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Beschluss

9 B 40/16

VG BRAUNSCHWEIG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei unvollständigem Zulassungsantrag im zonalen Verfahren ist der prüfende Mitgliedstaat nach Art. 37 Abs.1 Unterabs.2 VO (EG) Nr.1107/2009 verpflichtet, den Antrag abzulehnen, wenn innerhalb der einmal gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. • Eine Verlängerung der in Art.37 Abs.1 Unterabs.2 VO (EG) Nr.1107/2009 vorgesehenen Frist ist rechtlich nicht möglich; ein nicht verbindliches Guidance-Dokument kann die zwingende Rechtsfolge nicht ändern. • Die Präklusionswirkung der Frist erstreckt sich auch auf das nationale Widerspruchsverfahren; nachgereichte Unterlagen im Rechtsbehelfverfahren können nicht berücksichtigt werden. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Vorwegnahme der Hauptsache ist erforderlich, dass das Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte; dies gilt nicht, wenn die Zulassungsbehörde den Antrag nach Art.37 Abs.1 Unterabs.2 VO (EG) Nr.1107/2009 zu Recht abgelehnt hat.
Entscheidungsgründe
Ablehnung des vorläufigen Rechtsschutzes wegen Präklusion nach Art.37 Abs.1 VO (EG) Nr.1107/2009 • Bei unvollständigem Zulassungsantrag im zonalen Verfahren ist der prüfende Mitgliedstaat nach Art. 37 Abs.1 Unterabs.2 VO (EG) Nr.1107/2009 verpflichtet, den Antrag abzulehnen, wenn innerhalb der einmal gesetzten Frist von höchstens sechs Monaten nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt werden. • Eine Verlängerung der in Art.37 Abs.1 Unterabs.2 VO (EG) Nr.1107/2009 vorgesehenen Frist ist rechtlich nicht möglich; ein nicht verbindliches Guidance-Dokument kann die zwingende Rechtsfolge nicht ändern. • Die Präklusionswirkung der Frist erstreckt sich auch auf das nationale Widerspruchsverfahren; nachgereichte Unterlagen im Rechtsbehelfverfahren können nicht berücksichtigt werden. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zur Vorwegnahme der Hauptsache ist erforderlich, dass das Hauptsacheverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg hätte; dies gilt nicht, wenn die Zulassungsbehörde den Antrag nach Art.37 Abs.1 Unterabs.2 VO (EG) Nr.1107/2009 zu Recht abgelehnt hat. Die Antragstellerin verlangt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung ihres Antrags auf zonale Zulassung des Pflanzenschutzmittels E. mit dem Wirkstoff F. Ausgangspunkt war ein Antrag der Firma C. auf gegenseitige Anerkennung 2008 und eine zunächst befristete nationale Zulassung 2011. Nach Verlängerungs- und Umstimmigkeiten wurde ein zonales Verfahren mit Hemmungsmitteilung vom 9. Januar 2014 eingeleitet, in der die Behörde fehlende Unterlagen innerhalb einer Frist von sechs Monaten anforderte. Die Antragstellerin bzw. zuvor die Firma C. reichten wesentliche Nachforderungen nicht fristgerecht ein; die Behörde lehnte daraufhin den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 19. Januar 2015 ab und wies den Widerspruch am 24. Mai 2016 zurück. Die Antragstellerin beantragte beim Gericht einstweiligen Rechtsschutz zur Fortsetzung des Verfahrens und zur Verlängerung der ursprünglichen Zulassung bis zur Hauptsacheentscheidung. • Rechtliche Grundlage und Fristwirkung: Art.33 und Art.37 Abs.1 VO (EG) Nr.1107/2009 sehen vor, dass der prüfende Mitgliedstaat fehlende Informationen benennt und hierfür höchstens sechs Monate Frist gewährt; wird diese Frist ohne Vollständigkeit überschritten, hat der Mitgliedstaat den Antrag als nicht zulässig mitzuteilen. • Kein Ermessen zur Fristverlängerung: Die Verordnung enthält keine Regelung zur Verlängerung der sechsmonatigen Nachreichfrist; ein nicht verbindliches Guidance-Dokument der Kommission kann die zwingende Rechtsfolge der Verordnung nicht abändern. • Präklusionswirkung im Rechtsbehelfverfahren: Die Präklusionswirkung der Frist würde ins Leere laufen, wenn nach nationalen Rechtsbehelfen unbegrenztes Nachschieben von Daten möglich wäre; daher schließt Art.37 Abs.1 die Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen im nationalen Widerspruchsverfahren aus. • Summarische Prüfung im Eilverfahren: Im vorläufigen Rechtsschutz ist nur eine summarische Prüfung möglich; die Kammer hat in diesem Rahmen festgestellt, dass die vorgelegten Unterlagen die vom JKI, BfR und UBA gerügten Lücken nicht geschlossen haben und die Behörde daher rechtsfehlerfrei ablehnen durfte. • Vertrauens- und Verfahrensfragen: Vereinbarungen oder Gesprächsvermerke der Antragstellerin, wonach Nachreichungen im Widerspruchsverfahren berücksichtigt würden, sind nicht geeignet, eine Abweichung von der zwingenden Fristwirkung der Verordnung zu begründen. • Verhältnismäßigkeit und Zweck der Fristregelung: Die Regelung dient der Beschleunigung und Vorhersehbarkeit von Zulassungsverfahren; eine Präklusion ist geeignet und erforderlich, um Verzögerungstaktiken zu verhindern und belastet den Antragsteller nicht unangemessen, da ein neuer Antrag möglich bleibt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wurde abgelehnt; die Kammer sah keinen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch. Die Antragsgegnerin hat nach Art.37 Abs.1 Unterabs.2 VO (EG) Nr.1107/2009 zu Recht den Zulassungsantrag wegen nicht fristgerecht vorgelegter Unterlagen abgelehnt, da die gesetzlich bestimmte maximale Nachreichfrist von sechs Monaten nicht verlängert werden kann und die Präklusionswirkung auch das Widerspruchsverfahren erfasst. Eine behauptete Abrede zur Berücksichtigung nachgereichter Unterlagen im Widerspruchsverfahren vermochte dies nicht zu ändern. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die Zulassung wurde zwischenzeitlich bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren verlängert, sodass eine einstweilige Verlängerung nicht erforderlich erschien.