiderruf gegenüber der Klägerin vorzuziehen. Diese Einschätzung wird durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt. Insbesondere setzt das Zulassungsvorbringen der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Ehemann der Klägerin übe maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen der Klägerin aus, nichts Durchgreifendes entgegen. Diesen Schluss hat das Verwaltungsgericht aus den Angaben der Klägerin zur Beschäftigung des Ehemanns im Verwaltungs- und Klageverfahren gezogen. Danach sei ihr Ehemann seit Beginn ihrer Maklertätigkeit vollschichtig in ihrem Betrieb im Kernbereich des Maklergewerbes als Immobilienvermittler tätig und sie selbst nicht in der Lage, das operative Geschäft des Maklergewerbes auszuüben. Noch im Zulassungsantrag hat sie darauf verwiesen, dass sie auf die Mithilfe ihres Ehemannes und auf dessen Erfahrungen angewiesen sei. Hinsichtlich seines tatsächlichen Einflusses auf das Unternehmen kommt es nicht darauf an, welche Gründe zu der vergangenen Krise des Unternehmens sowie zur Übernahme der Steuerschulden durch den Ehemann geführt hatten und welche Vorbeugemaßnahmen gegen eine erneute Krise getroffen sind. Diese Gründe geben auch für die Frage seiner Zuverlässigkeit keinen Ausschlag. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft lediglich an objektive Tatsachen an, die ‒ wie hier ‒ hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Ehemannes als Makler eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Vgl. allgemein zur Frage der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit OVG NRW, Beschluss vom 19.6.2017 ‒ 4 A 544/15 ‒, juris, Rn. 8 f., m. w. N. Ebenso wenig ist für die tatsächliche Einflussnahme die (formale) Stellung des Ehemanns in dem Betrieb von Belang. Selbst die von der Klägerin betonte Trennung zwischen finanziellem und gewerblichem Bereich, auch wenn sie tatsächlich durchgeführt worden sein sollte, vermag die vielfältigen Verknüpfungen zwischen eigentlicher Maklertätigkeit und kaufmännischer Unternehmensführung nicht aufzuheben und mithin die aus der Betätigung einer unzuverlässigen Person mit leitender Funktion im operativen Bereich erwachsende Gefahr für die Allgemeinheit und insbesondere die Auftraggeber nicht auszuschließen. Das Zulassungsvorbringen gibt auch nichts dafür her, dass eine Gefahr für die Allgemeinheit oder die Auftraggeber im Sinne von § 34c Abs. 1 Satz 2 GewO mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen sein könnte. Insoweit greift der Einwand, dass das Gewerbe mittlerweile seit mindestens vier Jahren gänzlich beanstandungs- und mängelfrei geführt werde, nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Ehemann der Klägerin in Bezug auf das Maklergewerbe unzuverlässig sei, nachdem deswegen seine Maklererlaubnis durch Bescheid vom 7.5.2014 widerrufen worden sei und die dafür maßgeblichen finanziellen Gründe ‒ erhebliche Steuerrückstände ‒ fortbestünden. Dem tritt die Klägerin nicht substantiiert entgegen. Der Einwand der Klägerin, die Auflage stelle für sie einen derart schwerwiegenden Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, dass zumindest ein milderes Mittel als das Beschäftigungsverbot des Ehemannes geboten sei, führt zu keiner anderweitigen Einschätzung. Ihr ist es unbenommen, ihr Maklerunternehmen entweder alleine oder aber mit Unterstützung eines zuverlässigen Maklers zu führen. Schon mangels entsprechender Kontrollierbarkeit stellt es kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, die Mitarbeit des Ehemannes nur in bestimmten Unternehmensbereichen zu untersagen. Dessen ungeachtet trüge eine derartige Begrenzung des Beschäftigungsverbots dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin in Bezug auf das Maklergewerbe unzuverlässig ist, keine Rechnung. Auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), mit der der Kläger eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend macht, verfängt nicht. Ausgehend von dem – durch das Zulassungsvorbringen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Zweifel gezogenen – Rechtsstandpunkt bestand für das Verwaltungsgericht keine Veranlassung zu einer weitergehenden Sachverhaltsaufklärung. Insbesondere greift der Einwand, der in der mündlichen Verhandlung anwesende Ehemann hätte durch das Verwaltungsgericht angehört werden müssen, nicht. Die im Zulassungsantrag aufgeführten Tatsachen, deren Bezeugung der Ehemann angeboten hat, sind nicht entscheidungserheblich, wie bereits oben ausgeführt wurde. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.12.2016 ‒ 4 B 1049/16 ‒, juris, Rn. 32 f., m. w. N., für das vergleichbare gaststättenrechtliche Beschäftigungsverbot. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.