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Beschluss

4 A 2326/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0530.4A2326.16.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 14.10.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Der nur auf die erweiterte Gewerbeuntersagung bezogene Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Sein Vorbringen weckt im angegriffenen Umfang keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 ff. = juris, Rn. 15. Daran fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage auch insoweit abgewiesen, als sie gegen die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung über das konkrete Gewerbe hinaus auf alle anderen Gewerbe und Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gerichtet ist. Es ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte ausreichende Erwägungen zu der gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erweiterten Gewerbeuntersagung angestellt hat. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit dann gegeben ist, wenn die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit auf der Verletzung von steuer- und abgabenrechtlichen Verpflichtungen beruht, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, GewArch 1982, 303 f. = juris, Rn. 24, und Beschluss vom 19.1.1994 – 1 B 5.94 –, GewArch 1995, 115 f. = juris, Rn. 9; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, NVwZ-RR 2011, 553 = juris, Rn. 35, und Beschluss vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, juris, Rn. 8. Dies ist beim Kläger der Fall. Dem steht nicht entgegen, dass bei ihm das Auflaufen der Steuerrückstände – seinen Angaben zufolge – auf einer Untätigkeit seines vormaligen Steuerberaters beruht haben mag. Im Rahmen der von der Vorschrift bezweckten Gefahrenabwehr kommt es auf ein Verschulden hinsichtlich der Steuerrückstände nicht an. Ebenso wenig ist es rechtlich von Belang, dass die Steuerrückstände auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen zurückgehen. Maßgeblich ist allein das Bestehen vollziehbarer Steuerfestsetzungen. Die materielle Rechtmäßigkeit der der Gewerbeuntersagung zugrundegelegten Steuerforderung war weder von der Beklagten noch vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Vielmehr ist allein ausschlaggebend, ob die Steuern im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu entrichten waren, aber noch nicht entrichtet worden sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4, m. w. N., und vom 22.6.1994 – 1 B 114.94 –, GewArch 1995, 111 = juris, Rn. 10; OVG NRW, Beschlüsse vom 14.12.2015 – 4 A 730/15 –, a. a. O., Rn. 4, und vom 8.5.2017 – 4 A 113/16 –, juris, Rn. 10 f., m. w. N. Auch der Einwand, die erweiterte Gewerbeuntersagung sei lediglich auf allgemeine Gründe ohne Bezug zum Kläger gestützt, greift nicht durch. Die Beklagte hat das ihr in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO eingeräumte Ermessen erkannt und ordnungsgemäß darauf abgestellt, der Kläger habe trotz gewerbeübergreifender Unzuverlässigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festgehalten und so seinen Willen bekundet, sich jedenfalls irgendwie gewerblich zu betätigen. Es seien keine Umstände erkennbar, die es ausschließen, dass der Kläger in Zukunft ein anderes Gewerbe ausüben oder sich als Vertretungsberechtigter oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragter betätigen wolle. Dies genügt den Anforderungen an eine fehlerfreie Ermessensausübung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.3.1982 – 1 C 124.80 –, a. a. O., Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 12.4.2011 – 4 A 1449/08 –, a. a. O., Rn. 39. Dem ist der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht durchgreifend entgegen getreten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.