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Beschluss

15 A 1703/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0519.15A1703.16.00
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Leitsätze

Ist eine Widmung zur Verwirklichung des Merkmals „öffentliche Straße“ Vorausset-zung für die Entstehung der Beitragspflicht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Bestandskraft der Widmung.

Eine Widmung kann mit heilender Wirkung ex nunc nachgeholt werden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.382,63 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist eine Widmung zur Verwirklichung des Merkmals „öffentliche Straße“ Vorausset-zung für die Entstehung der Beitragspflicht, beginnt die Verjährungsfrist erst mit der Bestandskraft der Widmung. Eine Widmung kann mit heilender Wirkung ex nunc nachgeholt werden. Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.382,63 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die mit dem Zulassungsbegehren sinngemäß allein geltend gemachten (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel sind gegeben, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 9. Juni 2016- 1 BvR 2453/12 -, juris Rn. 16, m.w.N. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, den Bescheid vom 12. September 2013 aufzuheben, im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Voraussetzungen des § 8 KAG NRW in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung der Gemeinde U. über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG vom 20. September 2001 in der Fassung der 1. Änderung vom 21. Juni 2012 (im Folgenden: SBS) lägen vor. In Fällen - wie hier nach § 1 SBS - erforderlicher, aber zunächst fehlender Widmung entstehe die sachliche Beitragspflicht erst mit der Bestandskraft der Widmung. Diese sei vorliegend im Jahr 2013 nachgeholt worden. Mangels Widmung habe der Ausbaubeitrag für den S.----weg nicht bereits im Jahr 2012 verjähren können. Diese Annahme zieht der Zulassungsantrag nicht ernstlich in Zweifel. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1, § 170 Abs. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist einheitlich vier Jahre beginnend mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Ist eine Widmung - die, wie vom Verwaltungsgericht ausgeführt, mit heilender Wirkung ex nunc nachgeholt werden kann -, vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 3. Juni 1998 ‑ 15 B 702/98 -, NRWE, Rn. 9; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 657 und 779 f., zur Verwirklichung des Merkmals „öffentliche Straße“ Voraussetzung für die Entstehung der Beitragspflicht, vgl. insoweit OVG NRW, Beschluss vom 14. November 1997 - 15 A 529/95 -, NRWE, Rn. 26, Urteil vom 18. August 1992 - 2 A 2656/92 -, S. 10 des amtl. Umdrucks; Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 8. Aufl. 2013, Rn. 657, kann die Verjährungsfrist erst mit der Bestandskraft der Widmung zu laufen beginnen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. August 1992 - 2 A 2656/92 -, S. 12 f. des amtl. Umdrucks. Übertragen auf den zu entscheidenden Fall bedeutet dies, dass aufgrund der im August 2013 nachgeholten Widmung die Beitragspflicht auch erst in diesem Jahr - und nicht schon mit der Fertigstellung der Baumaßnahmen im Jahr 2008 - entstanden ist, weshalb der angefochtene Bescheid nicht der Verjährung unterliegt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).