Beschluss
2 B 1271/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0306.2B1271.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zu 88% und die Antragsteller zu 2. bis 4. zu jeweils 4%.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin zu 1. zu 88% und die Antragsteller zu 2. bis 4. zu jeweils 4%. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 15.000,- Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den erstinstanzlich formulierten Antrag der bereits seinerzeit anwaltlich vertretenen Antragsteller vom 7. Oktober 2016, „die Aufhebung der Vollziehung der Zwangsräumung der Häuser I. . 17 und 19, 47169 E. , anzuordnen“ in dem Beschluss vom 17. Oktober 2016 dahingehend ausgelegt, dass die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung noch zu erhebender Klagen gegen das Verschließen und Versiegeln der Hauseingänge zu den Gebäuden I1.-------straße 17 (Antragsteller zu 1. und 2.) und I1.-------straße 19 (Antragsteller zu 1., 3. und 4.) anzuordnen. Die Antragsteller, die (entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) einen Antrag im Beschwerdeverfahren nicht ausdrücklich formuliert haben, tragen nicht vor, dass diese Auslegung ihres im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes gestellten Antrags durch das Verwaltungsgericht ihrer Interessenlage nicht entspreche. Die Antragsgegnerin hat in der Beschwerdeerwiderung darauf hingewiesen, dass die am 5. Oktober 2016 getroffenen mündlichen Anordnungen (vorläufige Nutzungsuntersagung der o. g. Gebäude, Erklärung des Wohnraums in den genannten Gebäuden für unbewohnbar, Anordnung der sofortigen Vollziehung beider Maßnahmen) gegenüber den Antragstellern mit Bescheid vom 2. November 2016 schriftlich bestätigt worden seien und die Antragstellerin zu 1. hiergegen Klage erhoben habe (VG Düsseldorf 25 K 13026/16). Der Senat geht mangels anderer Anhaltspunkte davon aus, dass die Antragsteller mit ihrer Beschwerde ihren erstinstanzlich gestellten Antrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO weiterverfolgen wollen, hinsichtlich der Antragstellerin zu 1. mit der Maßgabe, dass sie (allein) Klage gegen den zwischenzeitlich hinsichtlich aller Antragsteller ergangenen Bescheid vom 2. November 2016 erhoben hat. Die Beschwerde ist - ungeachtet der Fragen, die hinsichtlich der Zulässigkeit zu diskutieren sein könnten - jedenfalls unbegründet. Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen seien voraussichtlich durch § 55 Abs. 2 VwVG NRW gedeckt. Die Antragsgegnerin habe innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt, denn sie hätte die Antragsteller wegen der anlässlich einer Ortsbesichtigung am 5. Oktober 2016 im Einzelnen festgestellten brandschutztechnischen Mängel auffordern können, die Nutzung der Gebäude I1.-------straße 17 und 19 in E1. zu unterlassen bzw. zu verschließen. Denn angesichts der gravierenden Mängel und angesichts der hohen Zahl der dort wohnenden Personen hätte z. B. mit dem Ausfall des ersten Rettungswegs gerechnet und daher - ähnlich wie bei einem Brandereignis vom 22. Juni 2016 - im Brandfall mit dem Verlust von Menschenleben gerechnet werden müssen. Entsprechende Nutzungsuntersagungen wären ermessensfehlerfrei, insbesondere auch verhältnismäßig gewesen. Der Sofortvollzug sei auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Denn im Fall eines Brandereignisses, mit dem immer gerechnet werden müsse, sei aufgrund der bestehenden brandschutzrechtlichen Mängel von schwerwiegendsten Gefahren für Leib und Leben der Bewohner auszugehen gewesen. Die Antragsgegnerin habe den Bewohnern Ersatzwohnraum zur Verfügung gestellt, so dass die Versiegelung nicht zu einer Wohnungslosigkeit geführt habe. Das dagegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Ohne Erfolg berufen die Antragsteller sich darauf, dass weder der von Vertretern der Berufsfeuerwehr angefertigte Bericht vom 5. Oktober 2016 noch dessen Ergänzung vom 14. Oktober 2016 auf den Bestandschutz eingingen. Es sei zwar u. a. unstreitig, dass die vorhandenen Holztreppen nicht den