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Beschluss

1 B 1130/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0126.1B1130.16.00
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Leitsätze

Zur Anordnung der Untersuchung der Dienstfähigkeit eines sonderbeurlaubten Beamten bei der Deutschen Telekom AG während des Widerspruchsverfahrens wegen vorzeitiger Zurruhesetzung

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Anordnung der Untersuchung der Dienstfähigkeit eines sonderbeurlaubten Beamten bei der Deutschen Telekom AG während des Widerspruchsverfahrens wegen vorzeitiger Zurruhesetzung Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat, soweit es um die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung geht, beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten (sinngemäßen) Antrag zu entsprechen, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu untersagen, auf der Grundlage der Untersuchungsanordnung vom 22. Juli 2016 von dem Antragsteller zu verlangen, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen und dazu einen ihm vorgegebenen Untersuchungstermin wahrzunehmen, hilfsweise im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der o.g. Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass für das streitgegenständliche Rechtsschutzbegehren der erforderliche Anordnungsanspruch nicht besteht. Was die Beschwerde dagegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. 1. Rechtsgrundlage für die Untersuchungsanordnung ist § 44 Abs. 6 BBG. Das Beschwerdevorbringen stellt die Rechtmäßigkeit dieser Untersuchungsanordnung und namentlich die in der Anordnung hinreichend bezeichneten „Zweifel über die Dienstfähigkeit“ des Antragstellers nicht durchgreifend in Frage. Derartige Zweifel im Sinne von Umständen, welche die dauernde Dienstunfähigkeit des betroffenen Beamten als naheliegend erscheinen lassen, d.h. bei vernünftiger und lebensnaher Einschätzung eine dahingehende ernsthafte Besorgnis begründen, ergeben sich hier bereits aus den (als solchen unstreitigen) erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten. Diese begannen im Januar 2013 und setzten sich über weite Teile jenes Jahres fort (u.a. stationäre Rehabilitationsmaßnahme, mehrere Wiedereingliederungsphasen, Rezidiv der Erkrankung). Seit dem 30. Juni 2014 hat der Antragsteller nach erneutem Rezidiv aufgrund seiner Erkrankung durchgängig keinen Dienst mehr geleistet bzw. seine Tätigkeit für die Deutsche Telekom Accounting GmbH, ein hundertprozentiges Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG, im Rahmen der in seinem Fall erfolgten Beurlaubung nicht mehr ausgeübt. Die Beschwerde macht hiergegen geltend, die für die betreffenden Zeiten attestierte Arbeitsunfähigkeit beziehe sich nur auf das privatrechtliche Arbeitsverhältnis und könne deswegen a priori keinen Schluss auf Zweifel hinsichtlich der (beamtenrechtlichen) Dienstfähigkeit zulassen. Denn die während des Sonderurlaubs des Antragstellers nach § 13 Abs. 1 SUrlV (in der bis zum 8. Juni 2016 geltenden Fassung, im Folgenden: a.F.) bzw. nach § 4 Abs. 2 PostPersRG (Fassung vom 28. Mai 2015; zuvor: Abs. 3) aufgetretenen Fehlzeiten seien im Rahmen des privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses und nicht „im Dienst“ angefallen. Dies verfängt nicht. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, vgl. die Beschlüsse vom 13. März 2013 – 1 B133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 85, und vom 18. Juni 2015 – 1 B 146/15 –, juris, Rn. 6, 8, gilt inzwischen auch die während einer Beurlaubung der hier interessierenden Art von dem Beamten wahrgenommene Tätigkeit als „Dienst“. Das ist aus § 1 Abs. 5 PostLV in der auch vorliegend anwendbaren Fassung der Änderung vom 12. Januar 2012 (BGBl I S. 90) herzuleiten. Dessen ungeachtet bestehen während des aus dienstlichen Gründen bestehenden Sonderurlaubs der beamtenrechtliche Status und das sich daraus ergebende Pflicht- und Treueverhältnis fort. Der Beamte bleibt pflichtgebunden und anspruchsberechtigt, soweit sich aus der Natur und Art des Urlaubs nichts Gegenteiliges ergibt. Wird der Beamte während des Sonderurlaubs dienstunfähig und kann auch nicht als Beamter in dem gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen weiter verwendet werden (§ 44 Abs. 2 bis 4, § 45 BBG), ist der Dienstherr auch in einem solchen Fall von Gesetzes wegen verpflichtet, den Beamten vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen (§ 44 Abs. 1 BBG). Zu diesem Zweck und hinzutretend aus Gründen der Fürsorge hat der Dienstherr die Dienstfähigkeit seiner Beamten auch während einer Beurlaubungszeit gleichsam „im Auge zu behalten“. Vgl. den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014– 1 B 1506/13 –, IÖD 2014, 40 = juris, Rn. 16 - 20. Bei gegebenem Anlass erwächst daraus zugleich die Befugnis, im konkreten Fall die Dienstfähigkeit des Beamten zu überprüfen und hierzu den Sachverhalt medizinisch abklären zu lassen. Da während eines Sonderurlaubs nach § 13 Abs. 1 SUrlV a.F. bzw. nach § 4 Abs. 2 PostPersRG die Beschäftigung bei dem Tochterunternehmen mitsamt den sie betreffenden Umständen in der Regel keiner kontinuierlichen und unmittelbaren Kontrolle durch den Dienstherrn bzw. das Postnachfolgeunternehmen unterliegt, dürfen die Anforderungen an die Möglichkeit einer näheren Abklärung, ob ein Beamter dienstunfähig geworden ist, nicht überspannt werden. Ein hinreichender Anlass für die Überprüfung, ob dauernde Dienstunfähigkeit eingetreten ist, kann sich insbesondere in Fällen, in denen die ausgeübte Tätigkeit der Sache nach einer (amtsangemessenen) Tätigkeit vergleichbar ist, daraus ergeben, dass der beurlaubte Beamte seine Tätigkeit für das Tochterunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, während langer und dabei namentlich ununterbrochener Fehlzeiten krankheitsbedingt nicht mehr ausüben konnte. Der begrifflichen und rechtsystematischen Unterscheidung von (beamtenrechtlicher) Dienstunfähigkeit und (zivil-/arbeitsrechtlicher) Arbeitsunfähigkeit kommt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die in Rede stehenden Aufgaben auch im Rahmen einer beamtenrechtlichen Zuweisung nach § 4 Abs. 4 PostPersRG wahrgenommen werden können und – wie dem Senat aus zahlreichen anderen Verfahren bekannt ist – auch tatsächlich wahrgenommen werden. So (im Ergebnis) bereits der Senatsbeschluss vom 16. Januar 2014 – 1 B 1506/13 –, IÖD 2014, 40 = juris, Rn. 21. Bestanden (und bestehen) demnach hinreichende Zweifel an der Dienstfähigkeit des Antragstellers, die in dessen ärztliche Untersuchung und nachfolgend seine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit durch Bescheid vom 15. Oktober 2015 mündeten, rechtfertigt sich die Untersuchungsanordnung vom 22. Juli 2016 weiter aus dem Umstand, dass der Antragsteller gegen seine Zurruhesetzung Widerspruch erhoben hat und zahlreiche Mängel der ärztlichen Begutachtung durch Frau Dr. K. -L. rügt. Bezugspunkt für die Feststellung der Dienstunfähigkeit ist der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, also hier des Erlasses des Widerspruchsbescheides. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Dienstherr die Frage der Dienstunfähigkeit unter Kontrolle zu halten und seine diesbezügliche Bewertung ggf. sich verändernden Umständen anzupassen. Zu diesem Zweck darf er bei begründeten Zweifeln an der hinreichenden Aktualität bereits durchgeführter ärztlicher Untersuchungen bzw. schon vorhandener Gutachten gestützt auf § 44 Abs. 6 BBG grundsätzlich eine (weitere) ärztliche Untersuchung des Beamten anordnen, schon um eine unter dem Gesichtspunkt hinreichender Aktualität rechtsfehlerfreie Beurteilungsgrundlage für die Widerspruchsentscheidung zu schaffen. Schon dies schließt die vom Antragsteller als angeblich im Verhältnis zu einer weiteren Untersuchung milderes Mittel angesprochene Anforderung ergänzender Angaben von Frau Dr. K. -L. zu den konkreten Befunden und Diagnosen betreffend die im Juli 2015 stattgefundene Untersuchung als eine geeignete Handlungsalternative aus. Insbesondere kann der Dienstherr bereits unabhängig von Aktualitätsfragen eine neue Untersuchung aber auch dann anordnen, wenn der Beamte – wie hier – mit seinem Widerspruch (ernst zu nehmende) Einwände gegen das bisher vorliegende ärztliche Gutachten erhoben hat. Vgl. auch den Senatsbeschluss vom 18. Februar 2016 – 1 B 1414/15 –, juris. Ob jenes Gutachten tatsächlich, wie der Antragsteller mit der Beschwerde darlegt, gewichtige Mängel enthält, bedarf in dem vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung. Gerade wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Antragsgegnerin nämlich aus Rechtsgründen nicht gehindert darauf hinzuwirken, dass diese Mängel noch im Widerspruchsverfahren „geheilt“ werden, indem eine ggf. zuvor fehlerhafte oder unzureichende Grundlage für die Beurteilung der Frage der Dienstunfähigkeit des Antragstellers ergebnisoffen neu erstellt bzw. nachgebessert wird. Dass, wie der Antragsteller weiter geltend macht, über seinen Widerspruch bereits aus anderen Gründen (stattgebend) hätte entschieden werden können und es mit Blick auf das Widerspruchsverfahren deswegen einer weiteren ärztlichen Untersuchung nicht bedürfe, trifft nicht zu. Denn die sonstigen Gründe, aus denen der Antragsteller die Untersuchungsanordnung für rechtswidrig hält, greifen – wie sich aus den Ausführungen in diesem Beschlusses ergibt – nicht durch. Die streitige Untersuchungsanordnung unterliegt auch hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit nicht den seitens des Antragstellers erhobenen Bedenken. Seine erneute Untersuchung ist insbesondere nicht wegen der bereits vorliegenden Untersuchung und Begutachtung durch Frau Dr. K. -L. verzichtbar. Denn zum einen wäre jene Untersuchung und Begutachtung bei Erlass des Widerspruchsbescheides aller Voraussicht nach nicht mehr hinreichend aktuell und damit schon aus diesem Grunde nicht mehr tragfähig gewesen; das schlösse auch etwaige ergänzende Rückfragen an die Gutachterin ein. Zum anderen war hier eine komplette Neubegutachtung unter Austausch der begutachtenden Ärztin aber auch schon angesichts der (zum Teil) massiven Beanstandungen, welche der Antragsteller gegen das bisherige Gutachten mit seinem Widerspruch erhebt, ohne Weiteres sach- und ermessensgerecht. Die Untersuchungsanordnung ist auch nicht ungeeignet, weil – wie der Antragsteller meint – in dem Anschreiben der Antragsgegnerin an die nunmehr beauftragte Amtsärztin Dr. I. statt seines abstrakt-funktionellen Amtes und dessen Anforderungen die Tätigkeit eines Account-Managers benannt worden sei, die für die Frage der Dienstunfähigkeit jedoch unmaßgeblich sei. Zum einen ist der Inhalt des an die Amtsärztin gerichteten Anschreibens schon nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der