13 B 1053/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen einzelne, einer Rahmenerlaubnis für Werbung für Lotterien im Fernsehen beigefügten „Inhalts- und Nebenbestimmungen“ entfällt nicht deshalb, weil die Vermittlungserlaubnis noch nicht bestandskräftig ist.
Die in § 9a Abs. 8 Satz 4 GlüStV normierte interne Bindungswirkung hat zur Folge, dass sowohl formelle als auch materielle Fehler der Entscheidung des Glücksspielkollegiums der Länder auf die außenrechtswirksame Entscheidung der zuständigen Glücksspielaufsichtsbehörde durchschlagen können.
Der Pflicht zur Begründung seiner Beschlüsse nach § 9a Abs. 8 Sätze 2 und 3 GlüStV kann das Glücksspielkollegium grundsätzlich auch dadurch genügen, dass es einer von der zuständigen Behörde vorgelegten Beschlussvorlage einschließlich einer darin enthaltenen Begründung des vorgeschlagenen Beschlusses durch Bezugnahme zustimmt. Eine solche Bezugnahme auf eine Beschlussvorlage ist allerdings nur dann zulässig, wenn dadurch eine klare und unmissverständliche Begründung des Beschlusses zustande kommt.
Zur Frage der hinreichenden Bestimmtheit einzelner „Inhalts- und Nebenbestimmun-gen“ zu einer Werbeerlaubnis.
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. August 2016 wird zurückgewiesen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.