Anforderungen des § 36 Abs. 3 BauO NRW genügten und dass auch die näher bezeichneten Verstöße gegen § 37 Abs. 10 Nr. 1 und Nr. 3 BauO NRW gegeben seien. Alle diese Teile baulicher Anlagen unterlägen aber einem Bestandsschutz und das Verwaltungsgericht habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Voraussetzungen für ein Anpassungsverlangen gemäß § 87 Abs. 1 BauO NRW vorlägen. Da nicht feststehe, in welcher Weise ein derartiges Anpassungsverlangen gerechtfertigt sei, sei zweifelhaft, ob die angeführten brandschutztechnischen Mängel zu einer sofortigen Nutzungsuntersagung ermächtigten, zumal es sich um Wohnhäuser und nicht um Sonderbauten wie etwa Hotels oder Pflegeheime handele. Damit zeigen die Antragsteller - jenseits des Umstandes, dass nach Aktenlage eine Baugenehmigung nicht vorliegt - nicht auf, dass die vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss [ebenso wie in der unter dem 2. November 2016 ergangenen schriftlichen Bestätigung der mündlichen Ordnungsverfügung vom 5. Oktober 2016] herangezogene Bestimmung des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW hier mit Blick auf § 87 Abs. 1 BauO NRW nicht anwendbar wäre. Unabhängig davon, ob die betroffenen beiden Gebäude in ihrer jetzigen Nutzung von einer gültigen Baugenehmigung gedeckt waren, steht § 87 Abs. 1 BauO NRW weder nach seinem Wortlaut noch nach seinem Sinn und Zweck generell Maßnahmen entgegen, die zur Gefahrenabwehr nach § 61 Abs.1 Satz 2 BauO NRW erforderlich sind, ohne dass sich die maßgeblichen Bauvorschriften geändert hätten. Die Bauordnung NRW ermöglicht es ebenso wenig wie frühere baurechtliche Vorschriften, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren verbunden ist. Besteht eine Gefahr, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie – wie beim Brandschutz – dem Schutz von Leben und Gesundheit dient. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 – 2 B 666/14 -, juris Rn. 13 f. m. w. N. Davon ausgehend bestehen keine Zweifel daran, dass die mündliche bzw. schriftlich bestätigte Nutzungsuntersagung jedenfalls bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache – dem hier maßgeblichen Bezugspunkt für die Prognose der Erfolgsaussichten im Rahmen der Interessenabwägung – rechtmäßig sein wird, selbst wenn die beiden Gebäude I1.-------straße 17 und 19 formell legal sein sollten. Dass hier eine Gefahr für Leib und Leben bestand, ergibt sich aus den Berichten der Feuerwehr und des TÜV-Nord über den Ortstermin am 5. Oktober 2016, auf die noch einzugehen sein wird. Im Übrigen kann die Antragsgegnerin ein Anpassungsverlangen auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 BauO NRW nachschieben und beabsichtigt dies ausweislich der schriftlichen Bestätigung der Ordnungsverfügung (dort S. 8 und 12) auch zu tun. Die Antragsteller meinen weiter, es sei zweifelhaft, ob der Sofortvollzug hier zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr geboten gewesen sei. Hierfür sei nämlich erforderlich, dass mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit der Eintritt eines Schadens für ein Rechtsgut unmittelbar bevorstehe. Demgegenüber reiche für auf § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützte Maßnahmen bereits eine gewisse, von den potentiell zu Schaden kommenden Rechtsgütern abhängige Wahrscheinlichkeit, so dass die ordnungsbehördliche Eingriffsschwelle bei Brandgefahren tendenziell niedrig sei. Ein Einschreiten im Wege des Sofortvollzugs sei dagegen nur in den Fällen gerechtfertigt, in denen es ohne ein sofortiges Tätigkeitwerden zwangsläufig zu einem Schaden kommen oder zumindest der Schaden mit einem sehr hohen Grad an Wahrscheinlichkeit eintreten werde, was erst dann der Fall sei, wenn es brenne. Dass es hier in den nächsten Tagen oder Wochen, in denen eine Ordnungsverfügung im gestreckten Verfahren hätte durchgesetzt werden können, zu einem Brand gekommen wäre, sei sehr unwahrscheinlich. In diesem Zusammenhang sei es auch sachfremd, wenn das Verwaltungsgericht z. B. darauf abstelle, dass die Antragstellerin zu 1. in