Leitsatz: 1. Die Schulleiterin überträgt ihre Entscheidungsbefugnis für leichte Schulordnungsmaßnahmen im Sinn des § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW sinngemäß auf die Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 7 SchulG NRW (Ordnungskonferenz), wenn sie an einer Sitzung dieser Konferenz teilnimmt und mit abstimmt, ohne sich die Entscheidung über die zu beschließende Maßnahme vorzubehalten. 2. Die Ordnungskonferenz ist auch dann ordnungsgemäß besetzt, wenn der gewählte Vertreter des Schülerrates an der Sitzungsteilnahme krankheitsbedingt kurzfristig verhindert ist. 3. Nach dem aus § 64 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW abzuleitenden Gebot personenbezogener Wahlgänge muss die Lehrerkonferenz die nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW erforderlichen drei Personen aus der Gruppe der Lehrer oder Mitarbeiter in getrennten Wahlgängen in die Ordnungskonferenz wählen (wie OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 19 B 203/14 , NWVBl. 2015, 157, juris, Rdn. 18). Die Beschwerden werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens 19 E 233/17 werden nicht erstattet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 319/17 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde 19 B 319/17 ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese Gründe rechtfertigen es nicht, Nr. 2 des angefochtenen Beschlusses zu ändern und dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 6. Februar 2017 gegen die Ordnungsverfügung der U. schule ‑ Sekundarschule E. ‑ vom 1. Februar 2017 in Bezug auf den Ausschluss von der Skifreizeit stattzugeben. Die formellen Fehler dieser Ordnungsverfügung, auf deren Geltendmachung sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung vom 13. März 2017 ausdrücklich beschränkt, begründen keinen Vorrang ihres Suspensivinteresses. 1. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die Entscheidungsbefugnis der Teilkonferenz für Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 7 SchulG NRW (Ordnungskonferenz) für den Unterrichts- und Veranstaltungsausschluss nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW zutreffend auf § 53 Abs. 6 Satz 2 SchulG NRW gestützt. Nach dieser Vorschrift kann die Schulleiterin der Teilkonferenz gemäß Abs. 7 die Entscheidungsbefugnis übertragen, die ihr nach Abs. 6 Satz 1 für leichte Schulordnungsmaßnahmen im Sinne des Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 zusteht. Eine sinngemäße Übertragung nach Abs. 6 Satz 2 hat die Rechtsprechung angenommen, wenn die Schulleiterin an einer Sitzung der Ordnungskonferenz teilnimmt und mit abstimmt, ohne sich die Entscheidung über die zu beschließende Schulordnungsmaßnahme(n) vorzubehalten oder wenn die Gesamtumstände eine solche Übertragung anderweitig nahelegen. VG Köln, Beschluss vom 4. Dezember 2013 ‑ 10 L 1881/13 ‑, juris, Rdn. 7; VG Aachen, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 ‑ 9 L 12/14 ‑, juris, Rdn. 7, und vom 30. März 2010 ‑ 9 L 80/10 ‑, juris, Rdn. 8. Hier hat die Schulleiterin S. der Ordnungskonferenz die Entscheidungsbefugnis sinngemäß dadurch übertragen, dass sie diese unter dem 24. Januar 2017 schriftlich zu deren Sitzung am 1. Februar 2017, 16.00 Uhr, eingeladen und an dieser Sitzung teilgenommen und mit abgestimmt hat, ohne sich die Entscheidung über den Unterrichts- und Veranstaltungsausschluss nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 SchulG NRW vorzubehalten. Unter diesen Umständen ist der Einwand der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung unzutreffend, eine Übertragung der Entscheidungsbefugnis auf die Teilkonferenz bleibe „ohne jeden Anhalt“. 