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Beschluss

M 17 E 25.4119

VG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege einer einstweiligen Anordnung die Neubescheidung ihres Antrags vom 10. Oktober 2024 dahingehend, dass das Angebot „… … …“ in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet und auf Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein muss. Die Landesmedienanstalten veröffentlichten am … … … eine gemeinsame Ausschreibung zur Bestimmung der privaten Programme, die gemäß § 84 Abs. 3 und Abs. 4 Medienstaatsvertrag (MStV) in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten und auf Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein müssen. Dabei wurde die Landesanstalt für Medien NRW als verfahrensführende Medienanstalt benannt. Die Ausschlussfrist endete am 10. Oktober 2024 um 12:00 Uhr. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2024, eingegangen am 10. Oktober 2024 vor 12:00 Uhr, bewarb sich die Antragstellerin hierauf. Mit Bescheid vom 2. Juni 2025 hat die Antragsgegnerin den Antrag der Antragstellerin auf Feststellung, dass das Angebot „… … …“ gemäß § 84 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 und 8 MStV i.V.m. der Satzung zur Durchführung der Vorschriften gemäß § 84 Abs. 8 Medienstaatsvertrag zur leichten Auffindbarkeit von privaten Angeboten (* …-Satzung) in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leistet und auf Benutzeroberflächen leicht auffindbar sein muss, abgelehnt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin an, dass die Antragstellerin für das Angebot nicht antragsbefugt sei. Antragsbefugt seien Angebote, die entweder ein rein rundfunkähnliches Telemedium darstellten oder als Angebote nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Nr. 14 lit. b MStV zu qualifizieren seien. Die Antragstellerin fasse auch Rundfunkprogramme, die nicht in ihrer inhaltlichen Verantwortung liegen würden, zu einem von ihr bestimmten Gesamtangebot zusammen, wobei es keine funktionale und technische Trennung zwischen Angeboten, die in ihrer eigenen inhaltlichen Verantwortung liegen würden und Fremdangeboten gebe. Es handele sich bei … … … daher um eine nicht antragsbefugte Medienplattform i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV. Gegen den Bescheid vom 2. Juni 2025 hat die Antragstellerin am 8. Juli 2025 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München (* … * …*) erhoben und beantragt gleichzeitig, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antrag der Antragstellerin vom 10. Oktober 2024 auf Bestimmung des „… … …“-Angebotes als … nach § 84 Abs. 4 Medienstaatsvertrag erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist neu zu bescheiden. Zur Begründung trug die Antragstellerin insbesondere vor, der Eilantrag sei zulässig, da die Möglichkeit bestehe, dass sie einen Anspruch auf Bestimmung des Angebots „… … …“ als …-Angebot im Sinne von § 84 Abs. 4 MStV habe und überdies die Möglichkeit bestehe, dass die Grundrechte der Antragstellerin aus Art. 5 Abs. 1, Art. 12 und Art. 3 GG verletzt seien. Das Angebot „… … …“ stelle ein rundfunkähnliches Telemedienangebot dar und sei als solches nach § 84 Abs. 4 MStV antragsbefugt. Dem stehe auch nicht entgegen, dass über „… …“ auch lineare Angebote Dritter ansteuerbar seien, die nicht in der inhaltlichen Verantwortung der Antragstellerin liegen würden, da die „… und die linearen Inhalte, insbesondere aufgrund der Separierung durch eigene Reiter und der Einordnung in verschiedene horizontal angeordnete Inhaltszeilen, klar abgegrenzt seien. Das Angebot „… … …“ als Teilfunktion von „… …“ stelle ein rundfunkähnliches Telemedienangebot dar und sei als solches im …-Verfahren antragsberechtigt. Im Übrigen sei eine irgendwie geartete Abgrenzbarkeit zwischen den verschiedenen Angebotsteilen einer Medienplattform entgegen der Auffassung der Medienanstalten rechtlich nicht erforderlich. Soweit eine Medienplattform ein rundfunkähnliches Telemedium mit Rundfunk zu einem Gesamtangebot bündele, müsse zumindest für das rundfunkähnliche Telemedium innerhalb des Gesamtangebots eine Antragsbefugnis bestehen. Insbesondere würde sich auf diese Weise die Zugänglichmachung anderer privilegierungswürdiger Inhalte durch die Antragstellerin, wie Inhalte von ARD und ZDF, zu Ungunsten der Antragstellerin auswirken, was nicht dem Sinn und Zweck des § 84 MStV entspreche. Das entscheidende Kriterium für die Antragsbefugnis sei nach der Systematik des § 84 MStV die inhaltliche Verantwortung der Antragstellerin für das Angebot, da diese nur in Bezug auf ihr eigenes …-Angebot über die Zusammenstellung der Inhalte entscheiden und Angaben nach § 84 Abs. 5 MStV machen könne. Die Antragstellerin habe ihren Antrag gerade auf eigene Inhalte gestützt. Im Übrigen stelle die Verneinung der Antragsberechtigung für die Erlangung des … allein aus dem Grund, dass die Antragstellerin ihrer Kundenbasis gleichzeitig Zugang zu weiteren Inhalten eröffne, gegenüber Anbietern, die ein inhaltlich gleichwertiges Eigenangebot vorhielten, ohne jedoch Drittinhalte zu aggregieren, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Es fehle schon an einem legitimen Differenzierungsziel. Im Falle der Bereitstellung von Drittinhalten müsse jedenfalls eine Antragsberechtigung für eigene privilegierungswürdige Angebote bestehen. Dies gebiete jedenfalls eine verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes im Lichte dessen, dass der … von zentraler Bedeutung für die Auffindbarkeit eines Angebots und damit der effektiven Ausübung der kommunikativen Grundrechte der Antragstellerin gemäß Art. 5 Abs. 1 GG sei. Auch liege ein Anordnungsgrund vor, da es der Antragstellerin nicht zuzumuten sei, den Ausgang des Hauptsachverfahrens abzuwarten. Ohne eine vorläufige Regelung würden der Antragstellerin wesentliche Nachteile drohen, da zu befürchten sei, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung des … für den Zuerkennungszeitraum 2025 bis 2028 endgültig vereitelt und damit ein irreversibler Eingriff in die grundrechtlich geschützten kommunikativen Grundrechte der Antragstellerin vorgenommen werde. Aufgrund der zunehmend unübersichtlichen Angebotsvielfalt sei die privilegierte Auffindbarkeit in Benutzeroberflächen von zentraler Bedeutung für die Reichweite und Sichtbarkeit eines Angebots sowie den daraus resultierenden wirtschaftlichen und wettbewerbsrechtlichen Auswirkungen. Die Zuerkennung des … stelle ein öffentlich-wirksames Werturteil über die Qualität des Angebots dar, welches für das Vertrauen der Nutzer von Relevanz sei. Ein späteres Obsiegen im Hauptsacheverfahren könne den zu erwartenden Verlust an Reputation und die eingetretenen Nachteile nicht mehr vollständig kompensieren. