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Beschluss

2 A 833/20

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2021:0428.2A833.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 42.000,- Euro festgesetzt Gründe: 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus dem gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO maßgeblichen Zulassungsvorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffene Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [1.]) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO [2.]) oder ein der Überprüfung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO [3.]). 2 1. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bedarf es einer hinreichenden Auseinandersetzung mit den entschei-dungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in substantiierter Weise an der Gedankenführung des Gerichts orientiert aufzuzeigen, dass und wa-rum das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. In der Sache liegen ernstliche Zweifel vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahr-scheinlich nicht standhalten wird. Sie sind (nur) begründet, wenn zumindest ein ein-zelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. 3 Derartige Zweifel ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. 4 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin beantragt hat, 5 festzustellen, dass die Versiegelung vom 27. Juni 2017 rechtswidrig gewesen ist. 6 Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Versiegelung sei rechtmäßig erfolgt. Die Beklagte habe innerhalb ihrer Befugnisse gehandelt. Eine hypothetische Grundverfügung hätte auf der Grundlage des § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2000 ergehen können. Das Gebäude der Klägerin habe nicht die Anforderungen des § 17 Abs. 3 BauO NRW 2000 und des § 94 Abs. 8 der SonderbauVO erfüllt. Eine Rettung über einen sicher erreichbaren Sicherheitstreppenraum sei nach Einschätzung der Feuerwehr der Beklagten nicht gewährleistet gewesen; eine sichere Rettung über Drehleitern auf dem zweiten Rettungsweg bei Unpassierbarkeit des ersten Rettungswegs sei ebenfalls nicht gesichert. Die Fassade sei brennbar gewesen. Ein Ermittlungsdefizit der Beklagten liege insoweit nicht vor. Dass es sich wegen der aus Kunststoff bestehenden Fassadenpaneele um eine brennbare Fassade gehandelt habe, habe die Feuerwehr bereits im Jahre 2010 festgestellt. Die Richtigkeit dieser Feststellung habe die Klägerin bislang auch nicht in Frage gestellt. Vor diesem Hintergrund habe es einer genaueren Untersuchung des Brandverhaltens der Kunststofffassadenelemente nicht bedurft. Auf einen formellen Bestandsschutz könne die Klägerin sich nicht berufen. Auch gegen formell legal errichtete Anlagen könne eingeschritten werden, wenn von diesen eine konkrete Gefahr ausgehe. Dies sei hier angesichts der Verstöße gegen § 17 BauO NRW 2000 der Fall. Die Grundverfügung wäre auch verhältnismäßig gewesen. Von einem fehlerhaften Sachverhalt sei die Beklagte nicht ausgegangen, da die aus Kunststoff und Holz bestehende Fassade an sich brennbar sei. Eine mildere, gleich geeignete Maßnahme sei im Zeitpunkt des Sofortvollzugs nicht in Betracht gekommen, insbesondere hätten eine Brandwache oder ein Rauchmelder eine Ausbreitung des Feuers über die Fassade nicht verhindern können. Dass die Beklagte seit 2010 Kenntnis von der Brennbarkeit der Fassade gehabt habe, führe ebenfalls nicht zu einem Ermessensfehler, da ein Einschreiten selbst nach längerer Duldung erfolgen könne und hier die Beklagte versucht habe, die Klägerin und ihre Rechtsvorgänger zur Behebung der Brandschutzmängel anzuhalten. Ein vorheriges oder paralleles Anpassungsverlangen auf der Grundlage des § 87 Abs. 1 BauO NRW 2000 sei insoweit nicht erforderlich gewesen. Außerdem habe die Klägerin den ihr obliegenden