Urteil
2 D 27/15. NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0530.2D27.15NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks C1.-------straße 21 in 32427 M., das mit einem Wohngebäude bebaut ist, in dem der Antragsteller auch selbst wohnt. Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße /Am C. Garten“ der Antragsgegnerin. Das Plangebiet umgrenzt das Grundstück des Antragstellers wie auch die übrigen südlich der C1.-------straße und östlich der S.---straße gelegene Bebauung, wobei die Plangrenze östlich und südlich des Grundstücks des Antragstellers verläuft. Der Bebauungsplan Nr. 906 A umfasst ein ca. 5,9 ha großes, bisher vom Bebauungsplan Nr. 536 erfasstes Gebiet in der Innenstadt von N. , das zuvor im Wesentlichen durch das Klinikum 1 des N. Klinikums genutzt wurde. Weiter einbezogen sind zudem Bereiche entlang der Friedrichstraße und der N1.------straße und Teile der S.---straße nebst westlich angrenzender Flächen, letzteres im Wesentlichen aus verkehrlichen Gründen (Verkehrsknotenpunkt). Das Plangebiet wird so im Westen von der S.---straße , im Norden von der G.--------straße , im Osten von der I.---------straße sowie im Süden von der N2.-----straße und der C1.-------straße bzw. der Robert-L. -Straße als teilweise neuer Erschließungsstraße begrenzt. Zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses war das Plangebiet weitgehend von den Baulichkeiten des Klinikums 1 mit Ausnahme des heute als Kita genutzten Gebäudes der ehemaligen Sterilisation/des Isolierhauses befreit und auch im Übrigen im Wesentlichen unbebaut. Der Bebauungsplan Nr. 906 A sieht für den etwas kleineren westlichen Planbereich (ca. 2,5 ha) ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Einkaufszentrum vor, der übrige Planbereich wird als allgemeines Wohngebiet festgesetzt. Die zeichnerischen Darstellungen des Bebauungsplanes sehen daneben insbesondere in den für eine allgemeine Wohnnutzung vorgesehenen Bereichen öffentliche Verkehrsflächen und im nordöstlichen Bereich eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Parkanlage vor, in der zudem zahlreiche zu erhaltende Einzelbäume festgesetzt sind. Im östlichen Bereich zur I.---------straße sowie in Teilbereichen zur G.--------straße setzt der Bebauungsplan zudem Bereiche ohne Ein- und Ausfahrten sowie Bereiche für Ein- und Ausfahrten fest. An der C1.-------straße besteht auf der dem Grundstück des Antragstellers gegenüber liegenden nördlichen Straßenseite ein durchgängiger Bereich ohne Ein- und Ausfahrt, der im Übrigen als öffentliche Grünfläche und Straßenverkehrsfläche zum Plangebiet gehört. Zudem werden Lärmpegelbereiche (II – IV) für das allgemeine Wohngebiet festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen enthalten für das Sondergebiet detaillierte Vorgaben für zulässige Einzelhandelsbetriebe in Form der Festsetzung eines maximalen Kernsortiments. Daneben ist der Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß der aufgedruckten N. Liste auf jeweils maximal 10 % der Verkaufsfläche beschränkt. In dem auf einem näher umgrenzten, etwa 15 m vom südlichen Rand des festgesetzten Baufensters beginnenden Teil des Einkaufszentrums möglichen Obergeschoss sind nur Verwaltungs-, Sozial-, Aufenthalts-, Schulungs- und Veranstaltungsräume für die im Sondergebiet ansässigen Betriebe zulässig. Das Maß der baulichen Nutzung wird für das Sondergebiet mit einer GRZ von 0,4 festgesetzt, wobei diese durch die Errichtung von erforderlichen Pkw-Stellplätzen und Zufahrten sowie Nebenanlagen bis zu einer GRZ von 0,8 überschritten werden darf. Die Geschossflächenzahl wird auf 0,6 begrenzt. Die maximale Firsthöhe im Sondergebiet wird auf 7 m für die eingeschossigen Teile des Baukörpers und im Übrigen auf 12 m festgesetzt, jeweils gemessen vom in der Planzeichnung angegebenen Bezugspunkt in Meter über NN. Für das allgemeine Wohngebiet gilt, dass die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 4 Abs. 3 Nrn. 1 – 5 BauNVO sowie die Nutzung nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO („der Versorgung des Gebiets dienende Läden“) nicht zulässig sind. Die GRZ wird hier auf 0,4 festgesetzt, die zulässige Firsthöhe auf max. 11 m. An den neu geplanten Erschließungsstraßen ist zudem jeweils eine Fläche mit Einschränkungen für Stellplätze, Garagen und Nebenanlagen vorgesehen. Unter § 5 der textlichen Festsetzungen finden sich Regelungen zu den Lärmpegelbereichen einschließlich möglicher Ausnahmen. Zudem enthält der Bebauungsplan nachrichtliche Übernahmen, zu denen u. a. im Bereich der C1.-------straße /Robert-L. -Straße auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers eine Sperrung für den Durchgangsverkehr gehört. Ausweislich seiner Begründung dient der Bebauungsplan dem Ziel, aufgrund bereits konkreter Nutzungsvorstellungen des Eigentümers und der Nähe zu Wohnquartieren sowie der verkehrsgünstigen Lage an der S.---straße dort eine Einzelhandelsnutzung zu etablieren und im Übrigen die weiteren Flächen einer attraktiven Wohnnutzung zuzuführen, um die bereits bestehenden, durch Wohnen geprägten Siedlungsstrukturen in diesem Bereich sinnvoll zu ergänzen und zentral gelegenen, breiten Schichten der Bevölkerung offenstehenden Wohnraum zu schaffen. Zugleich solle der entlang der I.---------straße und der G.--------straße vorhandene Grünzug gesichert werden, wobei in Bezug auf den bisher im geltenden Flächennutzungsplan dargestellten Grünzug eine Anpassung in Form einer Reduzierung auf den vorhandenen alten Baumbestand im Interesse einer größeren Nutzung zu Wohnzwecken erfolgen solle. Dabei nehme die vorliegende Bauleitplanung das städtebauliche Rahmenkonzept aus dem Jahre 2005 im Wesentlichen auf, insbesondere indem parallel zur S.---straße eine gewerbliche Riegelbebauung vorgesehen werde. Abweichend hiervon werde jedoch das Straßensystem für den Fahrzeugverkehr nicht durchgängig gestaltet, sodass innerhalb des für die Wohnnutzungen vorgesehenen Bereichs kein motorisierter Durchgangsverkehr erzeugt werde. Die Durchgängigkeit für Fußgänger und Radfahrer werde indes gewährleistet. Der Plan solle innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereiches auf einer Brachfläche attraktive Wohnbauperspektiven schaffen und dadurch die Innenentwicklung der Stadt N3. stärken. Bauflächen in vergleichbarer Größenordnung und mit der bestehenden Lagegunst seien in N. sonst jedenfalls derzeit nicht vorhanden. Die Befriedigung der Nachfrage nach innenstadtnahen Baugrundstücken für eine breite Bevölkerungsschicht werde indes gleichberechtigt mit dem Ziel verfolgt, eine Grünverbindung zwischen dem C. Garten westlich der I.---------straße und der geplanten Fortsetzung des Grünzuges West bis zur S.---straße zu sichern. Auf den ca. 3,37 ha großen Grundstücksflächen, die im östlichen und südlichen Planbereich als allgemeine Wohngebiete festgesetzt würden, sollten bedarfsorientiert größere Stadthäuser, Mehrfamilienhäuser oder Stadtvillen, aber auch Einfamilien- oder Doppelhäuser in Anlehnung an die Nutzung in der näheren Umgebung entstehen. Die Nutzungsfestsetzungen für das Sondergebiet entsprächen dem tatsächlichen Bedarf und der Verträglichkeitsanalyse der D. aus dem Jahre 2013 und seien mit dem Einzelhandelskonzept der Stadt N. aus dem Jahre 2006 in seiner Fortschreibung vom 20. März 2014 vereinbar. Mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und den Baugrenzen, insbesondere der Höhenbegrenzung des Einkaufszentrums werde dessen Einpassung in die nähere Umgebung mit der gebotenen Rücksicht auf die bereits vorhandene Wohnbebauung an der C1.-------straße gewährleistet. Auf dieser Seite sei zudem jegliche Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen, auch durch untergeordnete Bauteile, ausdrücklich ausgeschlossen. Die verkehrliche Erschließung des Einkaufszentrums über einen neuen Vollknoten G.--------straße /S.---straße und eine Zufahrt in der Mitte des Sondergebietes (rechts rein/rechts raus) auf die S.---straße sei auch im Hinblick auf zukünftige Nutzungen in angrenzenden Bereichen der S.---straße geplant worden und gewährleiste zugleich die Immissionsverträglichkeit. Zugleich würden die fußläufigen Verbindungen entlang der G.--------straße über die S.---straße , die ansonsten eine hohe Barrierewirkung aufweise, maßgeblich verbessert. Zur Sicherung des planerischen Anliegens, die C1.-------straße nicht zur Erschließung des Einkaufszentrums heranzuziehen, werde an dieser Seite ein Bereich ohne Ein- und Ausfahrt festgesetzt. Mit den Nutzungsausschlüssen für das allgemeine Wohngebiete werde sichergestellt, dass dort tatsächlich überwiegend gewohnt werde. Mit Blick auf das im Bebauungsplan festgesetzte Sondergebiet seien zudem der Versorgung des Gebietes dienende Läden ausgeschlossen worden. Mit der aus der Umgebung abgeleiteten Festsetzung als allgemeines Wohngebiet solle zugleich eine Nutzungsmischung ermöglicht werden, die auch kleinere, nicht störende Handwerksbetriebe ermögliche, die sich häufig aus Heimarbeit entwickelten. Die verkehrliche Erschließung des Wohngebiets für den motorisierten Verkehr erfolge ausschließlich über die I.---------straße , innerhalb des Plangebietes seien die Erschließungsstraßen als ‑ für den rad- und fußläufigen (Durchgangs-)Verkehr offene - Sackgassen ausgeführt. Dies gelte insbesondere für die durchgängig auszubauende C1.-------straße , die in Höhe der Hausnummer C1.-------straße 21 abgepollert werde. Für Pkw und kleine Lkw bleibe eine Wendemöglichkeit durch einen verkleinerten Wendehammer erhalten. Durch die Festsetzungen sei insgesamt sichergestellt, dass die gewerbliche Nutzung im Sondergebiet mit den angrenzenden allgemeinen Wohngebieten vereinbar sei, die geltenden Grenzwerte würden insbesondere an der C1.-------straße um mindestens 3 dB(A) unterschritten. Hinsichtlich des Straßenverkehrslärms, der vor allem von der stark befahrenen S.---straße ausgehe, sei für die vorhandenen und festgesetzten allgemeinen Wohngebiete ohne Betrachtung der Abschirmungswirkung geplanter Bebauung insbesondere im Sondergebiet weitgehend der Lärmpegelbereich II und III anzusetzen, sodass die hieraus resultierenden erforderlichen Schalldämmmaße bereits durch herkömmliche Außenbauteile und Fenster erreicht würden. Lediglich parallel zur G.--------straße lägen überbaubare Grundstücksflächen teilweise im Lärmpegelbereich IV. Hier sei es indes möglich, durch Zurückbleiben von den Baugrenzen vollständig im Lärmpegelbereich III ein Gebäude zu errichten. Die öffentliche Grünfläche (Parkanlage) an G1. - und I.---------straße sei in einer Tiefe von 8 – 10 m zu den Straßenbegrenzungslinien ausgestaltet und umfasse die nach dem Abbruch der Klinikumsgebäuden noch vorhandenen wesentlichen Grünstrukturen. Das Ziel, einer Grünverbindung zwischen dem südöstlich des Plangebiets liegenden C. Garten und dem Grünzug West, der sich westlich der S.---straße in Verlängerung der G.--------straße weiter erstrecken solle, werde so mit den Festsetzungen des Bebauungsplanes planungsrechtlich abgesichert. Gleichzeitig würden die vorhandenen schützenswerten Bäume jeweils zum Erhalt festgesetzt. Zu ihrem Schutz sei für die direkt über die G.--------straße und die I.---------straße erschlossenen Baugrundstücke der Bereich für die Zu- und Ausfahrten jeweils räumlich konkret festgesetzt. Für die Anlage einer Zufahrt sei zwischen den Grundstückseigentümern und der Stadt N4. zudem ein Gestattungsvertrag abzuschließen. Aus dem zur Begründung gehörenden Umweltbericht ergibt sich insgesamt, dass im Hinblick auf die zu betrachtenden Schutzgüter von der Planung keine erheblichen Belastungen ausgehen. Die potentielle Versiegelungsfläche verringere sich gegenüber dem geänderten Bebauungsplan Nr. 536 um 0,2 ha. Zugleich würden die wesentlichen naturschutzfachlich wertvollen Bäume und sonstigen Gehölzstrukturen an der G1. - und an der I.