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 31. Juli 2025, den Antrag abzulehnen. Die Antragsgegnerin meint, es sei weder ein Anordnungsanspruch noch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden. Es handele sich vorliegend um einen Fall der Vorwegnahme der Hauptsache, da die beabsichtigte vorläufige Regelung wegen des auf drei Jahre befristeten …-Bestimmungszeitraums möglicherweise eine endgültige Regelung bedeuten bzw. einer solchen Regelung gleichkommen würde. Das Vorbringen der Antragstellerin genüge nicht den für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund. Das von der Antragstellerin verbreitete Angebot stelle schon kein …-fähiges Angebot i.S.d. § 84 Abs. 4 MStV dar. Das Angebot „… … …“ sei nicht eigenständig technisch abrufbar. Eine etwaige funktionale Trennbarkeit sei angesichts des Sinns und Zwecks des § 84 MStV, die leichte Auffindbarkeit von …-Angeboten in Benutzeroberflächen zu gewährleisten, irrelevant. Bei dem unmittelbar abrufbaren Angebot „… …“ handele es sich um eine Medienplattform, die nicht gem. § 84 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 S. 3 lit. b MStV privilegiert sei, und der daher keine Antragsbefugnis im …-Bestimmungsverfahren zustehe. Anders als bei den nach § 84 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV privilegierten Medienplattformen handele es sich bei dem Angebot „… … …“ nicht um ein aggregiertes Gesamtangebot, das ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung des jeweiligen Anbieters liege. Der ausdrückliche Verweis des Medienstaatsvertragsgebers allein auf § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV lasse erkennen, dass es sich bei dem Ausschluss der restlichen Medienplattformen i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV nicht um eine planwidrige Regelungslücke handele. Im Übrigen sei „… …“ schon deshalb nicht antragsbefugt, weil es sich dabei auch um eine „…-verpflichtete“ Benutzeroberfläche handele, welche die leichte Auffindbarkeit der auf ihrer Medienplattform ansteuerbaren …-Angebote sicherstellen müsse. Auch könne die durch die …-Bestimmung verfolgte Schutz- und Anreizfunktion nur erreicht werden, wenn eine inhaltliche Verantwortung des Anbieters für alle aufrufbaren Inhalte bestehe, was bei Anbietern auch aggregierter Drittangebote, wie der Antragstellerin, nicht der Fall sei. Die Ablehnung der Antragsbefugnis der Antragstellerin würde im Übrigen keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG darstellen, sondern sei dem Regelungsziel des § 84 MStV geschuldet. Des Weiteren fehle es an einem Anordnungsgrund. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden. Insbesondere sei der diesbezügliche, pauschale Vortrag der Antragstellerin angesichts der starken Position von „… …“ im audiovisuellen Wettbewerb nicht plausibel. Mit Schriftsatz vom 5. September 2025 erwiderte die Antragstellerin, die von der Antragsgegnerin postulierten Einschränkungen würden sich weder aus dem Wortlaut noch aus Systematik oder Sinn und Zweck der …-Bestimmungen ergeben. Weiterhin liege ein Zuständigkeitsfehler vor, da die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) nicht für die Anerkennung von …-Angeboten zuständig sei, sondern nach § 105 Abs. 1 Nr. 9 MStV lediglich für repressive Aufsichtsmaßnahmen. Die von der Antragsgegnerin vertretene enge Auslegung des § 84 Abs. 4 MStV widerspreche dem Sinn und Zweck der …-Vorschriften. Überdies übersehe die Antragsgegnerin, dass nicht die Antragsberechtigung für eine Medienplattform insgesamt, sondern nur für den rundfunkähnlichen Telemediendienst „… … …“ in Rede stehe. Dass Nutzer beim Aufruf von „… …“ auch Drittangebote vorfänden, sei nicht schädlich. Auch fehle es nicht an einem Anordnungsgrund, da – solange keine zeitnahe Entscheidung über die Zuerkennung des … getroffen werde – keine Gewähr dafür bestehe, dass die derzeit gute Auffindbarkeit der Antragstellerin künftig bestehen bleibe. Es sei zu befürchten, dass der Gestaltungsspielraum der Anbieter von Benutzeroberflächen durch zunehmend verbindlichere Vorgaben eingeschränkt werde, womit die Gefahr bestehe, dass die Antragstellerin vom knappen Platz verdrängt werde. Mit Schriftsatz vom 12. September 2025 trug die Antragsgegnerin vor, dass keine Zuständigkeitsfehler ersichtlich seien. Insbesondere sei der Vortrag der Antragstellerin, die ZAK sei lediglich für nachträgliches repressives Aufsichtshandeln zuständig, nicht überzeugend. Vielmehr sei § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 i.V.m. § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV auch im Hinblick auf die Systematik des MStV dahingehend auszulegen, dass die Vorschrift alle Zuständigkeiten im Bereich der Regulierung von Benutzeroberflächen bestimmen solle. Auch verkenne die Antragsgegnerin nicht, dass die Antragstellerin den … nicht für ihre gesamte Medienplattform, sondern lediglich für einen bestimmten Teil ihres Angebotes begehre. Allerdings könne auf „… … …“ lediglich über „… …“, welches Drittangebote enthalte, zugegriffen werden, sodass Nutzer auf der zweiten Auswahlebene zwischen …-Angeboten und Angeboten, die keinen … hätten, unterscheiden müssten. Dies verwässere die leichte Auffindbarkeit von …-Angeboten. Es komme entscheidend auf die „inhaltliche Verantwortung“ an, welche dem Anbieter einer Medienplattform in Bezug auf Drittangebote gerade fehle. Weiterhin habe die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht hinreichend glaubhaft dargelegt. Mit Schriftsatz vom 22. September 2025 vertiefte die Antragstellerin ihr Vorbringen zur fehlenden Organzuständigkeit der ZAK weiter. Eine isolierte Ansteuerbarkeit sei nicht erforderlich. Drittangebote seien nicht schädlich, da auch …-Angebote nicht ausschließlich …-Inhalte verbreiten würden. Ein Anordnungsgrund liege vor, da zu befürchten sei, dass Mitbewerber einen uneinholbaren Marktvorsprung erlangen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Hauptsacheverfahren M 17 K 25.4047 sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO). II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn andere Gründe vorliegen. