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Beschluss

4 A 338/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.4A338.14.00
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Tenor

Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft.

Das Verfahren wird insgesamt eingestellt, soweit es den Kläger zu 2. betrifft. Insoweit ist das auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wirkungslos.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 11.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird eingestellt, soweit es die Klägerin zu 1. betrifft. Das Verfahren wird insgesamt eingestellt, soweit es den Kläger zu 2. betrifft. Insoweit ist das auf die mündliche Verhandlung vom 17.12.2013 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wirkungslos. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 11.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Klägerin zu 1. den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist insoweit das Zulassungsverfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Nachdem der Kläger zu 2. den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt und der Beklagte sich dem angeschlossen hat, ist insoweit das Verfahren beider Instanzen in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO analog für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf der hinsichtlich der Klägerin zu 1. rechtskräftigen erstinstanzlichen Kostenentscheidung sowie auf §§ 155 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Soweit der Kläger zu 2. und der Beklagte den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, entspricht es unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO), die Kosten des Verfahrens dem Kläger zu 2. aufzuerlegen. Denn seine Klage hätte (auch) ohne die zur Abgabe der Erledigungserklärungen führende Gesetzesänderung aus den vom Verwaltungsgericht im Wesentlichen zutreffend dargelegten Gründen voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Nach bisherigem Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die hier in Rede stehende Einrichtung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 des – inzwischen novellierten (vgl. Art. 2 des Gesetzes vom 2.10.2014, GV. NRW. S. 625) – Gesetzes über das Wohnen mit Assistenz und Pflege in Einrichtungen (Wohn- und Teilhabegesetz – WTG) vom 18.11.2008 (GV. NRW. S. 738) – WTG a. F. – dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterfiel, die entsprechende (Status-)Feststellung in dem angefochtenen Bescheid deshalb zu Recht getroffen wurde. Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 WTG a. F. galt das Gesetz auch dann, wenn von verschiedenen natürlichen oder juristischen Personen Wohnraum überlassen und Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt oder vorgehalten wurden und diese Personen rechtlich miteinander verbunden waren. Zwischen der Klägerin zu 1., die den Bewohnern der Einrichtung als Vermieterin Wohnraum überließ, und dem Kläger zu 2., der für die Bewohner Betreuungsleistungen erbrachte, bestand eine rechtliche Verbundenheit im Sinne des Gesetzes. Rechtlich miteinander verbunden waren gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 WTG a. F. natürliche oder juristische Personen, die gemeinschaftlich ältere Menschen, Volljährige mit Behinderung oder pflegebedürftige Volljährige in Betreuungseinrichtungen aufnahmen. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 2 WTG a. F. waren dies insbesondere Angehörige im Sinne des § 20 Abs. 5 VwVfG NRW (Nr. 1), natürliche Personen, die Wohn- und Betreuungsleistungen anboten und gleichzeitig gesetzlicher oder satzungsmäßiger Vertreter einer juristischen Person waren, die denselben Menschen solche Leistungen anbot (Nr. 2), natürliche oder juristische Personen, die Wohn- und Betreuungsleistungen anboten und gleichzeitig Mehrheitsgesellschafter oder Mehrheitsaktionär einer juristischen Person waren, die denselben Menschen solche Leistungen anboten (Nr. 3) oder natürliche oder juristische Personen, die eine Vereinbarung zu dem Zweck abgeschlossen hatten, denselben Menschen solche Leistungen anzubieten (Nr. 4). Eine rechtliche Verbundenheit in diesem Sinne ergab sich hier aus der gemeinschaftlichen Leistungserbringung im Rahmen einer durch satzungs- und gesellschaftsvertragliche Regelungen