der Vergangenheit trotz mehrfacher Festsetzung von Zwangsgeldern einer brandschutzrechtlichen Verfügung nicht nachgekommen sei. Damit verkennen die Antragsteller indes, dass eine von § 55 Abs. 2 VwVG NRW erfasste Situation insbesondere dann gegeben ist, wenn die mit einem Einschreiten im gestreckten Verfahren gemäß § 55 Abs. 1 VwVG NRW verbundenen Verzögerungen die Wirksamkeit erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr aufheben oder wesentlich beeinträchtigen würden, wenn also der sofortige Vollzug geboten ist, die Gefahr wirkungsvoll abzuwenden. Dies hängt zwangsläufig nicht nur von der Eintrittswahrscheinlichkeit ab, sondern auch - entgegen der nicht weiter begründeten Auffassung der Antragsteller - vom Ausmaß des potentiellen Schadens ab. Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2015 - 7 A 457/14 -, juris Rn. 8 ff. m. w. N. Eine solche Situation lag hier unzweifelhaft vor. Anlässlich der Ortsbesichtigung der „U. G. Problemimmobilien“ am 5. Oktober 2016, an dem u. a. ein Vertreter der örtlichen Feuerwehr sowie zwei Gutachter des TÜV Nord teilnahmen, wurde im Kern festgestellt, dass der 1. Rettungsweg (Treppenhaus) nicht den Vorgaben der Bauordnung (§ 17 BauO NRW) entspricht, die Wohnungstüren nicht ordnungsgemäß schließen, ein ordnungsgemäßer Rauchabzug fehlt und sich erhebliche Brandlasten im Flur befinden. Diese Mängel sind in dem Begehungsbericht des TÜV Nord zur Einschätzung des baulichen Zustandes des Hauses I1.-------straße 17 ganz überwiegend mit der Klassifizierung M3, d. h. „gravierender Mangel, Sofortmaßnahmen erforderlich“ versehen (dort S. 6, 8, 10, 11 und 12); vergleichbare Feststellungen werden in dem TÜV-Bericht für das Haus I1.-------straße 19 getroffen (dort S. 7, 8). Die Berichte der Feuerwehr über diesen Ortstermin kommen jeweils zu dem Fazit (dort S. 3): „Aufgrund der … brandschutztechnischen Mängel besteht im Brandfall die konkrete Gefahr einer Verrauchung sowie Brandausbreitung auf das gesamte Gebäude. Bei Wegfall des ersten Rettungsweges können die Nutzer des Hauses nicht sicher in ihren Wohnungen verbleiben. Eine Rettung über die anleiterbaren Fenster müsste eingeleitet werden. Pro Gebäude sind ca. 60 Personen gemeldet. In diesem Fall ist die Feuerwehr E1. nicht in der Lage, die dort lebenden Menschen in angemessener Zeit zu retten. …Bei einem ähnlichen Brand (d. h. wie am 22. Juni 2016) in den oben aufgeführten Gebäuden mit einer gemeldeten Bewohnerzahl von 60 Personen muss mit dem Verlust von Menschenleben gerechnet werden.“ Angesichts dieser Faktenlage, die die Antragsteller als solche ausdrücklich nicht bestreiten, war ein sofortiges Handeln angezeigt. Die diesbezüglichen Erwägungen der Antragsteller, die in der Sache darauf hinauslaufen, dass die Behörde erst dann nach § 55 Abs. 2 VwVG NRW vorgehen kann, wenn es bereits brennt, gehen schon vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in dieser konkreten Situation erkennbar fehl. Die Beschwerdebegründung geht ferner dahin, dass die Antragsgegnerin die Grenzen des Ermessens überschritten habe. Denn diese habe nicht dargelegt, dass sie im Stadtgebiet in vergleichbaren Fällen planmäßig vorgehe, so dass das Vorgehen willkürlich sei. Diesem pauschalen Vorbringen ist die Antragsgegnerin in der Beschwerdeerwiderung (dort S. 11 f.) unter Bezugnahme darauf, dass hier nicht nur vereinzelte, sondern zahlreiche und gravierende, Verstöße gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen festgestellt wurden, sowie im Hinblick auf die Überbelegungssituation entgegengetreten und hat außerdem auf ihr vergleichbares Agieren in Parallelfällen in Gebäuden in der I2.