---------straße erstmals planungsrechtlich gesichert. Insgesamt werde gegenüber der bisherigen Planungssituation der naturschutzfachliche Wert des Geländes deutlich erhöht. Dadurch würden zudem artenschutzrechtliche Belange beachtet und potentielle Konflikte vermieden. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 1. März 2012 beschloss die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 906 A „S.---straße /Am C. Garten“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 10. März 2012 ortsüblich bekannt gemacht. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB fand in der Zeit vom 17. Juni 2013 bis zum 17. Juli 2013 statt, eine erneute Beteiligung der Öffentlichkeit aufgrund des Ratsbeschlusses vom 10. Oktober 2013 gemäß § 4a Abs. 3 BauGB erfolgte in der Zeit vom 18. November 2013 bis zum 18. Dezember 2013. Während der ersten Offenlage des Planentwurfs erhob u. a. der Antragsteller am 16. Juli 2013 Einwendungen gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung. Diese betrafen im Wesentlichen den Umstand, dass nur ein Teilbereich des Bebauungsplans Nr. 536 überplant werden und schon damit in die ursprünglich wohlabgewogene Planung eingegriffen werden solle. Ferner sei mit einer erheblichen Lärmzunahme zu rechnen, da die C1.-------straße zur Durchgangsstraße werde. Zudem werde er besonders unter dem Anlagenlärm des neuen Einkaufszentrums leiden, das im Übrigen schon im geplanten Umfang überdimensioniert sei. Die Nettobaufläche lasse sogar eine spätere Erweiterung erwarten. Durch den Wegfall von Bäumen auf dem Parkgelände werde die ökologische Situation nachhaltig verschlechtert. Während der erneuten Offenlage nahm der Antragsteller mit einem offensichtlich versehentlich auf den 16. Juli 2013 datierten Schreiben eines früheren Bevollmächtigten neuerlich Stellung, wobei er auf die Problematik der Erhöhung der Lärmwerte im Zusammenhang mit der geänderten Verkehrsführung und Einrichtung der Lichtsignalanlage im Kreuzungsbereich S.---straße /G.--------straße hinwies. Dieser Konflikt sei in der Abwägung nicht bewältigt. Am 20. März 2014 wies die Stadtverordnetenversammlung der Antragsgegnerin die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war, und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. Zugleich wurde die Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für den Standort S.---straße / G.--------straße , der danach als zentraler Versorgungsbereich (Nahversorgungszentrum 1. Ordnung) entwickelt werden soll, verabschiedet. Der Bebauungsplan wurde am 28. März/11. November 2014 ausgefertigt und der Satzungsbeschluss am 13. November 2014 ortsüblich bekannt gemacht. Nachdem der Antragsteller am 13. November 2014 zunächst einen Antrag auf vorläufige Außervollzugsetzung des Bebauungsplanes Nr. 906 a gestellt hatte, den der Senat mit Beschluss vom 10. Februar 2015 – 2 B 1323/14.NE – abgelehnt hat, hat er am 26. März 2015 den vorliegenden Normenkontrollantrag erhoben. Für den Antrag bestehe auch nach rechtskräftiger Genehmigung und Errichtung des Einkaufszentrums und der weitgehenden Verwirklichung einer Wohnbebauung gemäß den Festsetzungen für das allgemeine Wohngebiet noch ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Festsetzungen des Bebauungsplanes seien noch nicht vollständig umgesetzt, insbesondere sei der Ausbau der Erschließungsstraße vor seinem Grundstück noch nicht vollendet. Der vorgesehene Wendehammer werde zu zusätzlichen Lärmbelastungen führen. Bei Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplanes sei zu erwarten, dass eine für ihn günstigere Planung insoweit erfolgen werde. Der Normenkontrollantrag sei auch begründet. Die Abgrenzung des Plangebietes, vor allem die Nichteinbeziehung des Grundstücks N1.------straße 14 sowie der Bebauung entlang der C1.-------straße , sei willkürlich. Die ausreichende Tragfähigkeit des Baugrundes und dessen Bebaubarkeit aufgrund möglicher Altlasten aus dem Betrieb des Klinikums seien nicht in den Blick genommen worden. Zudem sei der Plangeber fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Nachbarbebauung nur den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes, nicht den eines reinen Wohngebietes habe. Mit der Grünflächenplanung sei eine „Durchkreuzung der jahrzehntelang verfolgten Freiraum- und Grünflächenplanung“ der Stadt verbunden. Der im Flächennutzungsplan abgesicherte Grünzug, der eine Verbindung zwischen N5.---------kanal , C. Garten und H. herstellen solle, werde praktisch zur Farce. In diesem Bereich solle jetzt eine Versiegelung von etwa der Fläche zweier Fußballfelder erfolgen, „ohne dass die gegenläufigen Belange insbesondere der Verknüpfung mit dem H. , dem Interesse an der Erhaltung des über 100 Jahre in der Stadtplanung freigehaltenen Grünzugs West“ auch nur ansatzweise in den Blick genommen worden wären. Zudem sei die planerische Entscheidung im Rahmen der Veräußerung des Bebauungsplangebietes vom früheren Zweckverband des Klinikums N4. an die Volksbank N. Land vorweggenommen worden. Hierfür gebe es „Indizien“. In dem Kaufvertrag sei der Zweckverband, an dem die Antragsgegnerin maßgeblich beteiligt sei, eine vertragliche Bindung in Form der Zusicherung bestimmter bauplanerischer Festsetzungen im aufzustellenden Bebauungsplan eingegangen. Die Schaffung ausreichenden Baurechts sei als Bedingung für die Kaufpreiszahlung festgelegt worden. Gleichfalls sei der vorhandene alte Baumbestand auffälligerweise im Jahre 2010 weitgehend gerodet worden, obwohl der damalige Flächennutzungsplan hier Grünanlagen vorgesehen habe. Offenbar sei beabsichtigt gewesen, die planbedingten Ausgleichsflächen zu reduzieren. Der verbleibende 8 – 10 m breite Grünstreifen der I.---------straße und G.--------straße könne angesichts dessen nur noch als Alibi gewertet werden. Ferner sei das von der Antragsgegnerin beabsichtigte „hochwertige Wohngebiet“ in der Örtlichkeit schon wegen des geplanten Verbrauchermarktes nicht zu erreichen; hiergegen spreche zudem, dass nur ein „normales allgemeines Wohngebiet“ mit allen dort nach der Baunutzungsverordnung zulässigen Nutzungen, nicht jedoch ein hierzu erforderliches reines Wohngebiet festgesetzt worden sei. Die Verkehrsabschätzung im Bereich der G.--------straße sei defizitär. Tatsächlich würden die Nutzer des Verbrauchermarktes nicht nach links abbiegen und von dort über die Ampel auf die S.---straße fahren, sondern rechts abbiegen und dann durch das Wohngebiet ihr Ziel suchen. Der Linksabbiegerwartestreifen an der Kreuzung G.--------straße /S.---straße sei zu kurz. Zu berücksichtigen sei auch, dass die G.--------straße die direkte Verbindung zur Innenstadt herstelle, aus der die Nutzer des Verbrauchermarktes nach Vorstellung der Antragsgegnerin vornehmlich kommen sollten. Die Errichtung des Verbrauchermarktes stehe zudem im Widerspruch zum Einzelhandelskonzept der Stadt N4. . Schließlich sei nicht erkennbar, weshalb trotz der Nähe zu dem Nahversorgungszentrum im allgemeinen Wohngebiet weiterhin der Versorgung des Gebietes dienende Läden zugelassen seien. Im vorangegangenen Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes hatte der Antragsteller neben der fehlenden Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen für das im Sondergebiet vorgesehene Einkaufszentrum Einwände im Hinblick auf die Abgrenzung von Kern- und Randsortimenten insbesondere im Bereich Schreibwaren, eine fehlerhafte Betrachtung der Auswirkungen auf den Einzelhandel in der N. Innenstadt sowie hinsichtlich der Abwägung des durch das Einkaufszentrum zusätzlich hervorgerufenen Verkehrslärms erhoben. Hiervon sei insbesondere er, der Antragsteller, betroffen. Selbst die Begründung des Bebauungsplanes gehe davon aus, dass an der S.---straße bereits Überschreitungen des Immissionsgrenzwertes von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht aufträten. Bei Überschreitung der Grenzwerte nach der 16. BImSchV sei jede Erhöhung des Verkehrslärms abwägungsrelevant. Dies habe der Plangeber mit Abstellen auf die Wahrnehmbarkeitsgrenze von 1 dB(A) unzureichend abgewogen. Im Übrigen habe sich die Antragsgegnerin hinsichtlich der Belastung von Wohngebieten durch den Verkehrslärm auf der S.---straße allein mit den neu festgesetzten Wohngebieten beschäftigt. Sein außerhalb des Plangebietes gelegene Grundstück sei nicht in den Blick genommen worden, woraus sich ein selbständiger Abwägungsmangel ergebe. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße /Am C. Garten“ für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, die Abgrenzung des Plangebietes sei nicht willkürlich, was der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 10. Februar 2015 zutreffend festgestellt habe. Der Bebauungsplan habe sich auf die noch nicht bebauten und städtebaulich regelungsbedürftigen Grundstücksflächen beschränkt, die Einbeziehung der bereits vorhandenen, den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 536 entsprechenden Wohnbebauung an der N2.-----straße und entlang der C1.-------straße sei deshalb nicht erforderlich gewesen. Aus der dortigen Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes ergebe sich auch der vom Plangeber zutreffend zugrunde gelegte Schutzanspruch des Antragstellers. Anhaltspunkte dafür, dass die Bodenbeschaffenheit die Umsetzbarkeit des Bebauungsplanes infrage stellen könnte, bestünden nicht und würden vom Antragsteller auch nicht substantiiert ausgeführt. Die Grünflächenplanung, insbesondere die Festsetzung der öffentlichen Grünfläche im nordöstlichen Plangebiet sei nicht zu beanstanden. Bereits mit früheren Bebauungsplänen sei das Gebiet insgesamt als Fläche für Gemeinbedarf – Klinikum – festgesetzt gewesen und umfänglich bebaut worden. In der Abwägung habe sich die Antragsgegnerin in Kenntnis der weitergehenden Rahmenplanung und der entsprechenden Darstellung im (früheren) Flächennutzungsplan dafür entschieden, eine entsprechende Festsetzung nur für den vorhandenen Bestand zu treffen. Das Potential der Fläche habe sie dabei erkannt, ein Abwägungsmangel sei nicht ersichtlich. Ebenso wenig bestehe eine unzulässige Vorabbindung des Plangebers. Aus dem zwischen dem Zweckverband Klinikum N4. und der Volksbank N. Land geschlossenen Kaufvertrag ergebe sich keine Verpflichtung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes mit einem bestimmten Inhalt. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass sie, die Antragsgegnerin, zwar neben dem Landkreis an dem inzwischen in Auflösung befindlichen Zweckverband beteiligt gewesen sei, jedoch bereits seit Juli 2006 nicht mehr an eventuellen Verlusten oder Gewinnen. Entgegen der wiederholten Annahme des Antragstellers habe sie auch die Belange des Einzelhandels zutreffend erfasst und abwägend beurteilt. Im Hinblick auf den geltend gemachten Widerspruch zum Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin sei hinzuzufügen, dass dieses durch Beschluss vom 20. März 2014 teilfortgeschrieben worden sei auf der Grundlage einer Verträglichkeitsstudie der D. GmbH. Gegenstand der Teilfortschreibung sei es gewesen, an der S.---straße im Bereich des ehemaligen Klinikums I unter Einbeziehung nördlich und südlich liegender Einzelhandelsbetriebe einen zentralen Versorgungsbereich auszuweisen. