Beschluss
13 A 2996/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0217.13A2996.15.00
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Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. November 2015 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nach den insoweit maßgeblichen Darlegungen des Klägers (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Klageabweisung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestimmung zum Sachverständigen nach der Röntgenverordnung nach Maßgabe des Widerrufsvorbehalts in Ziff. 2.1. des bestandskräftigen Bestellungsbescheides vom 23.Oktober 2000 lägen vor. Nach dieser Regelung habe der Kläger sicherzu-stellen, dass seine Qualifikation als Sachverständiger durch einen Mindestumfang an Prüfaufgaben sowie durch regelmäßige Fortbildungsmaßnahmen sowie durch Teilnahme am Erfahrungsaustausch der Sachverständigen aufrechterhalten bleibe. Über die Fortbildungsmaßnahmen sei Buch zu führen, die Aufzeichnungen seien der Behörde auf Verlangen vorzulegen. Nach der Fachkunderichtlinie-Technik nach der Röntgenverordnung vom 21. November 2011, die als ermessenslenkende Verwaltungsvorschrift heranzuziehen sei, hätte der Kläger in dem Zeitraum von Anfang 2009 bis Juni 2013 mindestens jeweils 10 medizinische Aufnahmegeräte, 10 medizinische Durchleuchtungsgeräte, 10 zahnmedizinische Geräte, vier Computertomographiegeräte sowie vier ortsfeste und ortsveränderliche Aufnahme- und Durchleuchtungsgeräte (tiermedizinische Röntgeneinrichtungen) prüfen müssen. Tatsächlich seien insgesamt nur sieben Röntgengeräte, davon zwei medizinische Aufnahmegeräte geprüft worden. Ermessensfehler seien nicht ersichtlich. Sie ergäben sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigener Einschätzung wegen seiner beruflichen Qualifikation ohne weitere Prüfung über genügend Erfahrung und Sachkunde verfüge, um die Anforderungen an die Sachverständigentätigkeit zu erfüllen. Hierauf komme es nicht an. Der Sinn ermessenslenkender Verwaltungsvorschriften bestehe gerade darin, die nachgeordneten Behörden von aufwändigen Einzelfallprüfungen zu entbinden. Nur auf diese Weise lasse sich mit vertretbarem personellen Aufwand entscheiden, ob bei dem jeweiligen Inhaber einer Sachverständigenzulassung weiterhin von einer hinreichenden Qualifikation und Praxiserfahrung ausgegangen werden könne. Das hiergegen gerichtete Vorbringen verhilft dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg. Der Kläger meint, der angefochtene Widerrufsbescheid vom 12. Februar 2014 leide an einem Ermessensfehler, weil seine Berufserfahrung und Eignung seinerzeit die Bestellung zum Sachverständigen gerechtfertigt habe. Die Kriterien für die Bestellung seien auch bei der Frage der Aufrechterhaltung der Sachverständigenbestellung zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine Bestellung lägen weiterhin vor. Der Fachkunderichtlinie-Technik nach der Röntgenverordnung sei hierfür keine konkrete Anzahl von Prüfaufgaben oder Fortbildungsmaßnahmen zu entnehmen. Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass sich die Anforderungen an die Qualifikation von behördlich bestimmten Sachverständigen nach Erlass des Bescheides vom 23. Oktober 2000 geändert haben, lässt sich dem Zulassungsvorbringen nichts Substantiiertes für die Annahme entnehmen, der Kläger erfülle die Voraussetzungen, die an die Qualifikation von Sachverständigen nach Maßgabe des § 4a RöV i. V. m. Ziffer 7.1 der Fachkunde-Richtlinie Technik nach der Röntgenverordnung vom 21. November 2011, geändert durch Rundschreiben des BMUB vom 23. Juni 2014 - RS II 3 - 11602/6 -, GMBl 2014 S. 918, zu stellen sind. Der bloße Verweis des Klägers auf seine Tätigkeit als Medizinphysiker und Strahlenschutzbeauftragter für das Klinikum H. und die dadurch bedingte Befassung mit Fragen des Strahlenschutzes nach der Röntgenverordnung genügt hierfür ebenso wenig wie die behauptete Mitwirkung an den durch den TÜV-Nord durchgeführten Sachverständigenprüfungen im Rahmen der Röntgenverordnung. Die pauschalen, nicht näher spezifizierten Erklärungen lassen insbesondere keinen Rückschluss auf die zusätzlich zur Einweisung gemäß Spalte 2 der Tabelle in Anlage K erforderliche Mitwirkung an den zehn im 6. Absatz der Ziffer 7.1.3 der Fachkunde-Richtlinie-Technik benannten Prüfungen zu. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt auch nicht die Annahme, die Richtlinie dürfe, soweit sie in Ziffer 7.2 Anforderungen an den Erhalt der Bestimmung zum Sachverständigen aufstellt, die der Kläger unstreitig nicht erfüllt, deshalb keine Anwendung finden, weil bereits wegen seiner arbeitstäglichen Befassung mit der Röntgendiagnostik, der Mess- und Apparatetechnik sowie der Fach- und Sachkunde, über die er als Medizinphysikexperte und Strahlenschutzbeauftragter verfüge, von der erforderlichen Sach- und Fachkunde für die Sachverständigentätigkeit auszugehen wäre. Dem ist schon deshalb nicht zu folgen, weil die in Ziff. 7.2. (Anforderungen an den Erhalt der Bestimmung zum Sachverständigen) i. V. m. Anlage K Spalte 3 benannten Voraussetzungen sicherstellen, dass der Sachverständige über ein für seine Tätigkeit erforderliches breit angelegtes theoretisches und praktisches Wissen verfügt. Dass die berufliche Tätigkeit des Klägers das für den Erhalt der Bestimmung zum Sachverständigen erforderliche repräsentative und breit angelegte (Geräte-) Spek-trum abgedeckt hat, hat der Kläger bislang weder substantiiert behauptet noch nachgewiesen. Der Verweis auf § 18a Abs. 2 RöV, der die Voraussetzungen für den Erwerb der erforderlichen Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz regelt, genügt hierfür nicht. Dahinstehen kann deshalb, ob der Kläger, wie er vorträgt, Aktualisierungskurse besucht und an einem von der Behörde veranstalteten Erfahrungsaustausch nach § 4a RöV teilgenommen hat. 2. Erfolglos bleibt auch die Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Der geltend gemachte Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht Ausführungen des Klägers entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder diese bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hätte. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt keine Verpflichtung des Gerichts, sich mit jedem Vorbringen des Klägers im Detail in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen oder dies wiederzugeben. Der Kläger wendet sich der Sache nach auch vielmehr gegen die rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts, wenn er ausführt, das Verwaltungsgericht habe § 18a Abs. 2 RöV außer Acht gelassen. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17. Auch eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht ist nicht dargetan. Hierfür muss, wenn - wie hier - nicht bereits in der mündlichen Verhandlung ein entsprechender Beweisantrag gestellt und dadurch auf die begehrte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist, substantiiert dargelegt werden, warum sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2016 - 9 B 40.16 -, juris, Rn. 5. Für eine solche Annahme lässt sich dem Zulassungsantrag nichts entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).