Urteil
1 K 1550/23
Verwaltungsgericht des Saarlandes 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSL:2024:0926.1K1550.23.00
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Leitsätze
1. Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Gewährung einer Zuwendung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. (Rn.30)
2. Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung. (Rn.44)
3. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig und ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden. (Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Gewährung einer Zuwendung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. (Rn.30) 2. Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung. (Rn.44) 3. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig und ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden. (Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Über die Klage, deren Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen wurde, kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ist der schriftsätzlich gestellte klägerische Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass sie die Aufhebung des Schlussablehnungsbescheids des Beklagten vom 30. August 2023 sowie seine Verpflichtung begehrt, ihr die mit vorläufigem Bescheid vom 27. März 2021 bewilligte Neustarthilfe in Höhe von 7.800 Euro im Rahmen der Endabrechnung zu bewilligen. Die so verstandene Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 27. März 2021 den Antrag der Klägerin auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe vollumfänglich abgelehnt und die Klägerin zur Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 7.800 Euro aufgefordert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Zuerkennung der von ihr in Höhe von 7.800 Euro begehrten Neustarthilfe (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27. März 2021 handelte es sich um einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt. Der Beklagte hat sich damit einer in Literatur und Rechtsprechung im Subventionsrecht allgemein anerkannten Regelungsweise bedient, die für Situationen entwickelt wurde, bei denen im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids eine tatsächliche Ungewissheit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020, 4 A 436/17, juris; Urteile der Kammer vom 10.01.2024, 1 K 308/23 sowie 20.10.2022, 1 K 785/21 u.a. (n.v.). Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Zuwendungsgewährung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. Ein solcher Bewilligungsbescheid ist in seinem Regelungsinhalt dahingehend eingeschränkt, dass der Begünstigte die Zuwendung zunächst nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. Ob ein Anspruch auf das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung besteht, hängt dagegen von dem Inhalt des abschließenden Bewilligungsbescheids, des Schlussbescheids, ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, 3 C 8.82, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 14. Ein Bedürfnis für eine solche lediglich vorläufige Regelung kann insbesondere dann bestehen, wenn zum Erlasszeitpunkt des vorläufigen Bescheids eine tatsächliche Unsicherheit besteht – etwa wie vorliegend hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin im Bewilligungszeitraum (insbesondere der erzielten Umsätze) –, die naturgemäß erst nach dem Förderzeitraum ermittelt werden kann. Das Subventionsverhältnis wird dabei zunächst durch den Zuwendungsbescheid geregelt, der aber unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt wird und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt ist, durch den die Zuwendung in den offen gehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020 4 A 436/17, juris, Rn. 63. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Bei einer späteren endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid bedarf es insoweit keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung, da diese durch den Schlussbescheid ersetzt wird. Mit dem Erlass der endgültigen Festsetzung verliert die vorläufige Regelung ihre Wirksamkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Urteil vom 28.09.1990 - 15 A 708/88 -, NVWZ 1991, 588 (589); Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 245. Wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reicht und ob er die Bewilligung insgesamt oder nur Teilregelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids umfasst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 17. Die Regelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids unterliegen insoweit der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend der §§ 133, 157 BGB. Das Gericht hat den Bewilligungsbescheid dahin zu erforschen, wie der Adressat ihn unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, 10 C 5.17, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, 10 C 1.16, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020, 4 A 436/17, juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 1513/15, juris, Rn. 5. Ausgehend von diesen Maßstäben ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 03. November 2021 eindeutig dahin zu verstehen, dass er die der Klägerin gewährte Förderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur vorläufig regelte, die endgültige Gewährung jedoch von der im Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bewilligungsbescheides noch ungewissen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin während des (sechsmonatigen) Bewilligungszeitraums abhing und insoweit unter dem Vorbehalt einer nach dem Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Endabrechnung stand. Dies folgt ohne Weiteres aus den Formulierungen bereits im Antragsformular und sodann im Bescheid vom 27. März 2021. Vgl. im Einzelnen hierzu bereits Urteile der Kammer in gleichgelagerten Fällen vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, und vom 12.04.2024, 1 K 309/23 (n.v.). Handelte es sich demnach bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 27. März 2021 um einen vorläufigen Verwaltungsakt, ist der Schlussablehnungsbescheid vom 30. August 2023, mit dem unter Ersetzung des Bescheides vom 27. März 2021 die begehrte Neustarthilfe endgültig abgelehnt und die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 7.800 Eurozurückgefordert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht dargelegt hat, zum Kreis der Zuwendungsberechtigten zu gehören. Dabei ist von Folgendem auszugehen: Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO (vgl. hierzu auch Ziffer I. Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien „Corona-Überbrückungshilfe III“), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. §§ 53, 23 und 44 LHO und Ziffer I. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist. Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, Rn. 23 f., vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 18, und vom 15.11.2021, W 8 K 21.86, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.; VG München, Urteile vom 15.09.2021, M 31 K 21.110, juris, Rn. 16 ff., und vom 16.12.2021, M 31 K 21.3624, juris, Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000, 20 K 4706/20, juris, Rn. 22 ff.; st. Rspr der Kammer, so etwa Urteile vom 26.04.2024, 1 K 305/23 (n.v.), vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 11.07.2023, 1 K 293/23, und vom 24.08.2023, 1 K 442/23 (n.v.). Richtlinien der hier in Rede stehenden Art dürfen nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, 6 ZB 20.438, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 24.03.2021, 10 LC 203/20, juris; SaarlOVG, Beschluss vom 28.05.2018, 2 A 480/17, juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 17.05.2018, 3 LB 5/15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 516/15, juris; HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, 10 A 1481/11, juris. Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist der Richtliniengeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden. St. Rspr; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, 1 BvR 1748/99, juris, Rn. 61; VG München Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff m.w.N. Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23 und 44 SHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine andere einschlägige Rechtsvorschrift verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979, 3 C 111/79, juris, Rn. 24; st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 10.01.2024, 1 K 308/23, sowie vom 10.11.2022, 1 K 601/22 (n.v.); VG München, Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 19 f., und vom 15.11.2021, W 8 K 21.861, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N. Entscheidend ist dabei – wie dargelegt –, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann im Einzelfall ein Anspruch auf Förderung bestehen. Ausgehend davon steht der Klägerin nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf Neustarthilfe zu. Denn sie hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung nicht hinreichend dargelegt, antragsberechtigt gewesen zu sein. Gemäß Ziffer 8 der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III") obliegt der Bewilligungsstelle die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, wobei diese – soweit dafür erforderlich – entsprechende Unterlagen anfordern kann. Vorliegend ergab ein Abgleich mit dem Datenbestand der Finanzverwaltung, dass die Umsatzangaben der Klägerin in ihrem Antrag signifikant und zu ihren Gunsten von den gegenüber der Finanzverwaltung vorliegenden Umsatzanmeldungen abwichen. Daraus ergab sich für den Beklagten Anlass die Umsatzangaben der Klägerin – aber auch andere zutage getretene Unklarheiten – einer näheren Überprüfung zu unterziehen und die Klägerin angesichts dessen aufzufordern, den Vertrag der Klägerin mit ihrer Alleingesellschafterin darüber vorzulegen, dass diese zur Leistung von mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche verpflichtet ist, die Anzahl der von ihr neben der Gesellschafterin Beschäftigten zu den Stichtagen 29.02. und 31.12.2020 sowie die von ihr im Vergleichszeitraum Gesamtjahr 2019 und Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 erzielten Umsätze nachzuweisen und entweder eine von der vertretungsberechtigten Geschäftsführerin eigenhändig unterschriebene Erklärung oder eine auf den prüfenden Dritten lautende Vollmacht zur Abgabe der Erklärungen vorzulegen. Da die wiederholten Aufforderungen des Beklagten über das