begründeten rechtlichen Sonderverbindung zwischen den Klägern, bei denen ein und dieselbe natürliche Person, Herr V1. V. , jeweils bestimmenden Einfluss hatte. Herr V. war alleinvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Finanzreferent des Klägers zu 2., eines eingetragenen Vereins. Zugleich war er einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer und Alleininhaber der persönlich haftenden Gesellschafterin der Klägerin zu 1., einer Kommanditgesellschaft, an der er überdies als einer von zwei Kommanditisten beteiligt war. Danach war es Herrn V. möglich, bestimmenden Einfluss auf beide Leistungsanbieter auszuüben. Der Annahme einer daraus sich ergebenden rechtlichen Verbundenheit der Kläger stand nicht entgegen, dass keiner der in § 4 Abs. 3 Satz 2 WTG a. F. lediglich beispielhaft („insbesondere“) aufgezählten Fälle vorgelegen haben dürfte. Der Einwand der Kläger, aus den gesetzlichen Beispielen werde deutlich, dass nicht jedwede mittelbare oder unmittelbare gesellschaftsrechtliche Beteiligung ausreichend gewesen sei, greift nicht durch. Die in § 4 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und 3 WTG a. F. ausdrücklich geregelten Fälle einer rechtlichen Verbundenheit betrafen Konstellationen, in denen ein Leistungsanbieter maßgeblichen Einfluss auf einen anderen Anbieter und dessen Leistungen an einen gemeinsamen Kundenkreis ausüben konnte, entweder als gesetzlicher bzw. satzungsmäßiger Vertreter (Nr. 2) oder aufgrund einer Mehrheitsbeteiligung (Nr. 3). Eine rechtliche Konstruktion wie die hier gewählte vermittelte unter Berücksichtigung auch des Sinn und Zwecks von § 2 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 3 WTG a. F. ein im Wesentlichen vergleichbares Maß wechselseitiger Einflussmöglichkeiten. Gesetzgeberischer Grund für die Einbeziehung der in § 2 Abs. 2 (und 3) WTG a. F. genannten Wohn- und Betreuungsangebote waren eine trotz rechtlicher Unabhängigkeit von Wohn- und Betreuungsleistungen mögliche tatsächliche Einschränkung der freien (Ab-)Wählbarkeit von Betreuungsanbieter und Betreuungsleistungen und, daraus resultierend, eine strukturelle Abhängigkeit und Schutzbedürftigkeit der Bewohner, wenn ihnen aus einer Hand verpflichtend Wohnraum überlassen und Betreuung angeboten wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.7.2013 – 12 A 2623/12 –, PflR 2013, 645 = juris, Rn. 48 ff., unter Verweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs, LT-Drs. 14/6972, S. 40, 44 f. In Anbetracht des dem Herrn V. bei beiden Klägern eingeräumten bestimmenden Einflusses und weil alle pflegebedürftigen Bewohner der Einrichtung auch tatsächlich von dem Kläger zu 2. betreut wurden, zu dem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Bindung aller Bewohner an den Anbieter der Betreuungsleistungen vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.7.2013 – 12 A 2623/12 –, a. a. O., Rn. 48 ff., waren hier eine solche Leistungserbringung „aus einer Hand“ und eine entsprechende Schutzbedürftigkeit der Bewohner gegeben. Daraus folgt zugleich, dass der Kläger zu 2. gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. c WTG a. F. (Mit-)Betreiber der Einrichtung und als solcher richtiger Adressat des angefochtenen Bescheides war. Daran änderte auch die zivilrechtliche Verfügungsbefugnis der Klägerin zu 1. über das Hausgrundstück nichts. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Bezug auf die unter Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides getroffene Statusfeststellung ist nach der Rechtsprechung des Senats der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen, in Bezug auf die unter Ziff. 2 gestützt auf § 9 Abs. 1 WTG a. F. i. V. m. § 27 WTG DVO a. F. ausgesprochene Verpflichtung zur Anzeige der Inbetriebnahme der Einrichtung nach § 52 Abs. 1 GKG ein Streitwert von 500,00 EUR. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.10.2016– 4 B 777/16 –, juris, Rn. 23 ff. Der danach sich ergebende Betrag von 5.500,00 EUR ist in Orientierung an Nr. 1.1.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013, NVwZ-Beilage 2013, 58; www.bundesverwaltungsgericht.de, für einen jeden der beiden Kläger und mithin doppelt in Ansatz zu bringen. Der Gesamtstreitwert beläuft sich demnach auf 11.000,00 EUR. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.