Beschluss
2 A 287/20
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2020:0512.2A287.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: 1 Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich aus dem nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen nicht. 3 Zur Darlegung des Zulassungsgrunds der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts orientiert aufzuzeigen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 4 Derartige Zweifel weckt das Antragsvorbringen nicht. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, 6 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 4. April 2018 zu verpflichten, für die Nutzungsänderung in dem Gebäude P. Straße …, Gemarkung B. , Flur .., Flurstück …, eine Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 29. September 2017 zu erteilen, 7 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der zur Genehmigung gestellte bordellartige Betrieb solle in einem Mischgebiet verwirklicht werden, sei dort aber generell nicht gebietsverträglich. Bordellartige Betriebe seien vom Typus her im Mischgebiet störende Gewerbebetriebe. Anders sei dies nur bei der sogenannten Wohnungsprostitution, die hier indes nicht in Rede stehe. Diese setzte zumindest voraus, dass die Prostituierten in dem betreffenden Gebäude wohnten. Insoweit sei es nicht ausreichend, dass sie sich dort ganztägig aufhielten oder auch dort übernachteten. Einem solchen auf Dauer und Häuslichkeit angelegten Wohnen diene die gewerbliche Vermietung der Zimmer hier nicht. Der zeitliche Aufenthalt der Prostituierten in den Zimmern sei von vornherein stark begrenzt. Sie würden nur vorübergehend, typischerweise eine Woche lang, von derselben Person gemietet. Zwar verfügten offenbar zwei Damen dauerhaft über einen Hausschlüssel und nutzten nach Möglichkeit immer dieselben Zimmer. In ihrer Abwesenheit würden ihre Arbeitsutensilien indes eingeschlossen und die Zimmer auch anderweitig vergeben. Es fehle damit in allen Fällen an einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit. Eine Nutzung, die darauf beruhe, die betreffenden Räume einem ständig wechselnden Personenkreis gegen Entgelt zu überlassen, weise auch kein wohnähnliches Erscheinungsbild auf. Der Vortrag der Klägerin, sie betreibe diese Form der gewerblichen Zimmervermietung (Terminwohnungen) bereits seit Jahren, ohne dass es Beschwerden aus der Nachbarschaft gegeben habe, sei unerheblich. Auf das Fehlen konkreter Beschwerden der Nachbarschaft komme es für die planungsrechtliche (Un-) Zulässigkeit der umstrittenen Nutzung nicht an. Hier sei vielmehr eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Bei einer gewerblichen Prostitution sei typischerweise mit milieutypischen Begleiterscheinungen wie etwa Belästigungen durch alkoholisierte oder unzufriedene Kunden, organisierte Kriminalität, Menschen- und Drogenhandel, ausbeutende Zuhälterei, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und Gewaltkriminalität zu rechnen. Ferner zählten zu den typischen Beeinträchtigungen der Wohnruhe Belästigungen der Anwohner durch Klingeln von Freiern an falschen Haustüren, Ruhestörung durch die Besucher und Lärmbelästigungen durch An- und Abfahrtsverkehr. Auch im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung sei im vorliegenden Mischgebiet mit diesen typischen Begleiterscheinungen zu rechnen. Unmittelbar östlich grenzten zwei Mehrfamilienhäuser an das Grundstück der Klägerin an. Auf eine von ihr behauptete jahrelange Duldung des Betriebes könne sie sich zur Stützung des Genehmigungsanspruchs ebenfalls nicht berufen. Weder aus einer etwaigen Kenntnis der Beklagten noch aus einer eventuellen im Jahr 1996 getätigten mündlichen Absprache könne sie etwas zu ihren Gunsten herleiten. Die bloße Hinnahme eines illegalen Zustandes durch die zuständige Behörde begründe keinen Vertrauenstatbestand. Dass hier das Verhalten der Beklagten darüber hinausgegangen sei, indem sie das Vorhaben aktiv geduldet habe, sei nicht zu erkennen. Gleiches gelte für eine etwaige mündliche Zusage, die insoweit als wahr unterstellt werden könne. Insoweit habe für das Gericht auch keine Veranlassung bestanden, der Beweisanregung der Klägerin, den Voreigentümer der Immobilie als Zeugen zu vernehmen, nachzukommen. 8 Dieser lebensnahen und ohne Weiteres nachvollziehbaren Begründung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das im oben genannten Sinne zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen könnte. 