Antragsportal im Ergebnis unbeantwortet blieben und jedenfalls keine Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgte, hat die Klägerin es versäumt, bis zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in ihrer Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe vorlagen, sodass der Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht hat treffen können und von daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schlussablehnungsbescheid zu Recht versagt hat. Insofern kommt es im Ergebnis auch nicht darauf an, dass die Klägerin im Rahmen des Antragsverfahrens zunächst nicht angegeben hatte, dass es sich bei ihr um eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft handelt. Der Beklagte hat – wie er bereits in seiner Klageerwiderung dargelegt hat – den streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheid keineswegs auf diese Falschangabe gestützt, sondern auf die Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen und Informationen abgestellt. Auch kommt es zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr darauf an, ob die Klägerin tatsächlich – womöglich nach nunmehriger Prüfung – hinsichtlich der Corona-Überbrückungshilfe III antrags- und förderberechtigt wäre. Selbst wenn die Klägerin – was sie nicht getan hat – die von dem Beklagten angeforderten Unterlagen im Klageverfahren nachträglich vorgelegt hätte, rechtfertigte dies keine Abänderung des angefochtenen Bescheides. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist nämlich der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zu berücksichtigen. Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris, Rn. 14; Beschluss vom 02.02.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 8, 10; Beschluss vom 25.01.2021, 6 ZB 20.2162, juris, Rn. 17; SächsOVG, Urteil vom 27.02.2023, 6 B 305/22, juris, Rn. 6; Urteil vom 16.02.2016, 1 A 677.13, juris, Rn. 67; OVG Münster, Beschluss vom 09.02.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn. 3; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31; Urteil vom 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26; VG München, Urteil vom 31.03.2023, M 31 K 22.2994, juris, Rn. 32 f. m.w.N.; Urteil vom 28.10.2022, M 31 K 21.5978, juris, Rn. 29; Urteil vom 23.02.2022, M 31 K 21.418, juris, Rn. 22; Urteil vom 27.08.2021, M 31 K 21.2666, juris, Rn. 27; Beschluss vom 25.06.2020, M 31 K 20.2261, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2023, 3 K 4298/22, juris, Rn. 38; VG Schwerin, Urteil vom 17.03.2023, 3 A 964/22 SN, juris, Rn. 22; so auch bereits Urteile der Kammer vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 30.11.2022, 1 K 870/21, vom 20.12.2023, 1 K 883/23, vom 12.04.2024, 1 K 309/23, vom 18.04.2024, 1 K 1269/23, und vom 10.01.2024, 1 K 308/23. Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen. St. Rspr. der Kammer. Vgl. zudem VG Halle, Urteil vom 25.04.2022, 4 A 28/22 HAL, BeckRS 2022, 9223, Rn. 25; VG München, Urteil vom 20.09.2021, M 31 K 21.2632, BeckRS 2021, 29655, Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 29.01.2021, 8 K 795/20 We, juris, Rn. 31; Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26. Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden, sodass entscheidungsrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Insoweit trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f. Nach alldem ist die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht. Da die Bewilligung hier lediglich unter Vorbehalt erfolgt war, ersetzt der Schlussbescheid vom 30. August 2023 den vorläufigen Bescheid vom 27. März 2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurfte. Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG war der Beklagte des Weiteren berechtigt, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Gesamtbetrag von 7.800 Euro zurückzufordern. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. – wie hier – einer Schlussabrechnung unwirksam geworden ist. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Zulassung der Berufung kommt mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 124a Abs. 1 VwGO nicht in Betracht. B e s c h l u s s Der Streitwert wird auf 7.800,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG). Mit Bescheid vom 27. März 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren durch den bevollmächtigten Steuerberater XXX XXX als prüfendem Dritten gestellten Antrag vorläufig „Corona-Überbrückungshilfe III“ für den Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe von 7.800,00 Euro. Am 10. Februar 2023 beantragte Steuerberater XXX als prüfender Dritter für die Klägerin die endgültige Festsetzung. Im Rahmen der systemseitigen Prüfungsroutine fand ein automatisierter Abgleich der Daten des Antrags mit dem Datenbestand der Finanzverwaltung statt. Das Ergebnis der Prüfung wies den Prüfhinweis aus, dass die Umsatzangaben der Klägerin in ihrem Antrag signifikant und zu ihren Gunsten von den gegenüber der Finanzverwaltung vorliegenden Umsatzanmeldungen abwichen. Die Endabrechnung wurde daher aus der Dunkelverarbeitung ins manuelle Prüfungsverfahren ausgesteuert. Im Prüfungsverfahren wurde zudem festgestellt, dass die Unterschrift des der Endabrechnung beigefügten Erklärungsformulars von der des Erklärungsformulars