Nachweis des Bestehens einer entsprechenden Baugenehmigung sowie deren ordnungsgemäße Umsetzung nicht geführt. Im Übrigen bestehe jedenfalls angesichts der Ausgestaltung als Ermessensnorm auch keine Verpflichtung, eine Anpassung zu verlangen. Die Versiegelung sei auch zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig gewesen. Anlässlich der Brandschauen habe die Feuerwehr festgestellt, dass die Fassade brennbar und das Treppenhaus nur durch offene Balkone zugänglich sei. Damit sei die Beklagte ihrer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht für Leib und Leben nachgekommen. Zwar habe sich die Gefahr vor der Räumung nicht akut verstärkt, doch habe auch schon in der Vergangenheit eine gleichbleibende gegenwärtige Gefahr für Leib und Leben der Bewohner vorgelegen. Durch den Brand des Grenfell Towers in London im Juni 2017 sei der Beklagten die Brisanz der auch hier existierenden brandschutzrechtlichen Situation deutlich geworden. Das Verhalten der Klägerin seit etwa 2015 zeichne sich durch eine "Hinhaltetaktik" aus, bei dem sie wiederholte Aufforderungen, die Brennbarkeit der Fassade zu beheben, immer wieder ignoriert oder um Aufschub gebeten habe. 7 Dem setzt das Zulassungsvorbringen nichts Erhebliches entgegen, das zu ernstlichen Zweifeln an den eingehend begründeten Feststellungen des Verwaltungsgerichts führen könnte. 8 Ohne Erfolg trägt die Klägerin vor, das Wohngebäude sei seinerzeit baurechtskonform errichtet worden. Allein die im Errichtungszeitpunkt geltenden Vorschriften, nicht aber § 17 Abs. 3 BauO NRW 2000 oder § 94 Abs. 8 SonderbauVO, auf die das Verwaltungsgericht abgestellt habe, könnten herangezogen werden. Spätere Rechtänderungen könnten den damit gegebenen Bestandsschutz nicht durchbrechen, soweit nicht ausdrücklich eine Anpassung an neue Bestimmungen gefordert worden sei, woran es hier fehle. 9 Eine baurechtskonforme Errichtung lässt sich hier schon deshalb nicht feststellen, weil die insoweit nachweispflichtige 10 St. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 23. Februar 1979 – IV C 86.76 -, BRS 35 Nr. 206; aus neuerer Zeit etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Februar 2021 – 2 A 499/20 -, juris Rn. 14 ff., vom 18. März 2019 – 10 A 685/18 -, juris Rn. 5, und vom 20. Juni 2016 – 2 B 326/16 - und Urteil vom 24. Februar 2016 – 7 A 19/14 -, BauR 2016, 805 = juris Rn. 33; zusammenfassend Beck-OK, BauO NRW, 6. Edition, § 74 Rn. 106. 11 Klägerin eine Baugenehmigung nicht vorgelegt hat – obwohl die Beklagte sowohl im erstinstanzlichen Klage- als auch im Zulassungsverfahren darauf hingewiesen hat, dass ihr eine Baugenehmigung für das streitbefangene vermutlich Ende der 1960er Jahre errichtete Wohngebäude nicht vorliege und damit eine nähere Überprüfung nicht erfolgen könne - und sich damit auch nicht auf eine dieser entsprechende Bauausführung berufen kann. Es fehlt mithin schon an einer Grundlage für den von ihr in Anspruch genommenen formellen Bestandsschutz. 12 Unbeschadet dessen setzt sich die Zulassungsbegründung nicht mit der vom Verwaltungsgericht herangezogenen Rechtsprechung des beschließenden Gerichts auseinander, nach der selbst im Falle von bestandsgeschützten Nutzungen unabhängig davon, ob die betroffenen Gebäude von einer gültigen Baugenehmigung gedeckt sind, die hier einschlägige Bauordnung NRW 2000 es ebenso wenig wie frühere baurechtliche Vorschriften ermöglicht, eine bauliche Anlage in einer Art zu nutzen, die mit Gefahren verbunden ist. Besteht eine Gefahr, ist eine auf Gefahrenbeseitigung gerichtete Ordnungsverfügung aufgrund von § 61 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW a. F./§ 87 BauO NRW a. F. grundsätzlich möglich, und zwar insbesondere dann, wenn sie - wie beim Brandschutz - dem Schutz von Leben und Gesundheit dient. 