9 Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf besondere Umstände des vorliegenden Einzelfalles, die zu einer abweichenden Betrachtung nötigten. Dies gilt zunächst für ihre Annahme, es sei zu berücksichtigen, dass hier auf der Grundlage der Baugenehmigung vom 19. Juli 1993 schon immer eine gewerbliche Zimmervermietung vorgelegen habe, die bisher am konkreten Standort zu keinen gebietsunverträglichen Störungen geführt habe. Auf Letzteres kommt es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht an. 10 Vgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2017 ‑ 2 A 1217/16 -, juris Rn. 6 ff., m. w. N. 11 Vielmehr bleibt es insoweit grundsätzlich bei der rein typisierenden Betrachtung. 12 Vgl. dazu eingehend BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2017 - 2 A 1217/16 -, juris Rn. 6 und 9, vom 24. Juni 2015 - 2 A 326/15 -, juris Rn. 20, und vom 9. Februar 2010 - 10 A 471/09 ‑, juris Rn. 4; im Übrigen auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2015 - 9 CS 15.394 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 B 4/14 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Beschlüsse vom 16. September 2013 - 8 A 10560/13 -, juris Rn. 7, und 8 A 10558/13 -, juris Rn. 8 f.; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 45 ff. 13 Vor diesem Hintergrund ist der von der Klägerin gezogene Vergleich mit Wettannahmestellen für Sportwetten als kleine Vergnügungsstätten mindestens fernliegend. Vorliegend handelt es sich nicht um eine bei typisierender Betrachtung mischgebietsverträgliche Vergnügungsstätte, sondern um eine gewerbliche Nutzung, die gerade nicht mischgebietsverträglich ist. 14 Ebenso wenig trifft es zu, dass hier aufgrund der Baugenehmigung vom 19. Juli 1993 bereits eine gewerbliche Zimmervermietung in dem von der Klägerin gemeinten Sinne bestehen würde. Genehmigt worden ist im Jahre 1993 ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge die – so auch allein beantragte – „Nutzungsänderung einer Gaststätte in Teilbereichen des Erd- und Dachgeschosses“. Wie sich aus den weiteren Unterlagen ergibt, ging es dabei um die Nutzung als (klassischer) Beherbergungsbetrieb. So war bereits Anlass der Bauantragstellung die Feststellung, dass in den Räumlichkeiten Fremdenzimmer und ein Frühstücksraum eingerichtet worden seien. In den Nebenbestimmungen - Besondere Auflagen des Brandschutz-Ingenieurs – ist unter Nr. 6 ebenfalls von einem Beherbergungsbetrieb die Rede. Nichts anderes ergibt sich aus der grüngestempelten Betriebsbeschreibung. Danach sollte nach Schließung der Gaststätte ein Teilbereich des Erd- und Dachgeschosses zur Beherbergung von Gästen bereitgehalten werden. Insgesamt stünden 6 Gästebetten zur Verfügung. Eine bauliche Veränderung werde ausschließlich im Erdgeschoss vorgenommen, in dem durch eine neue Trennwand ein Frühstücksraum geschaffen werde. Die anfallenden Arbeiten würden ausschließlich durch Familienmitglieder erledigt, Fremdpersonal werde nicht beschäftigt. Auch die Stellplatzberechnung erfolgte ausdrücklich auf der Grundlage von 6 „Pensionsbetten“. Damit beantwortet sich zugleich die von der Klägerin in den Raum gestellte Frage, ob die damals erteilte Baugenehmigung im Rahmen der üblichen Variationsbreite auch eine bordellartige Nutzung mit umfasst habe. Dies ist hier offensichtlich nicht der Fall. Der allein genehmigte Beherbergungsbetrieb, in dem u. a. alle anfallenden Arbeiten ausschließlich durch Familienmitglieder erledigt werden, hat mit dem hier beantragten Etablissement, in dem die Zimmer überwiegend wochenweise zur gewerblichen (familienfremden) Prostitution vergeben werden, ersichtlich nichts zu tun. Zudem geht das zur Genehmigung gestellte Vorhaben in seiner Nutzungsintensität erheblich über den damals genehmigten Umfang hinaus (dazu näher im nachfolgenden Absatz). Dies hat die Klägerin im Übrigen offenbar genauso gesehen, da sie sonst keinen Bauantrag gestellt hätte. Die im Zulassungsvorbringen für den Fall der Einhaltung der Variationsbreite der Baugenehmigung erwogene Feststellungsklage ist ebenfalls nicht ‑ auch nicht hilfsweise ‑ erhoben worden. 15 Dem Zulassungsvorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass es sich entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts um eine atypische Situation handeln könnte. Insbesondere erschließt sich nicht, dass es sich um eine Nutzung handeln könnte, die eine strukturelle Nähe und Vergleichbarkeit zu einer Wohnungsprostitution aufweisen könnte. Dies wird vom Zulassungsvorbringen ohne nähere Erläuterung schlicht behauptet bzw. allenfalls aus dem Umstand hergeleitet, dass es sich um eine „verhältnismäßig kleine“ (so S. 4 der Begründung des Zulassungsantrages) oder gar um eine „sehr kleine Einrichtung“ (so ebd. S. 5) handeln könnte. Es wird bereits nicht deutlich, woran die Klägerin diese Einschätzung festmacht. Eine solche ist hier aber in jedem Fall objektiv nicht gegeben. Zur Genehmigung gestellt ist nach den Antragsunterlagen ein Unternehmen mit 18 Betten und (wohl) 14 Zimmern, davon mindestens neun, die als „Arbeiten/Schlafen“ gekennzeichnet sind und damit offensichtlich der Prostitutionsausübung dienen sollen, sowie weiteren fünf, für die als Nutzungszweck „Aufenthalt/Schlafen“ angegeben ist und die mithin ebenfalls im Bordellbetrieb genutzt werden können. Die Gesamtnutzfläche der Einrichtung beträgt gut 420 qm (vgl. Seiten 140, 143, 152 und 153 der Beiakte 1). Die Zahl der regelmäßigen Nutzerinnen wird mit vier bis sechs angegeben. Auf die sich daraus ergebende (mögliche) Dimensionierung des Betriebes, dessen Nutzfläche selbst die Wohnfläche überdurchschnittlich großer Wohnungen um ein Mehrfaches übersteigt, geht die Klägerin im Zulassungsverfahren auch nicht weiter ein. 16 Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 50, 55, 57. 