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller das von ihm behauptete Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Gegenstand einer Regelungsanordnung kann auch sein, den Antragsgegner im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, unmittelbar nach Abschluss des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine vorläufige Neubescheidung vorzunehmen, die bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens Gültigkeit hat (vgl. OVG NRW, B.v. 22.3.2017 – 13 B 1053/16 – juris Rn. 29). I. Soweit die Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes die Neubescheidung ihres Antrags vom 10. Oktober 2024 auf Bestimmung des Angebots „… … …“ als …-Angebot begehrt, fehlt es bereits an der schlüssigen Darlegung und Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs. Ein Anspruch auf Neubescheidung kann sich hier allein daraus ergeben, dass der Antrag der Antragstellerin vom 10. Oktober 2024 auf Bestimmung des Angebotes „… … …“ als …-Angebot rechtswidrig abgelehnt wurde und die Antragstellerin dadurch in ihren Rechten verletzt ist, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. 1. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Bescheid vom 2. Juni 2025 sei aufgrund von Zuständigkeitsfehlern rechtswidrig, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gericht kann keine Zuständigkeitsfehler erkennen. Dem Vortrag der Antragstellerin, die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK), vgl. § 104 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 MStV, sei nicht dafür zuständig, einen Beschluss zur Antragsbefugnis zu fassen, wie dies in Form des Beschlusses der ZAK vom 21. März 2025 geschehen ist, ist nicht zu folgen. Vielmehr folgt die Zuständigkeit der ZAK aus § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV. Die Norm ist nach zutreffender Ansicht angesichts dessen, dass sie parallel zu den …-Bestimmungen gem. § 84 Abs. 5 MStV erlassen wurde und mangels Zuständigkeitsregelungen bezüglich des …-Verfahrens an anderer Stelle dahingehend zu verstehen, dass die ZAK im Bereich der Regulierung von Benutzeroberflächen über eine umfassende Zuständigkeit verfügt, die auch das …-Verfahren umfasst (so bereits VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2024 – 27 K 4656/22 – juris Rn. 137). Eine enge Auslegung dieser Zuständigkeitsnorm, wie sie die Antragstellerin vertritt, ist nicht überzeugend. Insbesondere lässt sich die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, U.v. 27.1.2020 – 7 BV 19.1516 – juris Rn. 23 ff.) zu § 36 Abs. 2 Nr. 7 Rundfunkstaatsvertrag in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 („RStV“) nicht auf § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV übertragen. Denn die beiden Normen sind schon nicht wortlautgleich. Während § 36 Abs. 2 Nr. 7 RStV von „Aufsichtsmaßnahmen gegenüber privaten bundesweiten Veranstaltern“ spricht (und damit in der Neufassung § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MStV entspricht), nimmt § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV Bezug auf die „Aufsicht über Medienplattformen […] und Benutzeroberflächen“, sodass sich schon der Wortlaut der beiden Normen unterscheidet. Der Begriff der „Aufsicht“ ist bereits nach dem Wortlaut viel weiter als derjenige der „Aufsichtsmaßnahmen“, sodass das Gericht nicht zu erkennen vermag, auf welcher Grundlage der Begriff der „Aufsicht“ derart zu verengen ist, dass lediglich nachträgliche repressive Maßnahmen erfasst sein sollen. Vielmehr kann der Begriff „Aufsicht“ auch die Entscheidungsvorgabe durch ein zentrales Organ beinhalten. Insbesondere Systematik und Wortlaut des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV lassen darauf schließen, dass die Umsetzung der …-Bestimmungen der Zuständigkeit der ZAK unterliegen soll. So verweist § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV im Zusammenhang mit der dort genannten Aufsicht über Benutzeroberflächen ausdrücklich auf die „§§ 79 bis 87“ und damit auch auf die …-Bestimmungen in § 84 MStV. Auch die Vorschrift des § 106 Abs. 2 MStV stützt ein solches Verständnis. Die Vorschrift, welche in Satz 1 die Zuständigkeit der Landesmedienanstalten u.a. in den Fällen des § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV regelt, enthält in Satz 4 die Vorgabe, dass die zuständige Landesmedienanstalt der ZAK die Sache unverzüglich zur Prüfung und Entscheidung vorlegen soll. Wäre die Landesmedienanstalt in der Sache selbst zur Entscheidung befugt und die ZAK für nachträgliche Aufsichtsmaßnahmen zuständig, bedürfte es der vorgesehenen Vorlage zur „Prüfung und Entscheidung“ keineswegs. Der Wortlaut „Prüfung und Entscheidung“ lässt vielmehr darauf schließen, dass die ZAK in der Sache zu inhaltlichen Vorgaben befugt ist und die jeweils zuständige Landesmedienanstalt diese lediglich nach außen umsetzt. Soweit die Antragstellerin vorträgt, eine derart weite Auslegung des Begriffs „Aufsicht“ in § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV führe, entgegen dem in der nummerierten Zuständigkeitsabgrenzung zu Tage tretenden Willen des Staatsvertragsgebers, zu einer Zentralisierung der Medienaufsicht kann das Gericht dies nicht nachvollziehen. Schließlich enthält die nummerierte Zuständigkeitsabgrenzung in § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV gerade den Verweis auf § 84 MStV und sieht damit ausdrücklich eine (insofern begrenzte) Zuständigkeit der ZAK für das …-Verfahren vor. Da unmittelbarer Adressat der …-Bestimmungen die Anbieter der Benutzeroberflächen sind, die für die leichte Auffindbarkeit der …-Inhalte zu sorgen haben, geht auch der Einwand der Antragstellerin, in § 105 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 MStV seien die Inhalteanbieter nicht genannt, fehl. Soweit die Antragstellerin § 105 Abs. 2 MStV für einschlägig hält, ist dem nicht zu folgen, da es weder um Auswahlentscheidungen bei den Zuweisungen von Übertragungskapazitäten nach § 102 Abs. 4 MStV noch um die Entscheidung über die Belegung von Medienplattformen nach § 81 Abs. 5 Satz 3 MStV geht. Auch soweit die Antragstellerin vorträgt, dass ein Zuständigkeitsfehler daraus folge, dass hier die Antragsgegnerin den Bescheid erlassen habe, obwohl der Antrag bei der Landesanstalt für Medien NRW eingereicht worden sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn das