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Beschluss

1 A 867/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0523.1A867.17.00
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Leitsätze

Die Bundeswehr ist befugt, den Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten gegen den früheren Soldaten auf Zeit durch Leistungsbescheid geltend zu machen.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.776,57 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bundeswehr ist befugt, den Anspruch auf Erstattung von Ausbildungskosten gegen den früheren Soldaten auf Zeit durch Leistungsbescheid geltend zu machen. Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 44.776,57 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil erfüllt das Zulassungsvorbringen schon nicht die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerecht vorgelegten) Darlegungen nicht vor. 1. Es bestehen zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124a Rn. 186, 194. a) Die Klägerin meint zunächst, die Regelung in § 56 Abs. 4 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) über die Erstattungspflicht stelle allein eine Rechtsgrundlage für den materiellen Anspruch der Beklagten gegen den früheren Soldaten auf Zeit dar, erlaube aber entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der sonstigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht auch die Geltendmachung dieses Anspruchs in der Form des Verwaltungsakts. Die damit angesprochene sog. VA-Befugnis könne insbesondere nicht mit einem Subordinationsverhältnis zwischen der Behörde und dem Erstattungspflichtigen begründet werden, da ein solches Verhältnis nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der Bundeswehr gerade nicht mehr bestehe. Da der Erstattungsanspruch nicht während des Dienstverhältnisses, sondern erst bei dessen Beendigung entstehe, würden mit dem Erlass eines Leistungsbescheides Rechtsbeziehungen erst geschaffen und nicht lediglich fortwirkende Rechtsbeziehungen abgewickelt. Dieses Vorbringen überzeugt nicht. Die Auslegung des § 56 Abs. 4 SG führt vielmehr auf die Annahme, dass die Bundeswehr nach dieser Norm befugt ist, den Anspruch von Erstattung von Ausbildungskosten gegen den früheren Soldaten auf Zeit in der Handlungsform des Verwaltungsaktes, also durch Leistungsbescheid, geltend zu machen. Damit, dass § 56 Abs. 4 SG als Erstattungspflichtigen ausdrücklich den „früheren Soldaten auf Zeit“ benennt, ist zunächst nicht schon eine Aussage des Gesetzgebers dazu verbunden, in welcher Weise der frühere Soldat auf Zeit zur Erstattung (nur) herangezogen werden kann. Denn diese Benennung ist schon deswegen zwingend, weil ein Erstattungsanspruch nach dieser Vorschrift erst in dem Moment entstehen kann, in dem der Soldat aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist (vgl. etwa § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG: „auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“), der Betroffene bei seiner späteren Heranziehung mithin nicht mehr in einem Soldatenverhältnis stehen kann. Ungeachtet des Statuswechsels vor der Inanspruchnahme durch die Bundeswehr ordnet das Gesetz den Erstattungsanspruch aber noch dem früheren Soldatenverhältnis zu, betrachtet ihn also als eine Nachwirkung des früheren Subordinationsverhältnisses, in welchem der Dienstherr dem Soldaten aber hoheitlich gegenübertritt und grundsätzlich befugt ist, die Einzelheiten dieses Rechtsverhältnisses durch Verwaltungsakt zu regeln. Vgl. schon Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. April 2016 – 5 LB 156/15 –, juris, Rn. 83 ff., insbesondere Rn. 86 f. Dass der Erstattungsanspruch nach der Konzeption des Gesetzgebers erkennbar in dem früheren Soldatenverhältnis wurzelt, wird schon durch die systematische Stellung der in Rede stehenden Erstattungsnorm im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes belegt. Denn dieser Abschnitt betrifft nach seiner amtlichen Überschrift