Urteil
OVG 11 A 25.13
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 11. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGBEBB:2017:1129.11A25.13.00
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Leitsätze
1. Da die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015 zum 1. Januar 2017 außer Kraft getreten ist, besteht kein Grund zur Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens.(Rn.34)
2. Die Beitragssatzung des RBB vom 19. Dezember 2016 ist formell und materiell rechtmäßig.(Rn.45)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Da die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015 zum 1. Januar 2017 außer Kraft getreten ist, besteht kein Grund zur Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens.(Rn.34) 2. Die Beitragssatzung des RBB vom 19. Dezember 2016 ist formell und materiell rechtmäßig.(Rn.45) Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Normenkontrollanträge des Antragstellers gemäß § 47 VwGO haben keinen Erfolg. Soweit die Feststellung der Unwirksamkeit der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015 begehrt wird, ist der Normenkontrollantrag bereits unzulässig (I.). Soweit der Antragsteller beantragt, die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären, ist der Normenkontrollantrag zwar zulässig, aber unbegründet (II.). I. Der Antrag des Antragstellers, gemäß § 47 VwGO festzustellen, dass die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015 unwirksam war, ist unzulässig. Diese Satzung ist - gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Beitragssatzung vom 19. Dezember 2016 - zum 1. Januar 2017 außer Kraft getreten (vgl. § 18 Satz 1 und 2 Beitragssatzung 2016). Mangels diesbezüglicher Übergangsregelung und einer Einschränkung für Altsachverhalte, wie dies in § 18 Satz 3 der Beitragssatzung 2016 für das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vorgesehen ist, steht außer Zweifel, dass die Beitragssatzung 2012 seither (in Gänze) nicht mehr wirksam ist. Zwar kann ein Normenkontrollantrag in Fällen des Außerkrafttretens einer Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 VwGO dahingehend umgestellt werden, dass nunmehr die Feststellung beantragt wird, dass sie schon vor ihrem Außerkrafttreten unwirksam war. Das setzt jedoch voraus, dass diese (Rechtsvorschrift) für den Antragsteller noch Rechtswirkungen entfaltet, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach ihr zu entscheiden sind, die Feststellung präjudizielle Wirkung für die Frage der Rechtmäßigkeit eines auf die Norm gestützten Verhaltens hat oder wenn der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung einen Nachteil erlitten und nach wie vor ein berechtigtes Interesse an der Feststellung ihrer Ungültigkeit - etwa mit Blick auf Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche, ein Rehabilitierungsinteresse oder Wiederholungsgefahr - hat (Schenke in: Kopp, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, § 47 Rz. 26, 90 und 134; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. November 1988, a.a.O., S. 445). Daran fehlt es jedoch vorliegend. Soweit der Antragsteller zur Begründung seines Antrags auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragssatzung 2012 geltend macht, hierfür bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Beitragssatzung 2016 an deren Stelle getreten sei und es in großen Teilen keinerlei Veränderung der Regelungen gegeben habe („weitgehende inhaltliche Kontinuität“), ist das angesichts des weiteren - zusätzlich gestellten - Antrags des Antragstellers, die nunmehr in Kraft getretene Beitragssatzung 2016 für unwirksam zu erklären, schon nicht nachvollziehbar. Dass die Beitragssatzung 2012 ihm gegenüber noch Rechtswirkungen entfalte oder er ansonsten ein Feststellungsinteresse besitze, hat der Antragsteller trotz entsprechenden Hinweises des Senats in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht. Dafür ist auch nichts ersichtlich. II. Auch der Normenkontrollantrag des Antragstellers, die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären, hat keinen Erfolg. Zwar ist dieser Antrag zulässig (1.), er ist jedoch unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO statthaft, da § 4 Abs. 1 BbgVwGG bestimmt, dass das Oberverwaltungsgericht in Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO zur Entscheidung über die Gültigkeit einer anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift zuständig ist und die streitgegenständliche Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 eine solche untergesetzliche Rechtsvorschrift ist. Die Antragsfrist von einem Jahr nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist gewahrt. Denn die Beitragssatzung 2016 ist im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 2 vom 18. Januar 2017 (S. 49 ff.) bekannt gemacht worden und der Antragsteller hat den diesbezüglichen Sachantrag mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 gestellt. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Als Inhaber einer Wohnung im Land Brandenburg ist er Beitragsschuldner des Antragsgegners und unterliegt als solcher unstreitig den Vorschriften der Beitragssatzung 2016. Er macht geltend, durch deren Vorschriften - u.a. über Anzeige-, Auskunfts-, Nachweis- und Beitragspflichten nebst Nebenkosten sowie Datenerhebung und -verarbeitung - in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verletzt zu sein. Die durch Vortrag hinreichend substantiierter Tatsachen belegte Möglichkeit einer derartigen Rechtsverletzung, die hiermit geltend gemacht wird, ist für die Annahme der Antragsbefugnis ausreichend (vgl. nur Gerhardt/Bier in: Schoch u.a., VwGO, Loseblattkommentar Stand März 2015, § 47 Rz. 44). Dies ist im Hinblick auf den Rechtsgedanken des § 139 BGB nur insoweit einzuschränken, als der Normenkontrollantrag den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon auf Grund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig abtrennbar sind (vgl. BVerwG, a.a.O. juris Rz. 15 a.E.). Als solche sind hier die Regelungen der Beitragssatzung für die Betriebsstätten anzusehen, die den Antragsteller offensichtlich von vornherein nicht betreffen und im dargelegten Sinne abtrennbar sind. Auch das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers an einer Unwirksamkeitserklärung der Beitragssatzung 2016 unterliegt keinen Zweifeln. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn diese Satzung lediglich entsprechende Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages „inhaltsgleich wiederholen“ würde, ohne dass hierbei die Beschwer zusätzlich konkretisiert, verstärkt oder verfestigt werden würde, und die Unwirksamkeitserklärung der Beitragssatzung dem Antragsteller - etwa weil eine verfassungsrechtliche Überprüfung der staatsvertraglichen Regelungen für ihn nicht mehr möglich ist - keinen Nutzen zu bringen vermag (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 10. Februar 1998 - 9 S 557/96 -, juris Leitsatz 1 und Rz. 38 f.; BVerwG, Beschluss vom 7. März 2002 - 4 BN 60/01 -, juris Rz. 6 f.), kann vorliegend dahinstehen. Abgesehen davon, dass der Senat schon nicht zu erkennen vermag, dass die durch den Antragsgegner benannten Vorschriften (§ 3 Abs. 1 sowie §§ 7, 8 und 16 Beitragssatzung) die von ihm benannten Normen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages wiederholend „regeln“ - und nicht nur hierauf Bezug nehmen -, enthält die Satzung unstreitig (zumindest) auch Normen, die - der Ermächtigungsregelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV entsprechend - über die staatsvertraglichen Regelungen hinausgehend „Einzelheiten des Verfahrens … regeln“ und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antragsteller begründen können. Soweit der Antragsgegner diesbezüglich darüber hinaus geltend macht, das Begehren des Antragstellers sei „nach naheliegender Auslegung“ (allein) auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und somit einen unzulässigen Prüfungsgegenstand gerichtet, dafür stelle die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO jedoch nicht die geeignete Verfahrensart dar, handelt es sich um eine vom Antragsteller bestrittene Mutmaßung, auf die eine nur in engen Grenzen ausnahmsweise zulässige Verneinung des Rechtsschutzbedürfnisses nicht zu stützen ist. Rechtliche Bedenken an der Zulässigkeit des Antrags bestehen auch nicht mit Blick auf die Anfang 2017 erfolgte Einbeziehung der Beitragssatzung 2016 in das laufende gerichtliche Normenkontrollverfahren. Hiermit hat der Antragsteller der veränderten rechtlichen Situation Rechnung getragen, die durch das Inkrafttreten dieser Satzung zum 1. Januar 2017 und das gleichzeitige vollumfängliche Außerkrafttreten der bisher streitgegenständlichen Beitragssatzung 2012 entstanden war. Eine solche Umstellung des Klageantrags in dem Fall, dass eine Rechtsvorschrift im Laufe des Normenkontrollverfahrens durch eine andere ersetzt wird, ist analog § 91 VwGO zulässig (vgl. Schenke in: Kopp, VwGO, Kommentar, 23. Auflage, § 47 Rz. 90; VGH Mannheim, Beschluss vom 3. November 1988 - 1 S 274/87 -, NVwZ-RR 1989, 443, 445; für den Fall der Einbeziehung einer modifizierenden Änderungsverordnung vgl. auch Urteil des Senats vom 13. November 2008 - OVG 11 A 5.07 -, juris Rz. 16). Die Voraussetzungen für die Annahme der Sachdienlichkeit einer Antragsänderung - der Streitstoff bleibt im Wesentlichen derselbe und die endgültige Beilegung des Rechtsstreits wird gefördert - hält der Senat vorliegend für gegeben. Im Übrigen hat sich der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. Mai 2017 auch inhaltlich rügelos auf die Antragsänderung eingelassen (§ 91 Abs. 2 VwGO). 