13 Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. März 2017 – 2 B 1271/16 -, juris Rn. 12, vom 4. Juli 2014 – 2 B 666/14 -, juris Rn. 13 f. und vom 15. April 2015 – 7 B 283/15 -, juris Rn.5 14 Die Zulassungsbegründung macht insoweit ohne Erfolg geltend, der Bestandschutz sei auch nicht infolge einer konkreten Gefahr durchbrochen worden. Das Verwaltungsgericht stütze seine Annahme, ein Fassadenbrand sei möglich gewesen, (allein) darauf, dass die Feuerwehr im Dezember 2010 aufgrund einer Inaugenscheinnahme von einer Brennbarkeit der Fassade ausgegangen sei. Das reiche aber nicht aus, um eine konkrete Gefahr zu bejahen. 15 Dieses Vorbringen vermag ernstliche Zweifel an den Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht zu begründen. Denn nicht nur die Brandschau aus dem Jahre 2010, sondern auch das von der Rechtsvorgängerin der Klägerin im Rahmen eines Bauantrags zur Umsetzung von Brandschutzmaßnahmen vorgelegte Brandschutzkonzept vom 20. März 2012 (dort S. 11) gehen davon aus, dass "ungeachtet … der Genehmigungslage … nach den Erkenntnissen bei Gebäudebränden festzustellen [ist], dass die vorhandene Ausführung der Fassade …. eine erhebliche Gefahr bzgl. der Brandweiterleitung darstellt und dass Maßnahmen (Rückbau und Herstellen einer nicht brennbaren Außenwandbekleidung) dringend geboten sind". Im Übrigen wird auch in der von der Klägerin eingereichten Stellungnahme der G. – C. Ingenieure für Brandschutz vom 4. Juli 2017 die vor der Außenwand des Gebäudes angebrachte Bekleidung in Form von Kunststoffprofilen auf einer Metallkonstruktion ausdrücklich als "brennbare Bekleidung" bezeichnet (dort S. 3). Vor diesem Hintergrund kann keine Rede davon sein, dass es für die Annahme einer konkreten Gefahr an einer tatsachengestützte Prognose fehle, zumal die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin die brandschutzfachliche Einschätzung seit 2010 auch nicht, geschweige denn in substantiierter Form, in Abrede gestellt hatten, worauf bereits das Verwaltungsgericht zutreffend und tragend abgestellt hat. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, nach den Feststellungen des Sachverständigenbüros T. D. vom 7. Juli 2017 weise die Fassadenbekleidung eine "Brenngeschwindigkeit von 0" auf, sei also nicht entflammbar und brenne auch nicht weiter (dort S. 2), folgt hieraus nicht anderes. Denn sowohl aus der diesbezüglichen Stellungnahme der Feuerwehr vom 12. Juli 2017 als auch aus der Untersuchung der Materialprüfungsanstalt (MPA) für das Bauwesen vom 14. September 2017 geht hervor, dass die hier in Rede stehende Außenfassade nicht die Anforderungen für das Brandverhalten als "nicht brennbar" erfüllt. Dem ist wiederum die Klägerin weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Begründung des Zulassungsantrages entgegengetreten. Von daher geht auch der Vortrag der Zulassungsbegründung, die Außenwände des Wohngebäudes bestünden aus feuerbeständigem Mauerwerk, weil vor der Außenwand auf einer Metallkonstruktion eine Fassade mit nicht entflammbaren Kunststoffprofilen angebracht sei, ins Leere. Soweit die Klägerin meint, neue Tatsachen ergäben sich mangels Vergleichbarkeit auch nicht aus dem Brandereignis am London Grenfell Tower, geht dies fehl, weil das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht auf eine derartige Vergleichbarkeit gestützt, sondern hieraus lediglich - lebensnah - gefolgert hat, dieser Vorfall habe der Beklagten die Brisanz des Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Vorschriften (erneut) vor Augen geführt. 16 Die Zulassungsbegründung meint, eine hypothetische Nutzungsuntersagung hätte auch nicht ermessensgerecht ergehen können. Insoweit bezieht sie sich indessen im Kern (allein) darauf, dass die Beklagte sich bei der Einschätzung des Gefahrenpotentials nicht auf Tatsachen, sondern auf unrichtige Annahmen gestützt habe, was aber aus den oben genannten Gründen den einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Feststellungen widerspricht, deren Richtigkeit – wie ausgeführt – keinen ernstlichen Zweifeln unterliegen. 