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Beschluss

2 A 1217/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0418.2A1217.16.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der ohne weitere Differenzierung auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Dabei lässt der Senat offen, ob er bereits aus diesem Grunde unzulässig ist, da es nicht Aufgabe des Berufungsgerichts ist, den Zulassungsvortrag selbständig den einzelnen Zulassungsgründen zuzuordnen. Dies gehört vielmehr zur von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vom Rechtsmittelführer zu leistenden Darlegung der Zulassungsgründe. Dies kann indes auf sich beruhen, weil sich dem Zulassungsvorbringen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder deren grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO entnehmen lassen. Dies gilt zunächst für die gewissermaßen vor die Klammer gezogenen Einwände, das Verwaltungsgericht habe unzulässiger Weise eine typisierende Betrachtung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens vorgenommen und insbesondere die Auswirkungen des Prostitutionsgesetzes vom 20. Dezember 2001 nicht berücksichtigt. Die Auffassung, eine typisierende Betrachtung sei vorliegend unzulässig, weil Grundrechte des Klägers zu berücksichtigen gewesen seien, überzeugt nicht. Eine solche typisierende Betrachtung liegt vielmehr den Regelungen der Baunutzungsverordnung stets zugrunde, die gerade in dieser Form eine zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG darstellt. Dies ist - soweit ersichtlich - allgemein anerkannt. Vgl. nur BVerwG, Urteile vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 -, BRS 54 Nr. 56 = juris Rn. 12 f., und vom 21. Februar 1986 - 4 C 31.83 -, BauR 1986, 417 = juris Rn. 12, sowie Beschluss vom 28. Februar 2008 - 4 B 60.07 -, BRS 73 Nr. 70 = juris Rn. 11 f.; Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 4 Rn. 71 f., § 6 Rn. 13, § 8 Rn. 20 f. Dies gilt nicht nur im Hinblick auf das notwendigerweise betroffene Grundrecht des Art. 14 GG, sondern auch im Hinblick auf die zumindest regelmäßig ebenfalls betroffenen Grundrechte nach Art. 2 Abs. 1 und 12 GG. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt insoweit gerade keine Sondersituation vor. Eine Neubewertung der Mischgebietsverträglichkeit von bordellartigen Betrieben bzw. eine Abkehr von einer typisierenden Betrachtung ist auch nicht durch das Prostitutionsgesetz vom 20. Dezember 2001 veranlasst. Wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, ist das Bauplanungsrecht im Hinblick auf die sozial-ethische Bewertung der Prostitution neutral, insbesondere hat das typische und vom Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen im Einzelnen benannte Störpotential bordellartiger Betriebe für die im Mischgebiet allgemein zulässige Wohnnutzung nichts mit sozial-ethischen Wertvorstellungen zu tun. Vgl. in diesem Zusammenhang auch Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO - Kommentar, 3. Aufl. 2014, § 4a Rn. 28 m. w. N. Dass der Kläger - ohne Auseinandersetzung mit der einschlägigen Argumentation des Verwaltungsgerichts, die sich im Einklang mit der gefestigten höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung befindet - anderes unterstellt bzw. annimmt, begründet keinen der herangezogenen Zulassungsgründe. Die unter 3. „Im Einzelnen“ folgenden Ausführungen führen ebenfalls auf keinen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO, insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass der Kläger entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung der Wohnräume im Erdgeschoß des Gebäudes M. Straße 25 in M1. in eine gewerbliche Zimmervermietung zum Zwecke der Prostitution hätte. Das Zulassungsvorbringen geht dabei bereits im Ansatzpunkt an der erstinstanzlichen Entscheidung vorbei. Das Verwaltungsgericht ist entgegen der Annahme des Klägers nicht von einer ausnahmslosen Unzulässigkeit eines bordellartigen Betriebes im Mischgebiet ausgegangen, sondern hat vielmehr ausdrücklich auch geprüft, ob die bei typisierender Betrachtungsweise zu erwartenden Belästigungen insbesondere für die Wohnnutzung etwa wegen deren (großer) Entfernung