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Beschluss

1 L 176/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0310.1L176.17.00
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Leitsätze

Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist kein Verwaltungsakt.

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ist kein Verwaltungsakt. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der Antragsteller vorläufig - bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache - nicht verpflichtet ist, sich auf der Grundlage der Untersuchungsaufforderung des Antragsgegners vom 18. Januar 2017 einer amtsärztlichen Untersuchung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit zu unterziehen, ist statthaft und zulässig. Ausgehend davon, dass es sich bei einer Untersuchungsaufforderung an einen Beamten mangels Außenwirkung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 VwVfG handelt, vgl. BVerwG, Urteile vom 30. Mai 2013 ‑ 2 C 68.11 ‑ und vom 26. April 2012 ‑ 2 C 17.10 ‑, beide juris, und auch die äußere Form der Verfügung sie nicht als Verwaltungsakt qualifiziert, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. April 2016 - 1 B 307/16 -, juris Rn. 7, und vom 27. November 2013 ‑ 6 B 975/13 ‑, juris Rn. 7 m. w. N., ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung statthaft. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der Antragsteller hat zwar den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Denn die amtsärztliche Untersuchung soll weiterhin stattfinden. Allerdings fehlt es an der Glaubhaftmachung eines nach den vorgenannten Vorschriften gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs. Der Antragsteller kann nicht beanspruchen, bis zur Entscheidung in dem bei der Kammer bereits anhängigen Verfahren zur Hauptsache (1 K 562/17) vorläufig von einer Begutachtung seiner allgemeinen Dienstfähigkeit verschont zu bleiben. Denn die Untersuchungsaufforderung vom 18. Januar 2017 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Soweit sich in formeller Hinsicht den Akten eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragen und des Personalrats nicht entnehmen lässt, sind diese Mängel nach § 46 VwVfG NRW als unbeachtlich anzusehen. Gemäß § 46 VwVfG NRW kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 44 VwVfG nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift ist auf die Untersuchungsaufforderung entsprechend anwendbar und führt zur Annahme der Unbeachtlichkeit der formellen Mängel, weil vor dem Hintergrund des rechtskräftigen Urteils der beschließenden Kammer vom 1. September 2016 (VG Aachen 1 K 1683/14) nach jeder Betrachtungsweise feststeht, dass die Entscheidung, den Antragsteller hinsichtlich seiner allgemeinen Dienstfähigkeit amtsärztlich untersuchen zu lassen, auch bei ordnungsgemäßer Vorgehensweise nicht anders ausgefallen wäre. Vgl. zu diesem Maßstab bei der unterlassenen Anhörung des Personalrats Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in NRW, Stand: 67. Aktualisierung Januar 2017, § 75 Rn. 73. In dem den Beteiligten bekannten Urteil ist ausgeführt, dass der Antragsteller polizeidienstunfähig sei, die Zurruhesetzungsverfügung jedoch aufgehoben werde, weil das der Zurruhesetzung zugrundeliegende amtsärztliche Gutachten vom 17. April 2014 den rechtlichen Anforderungen nicht genüge, um sich ein Urteil über die allgemeine Dienstfähigkeit des Antragstellers zu bilden. Vor diesem Hintergrund kann es nur die Entscheidung geben, diesen hinsichtlich seiner Dienstfähigkeit erneut untersuchen zu lassen. In materieller Hinsicht ist gegen die Untersuchungsaufforderung vom 18. Januar 2017 nichts zu erinnern. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 33 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW. Danach ist der Beamte bei Zweifeln über seine Dienstfähigkeit verpflichtet, sich nach Weisung der dienstvorgesetzten Stelle ärztlich untersuchen zu lassen. An eine solche Untersuchungsaufforderung stellt die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere wegen der weitreichenden dienstrechtlichen Konsequenzen, die sich für den Beamten im Weiteren aus ihr ergeben können, strenge Anforderungen: Inhaltlich muss die Behörde die tatsächlichen Umstände, auf die sie die Zweifel an der Dienstfähigkeit stützt, in der Aufforderung angeben. Der Beamte muss anhand dieser Begründung die Auffassung der Behörde nachvollziehen und prüfen können, ob die angeführten Gründe tragfähig sind. Er muss erkennen können, welcher Vorfall oder welches Ereignis zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird. Die Behörde darf insbesondere nicht nach der Überlegung vorgehen, der Adressat werde schon wissen, "worum es geht". Ferner muss die Aufforderung auch Angaben zu Art und Umfang der ärztlichen Untersuchung enthalten. Die Behörde darf dies nicht dem Arzt überlassen. Nur wenn in der Aufforderung