-------straße in E1. hingewiesen. Diesen plausiblen Ausführungen sind die Antragsteller insoweit nicht entgegengetreten. Die Antragsteller meinen weiter, die Antragsgegnerin habe die Bewohner der Häuser unangemessen belastet, in dem sie diese zum sofortigen Verlassen der Häuser aufgefordert habe dies stelle einen schwerwiegenden Eingriff in das Grundrecht der Bewohner aus Art. 13 GG. Ein etwaiger Eingriff wäre aber jedenfalls aufgrund von Art. 13 Abs. 7 GG gerechtfertigt, da die Befugnisnorm des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO, wenn von ihr aufgrund zahlreicher Verstößen gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen Gebrauch gemacht wird, der Abwehr einer dringenden Gefahren für Leben und Gesundheit dient. Anhaltspunkte dafür, dass die hier getroffene Einzelmaßnahme für die Bewohner unverhältnismäßig war, zeigt die Beschwerdebegründung nicht auf. Den Bewohnern wurde eine Ersatzunterkunft in der L.-------straße 112 in E. -Meiderich angeboten, von der aber keiner der jeweils ca. 60 Bewohner Gebrauch gemacht hat; dass diese obdachlos geworden wären oder seit der Räumung unter unzumutbaren Bedingungen zu leben gehabt hätten, ist weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zumindest die Antragsteller zu 2. bis 4. verfügen nach eigenen Angaben über ladungsfähigen Anschriften. Soweit die Antragsteller meinen, der vorliegende Fall sei mit der Konstellation, die z. B. der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29. Juni 2015 – 7 A 457/14 – zugrundegelegen habe, nicht vergleichbar, da es dort um die Räumung eines Altenpflegeheims gegangen sei, wo für die z. T. nicht mobilen Pflegeheimbewohner ein besonderes Risiko bestanden habe, im Brandfall nicht gerettet werden zu können, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Denn vorliegend bestand ein vergleichbares Risiko für Leib und Leben der Bewohner: Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Übersichten handelte es sich bei 35 der 64 im Haus I1.-------straße 17 und bei 34 der 60 im Haus I1.-------straße 19 gemeldeten Personen um Säuglinge, (Klein-)Kinder und Jugendliche. Berücksichtigt man ferner, dass es sich dabei – wie offenbar bei allen Hausbewohnern - offenbar durchweg um des Deutschen nicht mächtige rumänische Staatsangehörige handelte – die Verständigung mit den Bewohnern anlässlich des Ortstermins am 5. Oktober 2016 fand ausweislich der Berichte jeweils mittels Dolmetscher statt -, bestand durchaus Grund zu der Annahme, im Brandfall werde eine Rettung aller Hausbewohner nicht möglich sein. Dieser Befund wird bestätigt durch den Hinweis der Antragsgegnerin vom 12. Januar 2017, wonach am 13. Dezember 2016 in einem Gebäude in E1. -I3. , das wegen fehlender Rauchabzüge, undichter (Wohnungs-)Türen usw. vergleichbare Brandschutzmängel aufwies wie die Gebäude I1.-------straße 17 und 19, ein Brand ausgebrochen ist, der bei einer Frau sowie ihren sechs Säuglingen bzw. (Klein-)Kindern infolge Rauchvergiftung jeweils eine notärztliche Versorgung erforderlich machte. Ist die Versiegelung bereits aus den genannten Gründen zulässig, kann offenbleiben, ob sich der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auch auf die Maßnahme gemäß § 8 Wohnungsaufsichtsgesetz, die unter Ziffer 2. des Bescheides vom 2. November 2016 verfügt worden ist, bezieht, da selbst bei einem diesbezüglichen Erfolg des Antrags eine stattgebende Entscheidung angesichts der voraussichtlich rechtmäßigen Versiegelung nicht geeignet wäre, die Rechtsposition der Antragsteller in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu verbessern. Zur Vermeidung von Missverständnissen merkt der Senat insoweit allerdings an, dass angesichts der tatsächlichen Feststellungen anlässlich der Ortsbesichtigung vom 5. Oktober 2016 auf Grundlage der dem Senat vorliegenden Unterlagen keine durchgreifenden Zweifel daran bestehen dürften, dass bei der Nutzung der beiden genannten Gebäude gegen die Bestimmungen der §§ 8 und 9 WAG verstoßen wurde. Unabhängig davon, dass aus den vorgenannten Gründen durchgreifende Zweifel an Rechtmäßigkeit der durchgeführten Maßnahme nicht bestehen, ginge angesichts hier bedrohten Schutzgüter vor dem Hintergrund der gesetzlichen Grundentscheidung in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 JustG NRW selbst bei offenen Erfolgsaussichten die freie Interessenabwägung ebenfalls zu Lasten der Antragsteller aus. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.