OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 A 1594/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0613.4A1594.14.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das auf die mündliche Verhandlung vom 17.6.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das auf die mündliche Verhandlung vom 17.6.2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren beider Instanzen in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO analog für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens beider Instanzen der Klägerin aufzuerlegen. Denn ihre Klage hätte (auch) ohne die zur Abgabe der Erledigungserklärungen führende Gesetzesänderung voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Nach bisherigem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die hier in Rede stehende Einrichtung gemäß § 2 Abs. 3 Sätze 1 und 2 des – inzwischen novellierten (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 2.10.2014, GV. NRW. S. 625) – Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG) vom 18.11.2008 (GV. NRW. S. 738) – WTG a. F. – dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfiel, die entsprechende (Status-)Feststellung in dem angefochtenen Bescheid deshalb zu Recht getroffen wurde. Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG a. F. galt das Gesetz auch, wenn ein Anbieter Wohnraum überließ und derselbe Anbieter davon rechtlich unabhängig Betreuungsleistungen zur Verfügung stellte oder vorhielt, die tatsächliche Wählbarkeit des Anbieters der Leistungen aber eingeschränkt war. Eine solche Einschränkung wurde nach § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG a. F. vermutet, wenn der Anbieter mindestens drei Viertel der Bewohner in einem Gebäude betreute. So lag es hier. Die Klägerin überließ den Bewohnern der Einrichtung als Vermieterin Wohnraum und stellte sämtlichen Bewohnern jeweils auf der Grundlage eines vom Mietvertrag gesonderten Pflegevertrages Betreuungsleistungen zur Verfügung. Die bei einer solchen Betreuungssituation eingreifende gesetzliche Vermutung einer Einschränkung der tatsächlichen Wählbarkeit des Anbieters gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG a. F. war zwar – dem in § 292 ZPO geregelten Grundsatz sowie der in der Gesetzesbegründung (vgl. LT-Drs. 14/6972, S. 44) ausdrücklich bekundeten Vorstellung entsprechend – widerleglich. Vgl. auch schon OVG NRW, Urteil vom 9.7.2013– 12 A 2623/12 –, PflR 2013, 645 = juris, Rn. 52, 59. Der danach zulässige Beweis des Gegenteils war hier jedoch nicht erbracht. Ohne Erfolg verweist die Klägerin auf die diesbezügliche Gesetzesbegründung. Danach habe – so die Gesetzesbegründung – ein Anbieter die Vermutung des § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG a. F. durch den Nachweis widerlegen können, dass es für die Bewohner tatsächlich mindestens ein alternatives Betreuungsangebot gab und sie davon Kenntnis hatten. Dies habe zum Beispiel durch einen Hinweis auf andere Anbieter oder auf andere anerkannte Beratungsstellen geschehen können. Wenn sich die Bewohner dann in Kenntnis der anderen Angebote für die Betreuung durch ihren Vermieter entschieden, ohne von ihm in der Wahl beeinflusst worden zu sein, sei ein Schutzbedürfnis nicht gegeben gewesen. Vgl. LT-Drs. 14/6972, S. 45. Soweit sich die Klägerin in diesem Zusammenhang auf die in den Mietverträgen der Bewohner enthaltene Klausel beruft, wonach der jeweilige Mieter bestätigte, dass er in „seiner Entscheidungsfindung in Bezug auf den Vertragsschluss und den Einzug durch einen vom Vermieter unabhängigen Dritten unterstützt wurde“, geht daraus nicht hervor, dass die in der Gesetzesbegründung genannten Voraussetzungen eines tatsächlich vorhandenen alternativen Betreuungsangebots sowie der Kenntnis der Bewohner davon erfüllt waren. Dafür ergibt sich auch nichts aus dem sonstigen Vorbringen der Klägerin. Ebenso wenig verfängt ihr Hinweis auf die Rechtsprechung des vormals zuständigen 12. Senats des Oberverwaltungsgerichts zu § 2 Abs. 2 WTG a. F. Danach galt das Gesetz für die dort genannten Wohn- und Betreuungsangebote