die „Rechtsstellung der Berufssoldaten und der Soldaten auf Zeit“ und enthält damit dienstrechtliche Regelungen für den genannten Personenkreis. § 56 Abs. 4 SG statuiert und regelt dementsprechend besondere nachwirkende Pflichten, die der geordneten Abwicklung einer „Leistungsstörung“ dienen, welche eintritt, wenn ein Zeitsoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, (u.a., § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG) vorzeitig auf seinen Antrag entlassen worden ist oder – wie hier, §§ 55 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 Halbsatz 2 SG – als auf eigenen Antrag entlassen gilt. Die Norm will erkennbar einen angemessenen Ausgleich zwischen den Beteiligten in einer Situation schaffen, die dadurch gekennzeichnet ist, dass dem Soldaten, der entgegen der abgegebenen Verpflichtungserklärung und in seinen Verantwortungsbereich fallend vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheidet, mit den auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten ein erheblicher Vorteil verbleibt, während der Dienstherr die Kosten der Ausbildung (teilweise) vergeblich aufgewandt hat. Sie ist damit den arbeitsvertraglichen Rückzahlungsklauseln vergleichbar, mit denen sich ein Arbeitnehmer verpflichtet, sich an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen, wenn er vor Ablauf vereinbarter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Hierzu schon ausführlich: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 S 2237/15 –, juris, Rn. 18 bis 23; ähnlich Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. April 2016 – 5 LB 156/15 –, juris, Rn. 83 ff., insbesondere Rn. 86 f. Für die Annahme der VA-Befugnis streitet ferner, dass der Erstattungsanspruch, auch wenn er dem Grunde nach schon im Zeitpunkt des Ausscheidens des Betroffenen aus der Bundeswehr entstehen mag, nach der in § 56 Abs. 4 SG zum Ausdruck gekommenen Vorstellung des Gesetzgebers erst noch durch ein Verwaltungshandeln näher bestimmt werden muss. Denn die Vorschrift setzt eine einzelfallbezogene, genaue Berechnung der zu erstattenden Kosten voraus und verlangt zudem eine Entscheidung darüber, ob die Erstattung für den Betroffenen eine besondere Härte bedeuten würde und – ggf. – in welcher Höhe auf die Erstattung verzichtet werden soll (Ermessensentscheidung). Es kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber der Verwaltung zwar ein solches Handeln abverlangt, sie aber hinsichtlich der Durchsetzung des Anspruchs zugleich auf eine gegen den Betroffenen zu richtende Leistungsklage verwiesen haben könnte. Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht schon vor langer Zeit anerkannt, dass die auf Erstattung von Ausbildungskosten abzielenden Regelungen des Soldatengesetzes es der Beklagten erlauben, diese Kosten durch Leistungsbescheid geltend zu machen, auch wenn sie im Zeitpunkt seines Erlasses nicht mehr Dienstherrin des ausgeschiedenen Soldaten war. So ausdrücklich BVerwG, Urteile vom 11. Februar 1977 – 6 C 135.74 –, BVerwGE 52, 84 = ZBR 1977, 287 = juris, Rn. 29, und – 6 C 105.74 –, BVerwGE 52, 70 = Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 9 = juris, Rn. 16, jeweils zu auf § 46 Abs. 4 Satz 1 SG F. 1968 („Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten“) gestützten Leistungsbescheiden. Diese Annahme einer VA-Befugnis in Erstattungsfällen entspricht der seitherigen ständigen Spruchpraxis des Bundesverwaltungsgerichts und wird auch in der übrigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – einschließlich der des beschließenden Gerichts – geteilt bzw. als selbstverständlich vorausgesetzt. Vgl. etwa jüngst die (noch unveröffentlichten) Urteile des BVerwG vom 12. April 2017 – 2 C 16.16 – u. a., Pressemitteilung Nr. 26/2017 vom gleichen Tage, sowie dessen Urteil vom 28. Oktober 2015– 2 C 40.13 –, BWV 2016, 85 = juris, Rn. 11; aus der Rechtsprechung des OVG NRW vgl. etwa die Urteile vom 9. November 2016 – 1 A 315/15 –, juris, insbesondere Rn. 31 und 33, vom 24. Februar 2016– 1 A 1991/14 –, juris, insbesondere Rn. 28 und 30, sowie vom 30. September 1999 – 12 A 1828/98 –, juris, Rn. 22 bis 24, dort noch unter Hinweis auf das vorzitierte Urteil des BVerwG vom 11. Februar 1977 – 6 C 105.74 –; aus der Rechtsprechung der übrigen Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe vgl. nur VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. Juli 2016 – 4 S 2237/15 –, juris, Rn. 18 bis 23, Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26. April 2016– 5 LB 156/15 –, juris, Rn. 49 f., 54 und 83 ff., insbesondere Rn. 86 f. (jeweils ausdrücklich und unter Beifügung einer eingehenden Begründung die VA-Befugnis bejahend), und OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10. Juni 2016 – 10 A 11136/15 –, NVwZ-RR 2017, 243 = juris, Rn. 28 bis 30. Schließlich geht auch die einschlägige Kommentarliteratur davon aus, dass die zu erstattenden Kosten durch Leistungsbescheid festzusetzen sind. Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 56 Rn. 9 i. V. m. § 49 Rn. 12, sowie Sohm, in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56 Rn. 19. Eine abweichende Bewertung ergibt sich nicht mit Blick auf die mit der Zulassungsbegründung ins Feld geführte Zentrale Dienstvorschrift (ZDV) 14/5 B 156 Nr. 8, nach welcher die Erstattungspflicht aus § 56 SG immer schon kraft Gesetzes entstehe. Denn diese ohnehin für die Gesetzesauslegung nicht maßgebliche Äußerung der Beklagten ist angesichts des bereits dargelegten Erfordernisses, den Umfang der erstattungspflichtigen Kosten genau zu berechnen und darüber zu entscheiden, ob und inwieweit von der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG Gebrauch gemacht wird, missverständlich. Vgl. insoweit Sohm, in Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 3. Aufl. 2016, § 56 Rn. 19. b) Für ernstlich zweifelhaft hält die Klägerin ferner die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe – nach zutreffender Bejahung eines Härtefalles i. S. v. § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – (auch) insoweit ermessensfehlerfrei gehandelt, als sie in den angefochtenen Bescheiden deshalb auf eine Stundungsregelung verzichtet und eine sofortige Rückzahlung des vollen Betrages gefordert habe, weil die Klägerin keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht habe. Die Klägerin räumt ein, solche Angaben nicht gemacht zu haben. Sie rechtfertigt dies aber mit der Erwägung, sie hätte sich nur so vor der von ihr und nun auch vom Bundesverwaltungsgericht für rechtswidrig gehaltenen Praxis der Beklagten, Stundungszinsen zu erheben, schützen und weitere wirtschaftliche Schwierigkeiten vermeiden können. Im Übrigen hätte die Beklagte hier auch ohne eine Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Stundung gewähren müssen. Denn die Gefährdung der Existenz der Klägerin durch eine Rückforderung in einer Summe sei für die Beklagte wegen der Höhe der Rückforderungssumme, wegen der Unterhaltspflicht der Klägerin gegenüber ihrem Kind und wegen des Verlassens der Bundeswehr schon vor Abschluss des Medizinstudiums offenkundig gewesen. Das greift ersichtlich nicht durch. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aus der in Rede stehenden mangelnden Mitwirkung der Klägerin geschlossen hat, dass diese in der Lage sei, den Erstattungsbetrag sofort und in voller Höhe zu erstatten (Leistungsbescheid vom 20. Oktober 2014, Seite 5 oben). Das gilt auch angesichts der von der Klägerin hervorgehobenen Umstände. Denn diese schließen es z. B. nicht aus, dass die Klägerin über beträchtliches, eine Erstattung ermöglichendes Vermögen verfügt. Auch der Versuch, die mangelnde Mitwirkung zu rechtfertigen bzw. als nicht vorwerfbar darzustellen, überzeugt nicht. Denn die Klägerin hätte der befürchteten, ohnehin erst langfristig greifenden Zinserhebung dadurch entgehen können, dass sie nach Ergehen eines Rückforderungsbescheides mit Stundungs- und