2. Ebenso zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Ordnungskonferenz in ihrer Sitzung am 1. Februar 2017 ordnungsgemäß besetzt war, insbesondere für den nach Angaben der Schulleiterin krankheitsbedingt verhinderten Vertreter des Schülerrates kein anderes Mitglied dieses Mitwirkungsgremiums teilnehmen musste noch überhaupt durfte. Auf Seite 6 ihrer Beschwerdebegründung gibt die Antragstellerin den Wortlaut des § 53 Abs. 7 Satz 3 SchulG NRW nur unvollständig wieder, wenn sie ausführt, die Vorschrift ordne an, dass „ein“ Vertreter des Schülerrats an der Teilkonferenz „teilnimmt“. Die Vorschrift regelt die Mitgliedschaft in der Ordnungskonferenz, nicht die Teilnahme an deren einzelnen Sitzungen (im Gegensatz etwa zu Satz 4). Sie bestimmt, dass weiteres „für die Dauer eines Schuljahres zu wählende[s] Mitglied[er]“ dieser Konferenz u. a. auch ein Vertreter des Schülerrates ist. Nicht nur die drei Lehrer oder Mitarbeiter nach Satz 2, sondern entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch der gewählte Vertreter des Schülerrates nach Satz 3 gehören der Ordnungskonferenz als ständige Mitglieder an. Ist ein ständiges Mitglied kurzfristig verhindert, hat es dabei grundsätzlich sein Bewenden und tritt insbesondere kein Ersatzmitglied und kein Stellvertreter an seine Stelle. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 ‑ 19 B 203/14 ‑, NWVBl. 2015, 157, juris, Rdn. 13 ‑ 16. 3. Kein Besetzungsfehler liegt entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich in der Teilnahme der Sozialarbeiterin Frau N. und der beiden Lehrerinnen Frau L. und Frau X. als Vertreterinnen der Gruppe der Lehrerinnen oder Mitarbeiterinnen nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW in der Sitzung am 1. Februar 2017. Auf der vorläufigen Basis des gegenwärtigen Erkenntnisstandes im vorliegenden Eilverfahren hat der Senat keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die Wahl dieser drei Personen durch Beschluss der Lehrerkonferenz ungültig war. Nach dem aus § 64 Abs. 1 Satz 2 SchulG NRW abzuleitenden Gebot personenbezogener Wahlgänge muss die Lehrerkonferenz die nach § 53 Abs. 7 Satz 2 SchulG NRW erforderlichen drei Personen aus der Gruppe der Lehrer oder Mitarbeiter in getrennten Wahlgängen in die Ordnungskonferenz wählen. Nur getrennte Wahlgänge eröffnen dem einzelnen Stimmberechtigten die Möglichkeit, einzelne Kandidaten zu wählen, anderen hingegen seine Stimme zu verweigern. OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2014 ‑ 19 B 203/14 ‑, NWVBl. 2015, 157, juris, Rdn. 18, 26 f.; zustimmend Pfaff, SchVw NRW 2014, 273. Ausweislich des vom Antragsgegner am heutigen Tag vorgelegten Vermerks hat die Lehrerkonferenz in ihrer Sitzung vom 22. August 2016 unter TOP 6 „Berufung einer Teilkonferenz der LK für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen (SchulG § 53)“ drei getrennte Wahlgänge für die genannten Personen durchgeführt. Darin erklärt die Schulleiterin S. , dass die Lehrerkonferenz Frau N1. , Frau L. und Frau X. in drei verschiedenen Wahlgängen jeweils einstimmig per Handzeichen gewählt hat. Diese Erklärung wertet der Senat als Konkretisierung der Niederschrift über die Sitzung der Lehrerkonferenz vom 22. August 2016, in welcher der Protokollführer Herr L1. nur ganz allgemein festgehalten hatte, alle drei genannten Personen würden durch einstimmigen Beschluss als Mitglieder der Teilkonferenz einberufen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin in ihrem heute eingegangenen Fax sieht der Senat beide Dokumente nicht als widersprüchlich an. Insbesondere lässt die Niederschrift zu TOP 7 nicht zwingend auf einen solchen Widerspruch schließen, sondern sich ebenso damit erklären, dass Herr L1. als Nichtjurist die Wahlen zu TOP 7 vollständig, diejenigen zu TOP 6 hingegen nur unvollständig in die Niederschrift aufgenommen hat. Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 233/17 ist ebenfalls unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Ihre Rechtsverfolgung hatte aus den vorgenannten Gründen auch keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).