2. Der Normenkontrollantrag des Antragstellers gegen die Rundfunkbeitragssatzung des RBB vom 19. Dezember 2016 ist jedoch unbegründet. Insoweit ist vorab darauf hinzuweisen, dass die Beitragssatzung 2016 des RBB unabhängig vom Vorbringen des Antragstellers und ohne Rücksicht auf klagefähige Rechte des Antragstellers umfassend zu prüfen ist. Das ergibt sich aus dem Rechtscharakter und der Funktion der Normenkontrolle gem.§ 47 VwGO als „objektives Prüfungsverfahren“, das anders als § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine Rechtsverletzung nicht voraussetzt und eine Verwerfung nicht nur im Umfang einer solchen Rechtsverletzung ermöglicht (vgl. Gerhardt/Bier in: Schoch u.a., a.a.O., § 47 Rz. 53, 87 f.; BVerwG, Urteil vom 17. Februar 2005 - 7 CN 6/04 -, NVwZ 2005, 695, 696). Formelle Mängel dieser Satzung sind weder dargelegt noch ersichtlich. Die Zuständigkeit des Antragsgegners zu ihrem Erlass ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV, veröffentlicht worden ist diese im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 2 vom 18. Januar 2017, S. 49 ff. Auch materielle Mängel der Beitragssatzung 2016 vermag der Senat nicht festzustellen. Deren Ermächtigungsgrundlage ist § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 2 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages in der Fassung des 19. RÄndStV vom 3. bis 7. Dezember 2015, ratifiziert in Brandenburg durch das Gesetz vom 19. Mai 2016 (GVBl. I Nr. 16). Hiernach wird - im Vergleich mit der Ursprungsfassung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 15. Dezember 2010 unverändert - die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens 1. der Anzeigepflicht, 2. zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung, 3. der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten, 4. der Kontrolle der Beitragspflicht, 5. der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und 6. in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen durch Satzung zu regeln. Ungeachtet des Umstandes, dass der - als öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen den Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland zwischenstaatliches Recht begründende - Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst bzw. das entsprechende Transformationsgesetz des Landes Brandenburg (vgl. dazu Vesting in: Beck´scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 3. Auflage, § 1 RStV Rz. 2 ff.; s. auch BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 - 1 BvL 30/88 -, beck-online - NJW 1994, 1942, 1943) mit Blick auf die Prüfungskompetenz gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO auf im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschriften nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann, hat der Senat gleichwohl zu prüfen, ob die Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 7 Satz 2 RBStV selbst gegen höherrangiges Recht, insbesondere gegen das Grundgesetz, verstößt und eine wirksame Rechtsgrundlage der Beitragssatzung 2016 darstellt. Denn anderenfalls wäre die auf ihr beruhende Beitragssatzung schon aus diesem Grund unwirksam. Die genannte Ermächtigungsgrundlage, durch die die „zuständige Rundfunkanstalt“ - vorliegend die Rundfunkanstalt Berlin-Brandenburg (RBB) - zur Regelung der Einzelheiten des Verfahrens über den Rundfunkbeitrag durch Satzung ermächtigt wird, wäre verfassungswidrig, wenn der Rundfunkbeitrag - wie der Antragsteller geltend macht - keinen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinne darstellen würde, sondern eine Steuer. Denn hierfür würde dem Land Brandenburg die verfassungsrechtliche Legislativkompetenz fehlen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 18. März 2016 - 6 C 6.15 u.a. -, juris Leitsatz 1 und Rz. 12 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 - VGH B 35/12 -, juris Rz. 77 ff.). Das ist allerdings nicht der Fall. Vielmehr ist der Rundfunkbeitrag nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag eine rundfunkspezifische nichtsteuerliche Abgabe, die in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit dem genannten Urteil vom 18. März 2016, a.a.O.; so auch die ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. den Beschluss vom 22. Februar 2017 - OVG 11 N 6.16 -, juris Rz. 4, und zuletzt Beschluss vom 12. Oktober 2017 - OVG 11 N 89.17-; ebenso z.B. auch VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rz. 86 ff.). Das hiesige Vorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen. Soweit der Antragsteller darüber hinaus die Verfassungsmäßigkeit zahlreicher Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages beanstandet, ist klarzustellen, dass das Normenkontrollverfahren kein geeignetes Instrumentarium bietet, um den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bzw. dessen Einzelregelungen einer umfassenden und den Verfassungsgerichten vorbehaltenen Rechtmäßigkeitskontrolle zu unterziehen. Denn die streitgegenständliche Beitragssatzung regelt nur „Einzelheiten des Verfahrens“. Diese Verfahrensregelungen knüpfen zwar jeweils an materiell-rechtliche Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages an und mögen in einzelnen Fällen obsolet sein, falls die Regelung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages, deren verfahrensmäßiger Umsetzung sie dient, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht in vollem Umfang nichtig wäre. Die Rechts- bzw. Verfassungswidrigkeit einzelner oder gar aller mit der Satzung (nur) getroffenen Verfahrensregelungen wird dadurch jedoch nicht indiziert, sondern ist anhand der jeweiligen Satzungsregelung und für diese eigenständig zu prüfen. Auch die einzelnen Regelungen der Beitragssatzung 2016 selbst sind materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Das gilt sowohl für die seitens des Antragstellers gerügten Regelungen der Beitragssatzung (a.) als auch für die sonstigen hierin enthaltenen Regelungen (b.). a. Zu den Rügen des Antragstellers gegen die Beitragssatzung 2016 aa) Zu Unrecht beanstandet der Antragsteller, durch § 3 Abs. 1 Beitragssatzung 2016 würden umfassende Anzeigepflichten zu Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs, und zwar auch bei Wohnungswechseln und Datenänderungen, begründet, die ihn zur Offenlegung von Daten selbst bei für die Erfüllung des Beitragstatbestandes nicht relevanten Veränderungen verpflichteten. Hierbei übersieht der Antragsteller jedoch - und deshalb trifft die Rüge nicht zu -, dass diese Anzeigepflichten und auch das Gebot der Schriftlichkeit bereits unmittelbar im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst, nämlich in § 8 RBStV (vgl. auch die Übergangsregelung in § 14 Abs. 1 RBStV), begründet worden sind und dort bereits detailliert die erforderlichen konkreten Datenmitteilungs- und Nachweispflichten aufgeführt werden. In § 3 Abs. 1 und 2 Beitragssatzung 2016 wird dementsprechend - hierauf Bezug nehmend - nur noch geregelt, in welcher konkreten Form die schriftliche Anzeige zu erfolgen hat, nämlich gemäß „§ 126 Abs. 1, 3 und 4 Bürgerliches Gesetzbuch, § 3a Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes“ (Absatz 1), und dass hierfür die vorgesehenen Formulare verwendet werden sollen und wo bzw. wie diese zugänglich sind oder gemacht werden (Absatz 2). Dass diese