Zinsregelung diesen auch und gerade wegen der Zinsregelung mit Widerspruch und Klage angreift. c) Schließlich meint die Klägerin, die Beklagte habe entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts auch aus einem weiteren Grund ermessensfehlerhaft gehandelt. Denn sie habe bei ihren Ermessenerwägungen den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass sie – die Klägerin – ihr Studium bei Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht abgeschlossen hatte. Anders als ein Studienabschluss sei ein „abgebrochenes“ Studium nicht unmittelbar und ohne Abstriche verwertbar, da Studienleistungen regelhaft an anderen Universitäten nur eingeschränkt anrechenbar seien. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme der Beklagten nicht nachvollziehbar, ein Studierender, der sein Studium „abgebrochen“ habe, ziehe denselben tatsächlichen Nutzen aus seinem Studium wie ein anderer Studierender, der die Universität mit einem voll verwertbaren Abschluss verlasse. Dieses Vorbringen greift unabhängig davon, ob überhaupt der behauptete „Abbruch“ vorliegt oder ob die noch immer in Aachen wohnende Klägerin ihr Studium nicht vielmehr an derselben Universitätaußerhalb des Soldatenverhältnisses fortgesetzt hat, schon deshalb nicht durch, weil es tatsächlich nicht zutrifft. Bereits im Leistungsbescheid vom 20. Oktober 2014(Seite 3, vorletzter Absatz) hat die Beklagte ausgeführt, dass „das in der Zeit vom 2. Oktober 2005 bis 3. März 2013 erworbene Wissen im Studienfach Humanmedizin an der Universität B. “ für die Klägerin „die Grundlage“ darstelle, „das Studium abzuschließen und eine Tätigkeit als Ärztin auszuüben“. Sie hat also den Umstand, dass das Studium der Klägerin bei Ausscheiden aus der Bundeswehr noch nicht abgeschlossen war, gesehen und in ihre Erwägungen eingestellt. Dieser Umstand hat sich zudem auch auf die Höhe der Erstattungssumme ausgewirkt, indem bei der Berechnung der ersparten Aufwendungen nur die tatsächlichen Zeiten des Teilstudiums berücksichtigt worden sind. Dazu, dass der bloße Nichtabschluss eines auf Kosten der Bundeswehr durchgeführten Studiums unabhängig von den Gründen des Studienabbruchs nicht dazu führt, dass der betroffene frühere Soldat aus dem tatsächlich erfolgten Teilstudium keinen geldwerten Vorteil gezogen hat, vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 21. Juni 2013 – 1 Bf 239/12.Z –, RiA 2013, 264 = juris, Rn. 15, m. w. N., Thüringer OVG, Urteil vom 12. November 2015 – 2 KO 171/15 –, juris, Rn. 27, und OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2017 – 1 A 906/16 –, BA Seite 2, n. v. 2. Bereits mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen kommt auch eine Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht in Betracht. Namentlich greift insoweit auch nicht die Behauptung der Klägerin durch, der in den Entscheidungsgründen des Erstgerichts zum Ausdruck kommende Begründungsaufwand indiziere (besondere) tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten. Mit etwa drei Seiten Tatbestand und Entscheidungsgründen von circa fünfeinhalb Seiten weist das angefochtene Urteil gemessen an dem dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannten Umfang erstinstanzlicher Entscheidungsgründe in Rückforderungssachen der vorliegenden Art vielmehr schon äußerlich keinen besonderen Begründungsaufwand auf. Auch ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht zur Klärung einzelner Rechts- oder Tatsachenfragen eine Vielzahl von Argumenten herangezogen und gegeneinander abgewogen hätte. Letzteres gilt umso mehr, als das Verwaltungsgericht die auch im Fokus des Zulassungsvorbringens stehenden beiden Rechtsfragen (VA-Befugnis bzw. Rechtmäßigkeit der Entscheidung, die Erstattungsforderung nicht zu stunden) im Urteil (beanstandungsfrei) durch schlichte Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid bzw. mit einem Satz kurz und knapp beantwortet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.