unterhalb der Schwelle der Erheblichkeit bleiben. Es hat dies im konkreten Einzelfall verneint, weil Wohnnutzung sowohl im Haus des Klägers selbst als auch in unmittelbarer Nachbarschaft stattfindet. Hierauf geht das Zulassungsvorbringen nicht ein. Ebenso wenig befasst es sich mit der gewissermaßen hilfsweisen Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Nutzung als bordellartiger Betrieb auch bei einer konkreten Betrachtung zu Beeinträchtigungen der Nachbarschaft führt. Dies hat es ohne weiteres nachvollziehbar damit begründet, dass Auslöser des Verfahrens eine Nachbarbeschwerde war und in diesem Verfahren eine Unterschriftenliste vorgelegt wurde, die die Störungen für die Nachbarschaft dokumentiert habe. Auch hiermit setzt sich der Kläger nicht (im Hinblick auf die Unterschriftenliste) oder nicht substantiiert (Nachbarbeschwerde) auseinander. Unabhängig davon ist der Umstand, dass bestimmte Nutzungen in bestimmten festgesetzten oder faktischen Baugebieten unzulässig sind, keine Besonderheit der vorliegenden Fallkonstellation, sondern gerade Sinn und Zweck dieser Kategorien. Aus grundrechtlicher Perspektive ist dagegen - wie ausgeführt - nichts zu erinnern. Hierfür spricht vorliegend indes - wie ebenfalls schon abgehandelt - nichts. Dies ergibt sich namentlich nicht aus der wiederholten, aber nicht belegten und für sich genommen bemerkenswerten Behauptung, die zumindest formell illegale Nutzung werde seit Jahrzehnten ausgeübt. Nähere Angaben zu Art und Umfang fehlen insoweit, was zumindest deshalb zwingend notwendig gewesen wäre, weil ausweislich der Angaben des Klägers selbst (Schreiben vom 29. Oktober 2012, BA 2 S. 47) seit 1998 eine Vielzahl von Betreibern tätig waren und jedenfalls im Jahre 2012 ein Betreiber- und Namenswechsel stattgefunden hat. Der aktuelle (neue) Mietvertrag datiert vom 3. November 2012. Zudem haben die damaligen Bevollmächtigten im Verfahren 9 K 1612/14 ausdrücklich eine Nutzungsaufgabe für einen barähnlichen oder bordellartigen Betrieb mitgeteilt. Der Kläger selbst hat das Gebäude auch erst zwischen 1998 und 2007 erworben. Eine rechtserhebliche Duldung durch die Beklagte hat das Verwaltungsgericht im Übrigen nach Aktenlage zu Recht - und vom Kläger letztlich wohl auch akzeptiert - verneint. Ausgehend hiervon fehlt es auch an einer hinreichenden Darlegung der angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, wenn für die Entscheidung der Vorinstanz eine grundsätzliche, bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von Bedeutung war, die auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre und deren Klärung im Interesse der einheitlichen Rechtsanwendung oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Vgl. dazu nur Seibert, in Sodann/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 127 m. w. N. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob bei der Beurteilung, ob ein bordellartiger Betrieb in einem festgesetzten oder faktischen Mischgebiet das Wohnen wesentlich stört und mithin nicht zugelassen werden kann, auf eine typisierende Betrachtung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls abgestellt werden darf, stellte sich - wie ausgeführt - in dieser Form schon nicht. Unabhängig davon fehlt es an jeglicher Auseinandersetzung mit der zu dieser Fragestellung ergangenen jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie derjenigen aller Bausenate des beschießenden Gerichts, die das Verwaltungsgericht ausdrücklich herangezogen hat. Vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 2 A 326/15 -, juris Rn. 20, und vom 9. Februar 2010 - 10 A 471/09 -, juris Rn. 4; im Übrigen auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2015 - 9 CS 15.394 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 B 4/14 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Beschlüsse vom 16. September 2013 - 8 A 10560/13 -, juris Rn. 7, und 8 A 10558/13 -, juris Rn. 8 f. Welcher weitergehende Klärungsbedarf angesichts dessen noch bestehen könnte, erschließt sich nicht und wird vom Kläger auch nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angefochtene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.