Regelungen über die Form der Anzeigen - hierbei handelt es sich um „Einzelheiten des Verfahrens“ im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV - nicht als derart „wesentlich“ anzusehen sind, dass sie dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vorzubehalten wären, liegt auf der Hand. bb) Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des Antragstellers, die Auferlegung der Beweislast für den Zugang von Anzeigen im Sinne des Absatzes 1 bei der in § 2 genannten Stelle auf den Beitragsschuldner durch § 3 Abs. 3 Beitragssatzung 2016 stelle einen so schwerwiegenden Eingriff dar bzw. sei so bedeutsam, dass diese Regelung bereits im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag habe getroffen werden müssen. Zwar darf der Gesetzgeber sich auch im Bereich zulässiger Autonomiegewährung bei der Verleihung autonomer Satzungsgewalt an rechtsfähige Anstalten und Körperschaften - wie vorliegend in § 9 Abs. 2 RBStV an die Rundfunkanstalten - seiner Rechtssetzungsbefugnis nicht völlig entäußern und seinen Einfluss auf den Inhalt von den körperschaftlichen Organen zu erlassenden Normen nicht gänzlich preisgeben, was insbesondere dort gilt, wo es zu Eingriffen in den Grundrechtsbereich kommt (Leibholz/Rinck, a.a.O., Rz. 24 unter Hinweis auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Mai 1972 - 1 BvR 518/62 -, juris). Die Beweislastregelung in § 3 Abs. 3 Beitragssatzung 2016 ist jedoch nicht zu den insoweit dem gesetzlichen Normgeber vorbehaltenen Regelungen zu zählen. Denn die Auferlegung der (materiellen) Beweislast für rechtsbegründende Tatsachen stellt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, wonach die Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. Schenke in: Kopp, VwGO, a.a.O., § 108 Rz. 11 ff. m.w.N.). Insofern beinhaltet die Regelung in § 3 Abs. 3 Beitragsatzung 2016, mit der (so die „Begründung zur Satzung“ 2012) die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte „positivrechtlich übernommen“ wurde, lediglich einen - in der Sache letztlich entbehrlichen - rechtlichen Hinweis auf die allgemeine Rechtslage. Im Übrigen hat der Antragsgegner zu Recht auch darauf hingewiesen, dass ihm der Nachweis des Nichtzugangs einer Anzeige des Beitragsschuldners naturgemäß gar nicht möglich ist. cc) Nichts anderes gilt für die entsprechende Rüge des Antragstellers bezogen auf § 6 Abs. 3 Beitragssatzung 2016, (auch) die Auferlegung der Beweislast „für den Zugang der Nachweise“ durch Urkunden betreffend Grund, Höhe oder Zeitraum der Beitragspflicht in den Absätzen 1 und 2 auf den Beitragsschuldner habe (so) wesentliche Folgen für diesen, dass sie der Gesetzgeber selbst habe treffen müssen. Denn der o.g. allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Unerweislichkeit einer rechtsbegründenden Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, bezieht sich auch auf den Zugang diesbezüglicher Nachweise des Beitragsschuldners, d.h. von diesem (angeblich) eingereichter Urkunden. Auch insoweit ist dem Antragsgegner ein Negativnachweis naturgemäß nicht möglich. dd) Nicht zu folgen ist auch den Rügen des Antragstellers hinsichtlich der Regelung in § 7 Beitragssatzung 2016 zur „Datenerhebung bei öffentlichen Stellen“. Bezogen auf die Beitragssatzung 2012 hatte der Antragsteller zunächst beanstandet (Schriftsatz vom 12. Juni 2013), die dortige Regelung zur Datenerhebung bei öffentlichen Stellen ermangele der erforderlichen gesetzlichen Grundlage. § 11 Abs. 4 RBStV sei diesbezüglich nicht hinreichend, da hierin nicht geregelt sei, von welchen öffentlichen Stellen in welchem Umfang Daten erhoben werden könnten. Soweit er hieran bezogen auf die - inhaltlich nur noch zu prüfende - Beitragssatzung 2016 festgehalten hat (Schriftsatz vom 22. März 2017 zu I.1.), trifft der Einwand jedenfalls nicht mehr zu. Hinsichtlich der vermissten gesetzlichen Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, welche öffentlichen Stellen zur Datenerhebung berechtigt sind, ist - was der Antragsteller offensichtlich übersieht - in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 RBStV in der seit dem 1. Oktober 2016 geltenden, der Beitragssatzung 2016 zugrunde liegenden Fassung des 19. RÄndStV nunmehr eine diesbezügliche Regelung, wie sie zuvor in § 7 Abs. 3 Beitragssatzung 2012 enthalten war, getroffen. Denn dort heißt es: „Öffentliche Stellen … sind solche, die zur Übermittlung der Daten einzelner Inhaber von Wohnungen oder Betriebsstätten befugt sind. Dies sind insbesondere Meldebehörden, Handelsregister, Gewerberegister und Grundbuchämter“. Dass diese Regelung als unzureichend anzusehen oder zu beanstanden ist, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Hinsichtlich der angeblich fehlenden Regelung im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, in welchem Umfang Daten erhoben werden können, ist auf die Zweckbindung der Datenerhebung in § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV („für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht“) und die in § 11 Abs. 4 Satz 5 bis 9 RBStV in der Fassung des 19. RÄndStV im Einzelnen benannten Voraussetzungen und inhaltlichen Beschränkungen der Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung und -übermittlung zu verweisen. Dass mit Blick hierauf und die weiteren einschränkenden Regelungen in § 11 RBStV die wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten Regelungen für die Datenerhebung bei öffentlichen Stellen bereits im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getroffen worden sind, hält der Senat im Ergebnis nicht für zweifelhaft. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Verweis zur Anwendbarkeit der Bestimmungen der Datenverarbeitung im Auftrag (Absatz 1), auf die Notwendigkeit der Bestellung eines besonderen behördlichen Datenschutzbeauftragten im Falle der Beauftragung des öffentlich-rechtlichen Beitragsservice sowie dessen Pflicht zur Zusammenarbeit mit den landesrechtlichen Datenschutzbeauftragten und zur Unterrichtung bei Verstößen bzw. den Verweis auf die entsprechende Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes (Absatz 2), auf die Beschränkung der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung allein für die rundfunkbeitragsstaatsvertraglichen Aufgaben sowie entsprechende Löschungspflichten (Absatz 6) und schließlich auf die datenschutzrechtlichen Auskunftspflichten zugunsten des Beitragsschuldners (Absatz 7). Die Regelung in § 7 Beitragssatzung 2016 selbst ist datenschutzrechtlich schon deshalb unbedenklich, weil sie lediglich Einschränkungen der Datenerhebung bei öffentlichen Stellen beinhaltet, d.h. solche, die teilweise über die bereits in § 11 RBStV genannten Beschränkungen noch hinaus gehen. Das belegt schon der Wortlaut von § 7 Abs. 1 und 2 Beitragssatzung 2016, wenn es dort heißt „… wird eine andere öffentliche Stelle um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV nur ersuchen, soweit …“ (Absatz 1 Satz 1), „werden nur die in § 8 Abs. 4 und 5 RBStV genannten Daten unter den Voraussetzungen von § 11 Abs. 4 Satz 5 RBStV erhoben“ (Absatz 1 Satz 2), „Die Verfahren der regelmäßigen Datenübermittlung … bleiben unberührt“ (Absatz 1 Satz 3) und „wird personenbezogene Daten nach Absatz 1 bei öffentlichen Stellen nur erheben, um …“ (Absatz 2). Auch inhaltlich begründen die zitierten Regelungen in § 7 Abs. 1 und 2 Beitragssatzung 2016 jedenfalls keine Ausweitung der Datenerhebung bei öffentlichen Stellen. Vielmehr verweisen sie auf bestimmte, bereits im Rundfunkstaatsvertrag oder andernorts getroffene Regelungen und betonen damit lediglich deren Bedeutung. Absatz 1 Satz 1 bezieht sich ersichtlich auf die Regelung für die Datenerhebung in § 11 Abs. 4 Satz 5 Nr. 1 RBStV. Absatz 1 Satz 2 beinhaltet einen schlichten Verweis auf die Erhebung bestimmter Daten unter den Voraussetzungen der jeweils benannten staatsvertraglichen Regelungen. Satz 3 weist auf die Geltung der Regelungen über das Verfahren der Datenübermittlung nach den Vorschriften der Länder und dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hin. § 7 Abs. 2 Beitragssatzung 2016 betont letztlich nur die in § 11 Abs. 4 Satz 1 RBStV angeordnete Zweckbindung der Erhebung personenbezogener Daten nach Absatz 1 auf Beitragszwecke. Soweit der Antragsteller im Schriftsatz vom 22. März 2017 den Wegfall der (bisherigen) Regelungen in § 7 Abs. 3 und 4 Beitragssatzung 2012 beanstandet und ausführt, hierdurch sei der Handlungsspielraum des Antragsgegners ohne entsprechende gesetzliche