17 Die Zulassungsbegründung meint weiter, eine hypothetische Nutzungsuntersagung wäre mangels Verhältnismäßigkeit (Erforderlichkeit) nicht in Betracht gekommen. Soweit sie in diesem Zusammenhang auf vermeintliche Widersprüche in den Entscheidungsgründen des Urteils abstellen will (S. 15 und 16 der Zulassungsbegründung), ist nicht erkennbar, warum der vom Verwaltungsgericht als hinsichtlich der Nutzungsuntersagungsverfügung durchgreifend angesehene formelle Anhörungsmangel für die materielle Frage der Rechtmäßigkeit der zuvor im Rahmen des einer Anhörungspflicht nicht unterliegenden (vgl. § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW) Verfahrens des Sofortvollzugs erfolgten Versiegelung (und einer auf diesen Zeitpunkt bezogenen hypothetischen Grundverfügung) von (durchgreifender) Bedeutung sein sollte. 18 Die Klägerin beruft sich außerdem auf das Gutachten T1. D1. , nach dessen Feststellungen aus ihrer Sicht ein Brennen der Fassade und damit eine Brandausbreitung über die Fassade nicht zu befürchten gewesen sei, so dass es ausgereicht hätte, mit Feuerlöschern ausgestattete Brandwachen aufzustellen (S. 16/17). In diesem Zusammenhang meint sie, die Stellung von Brandwachen sei ein gleich geeignetes, aber sie weniger belastendes Mittel gewesen (S. 17 und 18). Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht auf S. 23 des angefochtenen Urteils überzeugend ausgeführt, eine Brandwache oder Rauchmelder hätten eine Ausbreitung des Feuers über die Fassade nicht verhindern, sondern nur den Zeitpunkt der Entdeckung des Feuers nach vorn verlagern können; dass dann der Brand rechtzeitig gelöscht werden könne, stehe nicht fest. Dass ein Rauchmelder oder eine Alarmierungsanlage von vornherein ein Feuer bzw. dessen Ausbreitung nicht verhindern können, räumt die Zulassungsbegründung auf S. 17 unten selbst ausdrücklich ein; dass sie gleich wirksam wie eine im Wege des Sofortvollzugs durchgesetzte hypothetische Nutzungsuntersagungsverfügung gewesen wäre, behauptet die Klägerin damit selbst nicht. Angesichts der offensichtlichen Eignung der getroffenen bzw. hypothetischen Anordnung führte der Einwand der Klägerin im Übrigen mit Blick auf § 21 OBG NRW nicht auf die von ihr postulierte Rechtsfolge. 19 Unabhängig davon darf die Bauaufsichtsbehörde zur Abwehr schwerwiegender brandschutzrechtlicher Gefahren besondere Anforderungen stellen, die ohne Eingehung von Kompromissen in jeder Hinsicht "auf der sicheren Seite" liegen. 20 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juli 2014 - 2 B 666/14 -, juris Rn. 18, m. w. N. 21 Ohne Erfolg trägt die Klägerin schließlich vor, im Zeitpunkt des Sofortvollzugs habe auch keine "Dringlichkeit" bestanden (S. 18 f.). Dies begründet sie zum einen (erneut) damit, dass die Inaugenscheinnahme durch die Feuerwehr im Jahre 2010 als Grundlage für die Annahme der Brennbarkeit der Fassade in tatsächlicher Hinsicht nicht ausreiche; diesem Vortrag ist aus den genannten Gründen nicht zu folgen. Zum anderen meint sie, das Verwaltungsgericht hätte nicht darauf abstellen dürfen, dass viele Mieter angesichts eines Migrationshintergrundes der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig sein könnten, was eine Rettung erschweren würde. Es spricht insoweit schon manches dafür, dass das Verwaltungsgericht auf S. 25 des Urteils tragend nicht (maßgeblich) auf diesen ausdrücklich als hinzukommend apostrophierten Umstand abgestellt hat, sondern darauf, dass bei Fehlen des ersten Rettungsweges bei einem Brandereignis mit dem Verlust von Menschenleben gerechnet werden müsse. Dies mag aber offenbleiben, weil auf der Hand liegt, dass jedenfalls