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 16. März 2017 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte – auch des Verfahrens 2 B 1323/14.NE – sowie der beigezogenen Aufstellungs- und Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist weder zulässig noch in der Sache begründet. I. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil der Antragsteller zwar im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt ist, ihm aber das daneben erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den hiesigen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. 906 A „S.---straße /Am C. Garten“ fehlt. 1. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris Rn. 3, sowie Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn.12. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es – wie vorliegend – um das Recht auf gerechte Abwägung erheblicher Belange eines außerhalb des Plangebiets ansässigen Antragstellers geht. Auch insoweit reicht es aus, dass er Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass „so etwas geschieht“. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. zusammenfassend BVerwG, Beschlüsse vom 14. September 2015 - 4 BN 4.15 -, BauR 2015, 967 = juris Rn. 10, und vom 20. September 2005 ‑ 4 BN 46.05 - BRS 69 Nr. 52 = juris Rn. 5. Soweit es potentiell abwägungsrelevante Lärmschutzbelange betrifft, begründet danach nicht jede planbedingte Lärmzunahme die Antragsbefugnis. Dies bewirken nur Veränderungen, welche die Geringfügigkeitsschwelle überschreiten, wobei auch eine planbedingte Lärmzunahme unterhalb der maßgeblichen Grenz- bzw. Richtwerte - oder möglicherweise sogar unterhalb der Schwelle der Wahrnehmbarkeit für das menschliche Ohr - grundsätzlich zum Abwägungsmaterial gehören kann. Was davon ausgehend im Einzelfall zu gelten hat, lässt sich nur unter Einbeziehung des konkreten Sachverhalts wertend beurteilen und nicht anhand fester Maßstäbe. Dies gilt auch für die Abwägungsbeachtlichkeit von gewerblichem Anlagenlärm, der im Plangebiet verursacht wird. Ein mit erhöhten Lärmimmissionen verbundenes, mehr als geringfügig erhöhtes Verkehrsaufkommen betrifft - entfernungsunabhängig - grundsätzlich die Immissionsschutzbelange der Anwohner, wenn es nicht nur das Ergebnis einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage, sondern eine planbedingte Folge ist. Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2013- 4 CN 3.12 -, BVerwGE 147, 206 = DVBl. 2013, 1321 = juris Rn. 27, und Beschluss vom 24. Mai 2007 - 4 BN 16.07, 4 VR 1.07 -, BauR 2007, 2041 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 9 ff., vom 17. Januar 2014 - 2 B 1367/13.NE -, DVBl. 2014, 869 = juris Rn. 12, und vom 1. Juli 2013 - 2 B 520/13.NE -, juris Rn. 11 ff., jeweils m. w. N. Dies zugrunde gelegt, ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der streitgegenständliche Bebauungsplan ihn in eigenen abwägungserheblichen Belangen des Lärmschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 1, Nr. 7 a), c) und e) BauGB) berührt. Der Bebauungsplan, der im Wesentlichen ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ sowie ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, wird sein Grundstück voraussichtlich einer mehr als geringfügigen, d. h. abwägungsrelevanten Lärmzunahme aussetzen. Dies ergibt sich hier konkret namentlich aus der Nähe des in einem allgemeinen Wohngebiet gelegenen Grundstücks des Antragstellers zum festgesetzten Sondergebiet. Die „Prognose von Schallimmissionen“ der E. Industrial GmbH vom 17. September 2013 sagt für den seinem Grundstück nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C1.-------straße 25) in dem im Bebauungsplan festgesetzten Planszenario „Variante 3: Erschließung [des im Sondergebiet vorgesehenen Verbrauchermarkts] über die G.--------straße ; Öffnungszeiten 7:00 Uhr bis 21:30 Uhr“ insoweit einen Beurteilungspegel von 52 dB(A) voraus (vgl. dort S. 18). Auch wenn der in einem allgemeinen Wohngebiet gemäß DIN 18005 und der TA Lärm Platz greifende Richtwert von tags 55 dB(A) danach voraussichtlich (deutlich) unterschritten wird, ist die prospektive Lärmbetroffenheit auch des Antragstellers wegen der relativen Nähe des Beurteilungspegels zu dem Immissionsrichtwert nicht irrelevant. Da die im Sondergebiet geregelte Einzelhandelsnutzung erstmals zu einem mit ihr typischerweise verbundenen Lärmgeschehen im Umfeld des Plangebiets - und damit auch am Grundstück des Antragstellers - führt, ist dessen Beeinträchtigung durch Parkplatz- und sonstigen anlagenbezogenen Lärm bei der Abwägung zu berücksichtigen, auch wenn mit einer gewerblichen Lärmbelastung, wie sie in zumindest vergleichbarer Stärke bereits der Klinikbetrieb mit sich gebracht hatte, in der gegebenen Situation zu rechnen war. Demgegenüber ist weder substantiiert geltend gemacht noch ersichtlich, dass sich aus der Änderung der Verkehrsverhältnisse in Folge der Bauleitplanung beachtliche abwägungserhebliche Belange des Antragstellers ableiten ließen. Dies gilt zunächst für die planbedingte Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße . Diese ist angesichts der seitens der E. errechneten Immissionssteigerung am näher an der S.---straße gelegenen Grundstück C1.-------straße 25 mit nur 0,2 dB(A) am Tag und 0,1 dB(A) in der Nacht bei einer Vorbelastung im Nullfall (= jetziger Verkehrszustand) von tagsüber 65,0 dB(A) und nachts 55,8 dB(A) offensichtlich nur geringfügig, zumal der Antragsteller ausweislich der der Geräuschimmissionsprognose beigefügten Rasterlärmkarte an seinem Grundstück unverändert zur Tagzeit mit ohne Weiteres wohngebietsverträglichen Pegelwerten zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) zu rechnen hat. Ebenso wenig können aus der geplanten Erschließung des allgemeinen Wohngebietes, die sich aufgrund des nachrichtlich übernommenen Durchfahrtverbotes auf der C1.-------straße in Höhe des Grundstücks des Antragstellers ausschließlich im östlich und südlich gelegenen Wohngebiet in einer Entfernung von mindestens 20 m, im Hinblick auf die parallel zur S.---straße verlaufende Quererschließung sogar von mehr als 50 m, bewegt, angesichts des ausschließlich zu erwartenden Anliegerverkehrs abwägungsbeachtliche, mehr als geringfügige Lärmbelastungen des Antragstellers resultieren. Anhaltspunkte dafür, dass insoweit die nachrichtliche Übernahme in der Realität im Zuge der von der Antragsgegnerin zu verantwortenden Straßenausbauplanung nicht eingehalten wurde, sind weder zu erkennen noch plausibel gemacht worden. Gleiches gilt für die erstmals im Anschluss an den gerichtlichen Ortstermin eingewandte Beeinträchtigung durch die Umgestaltung des Straßenkörpers der C1.-------straße , namentlich die Anlage des Wendehammers auf Höhe des Grundstücks des Antragstellers. Abgesehen davon, dass der Antragsteller angesichts der Lage seines Grundstücks am Ende der Sackgasse mit einer entsprechenden Fortexistenz rechnen musste, sind mehr als geringfügige Auswirkungen auf sein Grundstück angesichts der absehbar geringen Nutzungsintensität nicht zu erkennen. Solche sind auch im gesamten Planungsverfahren nicht geltend gemacht worden. Die nunmehr ins Spiel gebrachte Verlegung des Wendehammers musste die Antragsgegnerin damit schon nicht als zu berücksichtigenden Belang erkennen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Antragsteller insoweit ebenfalls nur pauschal eine Abwägungsbeachtlichkeit postuliert, nicht aber begründet. Die detailliert geschilderte missbräuchliche Nutzung der bereits angelegten Aufstellfläche für die Feuerwehr zur Versorgung der im Sondergebiet angesiedelten Apotheke hat hiermit nichts zu tun und wäre im Übrigen nicht planbedingt, sondern planwidrig. 2. Dem Antragsteller fehlt indes nach Lage der Dinge hier im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag entfällt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts nach den Umständen des konkreten Einzelfalles als nutzlos erweist, weil der Antragsteller aus der von ihm erstrebten Unwirksamkeitserklärung des Bebauungsplans keine Vorteile ziehen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn er ausschließlich Festsetzungen bekämpft, die bereits vollständig ausgenutzt worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 5; OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 33, und vom 13. Februar 2014 - 7 D 102/12 -, juris Rn. 52. Gleiches gilt für den Fall, dass sich durch den angegriffenen Bebauungsplan an der planungsrechtlichen Situation letztlich nichts ändert, etwa weil eine vergleichbare Bebauung auch nach § 34 BauGB zulässig (gewesen) wäre. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 2008 - 4 BN 13.08 -, BRS 73 Nr. 51 = juris Rn. 4 f. Nach diesen Grundsätzen liegt hier das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers nicht (mehr) vor. Denn der angefochtene Bebauungsplan ist im Hinblick auf die die Antragsbefugnis des Antragstellers begründenden Lärmschutzbelange bereits vollständig verwirklicht. Dies gilt insbesondere für das im Sondergebiet festgesetzte Einkaufszentrum, das nicht nur über eine rechtskräftige Baugenehmigung verfügt (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2016 im Verfahren 2 A 2482/15), sondern – wie im Ortstermin festzustellen war – auch vollständig errichtet und in Betrieb genommen worden ist. Mit dieser Bau- und Betriebsgenehmigung ist auch das nach dem Bebauungsplan im Sondergebiet zulässige Baugeschehen (mindestens) ausgeschöpft worden – die am Ort und Stelle beworbenen Öffnungszeiten des Einkaufszentrums (7 - 22 Uhr) gehen sogar darüber hinaus, sind allerdings durch die Baugenehmigung auch nicht gedeckt, wie der Senat in seinem Beschluss vom 12. Dezember 2016 ausgeführt hat. Die möglichweise zu gewärtigenden marginalen Zusatzbelastungen durch Verkehrsimmissionen auf der S.---straße sind damit ebenfalls (irreversibel) eingetreten. Diese bewegen sich aber ohnehin, wie ausgeführt, im rein rechnerischen Bereich zweifellos wohngebietsverträglicher Werte und begründen schon keine Antragsbefugnis. Ferner ist auch das Baurecht im allgemeinen Wohngebiet weitgehend, insbesondere in der Umgebung des Grundstücks des Antragstellers, ausgenutzt. In diesem Zusammenhang ist zudem - erneut - darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller insoweit Beeinträchtigungen auch nicht gerügt und er durch die Erschließung der Wohngebietsflächen auch keine abwägungsrelevanten Auswirkungen zu gewärtigen hat. Soweit der Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. April 2017 eine Lärmbeeinträchtigung in Folge der Anlage eines Wendehammers gegenüber seinem Wohnhaus geltend gemacht hat, ist dieser Umstand - abgesehen von seiner fehlenden Abwägungserheblichkeit - offensichtlich nicht mit zusätzlichen Belastungen für ihn verbunden. Denn an dieser Stelle gab es seit jeher eine Wendemöglichkeit. Deren Dimensionierung wird durch den Plan zurückgefahren. Der bisher vorhandene Wendehammer hat einen Radius von 9 m, der geplante nurmehr von 7 m. Zudem liegt der Wendehammer am Ende der hier nach dem Bebauungsplan als Stichweg ausgestalteten C1.-------straße , an der sich lediglich fünf Häuser befinden. Durch die Umsetzung des Bebauungsplanes wird sich die Nutzungsintensität absehbar sogar reduzieren, da die Hälfte der bisher an der C1.-------straße angelegten Stellplätze entfällt. Hinzu kommt, dass der Bebauungsplan hier ein Zufahrtsverbot für das Sondergebiet - wenn auch nur nachrichtlich - festsetzt, so dass durch dessen Nutzung keine zusätzliche Frequentierung der C1.