Legitimation sogar noch erweitert worden, übersieht er, dass die dortigen Regelungen durch den 19. RÄndStV bereits unmittelbar in den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (§§ 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7) übernommen worden sind. Mit Blick hierauf ist die Annahme, hierdurch sei der Handlungsspielraum des Antragsgegners erweitert worden, schon im Ansatz verfehlt. ee) Auch die Rügen des Antragstellers betreffend die Regelung in § 8 Beitragssatzung 2016 zur „Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen“ greifen nach Auffassung des Senats nicht durch. Soweit er auch diesbezüglich geltend macht, die dortige Regelung ermangele der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, § 11 Abs. 4 RBStV sei hierfür nicht hinreichend, da hierin nicht geregelt sei, von welchen nichtöffentlichen Stellen in welchem Umfang Daten erhoben werden könnten, trifft das ebenfalls nicht zu. Im für die Beitragssatzung 2016 maßgeblichen § 11 Abs. 4 Satz 4 RBStV (Fassung durch den 19. RÄndStV) ist nunmehr ausdrücklich geregelt, dass nichtöffentliche Stellen im Sinne des Satzes 1 (dies sind Stellen, bei denen „für Zwecke der Beitragserhebung sowie zur Feststellung, ob eine Beitragspflicht nach diesem Staatsvertrag besteht, personenbezogene Daten ... ohne Kenntnis des Betroffenen erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen“), „Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung sind“. Hieraus, mithin dem genannten Zweck der Datenerhebung, und den in § 11 Abs. 4 Satz 5 bis 9 RBStV im Einzelnen benannten Voraussetzungen und inhaltlichen Beschränkungen der Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung und -übermittlung ergibt sich auch hier - wie für die Datenerhebung bei öffentlichen Stellen in § 7 Beitragssatzung 2016 - der Umfang der zulässigen Datenerhebung. Mit Blick auch auf die bereits oben zitierten, weiteren einschränkenden Regelungen in § 11 RBStV sind auch für die nichtöffentlichen Stellen die wesentlichen, insbesondere grundrechtsrelevanten Regelungen für die Datenerhebung bereits im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag getroffen. Auch die Regelung in § 8 Beitragssatzung 2016 selbst ist datenschutzrechtlich unbedenklich, denn auch sie beinhaltet lediglich Einschränkungen der Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen, mithin solche, die teilweise über die bereits in § 11 RBStV genannten Beschränkungen noch hinausgehen. Das belegt wiederum schon der Wortlaut von § 8 Beitragssatzung 2016, wenn es dort heißt, „… darf ein Auskunftsverlangen an die in § … RBStV genannten Personen nur richten, wenn …“ (Absatz 1 Satz 1), „Die Auskunft ist … auf die Daten nach § 8 Abs. 4 Nr. 3 RBStV … beschränkt“ (Absatz 1 Satz 2), „… darf … als nichtöffentliche Stelle nur Unternehmen des Adresshandels und der Adressverifizierung um die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß § 11 Abs. 4 RBStV im Rahmen der in Satz 5 genannten Beschränkungen ersuchen“ (Absatz 2 Satz 1), „§ 7 Abs. 2 Nr. 1 gilt entsprechend“ (Absatz 2 Satz 2) und „§ 14 Abs. 10 RBStV ist zu beachten“ (Absatz 3). Auch inhaltlich begründen die zitierten Regelungen in § 8 Beitragssatzung 2016 gegenüber den Regelungen in § 11 RBStV jedenfalls keine Ausweitung der Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen. Vielmehr handelt es sich um Beschränkungen diesbezüglicher Auskunftsverlangen oder Verweise auf andere Regelungen, die die Zweckbindung der Datenerhebung (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 Beitragssatzung 2016) oder die Einschränkungen des Adresseinkaufs und von Auskunftsrechten im Rundfunkstaatsvertrag (§ 14 Abs. 10 RBStV) betreffen. Soweit der Antragsteller schließlich pauschal geltend macht, die Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen sei grundsätzlich entbehrlich, denn sie lasse weitere für die Rundfunkbeitragserhebung benötigte Erkenntnisse, die nicht schon bei den Betroffenen oder zumindest bei öffentlichen Stellen zu erlangen seien, nicht erwarten und verstoße damit gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit, richten sich diese Angriffe letztlich gegen den Rundfunkbeitragsstaatsvertrag. Im Übrigen ist ihnen schon mit Blick auf die überzeugenden Darlegungen des Antragsgegners, dass öffentliche Register keineswegs immer vollständig, aktuell und aussagekräftig seien und dort auch nicht alle potentiellen Beitragsschuldner geführt würden, nicht zu folgen. ff) Die vom Antragsteller geltend gemachten Bedenken, ob die Regelung in § 9 Beitragssatzung 2016 zum technisch-organisatorischen Datenschutz tatsächlich hinreichend umgesetzt worden sei, rechtfertigen schon nicht die Annahme der Unwirksamkeit der Satzungsregelung. Denn hiermit wird lediglich die hinreichende Befolgung, nicht aber der Inhalt der Regelung selbst oder deren Rechtmäßigkeit in Frage gestellt, wonach sicherzustellen ist, dass ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem installiert und die Löschung der Daten von Rundfunkteilnehmern und Beitragsschuldnern nach einem einheitlichen Konzept geregelt wird. Dass diese normative Regelung unzureichend oder sonst zu beanstanden ist, wird weder dargelegt noch ist dies ersichtlich. gg) Entgegen der Auffassung des Antragstellers bestehen auch keine rechtlichen Bedenken gegen die Regelungen in § 13 Beitragssatzung 2016. Hiernach sind Zahlungen jeweils mit der ältesten Rundfunkbeitragsschuld zu verrechnen und werden Ansprüche der Rundfunkanstalt auf Erstattung von bestimmten, dort aufgeführten Kosten sowie auf Mahngebühren, Säumniszuschläge und Zinsen jeweils dem dreimonatlichen Beitragszeitraum zugeordnet und in der genannten Reihenfolge jeweils vor der jeweiligen Beitragsschuld verrechnet, und zwar unabhängig davon, ob der Beitragsschuldner eine andere Bestimmung getroffen hat. Hinreichende Ermächtigungsgrundlage dieser Regelungen ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV, wonach Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht oder zu deren Ermäßigung durch Satzung geregelt werden können; erfasst werden hiervon auch Regelungen zur Tilgungsbestimmung (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 14. Juli 2017 - 1 B 117/17 -, juris Rz. 6 m.w.N.). Dem Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts in § 13 Satz 3 Beitragssatzung 2016 steht - anders als der Antragsteller meint - auch kein aus § 366 Abs. 1 BGB abzuleitender allgemeiner Rechtsgrundsatz entgegen, dass ein Beitragsschuldner stets selbst darüber befinden darf, welche Verbindlichkeit er tilgt. Dabei kann dahinstehen, ob ein Tilgungsbestimmungsrecht nur Ausdruck der im Zivilrecht herrschenden Vertrags(inhalts)freiheit ist und dementsprechend im öffentlichen Recht nicht als allgemeiner Grundsatz gilt (so OVG NRW, Urteil vom 29. April 2008 - 19 A 1863/06 -, juris Rz. 31) oder ob § 366 Abs. 1 BGB grundsätzlich auch im öffentlichen Recht anzuwenden ist (OVG Bremen, a.a.O., juris Rz. 7; ebenso OVG Berlin, Urteil vom 19. November 1996 - 8 B 117.96 -, juris Rz. 33). Denn § 366 Abs. 1 BGB ist grundsätzlich disponibel und kann z.B. durch Allgemeine Geschäftsbedingungen abbedungen werden; dem entsprechend ist das Tilgungsbestimmungsrecht auch hier zulässigerweise durch Satzung abdingbar (OVG Bremen, a.a.O., juris Rz. 7; OVG Berlin, a.a.O., juris Rz. 33 zur früheren Rundfunkgebührensatzung). Soweit der Antragsteller demgegenüber auf das Tilgungsbestimmungsrecht des Steuerschuldners in § 225 Abs. 1 AO verweist, lässt das jedenfalls keinen gegenteiligen Schluss zu. Vielmehr spricht die dortige Regelung eher gegen die Annahme eines allgemeingültigen Leistungsbestimmungsrechts des Schuldners (so auch OVG NRW, a.a.O., juris Rz. 31 a.E.). Denn dieser Regelung bedürfte es schon nicht, wenn es einen entsprechenden allgemeinen Grundsatz gäbe. Mit Blick hierauf ist auch nicht ersichtlich, dass der Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts in § 13 Satz 3 Beitragssatzung 2016 einen so wesentlichen Eingriff insbesondere in grundrechtlich verbürgte Rechte darstellt, dass er nicht durch den Satzungsgeber, sondern schon im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag selbst hätte geregelt werden müssen. Die Verrechnungsregelung und der Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts in § 13 Satz 3 Beitragssatzung 2016 sind auch sachlich gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Denn sie tragen zur Verwaltungsvereinfachung bei, werden den Praktikabilitätserfordernissen eines