Gericht schließt sich insofern der zutreffenden Ansicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf an, wonach die Zuständigkeitsbestimmung in § 3 Abs. 1 Satz 3 …-Satzung aufgrund Verletzung höherrangigen Rechtes in Form von § 106 MStV nicht anwendbar ist (VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2024 – 27 K 4838/22 – juris Rn. 37 ff.; VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2024 – 27 K 4656/22 – juris Rn. 61). Dieser rechtlichen Auffassung sind auch die Landesmedienanstalten gefolgt, indem eine Weiterleitung des an die Landesanstalt für Medien NRW gerichteten Antrags an die Antragsgegnerin erfolgte. Ob vorliegend eine Zulassung der Antragstellerin gemäß § 106 Abs. 2 Satz 1 MStV erfolgt ist oder eine Anzeige derselben entgegengenommen wurde, kann dahinstehen, da es sich bei der Antragsgegnerin jedenfalls nach § 106 Abs. 1 Satz 2 MStV um die zuständige Landesmedienanstalt handelt. Indem die Antragsgegnerin den Antrag verbeschieden hat, ist sie i.S.d. § 106 Abs. 1 Satz 2 MStV zuerst mit der Sache befasst worden. Im Übrigen, wäre ein solcher Zuständigkeitsfehler jedenfalls nach § 46 BayVwVfG unbeachtlich, da auch eine andere Landesmedienanstalt an den Beschluss der ZAK vom 21. März 2025 bezüglich der Antragsbefugnis im …-Bestimmungsverfahren gebunden wäre (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2024 – 27 K 4656/22 – juris Rn. 61). 2. Die Antragsgegnerin hat auch in nicht zu beanstandender Weise die Antragsbefugnis der Antragstellerin für ihr Angebot „… … …“ gemäß § 84 Abs. 4 MStV i.V.m. § 2 Nr. 2 …-Satzung verneint. Nach § 84 Abs. 4 MStV haben die in einer Benutzeroberfläche vermittelten gemeinsamen Telemedienangebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die Telemedienangebote des ZDF sowie des Deutschlandradios oder vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote oder Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV privater Anbieter, die in besonderem Maß einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten, oder softwarebasierte Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, im Rahmen der Präsentation rundfunkähnlicher Telemedien oder der softwarebasierten Anwendungen, die ihrer unmittelbaren Ansteuerung dienen, leicht auffindbar zu sein. Es handelt sich bei dem Angebot „… … …“ weder um ein vergleichbares rundfunkähnliches Telemedienangebot noch um ein Angebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV privater Anbieter i.S.d. § 84 Abs. 4 MStV i.V.m. § 2 Nr. 2 …-Satzung. a) Bei dem Angebot „… … …“ handelt es sich nicht um ein „vergleichbares rundfunkähnliches Telemedienangebot“ i.S.d. § 84 Abs. 4 MStV i.V.m. § 2 Nr. 2 …-Satzung. Nach § 84 Abs. 4 MStV i.V.m. § 2 Nr. 2 …-Satzung sind „vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote“ antragsbefugt. Das Angebot „… … …“ stellt allerdings einen nicht abgrenzbaren Bestandteil der Medienplattform „… …“ gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV dar und kann daher nicht als „rundfunkähnliches Telemedienangebot“ i.S.d. § 84 Abs. 4 MStV i.V.m. § 2 Nr. 2 …-Satzung qualifiziert werden. (1) Nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Nr. 13 MStV ist ein rundfunkähnliches Telemedium ein Telemedium mit Inhalten, die nach Form und Gestaltung hörfunk- oder fernsehähnlich sind und die aus einem von einem Anbieter festgelegten Katalog zum individuellen Abruf zu einem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt bereitgestellt werden. Aus dem systematischen Zusammenhang mit § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV ergibt sich im Umkehrschluss, dass gerade kein rundfunkähnliches Telemedium, sondern eine Medienplattform vorliegt, soweit Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV zu einem vom Anbieter bestimmten Gesamtangebot zusammenfasst werden, außer es handelt sich um analog über eine Kabelanlage verbreitete Angebote (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. a MStV) oder Gesamtangebote, die ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters stehen (§ 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV). Das Angebot „… …“, welches auch das Angebot „… … …“ beinhaltet, bietet – von beiden Parteien unbestritten – ein Gesamtangebot an linearen und nichtlinearen, sowohl fremden als auch eigenen Inhalten, das in seiner Gesamtheit als Medienplattform i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV einzustufen ist. Streitig ist insofern allein die Frage, inwiefern es sich auf die Antragsbefugnis im …-Verfahren auswirkt, dass das Angebot „… … …“ einen Teil der Medienplattform „… …“ bildet. Insofern vertritt die Antragsgegnerin den Standpunkt, dass ein Nebeneinander der Einordnung als „rundfunkähnliches Telemedienangebot“ und „Medienplattform“ möglich sei, sodass auch rundfunkähnliche Telemedienangebote, die Teil einer Medienplattform seien, nach § 84 Abs. 4 MStV i.V.m. § 2 Nr. 2 …-Satzung im …-Verfahren antragsbefugt seien. Der Antragstellerin ist insofern zu folgen, als dass der Wortlaut des § 2 Abs. 2 Nr. 14 MStV („soweit“) erkennen lässt, dass der Staatsvertragsgeber tatsächlich davon ausgegangen ist, dass Mischformen möglich sind. Dies wird ferner durch die Gesetzesbegründung gestützt, wonach mit dem Merkmal „soweit“ deutlich gemacht werde, dass eine funktionale Betrachtung zu erfolgen habe und unterschiedliche, abgrenzbare Funktionen eines Angebotes unterschiedliche Rechtsfolgen auslösen könnten (Begründung zum Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland, Bayerischer Landtag, Drucks. 