-------straße zu erwarten steht. Eine potentiell entscheidungserhebliche Rechtsverletzung des Antragstellers ist ferner deshalb offensichtlich ausgeschlossen, weil er diesen Aspekt erstmals im Anschluss an den vom Berichterstatter durchgeführten Ortstermin gerügt hat - selbst in der Antragsbegründung des vorangegangenen Eilverfahrens vom 15. November 2014 ist der Umstand lediglich als solcher erwähnt, abgestellt wird indes allein auf eine vermeintliche Funktion der C1.-------straße als zukünftiger Durchgangsstraße; seine allgemeine Kritik an einer unzureichenden Erfassung und Bewertung der Lärmbelastung erfasste diesen Aspekt nicht. Sie beschränkte sich explizit auf das Verkehrsgeschehen an der S.---straße und an der G.--------straße . II. Der Antrag ist darüber hinaus auch unbegründet. 1. Der angegriffene Bebauungsplan Nr. 906 A der Antragsgegnerin leidet an keinen formellen Mängeln, die zu seiner Unwirksamkeit führen. Solche hat der Antragsteller nicht gerügt; ohne Rüge beachtliche Fehler sind nicht zu erkennen. 2. Der Bebauungsplan Nr. 906 A der Antragsgegnerin ist im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vom 20. März 2014 (vgl. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB) auch materiell rechtmäßig. Er verstößt nicht, jedenfalls nicht in beachtlicher Weise, gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB (dazu unter a) und ist in seiner Grundkonzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich (dazu unter b), die einzelnen Festsetzungen sind von ausreichenden Rechtsgrundlagen getragen (dazu unter c) und insgesamt hinreichend bestimmt (dazu unter d). Der Bebauungsplan verstößt auch nicht in beachtlicher Weise gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB (dazu unter e). a) Der Bebauungsplan Nr. 906 A ist entgegen der vom Antragsteller offenbar in der Sache vertretenen Auffassung nicht deshalb nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB unwirksam, weil er mit den (früheren) Darstellungen des Flächennutzungsplanes der Antragsgegnerin nicht übereinstimmte und deswegen gegen das Entwicklungsgebot verstieße. Den Flächennutzungsplan hat die Antragsgegnerin im Parallelverfahren nach § 8 Abs. 3 BauGB geändert (Änderung 201 A) und auf die Festsetzungen des Bebauungsplans abgestimmt. Dass sie dabei gegen geltendes Planungsrecht verstoßen haben könnte, ist weder dargelegt noch ersichtlich. b) Der Bebauungsplan ist von seiner Grundkonzeption her im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich gerechtfertigt. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die nur grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeachtlichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9, und vom 27. März 2013 - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen daran ist der angegriffene Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt ausweislich der Planbegründung eine von städtebaulich legitimen Zielen getragene positive Planungskonzeption zugrunde. Die Antragsgegnerin verfolgt mit ihm als Innenentwicklungsmaßnahme in städtebaulich legitimer Weise und mit einem schlüssigen Plankonzept die öffentlichen Belange aus § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB (Wohnbedürfnisse der Bevölkerung) und aus § 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB (Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung vorhandener Ortsteile sowie Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche) sowie der Sicherung eines vorhandenen Grünzugs als innerstädtische Parkanlage (§ 1 Abs. 6 Nr. 3, 5, 7 BauGB). Der Planbegründung zufolge hat sich die Antragsgegnerin mit dem Bebauungsplan das Ziel gesetzt, innerhalb des vorhandenen Siedlungsbereichs auf einer Brachfläche ein attraktives Wohngebiet zu schaffen und die Innenentwicklung der Stadt zu stärken. Diese Innenentwicklung beziehe sich neben der Bereitstellung von zentral gelegenem Wohnraum für breite Bevölkerungsschichten auch auf die wohnortnahe Versorgung der Bevölkerung mit Dingen des kurzfristigen Bedarfs. Aus diesem Grund werde innerhalb des Plangebiets die Entwicklung eines neuen zentralen Versorgungsbereichs angestrebt. Dieser profitiere von der verkehrsgünstigen Lage an der S.---straße und gleichermaßen von der günstigen Lage innerhalb des Siedlungsbereichs der Antragsgegnerin. Die Antragsgegnerin war im Rahmen dieser ohne Weiteres legitimen städtebaulichen Zielvorstellungen auch nicht durch § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB verpflichtet, den gesamten ehemaligen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 536 neu zu regeln. Das Planungsermessen der Gemeinde erstreckt sich auch auf die räumliche Festlegung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans. Die Notwendigkeit, ein Plangebiet zu vergrößern, kann sich aus der Aufgabe der Bauleitplanung ergeben, eine geordnete städtebauliche Entwicklung der Gemeinde zu gewährleisten. Ein Plan, der städtebauliche Unordnung schafft, entspricht nicht dem Gesetz. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juni 2004 - 4 BN 14.04 -, BRS 67 Nr. 52 = juris Rn. 4, und vom 20. November 1995 - 4 NB 23.94 -, BauR 1996, 215 = juris Rn. 13. Allerdings hat die Gemeinde bei der Abgrenzung der Plangebiete generell ein tendenziell weites Ermessen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 16. September 2016 - 2 D 46/14.NE -, BauR 2017, 676 = juris Rn. 85; Reidt/Bracher/Schiller, Bauplanungsrecht, 8. Aufl. 2016, Rn. 35 ff., 235 ff., 667 ff. Von einem städtebaulichen Missgriff kann ausgehend hiervon vorliegend keine Rede sein. Die Antragsgegnerin hat in der Planbegründung nachvollziehbar dargelegt, dass sie die Teilaufhebung und -ersetzung des Bebauungsplans Nr. 536 aus städtebaulichen Gründen auf den Bereich beschränkt hat, in dem dessen Festsetzungen gemessen an dem aktuellen Planungsziel nicht den vorhandenen Bebauungsstrukturen hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung entsprechen und/oder in dem dessen Umsetzung in Bezug auf das Krankenhaus durch die Aufgabe des Standorts obsolet geworden ist. Die Nichteinbeziehung von Teilbereichen des – insoweit fortgeltenden – Bebauungsplanes Nr. 536 beruht damit zugleich auf der Überlegung, dass dessen Festsetzungen im Übrigen weiterhin den städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entsprechen, die mit den Neuplanungen auch nicht - jedenfalls nicht offensichtlich - in einen unauflösbaren Konflikt geraten. Im Gegenteil greift der Bebauungsplan Nr. 906 A an verschiedenen Stellen die Umgebungsbebauung als Orientierungsmaßstab ausdrücklich auf. Im Hinblick auf die Grundstücke an der C1.-------straße hat die Antragsgegnerin zudem ergänzend darauf abgestellt, dass (Um-) Nutzungswünsche seitens der Eigentümer nicht geäußert worden seien (Abwägung zur ersten Öffentlichkeitsbeteiligung Seite 12). Damit ist der angegriffene Bebauungsplan ohne Weiteres geeignet, eine tragfähige städtebauliche Ordnung zu schaffen, ohne in seinem Umfeld eine städtebauliche Unordnung hervorzurufen. Zugleich ergeben sich aus dem Plangebietszuschnitt nebst Begründung danach auch keine Abwägungsmängel. Die vom Antragsteller geltend gemachte unzulässige Vorabbindung durch den mit der Volksbank N. Land abgeschlossenen Kaufvertrag stellt die nach Vorstehendem ausreichende städtebauliche Erforderlichkeit des Bebauungsplans Nr. 906 A nicht in Frage. Für eine solche Bindung ist nichts ersichtlich, außer durch Vermutungen belegt der Antragsteller diesen Vorwurf auch nicht konkret. Im Gegenteil zeigen gerade die von ihm geschilderten Planungsumstände („Indizien“), dass sie weder bestand noch von den Mitgliedern der Stadtverordnetenversammlung subjektiv empfunden wurde. Eine Gemeinde darf sich durch ihr nach außen handelndes Organ der Gemeindeverwaltung nicht auf einen Bebauungsplan mit einem bestimmten Inhalt festlegen, weil sie dadurch der kommunalrechtlich zuständigen, aus demokratischen Wahlen hervorgegangenen Vertretungskörperschaft das Recht beschnitte, frei und unvoreingenommen darüber zu entscheiden, welche städtebauliche Entwicklung und Ordnung (§ 1 Abs. 3 BauGB) im Gemeindegebiet verwirklicht werden soll. Auch würde vereitelt, dass nach Ablauf des formalisierten Verfahrens mit Bürgerbeteiligung und Beteiligung der Träger öffentlicher Belange die für und gegen die Planung sprechenden Belange von dem dafür zuständigen Organ nach § 1 Abs. 6 und 7 BauGB gewichtet und abgewogen werden. Ein der Einleitung des Planverfahrens vorgegebener, mehr oder weniger festgelegter und in dieser Festlegung von einem Begünstigten erzwingbarer Planinhalt würde sich innerhalb des Planverfahrens nahezu zwangsläufig als eine zu missbilligende Verkürzung der gebotenen Abwägung darstellen. vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Februar 1980 - 4 C 40.77 -, BRS 36 Nr. 30 = juris Rn. 42 f., vom 29. Mai 1981 - 4 C 72.78 -, BauR 1982, 30 = juris Rn. 30 ff., und vom 25. November 2005 - 4 C 15.04 -, BVerwGE 124, 385 = juris Rn. 17 f., sowie Beschluss vom 2. Januar 2012 - 4 BN 32.11 ‑, BRS 79 Nr. 58 = juris Rn. 7. Vor diesem Hintergrund darf eine Gemeinde keine Ansprüche auf Einleitung und Durchführung eines Bauleitplanverfahrens begründen, mit denen die im Verlauf des Verfahrens zu beteiligenden Gemeindegremien in ihren Entscheidungen gebunden werden. Ferner müssen auch die Entscheidungsträger in der Gemeindeverwaltung darin frei bleiben, die Arbeit an einem Bebauungsplanentwurf abzubrechen, wenn sie dies aus sachlichen Gründen für geboten oder vertretbar halten. Aufgrund dieser Beschränkungen darf sich die Gemeinde letztlich nicht zu mehr verpflichten, als über die Einleitung und Fortsetzung eines Bebauungsplanverfahrens nach ihren städtebaulichen Vorstellungen (§ 1 Abs. 3 BauGB) zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen ist hier ein Fall unzulässiger Vorabbindung des Planungsträgers nicht gegeben. Es fehlt bereits, auch nach dem Vortrag des Antragstellers, an einer von der Antragsgegnerin oder einem ihrer Organe eingegangenen Verpflichtung, einen Bebauungsplan aufzustellen, geschweige denn an einer dessen Inhalt bindenden Vorgabe. Der Antragsteller bezieht sich allein auf den zwischen der Volksbank N. Land und dem Zweckverband Klinikum N3. geschlossenen Kaufvertrag. An dessen Zustandekommen war die Stadt N3. indes ebenso wenig unmittelbar beteiligt wie sie an dessen Inhalt gebunden wäre. Hieran ändert nichts, dass Sie neben dem Kreis N4. -M. Mitglied des Zweckverbandes war. Hinzu kommt, dass sie nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben bereits seit Juli 2006 nicht mehr an Gewinnen und Verlusten des Zweckverbandes beteiligt war. Demgemäß bestehen und bestanden auf Ihrer Seite keine finanziellen Interessen dahingehend, dass zu Gunsten des Zweckverbandes durch eine entsprechende Bauleitplanung ein möglichst hoher Kaufpreis erzielt werden könnte. Ausgehend hiervon ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich die Ratsmitglieder in ihrer Entscheidung über den Bebauungsplan an vertragliche Absprachen mit der Volksbank gebunden gefühlt hätten. Gerade der Vortrag des Antragstellers zeigt vielmehr, dass über den Bebauungsplan quer durch alle Ratsfraktionen kontrovers diskutiert wurde. Bei einer tatsächlichen Bindung wäre es auch nicht erforderlich gewesen, die Mitglieder der beiden großen Fraktionen im Stadtrat „auf Linie“ zu bringen. Unbeschadet dessen schildert der Antragsteller lediglich (angebliche) Einflussnahmen seitens des Kreises, was wiederum belegt, dass die Antragsgegnerin ihre Bauleitplanung nicht nach vertraglichen Vereinbarungen ausgerichtet hat. Dass der Kreis entsprechende Interessen gehabt haben mag, ändert hieran nichts, dieser ist nicht