Massenverfahrens nach einfachen Kriterien gerecht, da sie dem schnellen Überblick über die noch offenen Forderungen von Beitragsschuldnern einschließlich einer drohenden Verjährung dienen, und stehen auch nicht außer Verhältnis zu den hiermit für diese verbundenen Nachteilen. Dass dem Beitragsschuldner durch die Verrechnungsregelung ggf. die Einrede der Verjährung abgeschnitten wird, ist nicht zu beanstanden, da ein Vertrauen auf den eventuellen Eintritt der Verjährung rechtlich nicht geschützt ist (vgl. zu alledem OVG Bremen, a.a.O., juris Rz. 8 ff. und den Beschluss des Senats vom 19. März 2012 - OVG 11 N 27.10 -, juris Rz. 4, jeweils m.w.N.; zur Vereinbarkeit mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1998 - 6 C 13/97 -, juris Rz. 44). hh) Soweit der Antragsteller die Beweislastregelung in § 14 Abs. 7 Beitragssatzung 2016 beanstandet, ist schon darauf hinzuweisen, dass diese Regelung nur für Betriebsstätten bzw. deren vorübergehende Stilllegung gilt und ihn damit von vornherein nicht betrifft. Im Übrigen ist hinsichtlich der Auferlegung der Beweislast für den Zugang des Freistellungsantrags, der Mittel der Glaubhaftmachung, der angeforderten Nachweise und der Anzeige nach Absatz 5 auf die obigen Ausführungen zur Beweislastauferlegung in § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Beitragssatzung 2016 zu verweisen, da sich der allgemeine Rechtsgrundsatz, dass die Unerweislichkeit einer rechtsbegründenden Tatsache zu Lasten desjenigen geht, der aus ihr eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, auch auf den Zugang diesbezüglicher Anträge, Nachweise und Anzeigen des Beitragsschuldners bezieht. ii) Auch die Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte in § 16 Beitragssatzung 2016 unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Ermächtigungsgrundlagen dieser Regelung sind ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten „Begründung zur Satzung“ § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 sowie § 10 Abs. 7 Satz 2 (i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6) RBStV. Diesbezügliche rechtliche Bedenken sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dem Einwand des Antragstellers, die in § 16 Beitragssatzung 2016 vorgesehene Möglichkeit der Übertragung einzelner Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs auf Dritte, d.h. private Dienstanbieter, sei angesichts der Möglichkeit, auch diese Aufgaben dem (öffentlich-rechtlichen) Beitragsservice gemäß § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV zur alleinigen Wahrnehmung zu übertragen, unzulässig bzw. nicht erforderlich, weil damit weitere Möglichkeiten des Datenmissbrauchs geschaffen würden und sich private Dienstanbieter eher von Wirtschaftlichkeitserwägungen als von Datensicherheitsaspekten leiten ließen, ist nicht zu folgen. Mit der Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Private soll - so die Begründung der Satzung zu § 16 Abs. 1 - ein möglichst effizienter und Kosten minimierender Beitragseinzug ermöglicht werden. Vor dem Hintergrund, dass der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Rechnung zu tragen hat (§ 14 Abs. 1 RStV, §§ 1 und 3 RFinStV; vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2017 - 6 C 15.16 -, juris Rz. 23 m.w.N.), ist das jedenfalls im Grundsatz rechtlich nicht zu beanstanden und dient gerade auch dem Interesse der Beitragszahler an niedrigen Rundfunkbeiträgen. Im Übrigen entspricht, worauf der Antragsgegner zu Recht hinweist, die Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte im Rahmen des Beitragseinzugs auch der bisherigen Praxis nach dem früheren Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Soweit der Antragsteller bestreitet, dass durch die Einschaltung Privater tatsächlich eine Kostenersparnis erzielt werde, und er darüber hinaus maßgebliche finanzielle Vollstreckungserfolge, etwa durch Einschaltung von Inkassounternehmen, generell in Frage stellt, handelt es sich ersichtlich um unsubstantiierte, vom Antragsgegner ausdrücklich bestrittene Mutmaßungen. Diesen nachzugehen, besteht mit Blick auf die regelmäßige Überprüfung des Finanzbedarfs durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) nach den o.g. Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einschließlich von Rationalisierungs- und Kooperationsmöglichkeiten gemäß § 14 Abs. 1 RStV, § 3 RFinStV keine Veranlassung. Die in § 16 Beitragssatzung 2016 nur zugelassene Übertragung von „einzelnen Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs“ auf Dritte unterliegt auch vielfältigen Beschränkungen. So ist in dessen Absatz 3 geregelt, dass diese zu Entscheidungen nur im Rahmen der ihnen erteilten Aufträge oder Weisungen befugt sind, dass vertraglich und technisch-organisatorisch sicherzustellen ist, dass eine Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der Daten von Beitragsschuldnern nur für Zwecke des Rundfunkbeitragseinzugs stattfindet und dass die Einhaltung der landesrechtlichen Datenverarbeitungsvorschriften in dem jeweiligen Auftrag zu beachten ist. Ferner sind in Absatz 4 und 5 die Befugnisse derjenigen Personen konkretisiert und eingegrenzt, die mit der Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beauftragt sind. Dass diese Regelungen und Beschränkungen datenschutzrechtlich unzureichend sein sollen, legt der Antragsteller nicht substantiiert dar. Insbesondere benennt er auch keinerlei datenschutzrechtliche Vorschriften, gegen die die Übertragung einzelner Tätigkeiten bei der Durchführung des Rundfunkeinzugs auf Dritte verstieße. Vielmehr beschränkt er sich auf schlichte Mutmaßungen eines möglichen Datenmissbrauchs bzw. die Unterstellung, private Dienstanbieter ließen sich eher von Wirtschaftlichkeitserwägungen als von Datensicherheitsaspekten leiten. Diesbezügliche konkrete Anhaltspunkte zeigt er jedoch nicht auf und es ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb die genannten datenschutzrechtlichen Sicherheitsvorschriften und Einschränkungen in den Befugnissen der Dritten zur Sicherung der datenschutzrechtlichen Belange der Rundfunkteilnehmer nicht hinreichend sein sollten. Rechtlich nicht zu beanstanden ist auch der in der Beitragssatzung 2016 erfolgte Wegfall der Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wonach Inkassounternehmen erst nach vorheriger erfolgloser hoheitlicher Vollstreckung beauftragt werden durften. Die Durchführung der Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren gem. § 10 Abs. 6 RBStV bleibt hiervon schon gem. § 16 Abs. 6 Beitragssatzung 2016 unberührt. Ausweislich der (vom Antragsgegner als Anlage zum Schriftsatz vom 10. Mai 2017 eingereichten) Beschlussvorlage für die 93. Sitzung des Rundfunkrats am 6. Oktober 2016 soll mit der Änderung keineswegs ein breiter, pauschaler Einsatz von Inkassounternehmen ermöglicht, sondern - mit Blick auf die Beitragsschuldner belastende Vollstreckungsmaßnahmen und die Entlastung der Vollstreckungsorgane angesichts massiv angestiegener Vollstreckungsmaßnahmen (Verdoppelung innerhalb von zwei Jahren) - der „Mahnpfad“ lediglich flexibler gestaltet werden. Dies betreffe - so die weitere Darstellung des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere die Gruppe der „Direktangemeldeten“, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagierten. Vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen wolle man hiermit zunächst lediglich den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, um auf diesem Wege zu klären, ob sie oder ggf. andere Personen tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien. Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten bereits gezeigt, dass dieser Weg durchaus erfolgversprechend sei. Mit dieser Zielrichtung und so in der Praxis gehandhabt, bestehen gegen den Wegfall der Vorrangregelung der Verwaltungsvollstreckung vor der Einschaltung von Inkassounternehmen keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. b. Zur Rechtmäßigkeit der sonstigen Regelungen der Beitragssatzung 2016 Durchgreifende rechtliche Bedenken drängen sich dem Senat auch hinsichtlich der anderen - vom Antragsteller nicht beanstandeten und ihn als Wohnungsinhaber betreffenden - Regelungen der Beitragssatzung 2016 nicht auf. aa) Soweit § 4 Abs. 1 mögliche Abmeldegründe beispielhaft aufzählt (Satz 1) und ausführt, der die Abmeldung begründende Lebenssachverhalt müsse nur in typisierter Form ohne individuelle Motive angegeben werden (Satz 3), handelt es sich um Einzelheiten des Verfahrens der Anzeigepflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV, die die Regelung in § 8 Abs. 5 RBStV zur Mitteilungs- und Nachweispflicht bei Abmeldungen nur durch Benennung von Beispielen konkretisieren bzw. einschränken (Satz 3: „nur … anzugeben“; „nicht anzugeben“). Eine über die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages hinausgehende Beeinträchtigung ist hiermit von vornherein nicht verbunden. bb) Die Pflicht zur Angabe der Beitragsnummer in § 5 Satz 2 Beitragssatzung 2016 bei allen Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und Mitteilungen des Beitragsschuldners betrifft ebenfalls Einzelheiten der Anzeigepflicht im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 RBStV und dient (so die Begründung zur Satzung zu § 5) dessen schneller und eindeutiger Identifizierung sowie der Vermeidung von dem Betroffenen ansonsten drohenden Nachteilen. Mit Blick darauf, dass eine diesbezügliche Zuordnung bei der Bearbeitung von Anzeigen, Anträgen, Zahlungen und Mitteilungen nicht zuletzt im eigenen Interesse des Beitragsschuldners selbst liegt und die Pflicht zur Angabe der Beitragsnummer keine maßgebliche Belastung darstellt, ist diese Verpflichtung rechtlich unbedenklich. cc) Die Regelung betreffend die „Erfüllung von Nachweispflichten“ in § 6 Abs. 1 und 2 Beitragssatzung 2016 findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 RBStV, bezieht sich auf die dort genannten Vorschriften des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und regelt die Art der erforderlichen und vom Antragsgegner regelmäßig zu akzeptierenden Nachweise (vgl. Begründung zur Satzung zu § 6). Die hiermit getroffenen Regelungen sind weder so wesentlich, dass sie bereits im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten getroffen werden müssen, noch erscheinen sie materiell-rechtlich bedenklich. dd) Anlass zur Beanstandung geben auch nicht die Regelungen betreffend „Zahlungen“ in § 10 Beitragssatzung 2016. Deren Ermächtigungsgrundlage ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Dass der Beitragsschuldner seine Beiträge auf eigene Gefahr leistet, er mithin ggf. das Verlustrisiko trägt (Absatz 1), dass er die Kosten der Zahlungsübermittlung und eventuelle Rücklastschriftkosten zu tragen hat (Absatz 3) und die von ihm zu Lasten seines Kontos geleisteten Zahlungen von Rundfunkbeiträgen zu überprüfen und etwaige Einwendungen geltend zu machen hat (Absatz 4), entspricht der allgemeinen Risikoverteilung und Prüfpflicht im Zahlungs- bzw. Rechtsverkehr und ist daher weder so wesentlich, dass dies einer Regelung bereits im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag bedarf, noch sind insoweit materiell-rechtliche Bedenken veranlasst. Der Ausschluss von Barzahlungen und die Darstellung zulässiger Zahlungsformen (Einzel- und Dauerüberweisung, Lastschriftermächtigungsverfahren) in § 10 Abs. 2 Beitragssatzung 2016 erscheint mit Blick auf die Praktikabilitätserfordernisse eines Massenverfahrens sachgerecht und rechtlich unbedenklich (ebenso z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 13. Juni 2017 - 2 A 1351/16 -, juris Rz. 4 ff. m.w.N.). ee) Durchgreifende rechtliche Bedenken bestehen auch nicht gegen die Regelung über Säumniszuschläge und Kosten in § 11 Beitragssatzung 2016. Ermächtigungsgrundlage hierfür ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV, wonach der Antragsgegner ermächtigt wird, Einzelheiten des Verfahrens der Erhebung von u.a. Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Die Erhebung von Säumniszuschlägen im Falle unterbleibender Entrichtung innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit (Absatz 1) entspricht bisheriger Praxis des Rundfunkgebührenrechts und ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Gall in: Beck´scher Kommentar, a.a.O., § 9 RBStV Rz. 33 i.V.m. Anhang zu § 4 RGebStV zu § 6 Mustersatzung und § 4 RGebStV Rz. 52 f. m.w.N.). Die Höhe des Säumniszuschlages von einem Prozent der Beitragsschuld, zumindest 8 EUR, erscheint nicht unverhältnismäßig, die Festsetzung durch Bescheid zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld sachgerecht. Dass die der Rundfunkanstalt von Dritten für die Beschaffung der erforderlichen Daten der Beitragserhebung in Rechnung gestellten Kosten, ferner die ihr selbst entstandenen Kosten für die Anfertigung und Übersendung von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten nach den Bestimmungen von Anlage 1 zum GKG und die von ihr verauslagten notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung vom Beitragsschuldner zu erstatten sind (Absätze 2, 3, und 5) und nicht der Beitragsgemeinschaft zur Last fallen, erscheint ebenfalls sachgerecht und gibt zu rechtlichen Bedenken keinen Anlass. Für die Festsetzung der Kosten zusammen mit der Beitragsschuld durch Bescheid und die Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (Absatz 4) gilt nichts anderes. ff) Schließlich bestehen auch gegen die Regelung über „Zinsen“ in § 12 Beitragssatzung 2016 keine durchgreifenden Bedenken. Auch diese (Regelung) findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV. Hierbei handelt es sich (so die Begründung der Satzung zu § 12) um eine neue Regelung, die zur Schließung einer erheblichen Gerechtigkeitslücke erstmals den Zinsvorteil abbauen soll, von dem „Schwarzhörer und -seher“ bisher profitiert haben. Dass dies im Grundsatz zu beanstanden ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der sachliche und zeitliche Anknüpfungspunkt der Zinserhebung in Absatz 1 erscheint sachgerecht, die Höhe der Verzinsung in Absatz 2 nicht unverhältnismäßig und die Festsetzung durch Bescheid zusammen mit der Beitragsschuld sowie die Vollstreckung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren naheliegend und ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Auch hierbei handelt es sich nicht um Regelungen, die als derart wesentlich anzusehen sind, dass sie dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag hätten vorbehalten bleiben müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Der Antragsteller begehrt als Eigentümer eines von ihm bewohnten Grundstücks in Brandenburg und damit als Rundfunkbeitragsschuldner des Antragsgegners im Wege der Normenkontrolle gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zum einen die Feststellung der Unwirksamkeit der zum 1. Januar 2013 in Kraft getretenen und bis zum 31. Dezember 2016 gültigen „Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012“ (nachfolgend: Beitragssatzung 2012) und zum anderen die Erklärung der Unwirksamkeit der am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen „Satzung des Rundfunk Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2016“ (nachfolgend: Beitragssatzung 2016). Zur Begründung seines am 13. Juni 2013 gestellten, seinerzeit auf Aufhebung der Beitragssatzung 2012 gerichteten Normenkontrollantrags machte der Antragsteller zunächst im Wesentlichen Folgendes geltend: Mit der Normenkontrolle solle „die gesamte Ausgestaltung insbesondere der Datenerhebung und -verarbeitung für die Erhebung des Rundfunkbeitrags gemäß dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) gerügt und zur Überprüfung gestellt“ werden. Insbesondere ermögliche das Zusammenspiel aller Vorschriften den Datenmissbrauch und widerspreche den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Umgang mit persönlichkeitsbezogenen Daten. Da die Verfahrensregelungen der Beitragssatzung des RBB eine untrennbare Einheit darstellten, sei diese insgesamt als nichtig anzusehen. Durch die Regelungen der Beitragssatzung über Anzeigepflichten bei Veränderungen des Lebenssachverhalts, zur Leistung und Kontrolle von Beiträgen und Nebenkosten einschließlich ihrer Verrechnung, zu Auskunfts- und Nachweispflichten sowie zur Datenerhebung und zum Datenschutz werde er unmittelbar in eigenen Rechten, insbesondere in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Recht der informationellen Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) verletzt. Die Beitragssatzung wiederhole auch nicht nur inhalts- oder gar wortgleich die gesetzlichen Regelungen des RBStV, vielmehr werde die Beschwer des Antragstellers durch die Satzungsregelungen zusätzlich konkretisiert, verstärkt und verfestigt. Die Beitragssatzung des RBB sei aus formellen und materiellen Gründen unwirksam. Dies ergebe sich bereits daraus, dass sie auf verfassungswidrigen Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags beruhe und diese umsetze. Aufgrund