17 Schließlich liegt angesichts der unmittelbaren Nachbarschaft zu zwei Mehrfamilienwohnhäusern auch keine atypische Situation hinsichtlich der konkreten Nutzungsstrukturen des in Rede stehenden Mischgebietes vor, wie sie dann denkbar wäre, wenn sich eine Wohnnutzung nur in einer so großen Entfernung zu der Einrichtung befände, dass Beeinträchtigungen bei objektiver Betrachtung (nahezu) ausgeschlossen sind. 18 Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2017 - 2 A 1217/16 -, juris Rn. 9. 19 2. Vor diesem Hintergrund weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Eine solche Schwierigkeit ergibt sich namentlich nicht daraus, dass die zu bordellartigen Einrichtungen ergangene obergerichtliche Rechtsprechung unklar sein könnte. Entgegen der Annahme der Klägerin hält nicht die überwiegende Anzahl der Obergerichte an der typisierenden Betrachtung, wonach bordellartige Betriebe grundsätzlich in Mischgebieten unzulässig sind, fest. Vielmehr ist insoweit eine einheitliche Rechtsprechung, einschließlich derjenigen des Bundesverwaltungsgerichts, gegeben, wie bereits oben ausgeführt wurde. 20 Vgl. dazu nochmals BVerwG, Urteil vom 12. September 2013 - 4 C 8.12 - juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juni 2015 - 2 A 326/15 -, juris Rn. 20, und vom 9. Februar 2010 - 10 A 471/09 ‑, juris Rn. 4; im Übrigen auch Bay. VGH, Beschluss vom 7. April 2015 - 9 CS 15.394 -, juris Rn. 13; OVG Bremen, Beschluss vom 20. Februar 2014 - 1 B 4/14 -, juris Rn. 8; OVG Rh.-Pf., Beschlüsse vom 16. September 2013 - 8 A 10560/13 -, juris Rn. 7, und 8 A 10558/13 -, juris Rn. 8 f.; zuletzt grundsätzlich auch OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 45 ff. 21 Eine abweichende Rechtsprechung eines Obergerichts nennt die Klägerin dementsprechend auch nicht. Wie bereits angesprochen, ist dies auch nicht mit Blick auf die Größe der hier in Rede stehenden Einrichtung neuerlich klärungsbedürftig. 22 Vgl. in diesem Zusammenhang nochmals OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 29. Oktober 2019 - 2 B 2.18 -, juris Rn. 50, 55, 57. 23 3. Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich schließlich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hätte. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. 24 Diesen Anforderungen wird das Zulassungsvorbringen nicht gerecht. 25 Die von der Klägerin für grundsätzlich klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage: 26 „Unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten ist im Rahmen der Beurteilung der Frage, ob ein Gewerbebetrieb zu den das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben im Sinne von § 6 Abs. 1 BauNVO gehört, abweichend vom Regelfall auf die konkreten Verhältnisse des jeweiligen Betriebes abzustellen und nicht nur auf eine abstrakte typisierende Betrachtungsweise?“, 27 stellte sich im vorliegenden Verfahren bereits nicht, weil Anhaltspunkte für eine solche vom Regelfall abweichende Konstellation – wie unter 1. ausgeführt – gerade nicht zu erkennen sind. Im Übrigen zeigt die Klägerin nicht auf, warum insoweit über das bisher in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung Ausgeführte hinaus neuerlicher grundsätzlicher Klärungsbedarf bestünde. Mit diesen Entscheidungen setzt sich die Klägerin vielmehr nicht weiter auseinander. 28 Vgl. in diesem Zusammenhang auch BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2018 – 4 B 10.17 -, BRS 86 Nr. 57 = juris Rn. 7 ff. 29 Unabhängig davon lässt sich die Frage, wann ausnahmsweise eine typisierende Betrachtung unzureichend ist, ersichtlich nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles beantworten. Die hierfür erforderlichen Parameter sind indes, wie ausgeführt, hinlänglich geklärt. 30 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 31 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 3e des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (Baurecht 2019, 610 f.). 32 Der Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das angegriffene Urteil rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.