Beschluss
13 B 1513/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.13B1513.16.00
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Tenor
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Wiederaufnahmeantrag wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für einen beabsichtigten Wiederaufnahmeantrag wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag des Antragstellers, ihm für einen beabsichtigen Antrag auf Wiederaufnahme des mit unanfechtbarem Beschwerdebeschluss des Senats vom 2. November 2016 - 13 B 1248/16 - abgeschlossenen Eilverfahrens gemäß § 153 VwGO i. V. m. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO einen Rechtsanwalt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, hat keinen Erfolg. Gemäß § 78b Abs. 1 ZPO ist einem Beteiligten auf seinen Antrag hin ein Rechtsanwalt beizuordnen, wenn er für ein Verfahren mit Vertretungszwang einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Der Antragsteller hat schon nicht dargelegt, dass er trotz ausreichender Bemühungen einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Etwaige Bemühungen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts, die jedoch erfolglos geblieben sind, behauptet der Kläger nicht einmal. Es ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger derartige Bemühungen unzumutbar sein könnten. Darüber hinaus erscheint die Rechtsverfolgung aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Der beabsichtigte, gegen den Beschluss des Senats vom 2. November 2016 - 13 B 1248/16 - gerichtete Nichtigkeitsantrag ist bereits unzulässig. Es fehlt jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag, weil bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO jederzeit die Möglichkeit besteht, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO durchzuführen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2007 - 18 B 311/07-, juris; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 153 Rn. 5; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 153 Rn. 4. Im Übrigen wäre der Wiederaufnahmeantrag aber auch in der Sache erfolglos, weil der allein geltend gemachte Nichtigkeitsgrund des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO nicht vorliegt. Es stellt zunächst keinen Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO dar, dass der Kläger im Beschwerdeverfahren 13 B 1248/16 nicht durch einen nach § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Prozessbevollmächtigten vertreten war. Der Mangel der Postulationsfähigkeit ist kein Fall einer gesetzwidrigen oder fehlenden Vertretung im Sinne des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Vgl. BFH, Beschluss vom 7. August 2002 - VII S 27/02 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 1999 - 16 B 1060/99 -; Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, 4. Auflage 2014, § 153 Rn. 54; Greger, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 579 Rn. 7. Die vom Kläger weiter geltend gemachten Gehörsverstöße stellen, unabhängig davon, ob sie in der Sache überhaupt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen könnten, ebenfalls keinen Nichtigkeitsgrund dar. Die in § 579 Abs. 1 ZPO normierten Nichtigkeitsgründe sind abschließend; die Versagung rechtlichen Gehörs gehört nicht zu diesen Gründen. Eine analoge Anwendung des § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bei Gehörsverstößen scheidet jedenfalls seit Einführung des § 152a VwGO aus, der insoweit vorrangig und abschließend ist. Vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 153 Rn. 8, 8a; Guckelberger, in: Sodan/ Ziekow, 4. Auflage 2014, § 153 Rn. 55; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 153 Rn. 13. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.