Planverantwortlicher. Unbeschadet dessen lässt sich mit der vom Antragsteller angenommenen Vorabbindung weder erklären, dass selbst innerhalb der Fraktionen von CDU und SPD keine einheitliche Stimmabgabe erfolgte, noch dass der Bebauungsplan im Zuge des Aufstellungsverfahrens nicht unerhebliche inhaltliche Veränderungen erfahren hat und insbesondere die Frage der Verkehrsführung im Ergebnis fundamental anders ausgefallen ist, als dies ursprünglich vorgesehen war. Zudem übersieht der Antragsteller, dass planerische Vorarbeiten zur Entwicklung des Gebietes bereits lange Zeit vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt sind. Schließlich zeigt auch der Umstand, dass im Kaufvertrag ein Rücktrittsvorbehalt für den Fall des nicht rechtzeitigen Abschlusses des Bauleitplanverfahrens vereinbart worden sein soll, letztlich nur, dass auch aus Sicht der Vertragspartner das Ergebnis der Bauleitplanung offen war und blieb. Wie bereits ausgeführt, stand die Antragsgegnerin mangels eigenen finanziellen Interesses insoweit auch unter keinem (unzulässigen) Entscheidungsdruck. Insgesamt lässt sich so feststellen, dass die Einflussnahme des Projektträgers auf die Planung jedenfalls nicht über das hinausging, was bei projektbezogenen Bebauungsplänen, zu denen der vorliegende gehört, üblich und ohne weiteres zulässig ist. Vor diesem Hintergrund ist schließlich unschädlich, dass der Bebauungsplan auch oder möglicherweise sogar in erster Linie der Befriedigung privater Interessen des Vorhabenträgers, der Volksbank N. Land, dient. Dadurch entfiele seine städtebauliche Erforderlichkeit nur dann, wenn dies die einzige Motivation der Planung darstellte. Allgemein dazu OVG NRW, Urteil vom 27. September 2016 - 2 D 8/15.NE -, BauR 2017, 833 = juris Rn. 73 f.; bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2017 - 4 BN 1.17 -. Das ist jedoch - wie sich aus vorstehenden Ausführungen ergibt - gerade nicht der Fall, eine reine Gefälligkeitsplanung hat die Antragsgegnerin nicht unternommen, sondern sich in ausreichendem Maße an eigenen städtebaulich legitimen Zielen orientiert. c) Die einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen, namentlich ist die Sondergebietsfestsetzung in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 der textlichen Festsetzungen von § 11 BauNVO gedeckt. aa) § 11 Abs. 1, Abs. 2 BauNVO lässt die Festsetzung eines Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ grundsätzlich zu, in dem Einzelhandelsbetriebe mit den in § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen im Einzelnen bezeichneten Kernsortimenten und Verkaufsflächen genehmigungsfähig sind. Bei der Festsetzung eines Sondergebietes nach § 11 BauNVO unterliegt die Gemeinde geringeren Beschränkungen als bei der Festsetzung von Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 BauNVO. Sie ist weder an bestimmte Nutzungsarten noch gemäß § 1 Abs. 3 Satz 3 BauNVO an die Möglichkeiten der Feinsteuerung gebunden, die in § 1 Abs. 4 bis 10 BauNVO für die normativ ausgestalteten Baugebiete eröffnet sind. Vielmehr liegt die Definitionsmacht darüber, welche Anlagen zulässig oder ausnahmsweise zulassungsfähig sind, bei ihr. Sie kann auf der Grundlage von § 11 Abs. 2 BauNVO die Art der baulichen Nutzung über die Möglichkeiten hinaus, die § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 9 BauNVO bietet, näher konkretisieren und zu diesem Zweck die Merkmale bestimmen, die ihr am besten geeignet erscheinen, um das von ihr verfolgte Planungsziel zu erreichen. Lediglich muss die Definition und Differenzierung der Nutzungsarten städtebaulich begründet sein. Insbesondere darf die Gemeinde - wie hier geschehen - in einem von ihr zulässigerweise festgesetzten Sondergebiet den Anlagentyp durch die von ihr bestimmte Begrenzung der Verkaufsflächen selbst festsetzen. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 9. Februar 2011- 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 12, und Urteil vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 ‑, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 16. Die Antragsgegnerin hat die Differenzierung der im Einkaufszentrum des Sondergebiets zulässigen Einzelhandelsbetriebe - Lebensmittelmarkt inklusive Getränkemarkt mit max. 2.100 m² Verkaufsfläche, Drogeriemarkt (max. 600 m²), Bäckerei (max. 30 m²) zuzüglich Gastronomiefläche (max. 270 m²), Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren - Kiosksortiment - (max. 50 m²), Feinkostgeschäft (max. 50 m²), Apotheke (max. 100 m²), Blumengeschäft (max. 100 m²) - auch hinreichend städtebaulich begründet. Die Planbegründung nimmt insoweit auf die im Hinblick auf den Bebauungsplan erstellte Verträglichkeitsanalyse der D. C2. - und N6. GmbH vom 6. September 2013 Bezug, aus deren Empfehlungen die Antragsgegnerin den Inhalt von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen ableitet. Die Verträglichkeitsanalyse hat die Auswirkungen des Planvorhabens auf die im Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin vorgesehenen zentralen Versorgungsbereiche untersucht. Sie gelangt zu der Bewertung (siehe dort S. 53 ff.), das Planvorhaben liege an einem gut erreichbaren und siedlungsstrukturell integrierten Standort. Es trage sowohl für das bestehende als auch das geplante Wohnumfeld zu einer Verbesserung der wohnortnahen Grundversorgung bei. Die ökonomische Wirkungsanalyse und Wirkungsprognose habe gezeigt, dass das geplante Einkaufszentrum keine negativen städtebaulichen Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche und sonstigen Einzelhandelslagen innerhalb des kommunalen und regionalen Untersuchungsgebiets entstehen lasse. Die festgestellten Umsatzumverteilungen insbesondere im Hauptsortiment Drogerie‑/Parfümeriewaren tangierten vorrangig Randsortimente von Lebensmittelbetrieben. Somit könnten auch hier negative städtebauliche Effekte für die zentralen Versorgungsbereiche ausgeschlossen werden. Viel eher bestehe die Chance einer qualitativen Angebotsergänzung, einer Verbesserung der Versorgungssituation und einer verstärkten Kaufkraftbindung in diesem Segment. Diese Argumentation ist konzeptionell schlüssig, was für die Annahme eines hinreichenden städtebaulichen Grundes auf dieser Prüfungsebene ausreichend ist. Ob die Verträglichkeitsanalyse im Einzelnen plausibel ist, ist erst eine Frage der Abwägung. Vgl. zum Prüfungsraster der planungsrechtlichen Einzelhandelssteuerung: BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 - 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris, sowie Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BVerwGE 146, 137 = BauR 2013, 1399 = juris, und - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris; OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2015 - 2 D 38/14.NE -, BRS 83 Nr. 35 = juris Rn. 50 f., vom 12. Februar 2014 – 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 119 ff., und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 65 ff. In der Konsequenz besteht auch für die Regelung zum Anteil der zentrenrelevanten Randsortimente gemäß der „N. Liste“ von 2006, die § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen auf max. 10 % der jeweiligen Verkaufsfläche beschränkt, ein tragfähiger städtebaulicher Grund. Diese Obergrenze beruht laut Planbegründung (siehe dort S. 10) auf dem Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin. Sie dient dazu, die von der Antragsgegnerin definierten zentralen Versorgungsbereiche vor übermäßigem Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten an Nahversorgungsstandorten - wie dem im Plangebiet zu entwickelnden ‑ zu schützen. bb) § 1 der textlichen Festsetzungen beinhaltet keine unzulässige baugebietsbezogene, vorhabenunabhängige Verkaufsflächenbegrenzung. Eine Kontingentierung von Verkaufsflächen, die auf ein Sondergebiet insgesamt bezogen ist, öffnet das Tor für sog. „Windhundrennen“ potentieller Investoren und Bauantragsteller und schließt die Möglichkeit ein, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle. Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbeschränkung identisch. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013- 4 BN 24.13 -, BauR 2013, 1812 = juris Rn. 4, und vom 9. Februar 2011 - 4 BN 43.10 -, BauR 2011, 1118 = juris Rn. 6 f., sowie Urteile vom 24. März 2010 - 4 CN 3.09 -, BauR 2010, 1051 = juris Rn. 23 f., und vom 3. April 2008 - 4 CN 3.07 ‑, BVerwGE 131, 86 = BauR 2008, 1273 = juris Rn. 14 ff. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin beachtet. In dem Sondergebiet ist nur ein Einkaufszentrum zulässig. Weiterhin muss das Einkaufszentrum aus jeweils nur einem Lebensmittelmarkt, einem Drogeriemarkt, einer Bäckerei, einem Einzelhandelsbetrieb mit Zeitschriften/Schreibwaren, einem Feinkostgeschäft, einer Apotheke und einem Blumengeschäft mit jeweils genau definierter maximaler Verkaufsfläche bestehen. Auf diese Weise ist die Antragsgegnerin der Gefahr eines „Windhundrennens“ wirksam begegnet. d) Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 15 sind hinreichend bestimmt. Bebauungspläne müssen wie andere Rechtsnormen die Rechtslage für die Betroffenen eindeutig erkennbar umschreiben. Dies gilt allgemein sowohl für die Planzeichnung als auch für die textlichen Festsetzungen. Die rechtsstaatlich gebotene Bestimmtheit fehlt allerdings nicht schon dann, wenn die Festsetzung der Auslegung bedarf. Es ist ausreichend, wenn der Inhalt des Bebauungsplans durch Auslegung ermittelt werden kann, wobei die Interpretation nicht durch den formalen Wortlaut beschränkt wird. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Plangebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Satzungstext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57 = juris Rn. 1; OVG NRW, Urteil vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 81. Gemessen an diesen Maßstäben begegnen die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans keinen durchgreifenden Bestimmtheitsbedenken, insbesondere ist jeder Höhenfestsetzung im Bebauungsplan ein in der Planurkunde festgelegter Bezugspunkt in „m über NN“ zugeordnet. Auch die Wahl der bereits vorhandenen Kanaldeckel als Ausgangspunkt der jeweiligen Bezugshöhe ist - ungeachtet der Frage, ob dies tatsächlich ein Problem der Bestimmtheit wäre - nicht zu beanstanden, vielmehr wegen der erforderlichen umfassenden Auskofferungen und des nach Südosten leicht abfallenden Geländes letztlich allein sachgerecht. Aufgrund dessen sind die festgesetzten max. First- und Traufhöhen für die baulichen Anlagen im allgemeinen Wohngebiet und im Sondergebiet nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten mit hinreichender Eindeutigkeit zu ermitteln. Vgl. dazu im Einzelnen OVG NRW, Urteile vom 12. Februar 2014 – 2 D 13/14.NE -, BRS 82 Nr. 12 = juris Rn. 117, und vom 19. Dezember 2011 – 2 D 31/10.NE -, juris Rn. 77 ff. Die textlichen Festsetzungen des § 1 Abs. 2 des Bebauungsplans zum höchstzulässigen Verkaufsflächenanteil der zentrenrelevanten Randsortimente sind, entgegen der vom Antragsteller zumindest im vorangegangenen Eilverfahren vertretenen Rechtsauffassung ebenfalls hinreichend bestimmt. Die Unterscheidung von Kern- und Randsortimenten ist zunächst allgemein geläufig. Das Randsortiment darf das von dem Einzelhandelsbetrieb vorgehaltene Kernsortiment lediglich ergänzen. Das Randsortiment muss von der in Anspruch genommenen Verkaufsfläche her deutlich untergeordnet bleiben. Die hinreichende Bestimmtheit dieser Begrifflichkeiten kann der Plangeber dadurch absichern, dass er konkret auflistet, was nahversorgungsrelevante und