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Beschluss

11 A 593/17

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0515.11A593.17.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. „Ernstliche Zweifel“ im Sinne des Gesetzes sind gegeben, wenn die Richtigkeit des angefochtenen Urteils einer weiteren Prüfung bedarf, ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens mithin möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2002 ‑ 7 AV 1.02 ‑, Buchholz 310 § 124b VwGO Nr. 1. Derartige ernstliche Zweifel legt der Kläger nicht dar. Das Verwaltungsgericht hat dem vom Zulassungsantrag allein behandelten Anspruch des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu Recht verneint. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann „schlechthin unerträglich“, wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 13, und Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, Buchholz 402.242 § 54 AufenthG Nr. 5, S. 12 (14) = juris, Rn. 13. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn an dem Verstoß der streitigen Maßnahme gegen formelles oder materielles Recht vernünftigerweise kein Zweifel besteht und sich deshalb die Rechtswidrigkeit aufdrängt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, NVwZ 2007, 709 (710) = juris, Rn. 15. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Nach dem ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 30. Juni 1993 steht dem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft des Klägers der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG in der im Jahr 1993 geltenden Fassung entgegen, da sowohl er als auch sein Vater eine herausgehobene berufliche Stellung innegehabt hätten. Die so begründete Ablehnung unter Bejahung des Ausschlusstatbestandes war nicht „schlechthin unerträglich“, weil der Kläger damals beim Militär im Offiziersrang diente und sein Vater - bei zeitgleicher Mitgliedschaft in der KPdSU - eine militärische Tätigkeit im Dienst der Organe des Ministeriums für Innere Angelegenheiten zuletzt im Range eines Majors ausübte. Die Frage, ob Berufsoffiziere der ehemaligen sowjetischen Armee wegen ihrer Berufstätigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sind und inwieweit sich dieser Ausschluss auf Familienangehörige erstreckt, war zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung nicht geklärt. Angesichts des offen formulierten, durch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandes des § 5 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung war die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf einen Armeeangehörigen im Offiziersrang und Sohn eines Majors jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 ‑ 2 A 4004/02 ‑, juris, Rn. 11, und vom 20. September 2016 - 11 A 77/16 -, n. v. Dies gilt umso mehr, als der Kläger im Ausgangsverfahren trotz mehrfacher Nachfragen des Bundesverwaltungsamtes zu seiner von 1982 bis 1991 ausgeübten Tätigkeit bei den ehemaligen sowjetischen Streitkräften keine näheren Angaben machte. Auf die wiederholte Aufforderung des Bundesamtes vom 1. März 1993 und Übersendung eines entsprechenden Fragebogens hat der Kläger gerade nicht die unmissverständlich angeforderten Auskünfte zu seiner Offizierstätigkeit gegeben, sondern lediglich Angaben zu seiner anschließend „zivilen“ Tätigkeit als Ingenieur/Mechaniker bei einem Fahrzeugteilehandel gemacht. Vgl. zur Auskunftspflicht des Spätaussiedlerbewerbers zu Tätigkeiten, die möglicherweise einen Ausschlusstatbestand begründen: OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - 11 A 1845/11 -, juris, Rn. 11 f., m. w. N. auch zur ständigen Senatsrechtsprechung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).