des mit dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vollzogenen Systemwechsels durch das Anknüpfen nicht mehr an den Besitz eines Rundfunkempfangsgeräts bzw. dessen Bereithalten, sondern an das Innehaben einer Wohnung, einer Betriebsstätte bzw. eines Kraftfahrzeugs seien erweiterte Regelungen zur Datenerhebung und -verarbeitung geschaffen worden, die hinsichtlich des Umfangs der Datenerfassung über vorhandene Register (Melderegister, Unternehmensregister, Zentrales Fahrzeugregister u.a.) hinausgingen und durch deren Verknüpfung ein „neues zentrales Sammel-Melderegister aller Haushalte, Betriebsstätten und Kraftfahrzeuge“ schaffen würden. Die Rundfunkbeitragspflicht nach dem RBStV schaffe ferner eine - fälschlich als Beitrag bezeichnete - quasi jedermann treffende und keinen konkreten Sondervorteil begründende unzulässige (Zweck-)Steuer. Zudem verstoße die Regelung über die Beitragserhebung gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Eine unzulässige Ungleichbehandlung liege darin, dass Einzelpersonen, die kleine Wohneinheiten nutzten, schlechter gestellt würden als Personenmehrheiten (z.B. einzelne Zimmer nutzende Wohngemeinschaften), die große Wohneinheiten nutzten. Die Satzung verstoße zudem gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes, da sie Regelungen über das Verfahren zur Leistung der Beiträge treffe, die im Sinne der Wesentlichkeitstheorie dem Gesetzgeber vorbehalten seien. Dies betreffe mit Blick auf die gravierenden Folgewirkungen und ungeachtet der einen weiten Spielraum und eine Konkretisierung zulassenden Regelung in § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV die Bestimmungen der Beitragssatzung über die Beweislast für den Zugang von Anzeigen, Nachweisen, Anträgen auf Freistellung und Mitteln der Glaubhaftmachung in den §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 14 Abs. 7. Einer gesetzgeberischen Entscheidung bedürfe auch der Ausschluss des Tilgungsbestimmungsrechts des Beitragsschuldners in § 13 Satz 3 Beitragssatzung. Diesem müsse es, wie sich aus § 366 Abs. 1 BGB und § 225 Abs. 1 AO ergebe, freistehen darüber zu bestimmen, welche Schuld er konkret durch seine Zahlung tilgen wolle. Die Regelungen in §§ 7 und 8 Beitragssatzung bedürften einer weitergehenden Rechtsgrundlage als sie in § 11 Abs. 4 RBStV bestehe. Denn dort sei nicht geregelt, bei welchen öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen in welchem Umfang Daten erhoben werden könnten. Mit Blick auf den Vorrang von Ermittlungen beim Betroffenen und nachrangig in öffentlichen Registern sei auch die grundsätzliche Legitimierung einer Datenerhebung bei nichtöffentlichen Stellen nicht erforderlich und widerspreche dem Grundsatz der Datensparsamkeit. Schließlich werde auch die materielle Unwirksamkeit der Beitragssatzung gerügt. Die in § 3 Abs. 1 normierte umfassende Anzeigepflicht zu Beginn und Ende des Innehabens einer Wohnung, einer Betriebsstätte oder eines beitragspflichtigen Kraftfahrzeugs, und zwar auch bei Wohnungswechseln und Datenänderungen, verpflichte zur Offenlegung von Daten selbst bei für die Erfüllung des Beitragstatbestandes nicht relevanten Veränderungen. Der Antragsteller befürchte, dass von ihm bzw. zu seiner Person und seinen Lebensumständen auf dieser Grundlage Daten erhoben würden, die in diesem Umfang zur Bestimmung seiner Leistungspflicht nicht erforderlich seien. Umfang und Aussagekraft der damit geschaffenen Datenbestände besäßen ein hohes Missbrauchspotential und bedingten einen hohen, von ihm nicht als gesichert angesehenen bzw. mangels entsprechender Darlegung erkennbaren Standard der Datensicherheit. Dies gelte auch für den technisch-organisatorischen Datenschutz. Die in § 16 Abs. 1 der Beitragssatzung des RBB vorgesehene Möglichkeit der Übertragung einzelner Tätigkeiten bei der Durchführung des Beitragseinzugs auf Dritte, insbesondere auch auf private Dienstanbieter, sei angesichts der in § 10 Abs. 7 Satz 1 RBStV geregelten Wahrnehmung dieser Aufgaben durch den (öffentlich-rechtlichen) Beitragsservice nicht notwendig - und deshalb unwirksam -, weil damit weitere Möglichkeiten des Datenmissbrauchs geschaffen würden und sich private Dienstanbieter eher von Wirtschaftlichkeitserwägungen und weniger vom Aspekt der Datensicherheit leiten ließen. Nachdem zum 1. Januar 2017 - unter gleichzeitiger Außerkraftsetzung der Beitragssatzung 2012 - die Beitragssatzung 2016 in Kraft getreten ist, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Februar 2017 seinen Sachantrag auf Feststellung der Unwirksamkeit der Beitragssatzung 2012 und Erklärung der Unwirksamkeit der Beitragssatzung 2016 umgestellt und zur Begründung ergänzend Folgendes geltend gemacht: Die neue Beitragssatzung stimme in weiten Teilen wörtlich mit der aufgehobenen bisherigen Satzung überein. Insofern entfalte Letztere weiterhin Rechtswirkungen und lasse das Feststellungsinteresse auch bezogen auf die neue Satzung fortbestehen. Der Streitstoff bleibe im Wesentlichen identisch und lasse eine endgültige Befriedung der Beteiligten durch eine Entscheidung des Gerichts auch hinsichtlich der neuen Beitragssatzung zu, so dass eine Antragsumstellung analog § 91 VwGO zulässig sei. In der Sache werde an den bisher geltend gemachten Rügen auch bezogen auf die Beitragssatzung 2016 festgehalten. Zu wesentlichen Änderungen sei es durch den Wegfall der bisherigen Regelungen in § 7 Abs. 3 und 4 gekommen, wodurch der Handlungsspielraum des Antragsgegners ohne entsprechende gesetzliche Legitimation sogar noch erweitert werde. Weggefallen sei auch der bisherige § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, wodurch weitere Möglichkeiten zur Einschaltung von Inkassounternehmen zugelassen würden. Dessen bedürfe es mit Blick auf die Tätigkeit des Beitragsservices und die Beitreibung der Rundfunkbeiträge im Verwaltungsvollstreckungsverfahren jedoch nicht. Im Übrigen halte der Antragsteller auch unter Berücksichtigung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. März, 15. Juni und 19. September 2016 und vom 25. Januar 2017 an seiner Auffassung fest, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag verfassungswidrig sei. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 in der Fassung vom 13. April 2015 unwirksam war, und die Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 19. Dezember 2016 für unwirksam zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Der Antragsgegner hält die streitgegenständliche Normenkontrolle bereits für teilweise unzulässig. Soweit sich der Antragsteller unmittelbar gegen die Verfassungsmäßigkeit von Vorschriften des RBStV wende, ergebe sich das daraus, dass es sich hierbei nicht um Vorschriften im Range unter dem Landesgesetz im Sinne des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO handele. Darüber hinaus fehle dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er Vorschriften der Beitragssatzung des RBB beanstande, die inhaltsgleich Vorschriften des RBStV entsprächen. Denn dann könne er seine rechtliche Position durch eine Unwirksamkeitserklärung dieser Satzung wegen der unabhängig hiervon fortgeltenden gesetzlichen Regelung insoweit nicht verbessern. Insgesamt stelle sich der Normenkontrollantrag „in weiten Teilen“ als unzulässiger Versuch dar, die strengen Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Verfassungsbeschwerde oder einer abstrakten Normenkontrolle zu umgehen. Denn das Begehren sei „nach naheliegender Auslegung“ auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages und somit einen unzulässigen Prüfungsgegenstand gerichtet. Dafür stelle die Normenkontrolle nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO jedoch nicht die geeignete Verfahrensart dar. Hiervon ausgehend sei der Antragsteller nicht nur mit Einwendungen gegen Vorschriften der Beitragssatzung des RBB ausgeschlossen, die vollständig inhaltsgleich mit Normen des RBStV seien, sondern auch mit Einwendungen gegen Satzungsregelungen, die damit begründet würden, dass hierdurch ein verfassungswidriges Gesetz „konkretisiert“ werde. Der Antragsgegner hält den Normenkontrollantrag darüber hinaus auch für unbegründet. Streitgegenstand könne vorliegend allein die Beitragssatzung des RBB sein. Diese verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Die Satzungsermächtigung in § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV als Grundlage der Beitragssatzung des RBB begegne keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie finde ihre