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Beschluss

13 B 1248/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1102.13B1248.16.00
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Tenor

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. September 2016 wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 29. September 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : 1. Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, hat keinen Erfolg. Nach letztgenannter Vorschrift hat das Prozessgericht, soweit - wie hier im Eilbeschwerdeverfahren - eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, einer Partei auf ihren Antrag für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. An beiden Voraussetzungen fehlt es hier. Der Antragsteller hat gegenüber dem Gericht schon nicht nachgewiesen, dass er trotz ausreichender Bemühungen, vgl. zu den Anforderungen insoweit BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 9 B 333.99 -, juris Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 15 A 69/15 - m.w.N., einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat. Er behauptet schlicht, es sei ihm nicht möglich, „aus der M. -Klinik MS heraus einen vertretungsbereiten RA zu finden“. Dass er überhaupt Anstrengungen zur Einschaltung eines Rechtsanwalts ergriffen hat, die jedoch erfolglos geblieben sind, hat der Antragsteller nicht dargelegt. Entsprechende Bemühungen wären ihm aber auch aus einer Klinik heraus möglich und zumutbar gewesen. Darüber hinaus ist die Rechtsverfolgung aussichtslos im Sinne des § 78b Abs. 1 ZPO. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu Recht als unzulässig abgelehnt, weil der Antragsgegner den im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheid vom 26. Juli 2016 bereits am 9. August 2016 aufgehoben hat. Die den Antragsteller belastende erstinstanzliche Kostenentscheidung folgt wegen seines Unterliegens zwingend aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Vorbringen des Antragstellers, er habe den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vor der Aufhebung der Ordnungsverfügung gestellt, so dass sich der Antrag „lediglich prozessual überholt“ habe und deshalb die Antragsgegnerin die Kosten zu tragen habe, stellt die vom Verwaltungsgericht getroffene Kostenentscheidung nicht durchgreifend in Frage. Die streitige Entscheidung im Verfahren erster Instanz - mit der den Antragsteller belastenden Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO - ist einzig Folge dessen, dass der Antragsteller auf die nach Aufhebung der Ordnungsverfügung durch die Antragsgegnerin geänderte Prozesssituation nicht reagiert hat. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Verwaltungsgerichts hat er das Verfahren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt. Im Falle übereinstimmender Erledigungserklärungen der Beteiligten - die Antragsgegnerin hatte eine solche Erklärung bereits abgegeben und zudem die Kostenübernahme für den Fall einer Entscheidung nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO erklärt - hätte der Antragsteller eine Kostentragungspflicht vermeiden können. 2. Die vom Antragsteller am 19. Oktober 2016 eingelegte Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil sie - trotz entsprechenden Hinweises in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung - nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch einen nach § 67 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 VwGO zur Vertretung vor dem Oberverwaltungsgericht befugten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Frist für die ordnungsgemäße Einlegung der Beschwerde mit Ablauf des 18. Oktober 2016 oder, wie der Antragsteller meint, mit Ablauf des 19. Oktober 2016 endete. Denn auch bis zum Ablauf des 19. Oktober 2016 ist eine ordnungsgemäße Einlegung des Rechtsmittels nicht erfolgt, weil der Antragsteller die Beschwerde persönlich eingelegt hat. Eine Wiedereinsetzung in die inzwischen jedenfalls abgelaufene Beschwerdefrist nach § 60 VwGO scheidet aus, weil das Fristversäumnis nicht unverschuldet war. Der Antragsteller hat bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist, wie ausgeführt, nicht alles ihm Zumutbare getan, um sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen. Im Übrigen dürfte die Beschwerde auch deshalb unzulässig sein, weil der Antragsteller nach dem von ihm formulierten Antrag mit ihr offenbar nur die Korrektur der für ihn negativen Kostenentscheidung im Beschluss vom 29. September 2016 begehrt, nicht aber die Entscheidung in der Sache angreift. Ein solches Begehren widerspricht jedoch dem in § 158 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, das Rechtsmittelgericht von der Überprüfung solcher Rechtsmittel zu entlasten, die ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts eingelegt werden, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 B 18.99 -, juris Rn. 6; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 158 Rn. 1. und kann deshalb mit der Beschwerde nicht in zulässiger Weise verfolgt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.