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Beschluss

2 A 1351/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0613.2A1351.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf bis zu 500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus den maßgeblichen Darlegungen des Zulassungsvorbringens (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ergibt sich nicht, dass der Sache die ihr von dem Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zukommt. Auf weitere Zulassungsgründe hat sich der Kläger nicht berufen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts eine bisher nicht abschließend geklärte, klärungsbedürftige und allgemein klärungsfähige Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre und deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert unter Auseinandersetzung mit der zu dieser Frage bereits vorliegenden insbesondere höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Dies leistet das Zulassungsvorbringen nicht. Es wirft selbst bereits keine konkrete Frage auf, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Allenfalls sinngemäß lässt sich dem Zulassungsvorbringen entnehmen, dass der Kläger geklärt wissen will, ob die Regelung des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG durch untergesetzliche, auf Landesrecht beruhende Satzungsbestimmungen wie der auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV erlassenen Regelung des § 10 Abs. 2 der WDR-Beitragssatzung abbedungen werden kann. Dies entnimmt der Senat der Formulierung, wonach die „Möglichkeit zur Begleichung von Geldschulden an einen Gläubiger mittels Banknoten entweder nur durch ein normhierarchisch gleichrangiges Bundesgesetz oder aber durch freie vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten eingeschränkt, also begrenzt werden“ könne bzw. dem Vorhalt, die vorliegende „verwaltungsgerichtliche Judikatur (verkenne) den regulativen geldrechtlichen Kontext zwischen einer Anstaltssatzung auf Basis rundfunkrechtlichen Landesrechts und § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG als förmlichen Bundesrecht“. Im Hinblick auf eine so verstandene Rechtsfrage fehlt es jedoch bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit der - auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen - bereits vorliegenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 852/90 - (juris). Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 29. August 2005 - 7 A 10872/05 - (juris) zur Entrichtung der Kfz-Steuer betraf ebenfalls eine landesrechtliche untergesetzliche Regelung, die mit der Forderung, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, in ihrer Eingriffsintensität erheblich über den hier in Rede stehenden Ausschluss einer unmittelbaren Barzahlung hinausgeht, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat. Gleiches gilt für den genannten Beschluss des Bundesverfassungsgerichts, der - wie auch das Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. April 1990 - 4 RA 60/89 - mit § 4 BEVO eine satzungsrechtliche Vorschrift der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zum Gegenstand hatte. Warum diese Entscheidungen für die vorliegende Fallkonstellation von vornherein ohne Bedeutung sein könnten, erschließt sich damit nicht und wird vom Kläger auch nicht näher begründet; dies wäre für die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung indes unabdingbar gewesen. Unabhängig davon fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage - ungeachtet aus Sicht des Senats bestehender grundsätzlicher Zweifel an der Prämisse des Klägers, § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG sei ein Ausschluss des obligatorischen bargeldslosen Zahlungsverkehrs zu entnehmen - auch deshalb, weil sie sich auf der Basis der bereits vorliegenden ober- und höchstrichterlichen, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung ohne weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichts beantworten lässt, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedürfte. Den vom Verwaltungsgericht herangezogenen Entscheidungen ist jeweils als tragende Erwägung zu entnehmen, dass selbst die Verpflichtung zur Erteilung einer Einzugsermächtigung wegen der geringen Belastung der Betroffenen - jedenfalls wenn sie wie der Kläger über ein Girokonto verfügen - durch das Ziel der Verwaltungsvereinfachung legitimiert werden kann. Im Bereich der Massenverwaltung sei dies ohne weiteres zulässig, um den Verwaltungsaufwand nicht zuletzt auch im Interesse des Bürgers gering zu halten und Verwaltungskosten einzusparen. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 29. August 2005 - 7 A 10872/05 -, juris Rn. 8 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 25. März 2015 - 11 ZB 14.2601 -, juris Rn. 10 ff.; VG München, Urteil vom 13. Oktober 2016 - M 6 K 15.3467 -, juris Rn. 19; ähnlich bereits BVerfG, Beschluss vom 18. Dezember 1991 - 1 BvR 852/90 -, juris Rn. 3. Dieser Zweck rechtfertigt, wie das Verwaltungsgericht ebenfalls bereits erschöpfend ausgeführt hat, auch im Bereich des Rundfunkbeitragsrechts ohne weiteres den den Kläger noch weniger belastenden Ausschluss unmittelbarer Barzahlung. Mit der vom Kläger in den Vordergrund gerückten Frage der Normenhierarchie und der gesetzgeberischen Verantwortung des Bundes oder des Landes hat diese Rechtfertigung ersichtlich nichts zu tun. Im Gegenteil betrifft der Aspekt der Verwaltungsvereinfachung nach der grundgesetzlichen Aufgabenverteilung im Wesentlichen die, wiederum grundsätzlich durch Landesgesetz zu regelnde, Landesverwaltung. Angesichts dessen wäre es letztlich widersprüchlich, diesen Belang der Verwaltungspraktikabilität auf die Ebene des Bundesrechts zu beschränken. Seine offenbar abweichende Auffassung begründet der Kläger auch nicht, sondern beschränkt sich insoweit auf die bloße Behauptung, die - von ihm damit augenscheinlich anerkannte - Abdingbarkeit der Barzahlungsoption könne „nur durch ein normhierarchisch gleichrangiges Bundesgesetz oder aber durch freie vertragliche Vereinbarung zwischen den beteiligten Rechtssubjekten eingeschränkt, also begrenzt werden“. Aus der im Zulassungsvorbringen detailliert ausgebreiteten, insbesondere historisch und teleologisch begründeten Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG im Sinne eines grundsätzlichen Rechts auf Barzahlung ergibt sich die postulierte normenhierachische Folgerung - ungeachtet ihrer inhaltlichen Überzeugungskraft - jedenfalls nicht.