Beschluss
7 B 163/17
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0331.7B163.17.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.812,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.812,50 € festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Stilllegungsverfügung vom 2.12.2016 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, im Wesentlichen ausgeführt: Die Errichtung des Vorhabens des Antragstellers weiche nicht in erheblicher Weise von der am 2.2.2016 erteilten Baugenehmigung ab. Aus der zur Baugenehmigung gehörenden Baubeschreibung ergebe sich nichts hinsichtlich der bei der Errichtung der Doppelhaushälfte zu verwendenden Bauprodukte und Baustoffe. Dies habe zur Folge, dass die Errichtung des geplanten Vorhabens in Holzständerwerk nicht vom Inhalt der erteilten Baugenehmigung abweiche. Der Vortrag der Antragsgegnerin, mit dem Bauantrag habe der Antragsteller die Erklärung abgegeben, dass das Vorhaben in Massivbauweise ausgeführt werde und in dieser Beschaffenheit die Anforderungen des Brandschutzes erfüllen, treffe nicht zu. Darüber hinaus habe der Entwurfsverfasser entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in dem grün gestempelten Bauantragsformular eine Erklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW abgegeben, wonach das in den beigefügten Bauvorlagen dargestellte Bauvorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspreche und die hierzu in den Bauvorlagen gemachten Angaben vollständig und richtig seien. Bei Wohngebäuden geringer Höhe sei gemäß § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 2. Halbsatz BauO NRW die Einreichung einer Bescheinigung eines staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes vor Baubeginn auch nicht erforderlich, vielmehr reiche die Erklärung eines Entwurfsverfassers gemäß § 68 Abs. 6 Bau NRW aus, die hier vorliege. Soweit die Antragsgegnerin auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 BauprüfVO NRW verweise, dringe sie damit nicht durch, weil gemäß § 4 Abs. 6 BauprüfVO NRW in den Bauzeichnungen für Wohngebäude geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen diese Angaben und Einzeichnungen nicht erforderlich seien. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, auf dessen Überprüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, rechtfertigt keine Änderung der angegriffenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Antragsgegnerin macht in erster Linie geltend, durch die zeichnerischen Darstellungen in den grün gestempelten Grundrissen und Schnitten seien als zu verwendende Baustoffe Beton und Mauerwerk in Übereinstimmung mit der DIN 1356 angegeben; die zeichnerischen Bauvorlagen (Grundrisse und Schnitte) bestätigten auch in Übereinstimmung mit der Maßanforderung im Hochbau nach DIN 4172, dass Mauerwerksziegel zur Herstellung von Wanddicken mit 175 mm bzw. 240 mm eingebaut werden sollten (z. B. Steinformate 2 DF oder 3 DF); diese Maße sei den Maßketten der Grundrisse eindeutig zu entnehmen. Mit diesen Ausführungen ist allerdings nicht hinreichend dargelegt, dass die von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung derart zu verstehen ist, dass sie eine Ausführung des Bauvorhabens in Holzständerwerkbauweise nicht mehr abdeckt. In der grün gestempelten Bauzeichnung werden zwar Schraffierungen für die Darstellung von Decken bzw. Wände verwendet, die den durch eine Legende bezeichneten Symbolen gemäß der Tabelle 8 der DIN 1376-1 für bewehrten Beton bzw. für Mauerwerk entsprechen. Eine Bezugnahme auf die Legende zu Tabelle der DIN 1376-1 ist jedoch weder auf der grün gestempelten Bauzeichnung noch auf den sonstigen grün gestempelten Bauvorlagen vorhanden. Ebenso wenig lässt sich der BauPrüfVO NRW entnehmen, dass der Tabelle 8 der DIN 1356-1 rechtliche Bedeutung in Bezug auf die Bauzeichnungen zukäme. Auch die DIN 4172 gibt dafür nichts her. Schon deshalb kann aus Sicht eines verständigen Adressaten im vorliegenden Einzelfall nicht angenommen werden, dass die hier vorliegende Baugenehmigung solche weitergehenden Anforderungen enthält und auch Regelungen zu den zu verwendenden Baustoffen bzw. Bauteilen trifft. Anderes folgt auch nicht aus den Erwägungen der Antragsgegnerin zu § 5 Abs. 1 BauPrüfVO und § 4 Abs. 6 BauPrüfVO. Dass danach Angaben zu den Baustoffen bzw. Bauteilen unter den Aspekten des Brandverhaltens bzw. der Feuerwiderstandsdauer nicht erforderlich waren, bestätigt die Würdigung, dass die Baugenehmigung ohne diese Angaben erteilt werden konnte und beide in Rede stehenden Bauweisen abdeckte. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin fehlt es bei diesem Verständnis der Baugenehmigung, das der Senat zugrunde legt, auch nicht etwa an der erforderlichen Erklärung zu den Anforderungen an den Brandschutz gemäß § 68 Abs. 6 BauO NRW. Die Erklärung der Entwurfsverfasserin, der Architektin B. P. , die sich auf dem Antragsvordruck befindet, bezieht sich vielmehr zweifelsfrei auf das Vorhaben, so wie es in den grün gestempelten Bauvorlagen dargestellt ist, d. h. auf seine Ausführung unabhängig davon, ob es sich um Massivbauweise oder Holzständerbauweise handelt; dafür, dass die Brandschutzanforderungen bei beiden mithin in Betracht kommenden Bauweisen einzuhalten sind, hat die Entwurfsverfasserin einzustehen. Diese Art und Weise der Sicherstellung des erforderlichen Brandschutzes in dem vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW entspricht für die hier in Rede stehende Errichtung eines Wohngebäudes geringer Höhe mit nicht mehr als 2 Wohneinheiten der getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers. Der Hinweis auf die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, nach der die Bauaufsichtsbehörde verpflichtet ist, die Prüfung auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren auf Brandschutzvorschriften zu erstrecken, wenn die Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leben oder Gesundheit von Menschen droht (vgl. Urteil vom 26.6.2014 - 7 A 2057/12 -, mit weiteren Nachweisen), führt hier nicht weiter, weil das Genehmigungsverfahren bereits abgeschlossen ist. Wenn die Antragsgegnerin nunmehr das Ergebnis dieses Verfahrens für rechtswidrig hält, ist es ihre Sache, zu prüfen, ob eine Rücknahme der erteilten Baugenehmigung in Betracht kommt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird des Weiteren nicht dadurch erschüttert, dass die Antragsgegnerin geltend macht, in dem Wärmeschutznachweis sowie dem Schallschutznachweis seien erhebliche Maßabweichungen gegenüber den Angaben in den grün gestempelten Bauvorlagen vorhanden, deshalb fehle es auch an einer schlüssigen Übereinstimmungserklärung gemäß § 7 BauprüfVO NRW. In welcher Hinsicht diese Abweichungen im Umfang von 18 mm zusätzlicher Stärke der Außenwand bzw. 54 mm zusätzlicher Stärke der Dicke der Decken im vorliegenden Umfang erheblich sein sollen, ist damit weder hinreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Insbesondere ergeben sich in diesem Zusammenhang auch keine Zweifel daran, dass eine nach wie vor verbindliche Erklärung der Entwurfsverfasserin gemäß § 68 Abs. 6 BauO NRW in Bezug auf den Brandschutz vorliegt. Ein ersichtlicher Verstoß der Bauausführung gegen maßgebliche Anforderungen des Brandschutzes ist bislang auch sonst nicht hinreichend aufgezeigt. Dies gilt insbesondere mit Blick auf § 29 Abs. 3 BauO NRW und § 31 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW; der Antragsteller lässt nämlich auch im Beschwerdeverfahren vortragen, die Gebäudeabschlusswand werde in der erforderlichen Qualität als massive Wand errichtet, ohne dass sich die Antragsgegnerin hiermit unter Bezug auf Feststellungen vor Ort auseinander gesetzt hätte. Sollte ein Verstoß gegen maßgebliche Brandschutzanforderungen ersichtlich sein, müsste und dürfte die Antragsgegnerin dies indes nicht sehenden Auges unbeanstandet hinnehmen. Sie hätte vielmehr die Möglichkeit einzuschreiten, wenn in Abweichung von der bestehenden Baugenehmigung bzw. der darin enthaltenen Entwurfsverfassererklärung nach § 68 Abs. 6 BauO NRW ersichtlich brandschutzwidrig gebaut würde; erforderlichenfalls könnte sie dann hier etwa die Einhaltung der Anforderungen des § 31 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW und des § 29 Abs. 3 BauO NRW sowie des § 34 Abs. 1 Zeile 1 Spalte 2 BauO NRW sicherstellen (vgl. § 61 Abs. 1 BauO NRW). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat legt für die Bemessung den Streitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (Baurecht 2003, Seite 1883) zugrunde. Nach dessen Ziff. 10 b) ist bei einer Stilllegungsverfügung ein Betrag von 50 v. H. des Genehmigungsstreitwerts zugrunde zu legen, der hier bei der in Rede stehenden Doppelhaushälfte gemäß Ziff. 1 b) 11.250 € beträgt. Der daraus resultierende Betrag (5.625 €) ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit der zu treffenden Entscheidung gemäß Ziff. 12 a) der Streitwertkatalogs zu halbieren. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.