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Gerichtsbescheid

10 K 7311/16

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2018:0528.10K7311.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die am 00. 0. 1952 geborene Klägerin beantragte am 15. Juli 1994 die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In ihrem Antrag gab sie unter anderem an, ihr Ehemann sei seit 1972 im Militärdienst tätig und habe dort die Stellung eines Offiziers inne. Laut einem Auszug aus der Dienstliste war ihr Ehemann seit 1975 Oberleutnant, seit 1982 Hauptmann und seit 1988 Major der Sowjetarmee sowie seit 1992 Oberstleutnant der Streitkräfte der Republik Kasachstan. Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. Januar 1995 ab. Zur Begründung führte es aus, die Klägerin könne die Rechtsstellung einer Spätaussiedlerin nicht erwerben, da ihr Ehegatte seinen Dienst als Leiter des Kartographielagers der Streitkräfte der Republik Kasachstan versehe und es sich bei dem Beruf des Offiziers besonders in den sozialistischen Ländern um eine herausgehobene berufliche und politische Stellung handele. Die Klägerin erfülle damit den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchstabe d BVFG a. F. Der Ablehnungsbescheid wurde in der Folgezeit bestandskräftig. Der jüngere, im Jahr 1982 geborene Sohn der Klägerin beantragte am 3. September 2001 die Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheids. Das von ihm im Anschluss an die ablehnende Entscheidung des Bundesverwaltungsamtes betriebene Klageverfahren wurde dadurch erledigt, dass die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich schlossen, in welchem sich die Beklagte zur Erteilung eines Aufnahmebescheids verpflichtete. Diesen Bescheid stellte das Bundesverwaltungsamt unter dem 22. Oktober 2007 aus. Ebenfalls am 3. September 2001 beantragte die Klägerin (erneut) die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. Diesen Antrag lehnte das Bundesverwaltungsamt mit Bescheid vom 26. August 2003 ab, da keine Wiederaufgreifensgründe ersichtlich seien. Am 16. November 2007 beantragte die Klägerin das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens und die Erteilung des begehrten Aufnahmebescheids und erhob am 19. November 2007 Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2008 (Az.: 10 K 2363/07) im Wesentlichen ab und verpflichtete die Beklagte lediglich, den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens unter Beachtung seiner Rechtsauffassung zu bescheiden. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Voraussetzungen des § 51 VwVfG seien nicht erfüllt. Daraufhin lehnte das Bundesverwaltungsamt den Antrag der Klägerin auf Wiederaufgreifen des Verfahrens mit Bescheid vom 4. Juli 2008 ab und wies den dagegen erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 27. Januar 2009 zurück. Die hiergegen am 16. Februar 2009 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Minden mit Urteil vom 5. März 2010 ab (Az.: 6 K 390/09). Die Beklagte habe ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtsfehlerfrei abgelehnt. Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 3. Dezember 2010 ab (Az.: 12 A 822/10). Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf die Entscheidung, im Rahmen des § 51 Abs. 5 i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG das private Interesse des Betroffenen an einer erneuten Sachentscheidung höher einzustufen als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des bestandskräftigen Bescheides aus Gründen der Rechtssicherheit, und damit ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bestehe nur dann, wenn die Aufrechterhaltung des ablehnenden bestandskräftigen Bescheides schlechthin unerträglich wäre, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhänge. Von einer solchen offensichtlichen Rechtswidrigkeit sei jedoch im Falle der Klägerin nicht auszugehen. Die Verwaltungsentscheidung vom 17. Januar 1995 stimme mit der damals herrschenden Rechtsauffassung überein, wonach Berufsoffiziere und sonstige höhere Dienstgrade der Streitkräfte stets dem Anwendungsbereich des § 5 BVFG unterfallen sollten. Entgegen der von der Klägerin im Zulassungsantrag geäußerten Auffassung könne nicht die Rede davon sein, dass schon im Zeitpunkt der Entscheidung vom 17. Januar 1995 und bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist mit hinreichender Sicherheit festgestanden habe, dass § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG a. F. unter Berücksichtigung der Tätigkeit ihres Ehemanns unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Ausschluss der Anerkennung als Vertriebener führen konnte. Es habe nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn die Beklagte seinerzeit den Versuch, die Klägerin in eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits ihres Sohnes einzubeziehen, abgewehrt habe. Soweit die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Spätaussiedlerin heute als vorliegend betrachtet werden könnten, vermöge das allein nicht die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Ursprungsbescheides und damit die Unerträglichkeit eines Festhaltens an dieser Entscheidung zu begründen. Am 17. Januar 2014 beantragte die Klägerin erneut das Wiederaufgreifen ihres Aufnahmeverfahrens, die Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz und die Einbeziehung ihres Ehegatten in ihren Aufnahmebescheid. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. Februar 2016 ab. Zwar sei das Vertriebenenrecht durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des BVFG mit Wirkung vom 14. September 2013 geändert worden, diese Änderung sei jedoch nicht zu Gunsten der Klägerin erfolgt. Hinsichtlich des die Ablehnung begründenden Ausschlusstatbestandes habe sich durch die Gesetzesänderung für die Klägerin keine Besserstellung ergeben. Die entsprechende Vorschrift des § 5 BVFG sei seit der Ablehnung des Ursprungsantrages der Klägerin durch die Neufassungen des BVFG unberührt geblieben. Im Ergebnis sei somit durch das geänderte Vertriebenengesetz keine Rechtslage entstanden, welche eine für die Klägerin günstigere Entscheidung über ihren bestandskräftig abgelehnten Aufnahmeantrag ermöglichen würde. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2016 zurück. Die Klägerin hat am 22. August 2016 Klage erhoben. Sie ist im Wesentlichen der Ansicht, das Wiederaufgreifen des Verfahrens und eine erneute Sachprüfung sei in ihrem besonderen Fall geboten. Zwar sei der Ausschlusstatbestand vom Wortlaut des Gesetzestextes unberührt geblieben, jedoch habe die Gesetzesänderung wesentliche Erleichterungen im Hinblick auf das Wideraufgreifen des Aufnahmeverfahrens gebracht. Die Klägerin beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 zu verpflichten, ihr Aufnahmeverfahren wieder aufzugreifen und ihr einen Aufnahmebescheid nach § 27 BVFG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen Bescheide. Entscheidungsgründe Der Einzelrichter konnte ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher gehört worden sind, § 84 Abs. 1 Satz 1, 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. Februar 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juli 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Wiederaufgreifen ihres bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens und Erteilung eines Aufnahmebescheids gemäß § 27 Abs. 1 BVFG. Ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ergibt sich zunächst nicht aus der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG. Danach hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat. Dies ist hier nicht der Fall. Durch das am 14. September 2013 in Kraft getretene 10. BVFG-Änderungsgesetz (BGBl. I S. 3554) ist eine Änderung der Rechtslage zugunsten der Klägerin nicht eingetreten. Der bestandskräftige Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 1995 war darauf gestützt, die Klägerin könne die Rechtsstellung einer Spätaussiedlerin nicht erwerben, weil ihr Ehemann wegen herausgehobener beruflicher Stellung in den Aussiedlungsgebieten den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) – BVFG a. F. – erfülle und die Klägerin von dieser Stellung begünstigt worden sei. In Bezug auf diesen Ausschlusstatbestand ist durch das 10. BVFG-Änderungsgesetz eine Änderung der Rechtslage nicht eingetreten, vielmehr ist die für die Ablehnung des Anspruchs der Klägerin maßgebliche Vorschrift des § 5 Nr. 1 Buchstabe d BVFG a. F. bereits durch das Gesetz vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2534) geändert und in den bis heute unverändert geltenden § 5 Nr. 2 Buchstaben b und c BVFG gefasst worden. Nach § 5 Nr. 2 Buchstabe c BVFG erwirbt den Status als Spätaussiedler nach § 4 Abs. 1 oder 2 BVFG nicht, wer für mindestens drei Jahre mit dem Inhaber einer Funktion im Sinne von § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG, d.h. einer Funktion, die für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war, in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C 24.00 -, juris, Rn. 8.; ferner - ausdrücklich zum Wiederaufgreifen des Verfahrens in einem ähnlich gelagerten Fall – OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 2016 - 11 A 2317/15 -, n. v.; VG Köln, Urteil vom 2. August 2017 – 10 K 3900/16 –, juris, Rn. 16 f. Auch die bereits zum 1. Januar 2000 in Kraft getretene Neufassung des § 5 Nr. 2 Buchstabe b BVFG beinhaltete keine Änderung zugunsten der Klägerin. Zur Begründung nimmt der Einzelrichter auf die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen gegenüber der Klägerin ergangenen Beschluss vom 3. Dezember 2010 (Az.: 12 A 822/10) hierzu Bezug, welche er sich zu eigen macht. Soweit die Beklagte ein Wiederaufgreifen des Verfahrens im Rahmen der Regelung des § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG aus Rechts- und Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten abgelehnt hat, begegnet dies ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Nach § 51 Abs. 5 VwVfG steht es im Ermessen der zuständigen Behörde, einen Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 48 bzw. § 49 VwVfG erfüllt sind. Die Klägerin hat weder im Verwaltungs- noch im Klageverfahren Umstände vorgetragen, die zwingend dafür sprechen, den bestandskräftigen Bescheid aus dem ursprünglichen Aufnahmeverfahren aufzuheben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist, was von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte abhängt. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32.06 -, juris, Rn. 13, 15, und Urteil vom 20. März 2008 - 1 C 33.07 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2017 – 11 A 593/17 –, juris, Rn. 6. Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit in diesem Sinne liegt nicht vor. Es war nicht „schlechthin unerträglich“, den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 1 Buchstabe d) BVFG a. F. zu bejahen, weil der Ehemann der Klägerin bereits seit 1975 Angehöriger der sowjetischen Armee – zu Beginn als Oberleutnant ‑ tätig war. Die Frage, ob Berufsoffiziere und sonstige höhere Dienstgrade der ehemaligen sowjetischen Armee wegen ihrer Berufstätigkeit vom Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen sind und inwieweit sich dieser Ausschluss auf Familienangehörige erstreckt, war zum damaligen Zeitpunkt in der Rechtsprechung nicht geklärt. Angesichts des offen formulierten, durch auslegungsbedürftige unbestimmte Rechtsbegriffe gekennzeichneten Tatbestandes des § 5 BVFG in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung war die Erstreckung des Anwendungsbereichs auf Armeeangehörige im Offiziersrang und ihre Familienangehörigen jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2003 - 2 A 4004/02 -, juris, Rn. 11, vom 20. September 2016 - 11 A 77/16 -, (zu einem Kläger im Rang eines Oberleutnants), n. v., und vom 15. Mai 2017 - 11 A 593/17 -, juris, Rn. 10 ff. Auch dem Umstand, dass der jüngere Sohn der Klägerin im Gegensatz zu ihr einen Aufnahmebescheid erhalten hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Sachverhalte sind bereits nicht vergleichbar. Im Gegensatz zur Klägerin war ihr Sohn im Jahr 1994 noch nicht volljährig und konnte daher keinen eigenen Aufnahmeantrag stellen. Deswegen stand seinem Aufnahmeantrag aus dem Jahr 2001 kein bestandskräftiger Ablehnungsbescheid des Bundesverwaltungsamtes entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) erfolgen. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.