18/7640, S. 84). Zur Frage der Einordnung solcher Mischangebote herrscht in der Literatur Unklarheit. Insbesondere wird moniert, dass es der Rechtssicherheit abträglich sei, dass bei nicht abgrenzbaren Angebotsteilen mehrere Termini einschlägig seien und daher keine klaren Zuordnungen möglich seien (Enaux/Wüsthof, K& R 2020, 469, 470 f.). So seien Angebote wie „…“, „… …“ und „Amazon … …“ einerseits als Medienplattformen zu qualifizieren, wenn sie ihre Angebote mit Angeboten Dritter verknüpften; andererseits erfüllten sie aber auch die begrifflichen Anforderungen an ein „rundfunkähnliches Telemedium“ (BeckOK InfoMedienR/Martini, 48. Ed. 1.2.2021, MStV § 2 Rn. 108). Andere Autoren treffen eine Gesamteinordnung, ohne die Frage zu problematisieren, wie Angebotsteile zu qualifizieren seien: so sei das Angebot „Sky Q“ des Pay-TV-Anbieters Sky als Medienplattform einzustufen, da eigene und dritte lineare und nichtlineare Dienste zu einem Gesamtangebot verbunden würden (Siara, MMR 2020, 523, 523). Als Abgrenzungsbeispiel wird von anderer Seite ein On-Demand-Angebot angebracht, das separat buchbare Angebotspakete mit ausschließlich eigenen und andere Angebotspakete mit (auch) fremden Inhalten anbiete; insofern sei das Paket, welches neben eigenen auch Inhalte Dritter enthalte, als Medienplattform zu qualifizieren während das Paket mit ausschließlich eigenen Inhalten ein rundfunkähnliches Telemedienangebot darstelle (Enaux/Wüsthof, K& R 2020, 469, 471). Im Rahmen dieser Fragestellung ist zu berücksichtigen, dass § 84 Abs. 4 MStV nicht nur „vergleichbare rundfunkähnliche Telemedienangebote“ als im Rahmen des …-Verfahrens antragsbefugt benennt, sondern auch „Angebote nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b privater Anbieter“. Bei § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV handelt es sich um Medienplattformen, die ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung des Anbieters stehende Inhalte zusammenfassen (sog. Mediatheken) und daher nach der Konzeption des Staatsvertragsgebers nicht als Medienplattformen, sondern als rundfunkähnliche Telemedien einzustufen sind. Unter Zugrundelegung der Systematik des MStV ist folgerichtig davon auszugehen, dass der Staatsvertragsgeber im Rahmen des …-Verfahrens solche Angebote ausschließen wollte, die (auch) Fremdinhalte offerieren. Denn ein „rundfunkähnliches Telemedium“ besteht stets aus eigenen Angeboten. Kommen fremde Angebote hinzu, liegt eine Medienplattform vor, die gerade nicht nach § 84 Abs. 4 MStV antragsbefugt sein soll, da die Norm lediglich § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV benennt und damit allein die Medienplattformen, die ausschließlich Eigeninhalte aufweisen (sog. Mediatheken). (2) Auch nach dem Sinn und Zweck der …-Bestimmungen erscheint es geboten, solche Angebote auszuschließen, die Eigen- und Fremdinhalte zu einer untrennbaren Einheit zusammenschließen. Denn das …-Verfahren dient ganz gezielt dazu, dadurch für Vielfalt zu sorgen, dass die Auffindbarkeit von Anbietern sichergestellt wird, die ihr Angebot anhand der in § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV genannten Kriterien ausrichten und dadurch einen Beitrag zur Meinungs- und Angebotsvielfalt im Bundesgebiet leisten. Eine Ausrichtung an den in § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV aufgelisteten …-Kriterien ist für Anbieter allerdings nur in Bezug auf eigene Inhalte möglich. Können die eigenen Inhalte nicht von Fremdinhalten getrennt werden, so würde die Annahme der …-Fähigkeit für die untrennbaren Eigeninhalte einer Medienplattform dazu führen, dass im Ergebnis (im Falle der Zuerkennung des …*) die gesamte Medienplattform leicht auffindbar gemacht werden müsste. Dies würde allerdings dem Sinn und Zweck des …-Verfahrens zuwiderlaufen. Denn würden Medienplattformen, die Eigen- und Fremdinhalte untrennbar verbinden, als im Rahmen des …-Verfahrens antragsbefugt angesehen, käme es zu einer unübersichtlichen Angebotsvielfalt, die der beabsichtigten leichten Auffindbarkeit bestimmter förderungswürdiger Angebote gerade zuwiderlaufen würde. Denn die leichte Auffindbarkeit von der Meinungs- und Angebotsvielfalt zuträglichen Inhalten setzt essentiell voraus, dass die Anzahl von Angeboten für den Zuschauer noch erfassbar ist (so auch VG Düsseldorf, Urteil vom 31. Oktober 2024 – 27 K 4838/22 –, Rn. 106, juris). Gesamtangebote, die fremde und eigene Inhalte zusammenfassen, erschweren hingegen dem Nutzer die Auffindbarkeit von …-Angeboten. Sind Eigen- und Fremdinhalte untrennbar vermengt, besteht keinerlei Anknüpfungspunkt für eine Darstellung im Rahmen einer Benutzeroberfläche. Vielmehr müsste die Medienplattform als Ganze leicht auffindbar gemacht werden. Innerhalb der Vielzahl im Rahmen einer Medienplattform enthaltenen Inhalte, wäre den Nutzern eine Orientierung schwer möglich und Sinn und Zweck des …-Verfahrens würde unterlaufen. Der Nutzer könnte nämlich nicht erkennen, welche Angebote ihm nun deshalb angezeigt werden, weil sie … haben und welche deshalb, weil im Rahmen dieser Medienplattform unter anderem auch …-Inhalte zu finden sind. Im Sinne einer einfachen Auffindbarkeit hat sich der Staatsvertragsgeber, wie aus dem Wortlaut und der Systematik des MStV ersichtlich, deshalb gerade nicht dazu entschieden, Medienplattformen leicht auffindbar zu machen, die unter anderem Zugriff auf …-Angebote bieten, sondern die jeweiligen Angebote selbst und nur dann Medienplattformen aufgenommen, wenn diese lediglich Zugriff zu eigenen Angeboten bieten und damit auch ihr gesamtes Angebot inhaltlich an den Kriterien des § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV ausrichten können. Ansonsten könnten Medienplattformen die Auffindbarkeit ihres Gesamtangebots dadurch stärken, dass sie einen (möglicherweise sogar sehr geringen) Anteil an …-Eigeninhalten in ihr Angebot aufnehmen. Im Zuge dessen könnten sie auch eine Masse an Fremdangeboten, auf die sie keinerlei inhaltlichen Einfluss haben, wirtschaftlich vorteilhaft positionieren, ohne dass damit der Medien- und Angebotsvielfalt gedient ist. Denn, anders als bei Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedien, die in ihrer Gesamtheit in der inhaltlichen Eigenverantwortung des jeweiligen Anbieters stehen, würde es nicht auf den zeitlichen Anteil bzw. das Verhältnis der förderungswürdigen Kriterien in Relation zum Gesamtinhalt ankommen (vgl. die Kriterien in § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV). Auf diese Fremdinhalte hat die Medienplattform ja gerade keinen inhaltlichen Einfluss, sondern diese würden vielmehr als „Beifang“ zu den von dem Gesamtangebot untrennbaren Eigeninhalten mitaufgenommen. Damit würde Sinn und Zweck der …-Bestimmungen verfehlt, da die …-Inhalte gerade nicht durch die Einstiegs-Benutzeroberfläche leicht auffindbar dargestellt würden, sondern erst mittels eines weiteren Zwischenschritts zwischen weiteren Angeboten der Medienplattform herausgesucht werden müssten (vgl. dazu auch VG Köln, U.v. 23.1.2024, S. 9). Dies käme dem Zustand gleich, der ohne …-Bestimmungen schon herrscht, und würde daher dem Ziel der vereinfachten Auffindbarkeit von …-Angeboten zuwiderlaufen. Auch die Anreizfunktion, für die öffentliche Meinungsbildung relevante Inhalte