dann, wenn eine Vielzahl von Menschen infolge eines (z. B. nächtlichen) Brandfalls betroffen wäre, bereits (z. B. sprachliche) Verständigungsschwierigkeiten mit einigen Personen dazu führen können, dass eine Rettungsaktion nicht unerheblich erschwert wird. Von einer solchen Situation war hier aber in jedem Fall auszugehen: Ausweislich der Verwaltungsvorgänge waren seinerzeit 72 Personen, darunter eine nicht unerhebliche Anzahl von (Klein-)Kindern (insgesamt 7) oder um die 80jährigen Personen (insgesamt 10) in dem betroffenen Gebäude gemeldet. Auch wenn "nicht automatisch" bei jedem Mieter mit Migrationshintergrund von fehlenden oder schlechten Deutschkenntnissen ausgegangen werden kann, kann bereits bei Verständigungsproblemen mit einigen Personen, die sich in einer Gefahrensituation befinden, die Rettung erschwert werden; dies gilt – unabhängig von der Nationalität - insbesondere dann, wenn – wie hier - unter den potentiell Betroffenen (Klein-)Kinder oder ältere Personen sind. Diese Einschätzung entspricht in der hier gegebenen Situation nicht einem "unbegründeten Vorurteil", sondern der Lebenserfahrung. 22 Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2017 – 2 B 1271/16 -, juris Rn. 21. 23 2. Die Zulassungsbegründung lässt besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht hervortreten. Sie beschränkt sich insoweit entweder ausdrücklich (S. 21, 2. Abs.) oder der Sache nach (S. 20 f.) auf Aspekte, die bereits unter 1. abgehandelt worden sind. 24 3. Ein der Beurteilung des Senats unterliegender Verfahrensmangel, auf dem das Urteil beruhen kann, lässt sich der Zulassungsbegründung (dort S. 21 f.) ebenfalls nicht entnehmen. 25 Zur Darlegung eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO muss (u. a.) entweder dargelegt werden, dass bereits im erstinstanzlichen Verfahren auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt wurde – bei anwaltlich vertretenen Beteiligten bedarf es hierfür regelmäßig eines förmlichen Beweisantrages – oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. 26 Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2009 - 4 BN 49.09 –, BRS 74 Nr. 48 = juris Rn. 7, und vom 19. August 1997 – 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = juris Rn. 4, sowie OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2020 – 1 A 2362/18 -, juris Rn. 39 f., m. w. N. 27 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Im erstinstanzlichen Verfahren hat die anwaltlich vertretene Klägerin auf die von ihr nunmehr als fehlend gerügte Beweiserhebung nicht durch Stellung eines – regelmäßig, so auch hier – erforderlichen Beweisantrages hingewirkt. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine Beweiserhebung angesichts des hier gegebenen Verstoßes gegen brandschutzrechtliche Bestimmungen, wie sich den aus den unter 1. genannten Gründen ergibt, auch nicht aufdrängen. 28 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 29 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat dabei berücksichtigt, dass die Versiegelung hier der Sache nach wirtschaftlich für die Klägerin zu dem gleichen Ergebnis führt wie die Nutzungsuntersagung. 30 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2021 - 7 B 1885/20 -, juris Rn.18. ) 31 In Anlehnung an Nrn. 11, 13a und 15 des Streitwertkatalogs der Bausenate des beschließenden Gerichts hält der Senat es für angemessen, das sich aus dem Zulassungsantrag ergebende Interesse der Klägerin mit der Hälfte des vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren in Anknüpfung an den geschätzten Jahresnutzwert des versiegelten Gebäudes festgesetzten Betrages (84.000,- Euro) zu bewerten, das neben der hier streitigen Versiegelung zugleich die nachträglich verfügte Nutzungsuntersagung zum Streitgegenstand hatte. 32 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).