im Rahmen des Antragsverfahrens abwich. Daraufhin forderte der Beklagte die Klägerin über ihren prüfenden Dritten am 15. März 2023 und wegen Nichtbeantwortung nochmals am 27. März 2023, 06. April 2023 sowie am 17. April 2023 im Antragsportal auf, denjenigen Vertrag einzureichen, aus dem hervorgeht, dass die im Antrag angegebene Alleingesellschafterin vertraglich zur Leistung von mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche verpflichtet ist. Ferner wurde die Klägerin dazu aufgefordert, die Anzahl der von ihr neben der Gesellschafterin Beschäftigten zu den Stichtagen 29.02. und 31.12.2020 sowie die von ihr im Vergleichszeitraum Gesamtjahr 2019 und Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 erzielten Umsätze nachzuweisen und entweder eine von der vertretungsberechtigten Geschäftsführerin eigenhändig unterschriebene Erklärung oder eine auf den prüfenden Dritten lautende Vollmacht zur Abgabe der Erklärungen vorzulegen. Die Klägerin beantwortete – vertreten durch ihren prüfenden Dritten – die vorgenannten Anfragen daraufhin am 18. April 2023 dahingehend, dass sie auf Gruppenreisen nach Rumänien spezialisiert sei, sich ihre Geschäftsführerin gerade in Rumänien befände und vom prüfenden Dritten per Mail informiert werde. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin noch am 18. April 2023 erneut über das Antragsportal auf, die angeforderten Unterlagen binnen der zuvor bis zum 26. April 2023 gesetzten Frist vorzulegen. Auf den Weiterbestand der in der Nachricht vom 17. April 2023 gesetzten Frist bis zum 26. April 2023 wurde der prüfende Dritte hingewiesen. Auf die Anfrage reagierte die Klägerin bzw. ihr prüfender Dritter nicht. Auch in der Folgezeit – bis zum Erlass des streitgegenständlichen Schluss-Ablehnungsbescheides vom 30. August 2023 – erbat die Klägerin weder eine neuerliche Öffnung des Verfahrens noch legte sie die ausstehenden Nachweise vor. Mit Mails vom 27. April 2023 und 11. Mai 2023 wandte sich der prüfende Dritte der Klägerin an den Bürgerbeauftragten des Beklagten und erkundigte sich unter anderem nach der Möglichkeit, rückwirkend die Angabe der Art des Unternehmens der Klägerin von „Ein-Personen-Kapitalgesellschaft“ in „Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft“ zu ändern, worauf das Büro des Beauftragten ihn dahingehend informierte, dass Änderungen bei den bereits eingereichten Anträgen nicht mehr möglich seien, die tatsächlichen Verhältnisse der Gesellschaft jedoch im Rahmen der Prüfung berücksichtigt würden und Nachzahlungen im Rahmen der Neustarthilfen ausgeschlossen seien. Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 30. August 2023 lehnte der Beklagte sodann den Antrag vom 10. Februar 2023 auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 27. März 2021 ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der an sie ausgezahlten 7.800 Euro auf. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Sachverhaltsangaben zum Antrag der Klägerin auf Endabrechnung unvollständig seien. Außerdem seien die für die Endabrechnungsantragstellung maßgeblichen Versicherungen nicht von der Klägerin bzw. ihrer vertretungsberechtigten Geschäftsführerin persönlich, sondern von dem prüfenden Dritten XXX unterschrieben worden, ohne dass eine dies umfassende Vollmacht vorgelegt worden sei. Die Klägerin sei mehrfach aufgefordert worden, ihre Unterlagen zu komplettieren und gewisse Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Auch sei sie auf ihre Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 SVwVfG hingewiesen worden. Da sie die erforderlichen Sachverhaltsangaben bzw. Unterlagen nicht eingereicht habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Es habe insofern auch kein bearbeitungs- bzw. prüffähiger Antrag vorgelegen. Die Relevanz der geforderten Angaben habe der Klägerin spätestens durch die letztmalige Aufforderung vom 17. bzw. 18. April 2023, in der für den Fall eines Ausbleibens der geforderten Angaben eine ablehnende Entscheidung nach Aktenlage angekündigt worden sei, bewusst sein müssen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete es, Förderanträge abzulehnen, wenn – wie hier – wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen bzw. nicht nachgewiesen seien, was in gleichgelagerten Fällen ebenfalls stets zur Ablehnung der Anträge führe. Am 27. September 2023 hat die Klägerin Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt, ihre Geschäftsführerin und auch der prüfende Dritte seien der Meinung gewesen, auch bei den Solo-Kapitalgesellschaften komme es darauf an, dass nicht mehr als ein Arbeitnehmer beschäftigt sei. Erst bei der Bearbeitung der Schlussrechnung, aber nicht im Rahmen der Antragstellung sei von Seiten des Beklagten eine Gesellschafterliste angefordert worden. Gesellschafter der GmbH seien zum Zeitpunkt der Antragstellung Frau XX XXX und ein Herr XX. XX, jeweils zu 50 %, gewesen. Der Gesellschafter XX habe im Innenverhältnis auf sämtliche gesetzlich zustehenden Gesellschafterrechte verzichtet und auch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung genommen. In der Zwischenzeit sei der Gesellschafter XXX verstorben, sodass es sich bei der Klägerin nun ohnehin nur noch um eine Ein-Personen-GmbH handele. Auch alle weiteren Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Überbrückungshilfe seien erfüllt. Nachdem der Irrtum hinsichtlich der Solo-Kapitalgesellschaften erkannt worden sei, habe sie, die Klägerin, umgehend Kontakt mit dem Beklagten aufgenommen. Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt, den Schluss-Ablehnungsbescheid vom 30. August 2023 aufzuheben und auf die Rückforderung der Billigkeitsleistung zu verzichten. Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid. Vorliegend habe ein standardmäßig durchgeführter Datenabgleich ergeben, dass die Umsatzangaben der Klägerin in ihrem Antrag signifikant und zu ihren Gunsten von den gegenüber der Finanzverwaltung vorliegenden Umsatzanmeldungen abgewichen seien. Der klägerische Antrag sei daher aus der „Dunkelverarbeitung“ ins manuelle Prüfungsverfahren übergeleitet worden. Die Klägerin sei – vertreten durch ihren Bevollmächtigten XXX – über das Antragsportal aufgefordert worden, den Vertrag mit der Alleingesellschafterin darüber vorzulegen, dass diese zur Leistung von mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche verpflichtet sei. Außerdem sei sie aufgefordert worden, die Anzahl der von ihr neben der Gesellschafterin Beschäftigten zu den Stichtagen 29.02. und 31.12.2020 sowie die von ihr im Vergleichszeitraum Gesamtjahr 2019 und Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021 erzielten Umsätze nachzuweisen und entweder eine von der vertretungsberechtigten Geschäftsführerin eigenhändig unterschriebene Erklärung oder eine auf den prüfenden Dritten lautende Vollmacht zur Abgabe der Erklärungen vorzulegen. Diesen Aufforderungen sei die Klägerin im Ergebnis nicht nachgekommen. Die Antragsberechtigung der Klägerin habe daher nicht festgestellt bzw. geprüft werden können. Gemäß Ziff. 2.1. der FAQ zur Neustarthilfe sei Antragsvoraussetzung für Ein-Personen-Kapitalgesellschaften, zu denen die Klägerin zähle, dass sie den überwiegenden Teil der Summe der Einkünfte (mind. 51 Prozent) aus Tätigkeiten erziele, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden und die Gesellschafterin 100 Prozent der Geschäftsanteile an der Ein-Personen-Kapitalgesellschaft halte und mindestens 20 Stunden pro Woche von dieser beschäftigt werde. Die Antragsvoraussetzungen für Mehrpersonen-Kapitalgesellschaften würden von diesen Voraussetzungen nur dahingehend abweichen, dass zumindest eine Person, die mindestens 25 % der Geschäftsanteile halte, vertraglich dazu verpflichtet sein müsse, mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche für die Gesellschaft zu erbringen. Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Klägerin wäre diese dem Grunde nach dann antragsberechtigt, wenn eine der beiden Personen, die jeweils 50 % der Geschäftsanteile an der Klägerin hielten – z.B. die Geschäftsführerin der Klägerin – vertraglich dazu verpflichtet wäre, mindestens 20 Arbeitsstunden pro Woche für die Gesellschaft zu erbringen. Einen entsprechenden Vertrag habe die Klägerin indessen nicht vorgelegt. Die Ablehnung des klägerischen Antrags stütze sich mitnichten auf den Umstand, dass es sich bei der Klägerin entgegen deren Angaben um eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft handele und die von der Klägerin gewählte Bezeichnung demzufolge objektiv falsch gewesen sei. Für den Beklagten sei dieser formale Mangel bei Prüfung des Antrags vielmehr unerheblich gewesen, da sich die formellen und materiellen Antragsvoraussetzungen für Ein- und Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft nur marginal (wie beschrieben) unterschieden. Trotzdem werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass ein etwaiger Verzicht eines Gesellschafters im Innenverhältnis nichts an seiner rechtlichen Stellung als Gesellschafter im Außenverhältnis ändere. Durch Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen sei die Klägerin im Verwaltungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 SVwVfG nicht nachgekommen. Der Beklagte habe als Folge der unterbliebenen Mitwirkung keine Gewissheit über die Antragsberechtigung der Klägerin erlangen und damit weder feststellen können, ob die Klägerin dem Grunde nach noch in welcher Höhe sie ggf. antragsberechtigt gewesen sei. Dieser Kenntnisstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei dem materiellen Recht folgend für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen maßgeblich. Der im Klageverfahren erfolgte Vortrag zur Antragsberechtigung sei daher verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. Da es der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der allgemeine Gleichheitssatz geböten, Förderanträge insbesondere immer dann abzulehnen, wenn das Vorliegen wesentlicher unabdingbarer Fördervoraussetzungen nicht festgestellt werden könne und der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis solche Anträge grundsätzlich ablehne, sei der Antrag der Klägerin abgelehnt und der vorläufig bewilligte und an die Klägerin zur Auszahlung gebrachte Betrag zurückgefordert worden. Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 04. Oktober 2023 (Klägerin) und 29. September 2023 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Mit Beschluss der Kammer vom 25. September 2024 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.