anzubieten, wie sie in der Präambel der …-Satzung zum Ausdruck kommt, würde damit nur partiell erreicht, da der Anteil an Fremdangeboten der Medienplattform keinerlei Anreizen unterliegen würde, aber trotzdem als Teil des untrennbaren Gesamtangebots leicht auffindbar gemacht werden müsste (vgl. zur Anreizfunktion auch VG Köln, U.v. 23.1.2024, S. 9 ff.). Anders als die Antragstellerin vorträgt, besteht diese Gefahr bei Rundfunk und rundfunkähnlichen Telemedienangeboten nur in begrenztem Umfang, da dort das gesamte (Eigen) Angebot den Kriterien des § 84 Abs. 5 Satz 2 MStV unterzogen wird und diese gerade verlangen, das ein gewisses Verhältnis bzw. zeitlicher Anteil an förderungswürdigen …-Inhalten besteht. Durch die Bejahung der Antragsbefugnis von Medienplattformen, die über ein nicht vom Gesamtangebot abgrenzbares …-fähiges Teilangebot verfügen, würde eine Verwischung der systematischen Konzeption des …-Systems erfolgen. Denn das …-Verfahren verpflichtet die Betreiber von Benutzeroberflächen, diese derart zu gestalten, dass …-Angebote leicht auffindbar sind. Benutzeroberflächen sind Telemedien, die eine textliche, bildliche oder akustische Übersicht über Angebote oder Inhalte einzelner oder mehrerer Medienplattformen vermitteln. Während Benutzeroberflächen lediglich eine Aufbereitung des Medienangebots darstellen, bündeln die Medienplattformen den Rundfunk und die rundfunkähnlichen Telemedien, die im Rahmen der Benutzeroberflächen als inhaltliche Angebote präsentiert werden. Eine Benutzeroberfläche greift zwar auf eine oder mehrere Medienplattformen zurück, um die entsprechenden Inhalte darzustellen bzw. ist Teil dieser Medienplattform. Allerdings sind gerade nicht die Medienplattformen selbst leicht auffindbar zu machen, sondern die entsprechenden förderungswürdigen Inhalte, die wiederum auf der Benutzeroberfläche dargestellt werden. Die Medienplattformen sind erkennbar schon im Sinne einer technischen Umsetzbarkeit der …-Bestimmungen nicht als …-fähige Inhalte vorgesehen, sondern unterliegen, wie sich aus §§ 82, 83 MStV ergibt, selbst allgemeinen Anforderungen bezüglich ihrer Zugangsbedingungen. So haben die Anbieter von Medienplattformen zu gewährleisten, dass die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht (§ 82 Abs. 1 MStV), und dürfen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt Rundfunk, rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV beim Zugang zu Medienplattformen nicht unmittelbar oder mittelbar unbillig behindern und gegenüber gleichartigen Angeboten nicht ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln (§ 82 Abs. 2 MStV). (3) Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen, ist die Antragsbefugnis der Antragstellerin für ihr Angebot „… … …“ zu verneinen. Denn das Angebot „… … …“ ist derart mit dem Angebot „… …“ verbunden, dass es keinen abgrenzbaren eigenständigen Bestandteil der Medienplattform „… …“ bildet, der als eigenständiges rundfunkähnliches Telemedienangebot qualifiziert werden kann. Wird „… …“ aufgerufen, steht dem Nutzer im Kachelformat eine Vielzahl von Angeboten zur Verfügung, die mittels Zwischenüberschriften in verschiedene Kategorien, wie bspw. „Film-Empfehlungen für dich“, „Live im deutschen …“, „Europäische Filme mit …“, „Europäische Serien mit …“, „Dokumentationen“, „Sportinhalte“, etc. unterteilt werden. Am oberen Rand kann zwischen „Startseite“, „Filme“, „Serien“, „Sport“ und „Live TV“ ausgewählt werden. Auch unter dem Reiter „Filme“ finden sich Fremdangebote, wie etwa „ZDF select“, „ZDF Krimi“, „GEO-TV“ und „RTL Crime“. Das Gleiche gilt für den Reiter „Serien“ („RTL-Living“, „BBC Player“, „ZDF Herzkino“, „Apple TV+“ etc.). Es ist keineswegs erkennbar, welche Bestandteile das Angebot „… … …“ bilden, zumal diese Bezeichnung auf dem Angebot „… …“ an keiner Stelle verwendet wird. Eine Differenzierung zwischen dem Angebot „… … …“ und dem Gesamtangebot inklusive Fremdangebot auf „… …“ kann daher höchstens bei genauer Durchsicht des Angebots vorgenommen werden. Eine Trennbarkeit der Eigen- und Fremdangebote derart, dass Teile von „… …“ als abgrenzbares Angebot „… … …“ angesehen werden können, ist für den Durchschnittsnutzer nicht erkennbar. Es ist auch nicht ersichtlich, wie im Rahmen einer Benutzeroberfläche das Angebot „… … …“ losgelöst dargestellt werden könnte, ohne die Fremdangebote mitdarzustellen. Diese enge Verquickung eigener und fremder Angebote lässt im Falle von „… …“ keinerlei Spielraum für die Anerkennung eines abgrenzbaren Teils, der eigenständig als rundfunkähnliches Telemedium anstatt als Medienplattform angesehen werden könnte. Selbst wenn den Eigeninhalten von „… …“ … zukäme, würde die zwangsläufige Mitaufnahme einer großen Anzahl an Fremdangeboten dazu führen, dass eventuell förderungswürdige Angebote für den Nutzer gerade nicht leicht auffindbar sein würden. Vielmehr würde es dem Nutzer, der über begrenzte Aufmerksamkeitsressourcen verfügt, gerade durch die Masse an Inhalten schwerfallen, die Inhalte aufzufinden, die der Vielfalt und Meinungsbildung dienen. Auch würde „… …“ dadurch gegenüber anderen Medienplattformen bevorzugt, ohne dass dies der Konzeption des …-Bestimmungen entspricht. Denn die …-Bestimmungen sind Inhaltezentriert und sollen gerade nicht dazu dienen, bestimmte Medienplattformen gegenüber anderen hervorzuheben. So stünde es der Antragstellerin frei, ihr Angebot derart zu gestalten, dass On-Demand-Videoinhalte getrennt von Fremdinhalten aufgerufen werden können und im Rahmen einer Benutzeroberfläche direkt ansteuerbar sind. b) Bei dem Angebot „… … …“ handelt es sich auch nicht um ein gemäß § 84 Abs. 4 MStV antragsbefugtes Angebot nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV. Von § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV erfasst sind lediglich Gesamtangebote von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV, welche ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung einer oder mehrerer öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten oder eines privaten Anbieters von Rundfunk, rundfunkähnlichen Telemedien oder Telemedien nach § 19 Abs. 1 MStV oder von Unternehmen, deren Programme ihm nach § 62 MStV zuzurechnen sind, stehen, wobei Inhalte aus nach § 59 Abs. 4 MStV aufgenommenen Fensterprogrammen oder Drittsendezeiten im Sinne des § 65 MStV unschädlich sind. Das Angebot „… … …“ ist – wie bereits unter I.2.a) dargelegt – ein nicht abgrenzbarer Teil des Angebots „… …“, auf das bei der rechtlichen Einordnung daher abzustellen ist. Das Angebot „… …“ enthält auch Fremdinhalte, wie u.a. Zusatzabonnements von Drittanbietern sowie lineare Inhalte aus dem deutschen Free-TV. Das Gesamtangebot „… …“ steht daher nicht ausschließlich in der inhaltlichen Verantwortung der Antragstellerin, wie es nach § 84 Abs. 4 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 14 lit. b MStV erforderlich wäre. c) Entgegen des Vortrags der Antragstellerin gebietet auch eine verfassungskonforme Auslegung des § 84 Abs. 4 MStV nicht, dass die Antragsbefugnis für das Angebot „… … …“ bejaht wird. Zum einen kann die Antragstellerin sich als ausländische juristische Person ohne faktischen Hauptverwaltungssitz in Deutschland oder in der EU grundsätzlich nicht auf den Grundrechtsschutz des GG berufen. Ausländischen juristischen Personen fehlt es, wie sich im Umkehrschluss aus Art. 19 Abs. 3 GG ergibt – mit Ausnahme der Prozessgrundrechte – an der Grundrechtsberechtigung (BVerfG, B.v. 1.3.1967 – 1 BvR 46/66 – BVerfGE 21, 207-209 – juris Rn. 5; BVerfG, U.v. 14.7.1999 – 1 BvR 2226/94 – BVerfGE 100, 313-403 – juris Rn. 178; offengelassen BVerfG, B.v.12.4.1983 – 2 BvR 678/81 – BVerfGE 64, 1-46 – juris Rn. 36; Dreier GG/Kaufhold, 4. Aufl. 2023, Art. 19 Abs. 3, Rn. 96). Die Antragstellerin ist eine in Großbritannien registrierte Limited mit einer Geschäftsadresse in London. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin die Mehrheit der Entscheidungen über die Geschäftsführung in Deutschland oder im europäischen Ausland trifft und damit über einen Hauptverwaltungssitz in Deutschland oder der EU verfügt (vgl. zu den Kriterien zur Bestimmung des Hauptverwaltungssitzes, BVerfG, Nichtannahmebeschluss v. 27.6.2018 – 2 BvR 1287/17 – juris Rn. 29). Dabei kann dahinstehen, dass andere Zweige des Unternehmens in Luxemburg registriert bzw. in München niedergelassen sind, da es allein auf die Antragstellerin als Medienserviceanbieterin für die … …- …- und – … und Betreiberin der … …-App ankommt. Allerdings kommt es in Betracht, eine Grundrechtsberechtigung für juristische Personen mit Sitz im Vereinigten Königreich herzuleiten, wenn den Inländergleichbehandlungsregelungen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich, Abl. L 149/10 vom 30.4.2021) im Rahmen von Art. 19 Abs. 3 GG ein Anwendungsvorrang eingeräumt wird (so Müller, Grundrechtsfähigkeit juristischer Personen nach dem Brexit, EWS 2/2023, 87, 90 f.) Die abschließende Beurteilung dieser Frage kann das Gericht hier offenlassen, da unabhängig davon, ob die Antragstellerin überhaupt grundrechtsberechtigt ist, die Verneinung der Antragsbefugnis im …-Verfahren im vorliegenden Fall weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, die Rundfunkfreiheit noch die allgemeine Handlungsfreiheit verstößt. (1) Der Umstand, dass das Angebot „… … …“ der Antragstellerin nicht als i.S.d. § 84 Abs. 4 MStV antragsbefugt angesehen wurde, stellt keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG dar. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG, B.v. 7.2.2012 – 1 BvL 14/07 – juris, Rn. 40; B.v. 15.7.1998 – 1 BvR 1554/89 – juris Rn. 119 m.w.N.). Differenzierungen bedürfen stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl. BVerfG, B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – BVerfGE 129, 49-78 – juris Rn. 64). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfG, U.v. 6.3.2002 – 2 BvL 17/99 – juris Rn. 157; B.v. 21.6.2011 – 1 BvR 2035/07 – juris Rn. 77). Soweit die Antragstellerin vorträgt, durch die Verneinung der Antragsbefugnis werde sie im Vergleich zu anderen rundfunkähnlichen Telemedien benachteiligt, fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem. Wie bereits dargelegt, ist – mangels Abgrenzbarkeit des (Teil-)Angebots „… … … …“ – das Angebot der Antragstellerin „… …“ als Medienplattform und nicht als rundfunkähnliches Telemedium zu qualifizieren. Insofern fehlt es schon an tauglichen Vergleichsgegenständen. Selbst wenn allein auf die im Rahmen von „… …“ enthaltenen rundfunkähnlichen Telemedien abgestellt wird – wie es die Antragstellerin bezweckt, indem sie auf das Angebot „… … …“ Bezug nimmt – liegt keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Denn der Umstand, dass andere rundfunkähnliche Telemedien als antragsbefugt angesehen werden, während dies für „… … …“ nicht erfolgt ist, ist darauf zurückzuführen, dass „… … …“ derart eng mit Fremdangeboten verbunden ist, dass dieses Angebot insgesamt als Medienplattform einzustufen ist, während andere Angebote einer solchen Vermengung nicht unterliegen. Aus Sicht der Kammer ergibt sich daraus keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung. Denn die vorgenommene Differenzierung zwischen rundfunkähnlichen Telemedien und rundfunkähnlichen Telemedien, die untrennbarer Teil einer Medienplattform sind, dient dazu, Angebote aus dem Kreis der …-fähigen Angebote herauszunehmen, die zu einer Unüberschaubarkeit führen würden. Soll die Auffindbarkeit von der Meinungs- und Angebotsvielfalt dienlichen Angeboten durch die Sicherstellung ihrer leichten Auffindbarkeit auf Benutzeroberflächen gefördert werden, so erscheint es sachlich gerechtfertigt, solche Angebote auszuschließen, die nicht isoliert auf Benutzeroberflächen angezeigt werden können, sondern aufgrund ihrer untrennbaren Einbettung in eine Medienplattform nur gemeinsam mit den restlichen Inhalten dieser Plattform auf einer Benutzeroberfläche zugänglich gemacht werden können. (2) Die Verneinung der Antragsbefugnis nach § 84 Abs. 4 MStV für das Angebot „… … …“ verstößt im Übrigen nicht gegen die Rundfunkfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 GG. Unter die Rundfunkfreiheit fällt auch die Freiheit eines Rundfunkveranstalters, mit dem Anbieter einer Benutzeroberfläche Vereinbarungen über die Darstellungen seines Programms in der Benutzeroberfläche zu treffen (VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2024 – 27 K 4926/22 – juris Rn. 66). Es liegt schon eine geringe Eingriffsintensität vor, da die …-Bestimmungen nicht die Verbreitung von „… … …“ untersagen bzw. das Angebot von Benutzeroberflächen ausschließen, sondern lediglich dazu führen, dass „… … …“ nicht zu den Angeboten gehört, welche Benutzeroberflächen per se leicht auffindbar zu halten haben (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 