Grundlage im Recht auf Selbstverwaltung der Rundfunkanstalten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, das in § 1 Abs. 2 Satz 1 des RBB-Staatsvertrages ausdrücklich normiert sei. In § 9 Abs. 2 Satz 1 RBStV seien auch alle wesentlichen, insbesondere die grundrechtsrelevanten Entscheidungen getroffen worden. Denn diese Norm habe dazu ermächtigt, die „Einzelheiten des Verfahrens“ in den im Einzelnen genannten sechs Bereichen, d.h. der Anzeigepflicht, der Leistung des Rundfunkbeitrags nebst Befreiung oder Ermäßigung, der Erfüllung von Auskunfts- und Nachweispflichten, der Kontrolle der Beitragspflicht, der Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen und in den übrigen in diesem Staatsvertrag genannten Fällen, durch Satzung zu regeln. Diese Regelung sei im Vergleich mit der früheren in § 4 Abs. 7 Satz 1 RGebStV weitaus detaillierter. Insgesamt sei dem Satzungsgeber selbst nur noch ein enger Spielraum zur Konkretisierung überlassen geblieben, an den dieser sich auch gehalten habe. Auch ansonsten seien die Regelungen des RBStV verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere handele es sich um einen Beitrag und nicht, wie der Antragsteller annehme, eine Steuer. Die Anknüpfung an das Innehaben einer Wohnung sei mit Blick auf die Verbreitung zum Rundfunkempfang geeigneter Geräte und die dort überwiegend stattfindende Nutzung nicht zu beanstanden. Dass der RBStV an das Innehaben einer Wohnung und nicht die Zahl der dort wohnenden Personen - oder gar die Wohnungsgröße - anknüpfe, begründe auch keine unzulässige Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG. Soweit durch Normen des RBStV in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werde, sei dies insbesondere durch den Anspruch der Rundfunkanstalten auf effektive Finanzgewährleistung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt und im geregelten Umfang zur Erfüllung ihres Grundversorgungsauftrags, zur Senkung der Gefahr struktureller Erhebungs- und Vollzugsdefizite, zur Förderung der Lastengleichheit und zur Minimierung des Verwaltungs- und Kostenaufwands der Rundfunkanstalten nebst Förderung der Beitragsstabilität geeignet, erforderlich und angemessen. Die Beitragssatzung des RBB enthalte auch keine Regelungen, die wegen ihrer Wesentlichkeit, insbesondere wegen des damit verbundenen Grundrechtseingriffs, dem Gesetzgeber vorbehalten seien. Die Beweislastregelungen zu Lasten des Beitragsschuldners in §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 3 und 14 Abs. 7 der Satzung des RBB, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 Alt. 2 und Nr. 6 i.V.m. § 5 Abs. 4 Satz 2 RBStV beruhten, seien Ausdruck des nach Gesetz und ständiger Rechtsprechung ohnehin bestehenden Grundsatzes allgemeiner Beweislastverteilung. Derartige rein deklaratorische Hinweise auf die Rechtslage könnten mangels Eingriffscharakters nicht den Parlamentsvorbehalt auslösen. Der Nichtzugang empfangsbedürftiger Erklärungen des Beitragsschuldners könne als Negativtatsache vom Antragsgegner zudem auch nicht bewiesen werden. Die Tilgungsbestimmung in § 13 Satz 3 der Satzung des RBB bedürfe keiner gesetzlichen Grundlage, da es im öffentlichen Recht - anders als im durch die Privatautonomie bestimmten Privatrecht - keinen allgemeinen Grundsatz gebe, dass der Schuldner bindend bestimmen könne, auf welche Schuld er leiste. Dies ergebe sich im Umkehrschluss aber auch aus § 225 Abs. 1 AO und sei nach obergerichtlicher Rechtsprechung jedenfalls durch die Besonderheiten von Massenverfahren gerechtfertigt. Die auf § 11 Abs. 4 RBStV zurückgehende und die dortige - von § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 RBStV gedeckte - Regelung konkretisierende Datenerhebung bei öffentlichen Stellen in § 7 der Satzung des RBB sei, wie sich aus dessen Absatz 3 Satz 1 (am Ende) ergebe, auf Datenübermittlungen beschränkt, in denen der übermittelnden öffentlichen Stelle dies rechtlich gestattet sei, so dass § 7 lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die Beachtung der dortigen Regelungen beinhalte. Die Datenübermittlung hiernach sei darüber hinaus noch weiter dadurch begrenzt, dass eine vorherige Datenerhebung beim Betroffenen erfolglos oder nicht möglich gewesen sein müsse (Subsidiaritätsprinzip). Zudem sei die Datenerhebung und -verwendung an die strengen tatbestandlichen Voraussetzungen in §§ 7 Abs. 2 sowie in 11 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 Satz 1 der Beitragssatzung des RBB gebunden und auf entsprechendes Auskunftsersuchen nach dessen § 7 Abs. 5 zusätzlich transparent zu machen. Auch die Datenerhebung bei nicht-öffentlichen Stellen in § 8 der Beitragssatzung des RBB verstoße nicht gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz, da hierdurch nur die Regelungen der §§ 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie 11 Abs. 4 RBStV einschränkend konkretisiert würden. Soweit der Antragsteller geltend mache, ein Erkenntnisgewinn sei durch die Nutzung nicht-öffentlicher Quellen nicht zu erzielen, übersehe er, dass öffentliche Register keineswegs immer vollständig, aktuell und aussagekräftig seien und dort auch nicht alle potentiellen Beitragsschuldner geführt würden. Unbegründet seien auch die Rügen des Antragstellers betreffend die materielle Unwirksamkeit von Regelungen der Beitragssatzung. Eine über das Erforderliche hinausgehende umfassende Anzeigepflicht werde durch § 3 Abs. 1 der Beitragssatzung des RBB nicht begründet, vielmehr nur auf die Regelungen zur Anzeigepflicht in § 8 RBStV verwiesen. Hinsichtlich des technisch-organisatorischen Datenschutzes werde auf die Regelung in § 9 der Satzung des RBB verwiesen, wonach dieser durch ein wirksames und übergreifendes Informationssicherheits-Managementsystem gesichert sein müsse. Insoweit könne bei Bedarf Einsicht in das allgemeine Verfahrensverzeichnis des Zentralen Beitragsservice von ARD und ZDF in Köln genommen werden. Die konkrete Ausgestaltung dieses Datenschutzes habe jedenfalls keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Satzungsregelung. Die Regelung in § 16 Abs. 1 und 2 der Satzung des RBB zur Möglichkeit der Übertragung einzelner Tätigkeiten auf Dritte konkretisiere die Vorschriften in § 9 Abs. 2 RBStV und enthalte in den Absätzen 3 und 5 weitere einschränkende Regelungen. Soweit der Antragsteller die Notwendigkeit einer solchen Übertragung unter Hinweis auf die Aufgaben des Zentralen Beitragsservice in Frage stelle, führe das jedenfalls nicht zur Unwirksamkeit dieser Regelung. Denn dieser könne nicht alle Tätigkeiten im Rahmen des Beitragseinzugs wirtschaftlich sinnvoll übernehmen. Vielmehr liege es im Interesse einer effizienten und sparsamen Verwaltung, einzelne Tätigkeiten auszulagern, etwa durch Einrichtung von Callcentern, Druck und Versendung von Bescheiden etc. Das sei auch zulässig. Die Änderungen in der Beitragssatzung 2016 mit Wirkung vom 1. Januar 2017 seien im Wesentlichen Folge der Änderungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages durch den 19. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. bis 7. Dezember 2015 (19. RÄndStV) und beschränkten sich weitgehend auf redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen. Materielle Änderungen seien nur insoweit erfolgt, als die Regelungen in § 7 Abs. 3 und 4 Beitragssatzung weggefallen und nunmehr unmittelbar in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 und Abs. 7 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag übernommen worden seien. Entfallen sei ferner die Regelung in § 16 Abs. 2 Satz 2 Beitragssatzung 2012, dass Inkassounternehmen erst beauftragt werden dürften, wenn die hoheitliche Vollstreckung erfolglos geblieben sei. Damit wolle man - so die Darlegungen des Antragsgegners in der mündlichen Verhandlung - insbesondere bei der Gruppe der Direktangemeldeten, d.h. derjenigen Personen, die aufgrund von Meldedaten als mögliche Beitragsschuldner anzusehen seien, aber auf Anschreiben des öffentlich-rechtlichen Beitragsservices nicht reagiert hätten, vor Einleitung von - kostenintensiven und für die Betroffenen belastenden - hoheitlichen Vollstreckungsmaßnahmen den Versuch unternehmen festzustellen, ob diese Personen auf entsprechende Schreiben von beauftragten Inkassounternehmen reagierten, und auf diesem Wege klären, ob sie tatsächlich als Beitragsschuldner anzusehen seien. Erfahrungen in anderen Bundesländern hätten gezeigt, dass dieser Weg erfolgversprechend sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.