trotz Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht, wenn die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Schutzbedürftigkeit der Bewohner deshalb nicht bestand, weil diese sich in einer selbstorganisierten und selbstbestimmten Wohngemeinschaft zusammengeschlossen hatten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.7.2013 – 12 A2623/12 –, PflR 2013, 645 = juris, Rn. 67. Dabei kann dahinstehen, ob diese Annahme – entgegen dem Verwaltungsgericht – auch für Wohn- und Betreuungsangebote nach § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG a. F. zutraf und, wenn ja, ob in derartigen Fällen die gesetzliche Vermutung des § 2 Abs. 3 Satz 2 WTG a. F. als widerlegt anzusehen oder von einer aus systematischen und teleologischen Gründen gebotenen Einschränkung des Tatbestands von § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG a. F. auszugehen war. Denn die an eine selbstorganisierte und selbstbestimmte Wohngemeinschaft zu stellenden Anforderungen waren vorliegend nicht erfüllt. Für die Qualifikation konnten die Kriterien herangezogen werden, die das novellierte Wohn- und Teilhabegesetz in § 24 Abs. 2 für die neue Angebotsform der selbstverantworteten Wohngemeinschaft mit Betreuungsleistungen vorsieht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.7.2013 – 12 A2623/12 –, PflR 2013, 645 = juris, Rn. 77, zum seinerzeit vorliegenden Entwurf des § 24 Abs. 2 n. F. An einem hinreichenden Maß an Selbstbestimmung fehlte es danach hier jedenfalls in Bezug auf die Entscheidung über die Aufnahme neuer Bewohner. Nach § 24 Abs. 2 Satz 2 WTG n. F. ist eine Wohngemeinschaft u. a. nur dann selbstverantwortet, wenn neue Nutzerinnen und Nutzer unbeschadet der zivilrechtlichen Befugnisse der Vermieterin oder des Vermieters nicht gegen den Willen der bereits in der Wohngemeinschaft lebenden Nutzerinnen und Nutzer aufgenommen werden dürfen. Ein solches prinzipiell uneingeschränktes Vetorecht stand den Bewohnern der Einrichtung der Klägerin nicht zu. Vielmehr war in § 22 (3) (d) (bb) des Mustermietvertrages geregelt, dass das Mietergremium – nur – bei schwerwiegenden Gründen, die in der Person des neuen Mieters lagen, das Recht hatte, zu verlangen, dass der Bewerber nicht in die Wohngemeinschaft aufgenommen und kein Mitvertrag mit ihm geschlossen wurde. Schließlich waren auch nicht die Voraussetzungen der in § 2 Abs. 3 Satz 3 WTG a. F. vorgesehenen Ausnahme von der Geltung des Gesetzes erfüllt. Nach dieser Bestimmung galt § 2 Abs. 3 Satz 1 WTG a. F. nicht, wenn – erstens – die Betreuung auf nicht mehr als zwölf Bewohner in einem Gebäude ausgerichtet war und – zweitens – die Bewohner bei der Wahl des Anbieters von Dritten unterstützt wurden, die weder Anbieter einer Wohn- und Betreuungsleistung noch dessen Beschäftigte sein durften. Unter Zugrundelegung des bisherigen Sach- und Streitstands fehlte es vorliegend an der zweiten Voraussetzung. Die als sog. Ombudsleute bestellten Personen, die Zeuginnen I. und S. sowie der Zeuge E. , die hier als unabhängige Dritte im Sinne des Gesetzes allein in Betracht kamen, waren ausweislich ihrer Aussagen nicht damit befasst, die Bewohner bei der Wahl des Anbieters zu unterstützen. Ihre Funktionen beschränkten sich – bei jeweils unterschiedlichem Aufgabenzuschnitt – im Wesentlichen auf Fragen der Organisation des alltäglichen Lebens, die Verwaltung der gemeinsamen Haushaltskasse, das Tätigen von Einkäufen sowie eine Rolle als Ansprechpartner der Bewohner zur Interessenwahrung insbesondere auch gegenüber der Klägerin. Eine auch auf die Auswahl der Person des Leistungsanbieters gerichtete Beratungstätigkeit übte keiner der Ombudsleute aus. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Für eine Statusfeststellung nach dem Wohn- und Teilhabegesetz ist nach der Rechtsprechung des Senats der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR gemäß § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7.10.2016 – 4 B 777/16 –, juris, Rn. 23 ff., und vom 13.2.2017 – 4 A 338/14 –, juris, Rn. 13. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.