31.10.2024 – 27 K 4838/22 – juris Rn. 106). Es steht der Antragstellerin allerdings frei, (weiterhin) Vereinbarungen mit Anbietern von Benutzeroberflächen zu schließen, um die Auffindbarkeit ihrer Angebote sicherzustellen bzw. ihr Angebot derart auszugestalten, dass eine Trennbarkeit der rundfunkähnlichen Telemedien von der Medienplattform besteht und sie damit im Rahmen des …-Verfahrens antragsbefugt ist. Die …-Bestimmungen dienen der Erfüllung der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates, die Meinungsvielfalt anhand materieller, organisatorischer und prozeduraler Regelungen zu sichern (vgl. BVerfG, U.v. 16.6.1981 – 1 BvL 89/78, BVerfGE 57, 295 (320) – Drittes Rundfunkurteil; U.v. 5.2.1991 – 1 BvF 1/85, 1 BvF 1/88, BVerfGE 83, 238 (296) – Sechstes Rundfunkurteil). Unter Berücksichtigung dessen, dass – wie oben dargestellt – die Aufnahme von Angeboten wie „… … …“ aufgrund der untrennbaren Verknüpfung mit dem Gesamtangebot „… …“ der durch die …-Bestimmungen beabsichtigten Vielfaltssicherung entgegenwirken würde und des Umstands, dass die Verbreitung von „… … …“ der Antragstellerin weiterhin möglich ist, ist auch nicht von einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Rundfunkfreiheit der Antragstellerin auszugehen. (3) Da es sich bei Art. 12 GG um ein Deutschengrundrecht handelt, kann die Antragstellerin sich nicht direkt auf Art. 12 GG berufen, sondern lediglich auf seine Ausprägung in der allgemeinen Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG. Soweit der Antragstellerin dadurch Nachteile entstehen, dass sie nicht als …-fähiges Angebot angesehen wird, sind diese allerdings durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls gerechtfertigt, nämlich der verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zur Vielfaltssicherung. Denn durch die Einschränkung des Kreises …-fähiger Angebote wird sichergestellt, dass lediglich solche Angebote leicht auffindbar gemacht werden, die im Sinne der Förderung der Meinungsvielfalt direkt Zugriff auf förderungswürdige Inhalte bieten. Um die leichte Auffindbarkeit von der öffentlichen Meinungsvielfalt dienlichen Angeboten zu gewährleisten, ist im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht zu beanstanden, dass dem Endnutzer die Auswahl dadurch erleichtert wird, dass Angebotskonglomerate außer Betracht gelassen werden, die zu einer unüberschaubaren Angebotspalette führen würden. II. Darüber hinaus würde die begehrte Regelungsanordnung eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache darstellen. Dem Wesen und Zweck einer einstweiligen Anordnung entsprechend kann das Verwaltungsgericht in einem Eilverfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich nur vorläufige Regelungen treffen und dem Betroffenen nicht schon in vollem Umfang das gewähren, was er nur in einem Hauptsacheprozess erreichen könnte. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn die Entscheidung und die Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO eine Vorwegnahme der Hauptsache, da sie mit der beabsichtigten Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Antrag der Antragstellerin vom 10. Oktober 2024 auf Bestimmung des … … … Angebotes als …-Angebot nach § 84 Abs. 4 MStV erneut und unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts innerhalb einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist neu zu bescheiden, sachlich vollumfänglich dasselbe Ziel wie im Hauptsacheverfahren verfolgt. In der Hauptsache hat die Antragstellerin – unter Auslegung des klägerischen Begehrens – eine Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage erhoben, die mangels Spruchreife nur auf Neubescheidung gerichtet sein kann. Damit würde der Antragstellerin im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes genau das gewährt, was eigentlich nur Gegenstand des Hauptsacheverfahrens sein kann. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung ausnahmsweise dann nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 7.5.2018 – 10 CE 18.464 – juris Rn. 6, 8; Kopp/Schenke, VwGO, 30. Auflage 2024, § 123 Rn. 14). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin begründet die Eilbedürftigkeit ihres Antrags pauschal damit, dass sie lediglich durch die Anerkennung des … die Auffindbarkeit ihres Angebots „… … …“ auf Benutzeroberflächen für die Zukunft sicherstellen könne. Der Kammer erschließt sich dieser Zusammenhang nicht, zumal es der Antragstellerin freisteht, für die Zukunft Vereinbarungen mit den Anbietern von Benutzeroberflächen zu treffen, um ihre Auffindbarkeit auf Benutzeroberflächen sicherzustellen. Als in Deutschland im Jahr 2024 am häufigsten genutzter Streamingdienst mit über 21 Millionen Nutzern, verfügt die Antragstellerin über eine erhebliche Markmacht und eine äußerst präsente Stellung in der deutschen Medienlandschaft. Die „… … App“ ist auf den Benutzeroberflächen der gängigen Smart-TV-Hersteller vorinstalliert und auch auf Fernbedienungen mit einem eigenen Button präsent (vgl. auch die Auswahl von Smart TVs auf https://www.amazon.de/gp/help/customer/display.html?nodeId=GKZQ3LY43DX7RGCF, Stand: 24.9.2025) . Die Antragstellerin räumt selbst ein, dass sie „derzeit – trotz fehlendem … – noch eine gute Auffindbarkeit“ genieße. Der Kammer erschließt sich nicht, wie sich – angesichts der starken Präsenz der Antragstellerin – Unwägbarkeiten bezüglich der Zuerkennung des … bis zur Entscheidung in der Hauptsache in relevanter Weise auf die Auffindbarkeit und wirtschaftlichen Verwertungsmöglichkeiten der Antragstellerin auswirken sollten, zumal der Antragstellerin auch im ersten …-Bestimmungsverfahren dieser Status nicht gewährt wurde. Soweit die Antragstellerin vorträgt, es sei davon auszugehen, dass Benutzeroberflächen in Zukunft engmaschiger reguliert werden würden, was sich zu ihrem Nachteil auswirken würde, kann das Gericht schon nicht erkennen, auf welcher Grundlage diese Befürchtungen fußen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten. Darüber hinaus spricht kein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg einer Hauptsacheklage (vgl. hierzu I.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nummer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Da das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Entscheidung in der Sache vorwegnehmen würde, war der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts anzuheben.