selbst Art und Umfang der geforderten ärztlichen Untersuchung nachvollziehbar sind, kann der Betroffene nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ihre Rechtmäßigkeit überprüfen. Dementsprechend muss sich der Dienstherr bereits im Vorfeld des Erlasses nach entsprechender sachkundiger ärztlicher Beratung zumindest in den Grundzügen darüber klar werden, in welcher Hinsicht Zweifel am körperlichen Zustand oder der Gesundheit des Beamten bestehen und welche ärztlichen Untersuchungen zur endgültigen Klärung geboten sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. April 2014 - 2 B 80.13 -, juris, sowie Urteile vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 -, a.a.O., und vom 26. April 2012 - 2 C 17.10 -, a.a.O., OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Februar 2017 - 6 B 1305/16 -, vom 5. Dezember 2016 - 6 B 1298/16 - und vom 21. September 2016 - 6 B 963/16 -, jeweils nrwe.de. Diesen Anforderungen genügt die streitgegenständliche Untersuchungsaufforderung. Sie enthält den Hinweis auf die Vorgeschichte, das Urteil der beschließenden Kammer vom 1. September 2016 und das umfangreiche Polizeiamtsärztliche Gutachten vom 17. April 2014, sowie den Verweis auf die noch offene Klärung der allgemeinen Dienstfähigkeit des Antragstellers. Durch die Auflistung der Krankheitstage werden Angaben über die tatsächlichen Grundlagen für die Annahme der Dienstunfähigkeit des Antragstellers gemacht. Der Antragsgegner hat schlüssig dargelegt, dass sich aus den erheblichen Fehlzeiten des Antragstellers (nach 42 Fehlarbeitstagen im Jahr 2011 und 62 Fehlarbeitstagen im Jahr 2012 ist der Antragsteller im Zeitraum vom 15. April 2013 bis heute nur am 14. November 2016 für einen Tag in seiner Dienststelle erschienen, um dann erneut zu erkranken) deutliche Zweifel an seiner Dienstfähigkeit ergeben. Dass die umfangreichen Fehlzeiten (auch) auf Erkrankungen zurückzuführen sein könnten, die die Dienstfähigkeit nicht tatsächlich dauerhaft berühren, ist weder glaubhaft gemacht worden noch ersichtlich. Eine solche Annahme erscheint bei den erheblichen, meist mehrere Wochen oder Monate umfassenden Ausfallzeiten sogar realitätsfern. Neben der Auflistung der erheblichen Fehlzeiten werden in der Untersuchungsaufforderung weitere tatsächliche Umstände angegeben, aufgrund derer sich Anhaltspunkte für eine Dienstunfähigkeit des Antragstellers ergeben. Auch Art und Umfang der polizeiärztlichen Untersuchung werden in der Untersuchungsaufforderung nach Einholung der entsprechenden Information durch das Gesundheitsamt des Kreises Düren hinreichend konkretisiert. So wurde durch das polizeiärztliche Gutachten vom April 2014 erstmals eine psychische Erkrankung diagnostiziert, so dass der Antragsteller darüber in Kenntnis gesetzt wurde, dass in einem in der Regel ein- bis zweistündigen Termin die Amtsärztin in ihrer Funktion als Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapie und Öffentliches Gesundheitswesen ihn befragen werde, um genauere Erkenntnisse zu gewinnen. Neben einer körperlichen Untersuchung könne je nach Bedarf ein EKG, eine Lungenfunktionsuntersuchung, ein Seh- und Hörtest sowie Laboruntersuchungen erfolgen. Da die eingereichten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen keine weiteren Rückschlüsse auf das konkrete Krankheitsbild zuließen, könne sich Art und Umfang der beabsichtigen amtsärztlichen Untersuchung nicht in Gänze konkretisieren lassen. Soweit Zusatzbegutachtungen für erforderlich gehalten würden, werde hierzu eine gesonderte Untersuchungsaufforderung ergehen. Diese Angaben geben für den in Rede stehenden Einzelfall in noch geeigneter Weise den Rahmen für die vorgesehene amtsärztliche Untersuchung des Antragstellers vor. Insbesondere ist eindeutig bestimmt, dass eine Anamnese erhoben und sowohl der körperliche als auch der psychische Zustand des Antragstellers untersucht werden soll. Gerade die Einbeziehung des psychischen Zustandes markiert insofern nicht den Regelfall, sondern ist - ohne Weiteres nachvollziehbar - Besonderheiten gerade dieses Falles geschuldet und zudem eine für den Antragsteller wichtige Information. Dass der abgesteckte Untersuchungsrahmen, was ggf. notwendige Einzeluntersuchungen bzw. ergänzende Diagnostik betrifft, relativ grob bleibt, ist im Ergebnis unschädlich. Der Beamte ist lediglich in den Grundzügen über die anstehende Untersuchung zu unterrichten, damit er deren Berechtigung abschätzen kann; detaillierte Informationen über den Untersuchungsablauf sind hingegen nicht erforderlich, zumal sich dieser vielfach erst aus während der Untersuchung getroffenen Feststellungen ergibt. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 B 1130/16 -, nrwe.de, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG, wobei wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens der halbe Betrag des sogenannten Auffangwertes angemessen erscheint.