Beschluss
15 B 702/98
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen sofort vollziehbaren Abgabenbescheid ist nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte verursacht.
• Bei der summarischen Prüfung für den einstweiligen Rechtsschutz sind vorrangig die vom Rechtsschutzsuchenden vorgebrachten Einwände zu bewerten; umfangreiche Tatsachenfeststellungen und schwierige Rechtsfragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
• Mögliche Heilungen von formellen Mängeln im Berufungsverfahren und offene Tatsachenfragen verhindern die Annahme der überwiegenden Erfolgsaussicht der Klage im einstweiligen Rechtsschutz.
Entscheidungsgründe
Anordnung aufschiebender Wirkung bei sofort vollziehbarem Abgabenbescheid nur bei ernstlichen Zweifeln • Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Anfechtungsklage gegen einen sofort vollziehbaren Abgabenbescheid ist nur gerechtfertigt, wenn ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen oder die Vollziehung eine unbillige Härte verursacht. • Bei der summarischen Prüfung für den einstweiligen Rechtsschutz sind vorrangig die vom Rechtsschutzsuchenden vorgebrachten Einwände zu bewerten; umfangreiche Tatsachenfeststellungen und schwierige Rechtsfragen sind dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. • Mögliche Heilungen von formellen Mängeln im Berufungsverfahren und offene Tatsachenfragen verhindern die Annahme der überwiegenden Erfolgsaussicht der Klage im einstweiligen Rechtsschutz. Antragsteller klagten gegen einen Heranziehungsbescheid des Antragsgegners (vom 23.11.1993, Widerspruchsbescheid 24.01.1995) und beantragten vorläufig die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage. Streitpunkt sind die Beitragspflichtigkeit und Umfang der herangezogenen Kosten für Maßnahmen zur Straßenentwässerung und Straßenherstellung sowie die Verteilung des Aufwands. Die Antragsteller rügen darüber hinaus das Fehlen einer Straßenausweisung (Widmung) und bezweifeln, dass die Maßnahmen zu einer Verbesserung der Entwässerung führten. Das Verwaltungsgericht hatte in der Hauptsache bereits Erwägungen getroffen, gegen die Berufung eingelegt wurde. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde vom Oberverwaltungsgericht geprüft. • Rechtsgrundlage für die Anordnung ist § 80 Abs.1, Abs.2 Nr.1, Abs.5 Satz1 VwGO sowie entsprechend § 80 Abs.4 Satz3 VwGO für sofort vollziehbare Abgabenbescheide. • Für die Anordnung im einstweiligen Rechtsschutz müssen entweder unbillige Härten ohne überwiegende öffentliche Interessen vorliegen oder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen, das heißt die Klage muss in der summarischen Prüfung wahrscheinlicher erfolgreich sein als erfolglos. • Bei der summarischen Prüfung dürfen keine umfangreichen Tatsachenfeststellungen vorgenommen werden; zu berücksichtigen sind vornehmlich die vom Antragsteller selbst vorgebrachten Einwände. • Die vom Antragsteller vorgetragenen Einwände zur Beitragsfähigkeit, zur Aufwandsverteilung, zur fehlenden Widmung und zur möglichen Mitveranlassung von Kostensenkungen durch zeitlich zusammenhängenden Bau führen nicht zu der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Klagerfolgs. • Mögliche Heilung formeller Mängel im Berufungsverfahren sowie offene Fragen zur Zweckmäßigkeit und Wirkung der Rigolenentwässerung halten die Erfolgsaussicht der Klage offen und rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. • Die Entscheidung über die streitigen tatsächlichen und rechtlichen Fragen bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 2.661,59 DM festgesetzt. Begründend liegt keine unbillige Härte vor und es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides, die eine überwiegende Erfolgsaussicht der Klage im summarischen Verfahren begründen würden. Offene Tatsachenfragen und mögliche Heilungen formeller Mängel sind im Berufungsverfahren und im Hauptsacheverfahren zu klären, weshalb einstweiliger Rechtsschutz nicht gewährt wird.