gegenüber dem Antragsteller ergangenen Untersuchungsanordnung in Frage zu stellen; zudem könnte die Antragsgegnerin etwaige gegenüber der Amtsärztin bestehende Unklarheiten ohne Weiteres noch ausräumen. Abgesehen davon ist Untersuchungsgegenstand nach dem Anschreiben bei verständiger Würdigung seines Inhalts eindeutig die Überprüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers in Bezug auf das von ihm innegehabte Amt im abstrakt-funktionellen Sinne (was allerdings durchaus deutlicher hätte formuliert können); die Arbeitsplatzbeschreibung ist lediglich exemplarisch zur Verdeutlichung des abstrakten Aufgabenkreises beigefügt. 2. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller weiter, dass die streitbefangene Untersuchungsanordnung in formeller Hinsicht den an sie zu stellenden Anforderungen nicht genüge. Soweit sich dies (sinngemäß) auf die Angabe von Ziel und Anlass der Untersuchung bezieht, fehlt es dazu bereits an ausreichenden Darlegungen. Der Antragsteller geht lediglich auf bestimmte Aspekte der Begründung der gerichtlichen Entscheidung ein. Er zeigt aber nicht in geeigneter Weise auf, warum in seinem Fall den sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung ergebenden formalen Anforderungen zur Angabe von Ziel und Anlass der Untersuchung nicht genügt wäre. Dieses ergibt sich insbesondere nicht ohne Weiteres daraus, dass es in der Begründung der Untersuchungsanordnung an einer genaueren medizinischen Einordnung und Spezifizierung der psychischen Erkrankung des Antragstellers seitens Frau Dr. K. -L. fehlt. Vielmehr verweist die Untersuchungsanordnung u.a. auf die seit dem 30. Juni 2014 bestehende Erkrankung des Antragstellers als dienstunfähig, zwei über seinen Gesundheitszustand angefertigte medizinische Gutachten (Gutachten von Frau Dr. C. -T. sowie Frau Dr. K. -L. ), die eine jegliches Leistungsvermögen ausschließende schwere psychiatrische bzw. psychische Erkrankung des Antragstellers ergeben hätten und auf das laufende Widerspruchsverfahren, in dessen Rahmen es einer aktuelleren Begutachtung des Antragstellers bedürfe. Aus der Untersuchungsanordnung ergibt sich ferner unmissverständlich, dass die Untersuchung medizinische Feststellungen in Bezug auf die Dienstfähigkeit des Antragstellers treffen soll. Ohne Erfolg moniert der Antragsteller ferner, Art und Umfang der beabsichtigten Untersuchungen seien in der streitbefangenen Anordnung nicht ausreichend bezeichnet worden, die erfolgten Angaben enthielten keine auf den Einzelfall bezogene Eingrenzung der Untersuchung, so dass er nicht abschätzen könne, was auf ihn zukomme. Vielmehr können Art und Umfang der unter dem 22. Juli 2016 angeordneten amtsärztlichen Untersuchung dem Inhalt dieser Anordnung in ausreichendem Maße entnommen werden. Hintergrund des in Rede stehenden formalen Erfordernisses ist, dass die für den Dienstherrn handelnde Behörde die Festlegung von Art und Umfang der Untersuchung nicht dem Belieben des beauftragten Arztes überlassen darf, sondern dies jedenfalls in den Grundzügen selbst bestimmen muss. Denn nur dann kann der Betroffene die getroffene grundrechtsrelevante Maßnahme namentlich auch am Maßstab des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Bereits im Vorfeld des Erlasses der Untersuchungsanordnung muss sich der Dienstherr deshalb nach entsprechender sachkundiger Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 – 2 C 68.11 –, BVerwGE 146, 347 = ZBR 2013, 348 = juris,Rn. 22 ff., und Beschluss vom 10. April 2014 – 2 B 80.13 –, ZBR 2014, 254 = juris, Rn. 10; ferner etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris, Rn. 23. Diese allgemeinen Vorgaben hat die Antragsgegnerin bei Abfassung der Untersuchungsanordnung vom 22. Juli 2016 hinreichend beachtet. Sie hat sich im Vorfeld der Maßnahme schriftlich an die Ärztin, deren Beauftragung beabsichtigt gewesen ist, gewandt und um Informationen u.a. zu Art und Umfang der vorgesehenen Untersuchungen und etwaiger für erforderlich gehaltener Zusatzbegutachtungen gebeten. Die betreffende Antwort der Ärztin nachfolgend wiedergegebenen Inhalts wurde sodann in die Formulierungen der Untersuchungsanordnung einbezogen: Bei der amtsärztlichen Untersuchung werde eine ausführliche Anamnese (Krankenvorgeschichte) erhoben. Daneben erfolge eine körperliche ärztliche Untersuchung und ggf. Blutentnahme/Urinuntersuchung, EKG, Lungenfunktionsprüfung. Der konkrete Umfang der Untersuchung ergebe sich aber erst bei der Untersuchung, ebenso wie die Erforderlichkeit einer weiteren externen Begutachtung. Die Untersuchungsanordnung der Antragsgegnerin enthält im Übrigen noch weitere Angaben zu Art und Umfang der Untersuchung. Sie führt aus, dass es sich um eine sozialmedizinische Untersuchung gemäß § 44 Abs. 6 i.V.m. § 48 BBG handele. Diese umfasse die Begutachtung des körperlich-physischen sowie des psychischen Zustandes. Vorsorglich wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass mit Blick auf die psychische Erkrankung des Antragstellers ggf. ein psychopathologischer Befund erhoben werden könne. Ferner könne eine zusätzliche Diagnostik, z.B. Laboruntersuchungen, apparative oder testpsychometrische Untersuchungen, erforderlich sein. Diese Angaben geben für den in Rede stehenden Einzelfall in noch geeigneter Weise den Rahmen für die vorgesehene amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers vor. Insbesondere ist eindeutig bestimmt, dass eine Anamnese erhoben und sowohl der körperliche als auch der psychische Zustand des Antragstellers untersucht werden soll. Gerade die Einbeziehung des psychischen Zustandes markiert insofern nicht den Regelfall, sondern ist – ohne Weiteres nachvollziehbar – Besonderheiten gerade dieses Falles geschuldet und zudem eine für den Antragsteller wichtige Information. Dass der abgesteckte Untersuchungsrahmen, was ggf. notwendige Einzeluntersuchungen bzw. ergänzende Diagnostik betrifft, relativ grob bleibt, ist im Ergebnis unschädlich. Der Beamte ist lediglich in den Grundzügen über die anstehende Untersuchung zu unterrichten, damit er deren Berechtigung abschätzen kann; detaillierte Informationen über den Untersuchungsablauf sind hingegen nicht erforderlich, zumal sich dieser vielfach erst aus während der Untersuchung getroffenen Feststellungen ergibt. Vgl. in diesem Zusammenhang (allgemein) auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2016 – 6 B 1397/15 –, juris, Rn. 27, 29, und vom 16. Januar 2014 – 1 B 1506/13 –, IÖD 2014, 40 = juris, Rn. 23; OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 12. April 2016– OVG 4 S 3.16 –, n.v. (BA, Seite 3 ff.). Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist in der Untersuchungsanordnung der Amtsärztin auch nicht „ohne nähere Vorgaben unspezifisch die Entscheidung über eine fachspezifische Zusatzbegutachtung“ überlassen worden (Hervorhebungen durch den Senat). Vielmehr bringt der Text der Anordnung (Blatt 4) deutlich zum Ausdruck, dass eine solche Zusatzbegutachtung einer gesonderten Aufforderung (seitens des Dienstherrn) bedarf, die Entscheidung darüber also gerade nicht unmittelbar in die Kompetenz der Amtsärztin fallen soll. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.