nicht-zentrenrelevante Kernsortimente einerseits und zentrenrelevante Randsortimente andererseits sein sollen. Vgl. insoweit etwa OVG NRW, Urteile vom12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 92 ff., vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 48 ff., vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 95, und vom 29. Januar 2013 - 2 D 102/11.NE -, BauR 2013, 896 = juris Rn. 93. Die nahversorgungsrelevanten, zentrenrelevanten und nicht-zentrenrelevanten (Rand-)Sortimente der „N. Liste“ werden so auch im Bebauungsplan im Einzelnen aufgezählt. Das Sortiment „Schreibwaren“, das der Antragsteller unter Bestimmtheitsaspekten beanstandet, ist in der sozialen und ökonomischen Realität etabliert. Klar ist auch, dass die Antragsgegnerin mit der Beschreibung „Schreibwaren (Kiosksortiment)“ das Angebot in einem typischen Einzelhandelsbetrieb (nur) mit Zeitungen/Schreibwaren von dem typischen Angebot in einem Lebensmittelvolldiscounter abgrenzen will, der Schreibwaren (nur) als Randsortiment vorhält. e) Der Bebauungsplan Nr. 906 A der Antragsgegnerin leidet auch nicht an einem beachtlichen Abwägungsfehler. Das in § 1 Abs. 7 BauGB normierte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen, setzt neben einer sachgerechten Entscheidung voraus, dass in die Abwägung all das an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Unbeachtlich sind Belange (nur), wenn sie für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan nicht erkennbar waren oder wenn sie keinen städtebaulichen Bezug haben, geringwertig oder makelbehaftet oder solche sind, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 9. April 2008 - 4 CN 1.07 -, BVerwGE 131, 100 = BRS 73 Nr. 31 = juris Rn. 22. Des Weiteren darf die Bedeutung der Belange nicht verkannt und der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen nicht in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diese Anforderungen hat die Antragsgegnerin mit der angefochtenen Bebauungsplanung erfüllt, die das Gebot gerechter Abwägung wahrt. aa) Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist insbesondere die Grünflächenplanung im Bebauungsplan Nr. 906 A unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Dies gilt namentlich für die im Ermessen der Antragsgegnerin stehende Entscheidung, entgegen früheren Planungen die Grünfläche im nordwestlichen Planbereich an der G.--------straße und der I.---------straße am zum Zeitpunkt der Bauleitplanung (noch) vorhandenen Bestand zu orientieren. Sie war dabei, anders als der Antragsteller meint, nicht dazu verpflichtet, weitere Teile des ehemaligen Klinikgeländes als Parkanlage auszuweisen. Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Planung erkannt, dass sie mit den im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen das aufgrund früherer Planungen, insbesondere des geltenden Flächennutzungsplanes und der städtebauliche Rahmenplanung, für eine Parkanlage vorgesehene Gelände nicht unerheblich verkleinert hat. Dies hat sie mit den jedenfalls in der Sache ohne weiteres nachvollziehbaren Erwägungen begründet, insoweit nunmehr dem städtebaulich legitimen Interesse an der Schaffung neuen, innenstadtnahen Wohnraums einen begrenzten Vorrang einzuräumen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Wertung des § 1a Abs. 2 BauGB, der die Innenverdichtung als Planungsdirektive vorgibt, im Rahmen der gerichtlichen Abwägungskontrolle nicht zu beanstanden. Ebenfalls abwägungsfehlerfrei hat die Antragsgegnerin berücksichtigt, dass in der näheren Umgebung insbesondere mit dem C. Garten und dem Alten Friedhof bereits großzügige Grün- und Freiflächen vorhanden sind, so dass sich das städtebauliche Bedürfnis nach Etablierung einer weiteren Parkanlage in der konkreten Örtlichkeit relativiert. Dass sie sich damit von einer möglicherweise seit vielen Jahren bestehenden, wenn auch nie verwirklichten Zielvorstellung entfernt, hat sie gesehen und abwägend berücksichtigt. Zutreffend ist sie insoweit davon ausgegangen, dass allein das Alter von Planungsvorstellungen diesen kein höheres Gewicht in der Abwägung zukommen lässt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - nicht realisiert worden sind und deshalb nicht aus tatsächlichen Gründen bei einer Überplanung zu berücksichtigen waren. Vor diesem Hintergrund durfte der Plangeber abwägungsgerecht seiner Grünflächenplanung ferner maßgeblich zugrunde legen, dass in der konkreten Örtlichkeit vor allem die Verbindungsfunktion der festgesetzten Parkanlage zwischen den großflächigen zentralen Grünanlagen (C3. Garten, Alter Friedhof, H. ) und dem im Wesentlichen noch in Planung befindlichen Grünzug West von besonderer städtebaulicher Bedeutung ist. Dem trägt die Planung mit der Festsetzung eines 8-10 m breiten Grünstreifens hinreichend Rechnung. Die Grünverbindung selbst bleibt damit erhalten, wie nicht zuletzt im Ortstermin deutlich wurde, wenn auch möglicherweise weniger prägnant als ursprünglich gewünscht. Abwägungsfehler begründet dies nicht. In diesem Zusammenhang durfte der Plangeber zudem berücksichtigen, dass durch der Neugestaltung des Kreuzungsbereichs G.--------straße /S.---straße mit Errichtung einer Ampelanlage die trennende Wirkung der S.---straße zwischen den genannten Grünanlagen überwunden werden kann, so dass letztlich erstmals überhaupt von einem durchgängigen Grünzug gesprochen werden kann. Schließlich hat die Antragsgegnerin den Belangen des Natur- und Landschaftsschutzes in besonderer Weise dadurch Rechnung getragen, dass sie den gesamten, zum Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses im Bereich des festgesetzten Grünzuges und darüber hinaus vorhandenen alten Baumbestand und die sonstigen wesentlichen Gehölzstrukturen planungsrechtlich erstmals abgesichert hat. Wie der Umweltbericht bestätigt, ist dadurch bei einer Gesamtbetrachtung der Planung eine erhebliche Verbesserung des naturschutzfachlichen Wertes des Geländes eingetreten, die zugleich artenschutzrechtliche Konflikte gar nicht erst entstehen lässt. Angesichts des Umstandes, dass die festgesetzte Parkanlage insgesamt in das Eigentum der Stadt N4. übergehen soll, bestanden und bestehen auch keine Bedenken hinsichtlich der Realisierung der planerischen Vorstellungen. Vor diesem Hintergrund ist die Forderung des Antragstellers, die Grünflächen und die Parkanlage gegenüber dem Bestand erheblich auszuweiten, zwar möglicherweise wünschenswert, aber kein planerischer Belang, der sich in der konkreten Situation hätte durchsetzen müssen oder von der Antragsgegnerin nicht mit dem ihm zukommenden Gewicht in ihre Überlegungen eingestellt worden wäre. Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang großflächige Rodungen im Jahr 2010 rügt, führt dies weder im Hinblick auf den Belang des Natur- und Landschaftsschutzes noch unter dem Gesichtspunkt der Eingriffsbilanzierung auf einen planerischen Abwägungsmangel. Es ist bereits nicht zu erkennen, welcher Zusammenhang mit dem Bebauungsplanverfahren, das aufgrund eines Aufstellungsbeschlusses aus dem Jahr 2012 eingeleitet wurde, bestehen soll, so dass der Plangeber nach Treu und Glauben gehindert gewesen sein könnte, die zu diesem Zeitpunkt bestehende tatsächliche Ausgangssituation zugrunde zu legen. Dem Hinweis der Antragsgegnerin auf fehlende rechtliche Möglichkeiten, entsprechende Maßnahmen des Eigentümers zu unterbinden, ist der Antragsteller nicht weiter entgegen getreten. Allein der Umstand, dass die Stadt N4. Mitglied des Zweckverbandes (gewesen) ist, reicht – wie bereits ausgeführt – für eine Zurechnung und die Annahme eines „Umgehungsgeschäftes“ nicht aus. Dass der Plangeber von einer freigeräumten Brachfläche ausgegangen ist und einen früheren Baumbestand nicht im Wege einer weitergehenden Ausgleichsplanung kompensiert hat, ist angesichts dessen planungsrechtlich nicht zu beanstanden. Unabhängig davon wäre es für die Planungsentscheidung der Antragsgegnerin aber ohnehin unerheblich gewesen, wenn Teile des Plangebietes zum Zeitpunkt der Planaufstellung noch bewachsen gewesen sein sollten. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Schlussabwägung zutreffend darauf abgestellt, dass es sich um eine nahezu voll versiegelte, jedenfalls aber voll versiegelbare, als Parkplatz genutzte Fläche gehandelt hat. Planungsrechtlich waren Eingriffe damit bereits durch den Bebauungsplan Nr. 536 ermöglicht und in diesem Rahmen auszugleichen. Im Vergleich zu dieser rechtlichen Ausgangslage ist mit dem Bebauungsplan Nr. 906 A kein weitergehender, ausgleichsbedürftiger naturschutzfachlicher Eingriff verbunden, vielmehr werden die versiegelbaren Flächen sogar zurückgeführt. Dass diese von der Antragsgegnerin insbesondere ihrer Ausgleichsflächenplanung zugrunde gelegten Einschätzungen nicht zutreffen könnten, erschließt sich aus dem Vortrag des Antragstellers und den Aufstellungsvorgängen nicht. bb) Der angegriffene Bebauungsplan ist auch nicht im Hinblick auf die Lärmsituation abwägungsfehlerhaft. (1) Der Bebauungsplan Nr. 906 A setzt das Grundstück des Antragstellers zunächst keinen unzumutbaren Geräuschimmissionen aus und überschreitet damit nicht von vornherein die Grenzen eines abwägungsgerechten Interessenausgleichs. Die Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen kann im Rahmen der Bauleitplanung anhand der Orientierungshilfe der Immissionsrichtwerte der DIN 18005-1 beurteilt werden. Die dort genannten Werte sind allerdings nicht absolut bindend, sondern lassen Abweichungen zu. Ihre schematische Anwendung in Form von „Grenzwerten“ ist unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 10, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 45, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 18, sowie Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193. Nach den konkreten Einzelfallumständen kann eine Überschreitung der Orientierungswerte der DIN 18005-1 für allgemeine Wohngebiete um 5 dB(A) - oder ggf. sogar mehr - das Ergebnis einer gerechten Abwägung sein. Allerdings müssen die für die Planung sprechenden Gesichtspunkte umso gewichtiger sein, je weiter die Orientierungswerte überschritten werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2007 - 4 CN 2.06 ‑, BVerwGE 128, 238 = BRS 71 Nr. 5 = juris Rn. 15, und Beschluss vom 18. Dezember 1990 ‑ 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2005 - 10 B 9/05.NE -, BRS 69 Nr. 26 = juris Rn. 12, vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 47, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 20, sowie Urteile vom 29. März 2011 - 2 D 44/09.NE -, juris Rn. 168, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 193. Nicht mehr hinzunehmen sind Immissionen in jedem Fall dann, wenn sie mit gesunden Wohnverhältnissen i. S. d. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB nicht in Einklang zu bringen sind. Eine exakte Grenze im Sinne eines eindeutigen Grenzwerts lässt sich aber auch insoweit nicht fixieren. Hinsichtlich der Belastung durch Verkehrslärm beginnt der aus grundrechtlicher Sicht kritische Wert in Wohngebieten bei einer Gesamtbelastung durch Dauerschallpegel oberhalb der Werte von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse sind jedoch im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte der DIN 18005-1 für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) bzw. 45 dB(A) nachts unterschritten werden, da die genannten Baugebiete neben der Unterbringung von (nicht wesentlich) störenden Gewerbebetrieben auch dem Wohnen dienen und die Orientierungswerte hierauf zugeschnitten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075/04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, und Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 49, und vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, sowie Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, vom 17. April 2008 - 7 D 110/07.NE -, NuR 2009, 572 = juris Rn. 222, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142. Daneben kann der Plangeber zur Ermittlung und Bewertung planbedingten Verkehrslärms grundsätzlich zulässigerweise auf die - höheren - Grenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV als Abwägungsleitlinie zurückzugreifen. Für allgemeine Wohngebiete sieht § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV Grenzwerte von tags 59 dB(A) und nachts 49 dB(A) vor. Die Zumutbarkeit von Verkehrsgeräuschen, auf welche die 16. BImSchV nicht unmittelbar anwendbar ist, bleibt aber stets auch anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2007 - 4 BN 41.07 -, BRS 71 Nr. 6 = juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2014 - 2 B 1354/13.NE -, juris Rn. 51. Dabei mag eine für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbare Erhöhung des planbedingten Verkehrslärms in einem besonders lärmvorbelasteten innerstädtischen Bereich unter Abwägungsgesichtspunkten im Regelfall ohne hinzutretende besondere Umstände auch in dem besagten lärmkritischen Bereich von tags 70 dB(A) und nachts 60 dB(A) mit entsprechend gewichtiger städtebaulicher Begründung eher hingenommen werden können. Die Wahrnehmbarkeitsschwelle beginnt bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A). Vgl. insofern OVG NRW, Urteile vom 10. April 2014 - 7 D 100/12.NE -, BauR 2014, 1113 = juris Rn. 65, vom 6. Februar 2014 - 2 D 104/12. NE -, BauR 2014, 1914 = juris Rn. 103, und vom 13. März 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 52. Diese - äußerste - Grenze abwägungsgerechter Planung hat die Antragsgegnerin mit der zu prüfenden Bauleitplanung gewahrt. Es sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Schutzansprüche der im Umfeld des Bebauungsplans Nr. 906 A vorhandenen Wohnbebauung, insbesondere denjenigen des Antragstellers, unzureichend berücksichtigt hätte, indem sie insoweit den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebietes zugrundelegte. Dies hat der Antragsteller auch lediglich behauptet, nicht aber plausibilisiert. Sein Grundstück befindet sich aufgrund der rechtskräftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 536 in einem allgemeinen Wohngebiet, den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes kann er auch nicht aufgrund der tatsächlichen Umstände für sich in Anspruch nehmen. Hiergegen spricht insbesondere die nahegelegene gewerbliche Nutzung an der S.---straße . In Bezug auf welche anderen Grundstücke der Schutzanspruch eines reinen Wohngebiets bestünde und aufgrund der Umsetzung des Bebauungsplans verletzt sein sollte, ist dem Vorbringen des Antragstellers hingegen nicht einmal im Ansatz zu entnehmen. Wie bereits erwähnt, weist die Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 für den dem Grundstück des Antragstellers nächstgelegenen Immissionspunkt 4 (C1.-------straße 25) einen Beurteilungspegel durch Gewerbelärm von im Planfall tagsüber 52 dB(A) aus. Der maßgebliche Immissionsrichtwert der DIN 18005 bzw. der TA Lärm von 55 dB(A) wird damit deutlich unterschritten. Nachdem der Antragsteller nicht vorträgt und auch sonst nicht ersichtlich ist, warum diese Prognose entscheidungserheblich unzutreffend sein soll und auch ein Nachtbetrieb des festgesetzten Einkaufszentrums nach dem dem Bebauungsplan angefügten Hinweis zum Immissionsschutz für unzulässig erklärt wird - auch die Baugenehmigung vom 17. November 2014 schließt einen Nachtbetrieb in der Auflage Nr. 6.2/6.3 aus, vgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2016 - 2 A 2482/15 -, scheidet ein Abwägungsfehler aus. Eine unzumutbare Lärmbelastung des Antragstellers wegen einer planbedingten Verkehrslärmzunahme auf der S.---straße kommt gleichfalls nicht in Betracht. Wiederum ist nach der Lärmprognose der E. am Grundstück des Antragstellers nicht zu erwarten, dass der Richtwert von 55 dB(A) am Tag im Planfall überschritten wird. Hier soll die Verkehrslärmbelastung in einem Bereich zwischen 50 dB(A) und 55 dB(A) verbleiben; die auch in der Planbegründung von der Antragsgegnerin referierten Grenzwertüberschreitungen jenseits von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht treten andernorts auf (dazu sogleich unter (2)). Mit Blick auf die zu erwartende zumutbare Lärmbelastung des Antragstellers ist damit zugleich unerheblich, ob sein Grundstück von einer gegenüber der S.---straße abschirmenden Riegelbebauung durch das Einkaufszentrum profitiert. Noch deutlicher wird die Hinnehmbarkeit der Verkehrslärmimmissionen für den Antragsteller, zieht man zur Bewertung den Taggrenzwert für allgemeine Wohngebiete des § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 16. BImSchV von 59 dB(A) heran. Dies gilt selbst unter Berücksichtigung der festgesetzten Verlängerung der C1.-------straße als Erschließungsstraße für das im Bebauungsplan neu ausgewiesene allgemeine Wohngebiet. Diese hat die E. als Schallquelle augenscheinlich mitbetrachtet. So heißt es im Lärmgutachten auf S. 24 zur Erläuterung der Emissionsansätze, hinsichtlich der Straßenoberfläche der betrachteten Straßenabschnitte sei u. a. für die C1.-------straße und die Erschließungsstraße von Asphaltbeton ausgegangen worden. Die Zusatzbelastung durch Neuverkehr auf der C1.-------straße wird darüber hinaus durch das von der Antragsgegnerin anvisierte und im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellte Durchfahrtsverbot auf Höhe des antragstellerischen Grundstücks beschränkt. Da zugleich Parkmöglichkeiten in der C1.-------straße wegfallen, ist insgesamt sogar mit einer Verringerung der Verkehrsbelastung in diesem Bereich zu rechnen, jedenfalls aber eine planbedingte Erhöhung auszuschließen. Die Umsetzung der Planung bietet keinerlei Anreiz für eine Zusatzbelastung. Die bauliche Situation an der Nordseite der C1.-------straße bleibt unverändert, gleiches gilt für die Südseite, nachdem dort der Bebauungsplan ein Zu- und Abfahrtverbot festsetzt. Die vom Antragsteller monierte widerrechtliche Nutzung der Aufstellfläche für die Feuerwehr ist – wie ausgeführt – nicht planbedingt. Im Übrigen hebt die Planbegründung hervor, dass die verkehrliche Erschließung des allgemeinen Wohngebiets für den motorisierten Verkehr allein über die östlich des Plangebiets gelegene I.---------straße erfolgen soll. Innerhalb des Plangebiets sollten die Erschließungsstraßen als Sackgassen ausgeführt werden, so dass innerhalb des Wohngebiets kein motorisierter Durchgangsverkehr möglich sei. (2) Die Antragsgegnerin hat die planbetroffenen Lärmschutzbelange innerhalb dieser Grenzen auch unabhängig von der konkreten Betroffenheit des Antragstellers ordnungsgemäß abgewogen. Soweit sich die Verkehrslärmimmissionen ausweislich der Geräuschimmissionsprognose der E. vom 17. September 2013 unmittelbar an der S.---straße - wegen der Neugestaltung des Verkehrsknotens S.---straße /G.--------straße mit Installation einer Ampelanlage - im grundrechtskritischen Bereich von 70 dB(A) am Tag und 60 dB(A) in der Nacht bewegen, hat die Antragsgegnerin dies erkannt und in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. Da die planbedingte Lärmzunahme sich jedoch dem Lärmgutachten zufolge in einem Bereich von weniger als 1 dB(A) abspielt, der für das menschliche Ohr nach der derzeitigen Erkenntnislage nicht wahrnehmbar ist, durfte die Antragsgegnerin dies bei wertender Betrachtung mit Blick auf die Lärmvorbelastung als im Ergebnis irrelevant einstufen. Sie war nicht durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verpflichtet, wegen gesundheitsgefährdender Verkehrslärmimmissionen von dem Bebauungsplanerlass Abstand zu nehmen oder ihn mit weitergehenden Lärmschutzmaßnahmen zu versehen. Vgl. zu dem diesbezüglichen rechtlichen Maßstab auch BVerwG, Urteil vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 -, BVerwGE 125, 116 = NVwZ 2006, Beilage Nr. I 8, 1 = juris Rn. 368, und Beschluss vom 18. Dezember 1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25 = juris Rn. 19 und 28; OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 22, sowie Urteile vom 7. Juli 2011 - 2 D 137/09.NE -, juris Rn. 170, und vom 17. April 2008 - 7 D 34/07.NE -, BRS 73 Nr. 39 = juris Rn. 142. Dies gilt umso mehr, als hiervon jedenfalls keine für eine Wohnnutzung vorgesehenen Gebiete betroffen sind, sondern lediglich ein dort festgesetztes bzw. faktisch bestehendes Gewerbegebiet. Die der Antragsgegnerin „bekannte“ Wohnnutzung in diesem Bereich ist damit von vornherein weniger schutzwürdig, wenn sie nicht als baurechtswidrig im vorliegenden Fall ohnehin aus der Betrachtung ausgeblendet werden durfte bzw. musste. In ihre Abwägungsentscheidung durfte die Antragsgegnerin zudem einstellen, dass der lichtsignalgestützte Knotenpunkt an dieser Stelle nicht allein der Realisierung des Einzelhandelsstandortes im Sondergebiet, sondern auch zukünftigen Projekten im westlichen Bereich der S.---straße und darüber hinaus namentlich dem übergeordneten, gerade auch vom Antragsteller betonten, Ziel dient, durchgängige Grünstrukturen im Stadtgebiet zu schaffen. Denn nur mit einer Ampelanlage an der S.---straße auf Höhe der G.--------straße lässt sich eine realistisch nutzbare fußläufige Verbindung zum Grünzug West herstellen. Sonst bliebe die Grünflächenplanung mit ihrer Leitidee eines (durchgängigen) Grünzuges vom N5.---------kanal bis zum H. Makulatur. Im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers ist in diesem Zusammenhang noch anzumerken, dass keine, erst recht keine durchgreifenden Anhaltspunkte für eine unzureichende Ertüchtigung des Verkehrsknotens S.---straße /G.--------straße bestehen. Dass die vorgesehene Länge der Linksabbiegerspur - selbst wenn sie in Spitzenzeiten tatsächlich unzureichend sein sollte, wofür außer der nicht näher begründeten Behauptung des Klägers allerdings nichts spricht - Nutzer des Einkaufszentrums dazu veranlassen könnte, auf die Anliegerstraßen im Osten auszuweichen könnte, ist angesichts des Ausbauzustandes dieser Anwohnerstraßen zumindest fernliegend. dd) Der Bebauungsplan beeinträchtigt ferner das von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Grundstückseigentum des Antragstellers nicht schwerwiegend. Die Substanz seines Grundeigentums bleibt unberührt. Im Übrigen gibt es kein allgemein und durchsetzungsfähig geschütztes Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten Planung oder Grundstückssituation jenseits des Anspruchs darauf, dass der Plangeber bei einer Um- oder Neuplanung von Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG Bestandsschutzinteressen angemessen berücksichtigt, (vgl. auch § 1 Abs. 3 Satz 2 Hs. 1 BauGB). Der Plangeber darf - und muss ggf. sogar - gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 3 BauGB auf veränderte städtebauliche Verhältnisse und Zielsetzungen dem Grund nach reagieren können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise liefe darauf hinaus, einen bestehenden Zustand allein zum Vorteil eines Nachbarn bzw. einer Nachbarschaft zu betonieren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2007 - 4 BN 29.07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Urteile vom 27. September 2016 - 2 D 8/15.NE -, BauR 2017, 833 = juris Rn. 35 ff., 80 ff., vom 30. September 2014 - 2 D 87/13.NE -, juris Rn. 75, vom 18. Februar 2013 - 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 110 f., und vom 19. Dezember 2011 - 2 D 31/10.NE -. Dabei muss vorliegend auch in Rechnung gestellt werden, dass der Geltungsbereich des streitigen Bebauungsplans nicht etwa zuvor baulich ungenutzt war. Er war vielmehr Standort des Klinikums 1, mag dieser auch von Grün- und Parkanlagen durchsetzt gewesen sein. Nach dem Abbruch der baulichen Anlagen des Klinikums bestand hier eine Brachfläche, mit deren Nachnutzung in dem gegebenen innerstädtischen Bereich ohne Weiteres zu rechnen war. ee) Die Abwägung der durch den Bebauungsplan berührten Einzelhandelsbelange ist fehlerfrei. Die je nach konkreter Planungssituation - über das Erfordernis konzeptioneller Stimmigkeit hinausgehenden - weitergehenden Darlegungs- und Begründungserfordernisse für (partielle) Einzelhandelsausschlüsse und anderweitige Regelungen der Einzelhandelssteuerung im Hinblick auf potentiell schädliche Auswirkungen von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel im Plangebiet auf zentrale Versorgungsbereiche sind Fragen der Abwägung mit dem dieser eigenen Prüfungs- und Fehlerfolgenregime. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 2013 ‑ 4 BN 8.13 -, BauR 2013, 1991 = juris, und vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 -, ZfBR 2013, 573 = juris Rn. 11, sowie Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, BauR 2013, 1399 = juris Rn. 9 ff., und - 4 CN 6.11 -, BauR 2013, 1402 = juris Rn. 9 ff.; OVG NRW, Urteile vom 30. Juli 2015 - 2 D 38/14.NE -, BRS 83 Nr. 35 = juris Rn. 50 f., vom 12. Februar 2014 - 2 D 13/14.NE -, BauR 2014, 2042 = juris Rn. 147, und vom 14. Oktober 2013 - 2 D 103/12.NE -, BauR 2014, 213 = juris Rn. 69. Bei der prognostischen Abschätzung der Planungsfolgen hat der Plangeber auch hinsichtlich der Auswirkungen auf den Einzelhandel ein realistisches Betriebs- bzw. Planausnutzungsszenario zugrunde zu legen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Februar 2013- 2 D 38/12.NE -, juris Rn. 97 und 118, und vom 13. September 2012 - 2 D 38/11.NE -, BauR 2013, 1408 = juris Rn. 62, sowie Beschluss vom 14. Juni 2012 - 2 B 379/12.NE -, juris Rn. 32. Daran hat sich die Antragsgegnerin mit Blick auf die Auswirkungen des Sondergebiets mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ auf die (kommunale wie interkommunale) Einzelhandelsstruktur nach Maßgabe der textlichen Festsetzungen in § 1 Abs. 1 und Abs. 2 nach Lage der Dinge gehalten. Die Verträglichkeitsanalyse der D. vom 6. September 2013 stellt sich als valide Wirkungsprognose dar, die der Kritik des Antragstellers standhält. Die Sortimentsstruktur, welche die D. den Abbildungen 34 ff. der Verträglichkeitsuntersuchung zufolge angesetzt hat, spiegelt sich in den Verkaufsflächenfestsetzungen von § 1 Abs. 1 der textlichen Festsetzungen wider. So summiert sich etwa die Verkaufsfläche des vorhabenrelevanten Einzelhandels des geplanten Lebensmittelvollsortimenters in der Abbildung 35 entsprechend der textlichen Festsetzung in § 1 Abs. 1 auf insgesamt 2.100 m². Die in der Abbildung 34 genannte Verkaufsfläche von 1.860 m² bezieht sich auf das gesamte Planvorhaben, mithin den Lebensmittelvollsortimenter und den Drogeriemarkt zuzüglich der Vorkassenzone und der Bäckerei, und nur auf die Warengruppe „Lebensmittel, Reformwaren“. Dies wiederholt sich in der Abbildung 44 „Sortimentsstruktur des Planvorhabens entsprechend der N. Sortimentsliste“. Der in der Verträglichkeitsanalyse zugrunde gelegte Umfang der Randsortimente widerspricht nicht dem nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzung Zulässigen. Eine Gesamtverkaufsfläche für Randsortimente von 285 m² ergibt sich ausweislich der Abbildung 44 nur, wenn man das nicht-zentrenrelevante Sortiment „Zoobedarf“ einbezieht, das der Gutachter mit 70 m² veranschlagt. § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen begrenzt konzeptgemäß zum Schutz der übrigen zentralen Versorgungsbereiche aber nur die Verkaufsfläche für zentrenrelevanten Randsortimente. Die voraussichtliche Verteilung der Verkaufsfläche der jeweiligen (Rand-)Sortimente im Übrigen ist nicht willkürlich oder fiktiv. Die D. hat im Zuge ihrer Analyse mehrfach darauf hingewiesen, dass die angenommene Sortimentsstruktur und die Anteile der Sortimente an den Randsortimenten auf Erfahrungswerten ihrer gutachterlichen Tätigkeit sowie auf Angaben des Vorhabenträgers basiere. Dies entspricht einer im Ausgangspunkt bedenkenfreien Vorgehensweise, um ein realistisches Betriebsgeschehen für eine tragfähige prognostische Abschätzung der Planauswirkungen modellieren zu können. Hinweise auf unplausible oder sonst zweifelhafte Ausgangsannahmen fehlen. Die von dem Antragsteller vorgestellte Gestaltung eines Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von 210 m² (10 % von den maximal erlaubten 2.100 m²) für das Randsortiment Elektroartikel, Computer und Zubehör ist in dieser Einseitigkeit lebensfremd. Realistisch ist demgegenüber die Darstellung in Abbildung 35 der Verträglichkeitsanalyse, wo der „vorhabenrelevante aperiodische Bedarf“ - die Randsortimente - des Lebensmittelvollsortimenters auf verschiedene Warengruppen aufgeteilt wird wie „Bekleidung/Wäsche“, „Bücher/Schreibwaren“, „Elektroartikel etc.“, „Spielwaren“, „Geschenkartikel etc.“ und (nicht-zentrenrelevanten) Zoobedarf. Entsprechendes gilt für die Einstufung der zu erwartenden Flächenverteilung der Sortimente innerhalb des geplanten Drogeriemarkts gemäß Abbildung 36. Soweit die Verträglichkeitsanalyse mit einer Verkaufsfläche von 95 m² (= 15,8 %) mehr Randsortimentsfläche im Drogeriemarkt unterstellt als nach § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zulässig wäre, ist dies – wie die Gutachterin in der Anmerkung zur Abbildung 36 ausweist ‑ eine „worst-case-Betrachtung“, die zusätzlich für die Vereinbarkeit des Sondergebiets mit der Einzelhandelsstruktur der Antragsgegnerin spricht. Auf S. 42 hat die D. nämlich das Fazit gezogen, dass bis auf das Randsortiment „Zoobedarf“ alle aperiodischen Randsortimente des Planvorhabens Umsatzumverteilungen auslösten, die eindeutig unterhalb der „Abwägungsschwelle“ von 10 % lägen, weshalb negative städtebauliche Effekte auszuschließen seien. Demgemäß ist auch nicht zu beanstanden, dass die D. die Verkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren im Drogeriemarkt selbst für ihre Prognose anteilig auf 470 m² beziffert und nicht auf die 540 m², die sich isoliert nach Anwendung von § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen und einem 10 %-Flächenabzug ergäben. Das Sortiment „Lebensmittel/Reformwaren“ etwa, das in Abbildung 36 mit 30 m² Verkaufsfläche erscheint, ist nach der „N. Liste“ nämlich ein nahversorgungsrelevantes (Haupt-)Sortiment und kein zentrenrelevantes Randsortiment, das § 1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen zuzuordnen wäre. Als weitere Folge dieses Rechen- und Flächenverteilungsansatzes bleibt die Gesamtverkaufsfläche für Drogerie- und Parfümeriewaren von insgesamt 710 m² im Planvorhaben des Sondergebiets im Ansatz abwägungsgerecht. Der Einzelhandelsgutachter hat weiterhin erkannt, dass die Umsatzumverteilungen im zweiten Hauptsortiment des Planvorhabens „Drogerie- und Parfümeriewaren“ teilweise mit über 10 % im abwägungsrelevanten Bereich liegen. Dieser Effekt wird jedoch mit nachvollziehbarer Begründung als städtebaulich hinnehmbar erachtet (siehe dazu S. 41 ff. der Verträglichkeitsanalyse). Zum einen konzentriere sich die Angebotsstruktur in diesem Sortiment momentan stark auf die Randsortimente in den Lebensmittelbetrieben, die meist hinreichend leistungsfähig aufgestellt seien. Zum anderen seien die Drogeriemärkte in N4. vielfach durch den insolventen Betreiber Schlecker geführt worden und mittlerweile geschlossen. Derzeit gebe es in diesem Segment nur wenige Märkte, die als direkte Wettbewerber einzustufen seien. Mit dieser Angebotsstruktur leide N3. an Kaufkraftabflüssen in dieser Warengruppe, denen durch die Ansiedlung weiterer Drogeriemärkte u. a. im Plangebiet abgeholfen werden könne. Da es für die Abschätzung der negativen städtebaulichen Auswirkungen auf Parameter wie die Umsatzumlenkungsquoten ankommt, ist unerheblich, dass Drogerie- und Parfümeriewaren gemessen an ihrer Gesamtverkaufsfläche besonders umsatzstark sein mögen, wie der Antragsteller einwendet. Jedenfalls gibt die konkrete Planungssituation es nach dem gerade Ausgeführten her, dass der Einzelhandelsgutachter auch eine womöglich gemessen an der Gesamtverkaufsfläche des Planvorhabens (leicht) überproportionale Ansiedlung eines Drogerie- und Parfümeriewarenangebots im Hauptsortiment im Plangebiet als städtebaulich verträglich qualifiziert. Schließlich hat die D. auf S. 49 ff. der Verträglichkeitsanalyse eine Bewertung des Bebauungsplans anhand der raumordnungsrechtlichen Vorgaben vorgenommen. Wenn aber schon innerstädtisch - und das auch im (Haupt-)Sortiment Drogerie- und Parfümeriewaren - keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu gewärtigen sind, gilt dies erst recht interkommunal. An diesen bereits im vorangegangenen Eilverfahren getroffenen Feststellungen ist auch in Anbetracht der im Normenkontrollverfahren neulich angebrachten Einwänden festzuhalten. ff) Für Abwägungsfehler hinsichtlich der Tragfähigkeit des Baugrundes und seiner Schadstoffbelastung sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich. Die zuständigen Fachbehörden haben insoweit keine Bedenken erhoben, weitere Ermittlungen der Antragsgegnerin „ins Blaue hinein“ waren insoweit deshalb nicht veranlasst. Konkrete Anhaltspunkte für ein Ermittlungs- und/oder Bewertungsdefizit sind auch den Aufstellungsvorgängen oder dem Vortrag des Antragstellers in den gerichtlichen Verfahren nicht zu entnehmen. gg) Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die städtebaulichen Gründe der Planung im Hinblick auf die Festsetzung eines Allgemeinen Wohngebietes nur vorgeschoben bzw. nicht tragfähig wären, weil tatsächlich nur durch die Festsetzung eines reinen Wohngebiet die postulierten Planungsziele, so sie ernsthaft verfolgt werden sollten, erreichbar gewesen wären. Dies gilt schon deshalb, weil der Plangeber das ihm vom Antragsteller zugeordnete Planungsziel, ein „hochwertiges Wohngebiet mit villenartiger Bebauung entstehen zu lassen“, ausweislich der Planbegründung gar nicht verfolgt hat. Ihm ging es vielmehr ausdrücklich darum, innenstadtnahe Wohnbauflächen für „breite Bevölkerungsschichten“ zu schaffen und zu diesem Zweck in Anlehnung an den Umgebungsbestand unterschiedliche Wohnformen - von Mehrfamilienhäusern bis „Stadtvillen“ - zu ermöglichen. Eine Verengung auf letzteres entspricht auch nicht den tatsächlich getroffenen Festsetzungen. Unabhängig davon übersieht der Antragsteller in diesem Zusammenhang jedoch, dass die Antragsgegnerin zusätzliche Vorkehrungen zur Sicherung der Wohnqualität getroffen hat. Hierzu tragen insbesondere die Ausschlussfestsetzungen hinsichtlich der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen eines allgemeinen Wohngebietes und der regelmäßig zulässigen Nutzung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO bei. Mit letzterem hat sie gerade auch Einwänden des Antragstellers Rechnung getragen, seine im gerichtlichen Verfahren mehrfach angebrachten Rügen gegen die Zulassung von Nachbarschaftsläden gehen daher ins Leere; letztlich bestätigen sie nur, dass die tatsächlich getroffenen Festsetzungen abwägungsgerecht sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.