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Beschluss

1 A 712/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0109.1A712.16.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. 1. Die Berufung ist zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Darlegen in diesem Sinne bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. etwa Beschluss des Senats vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze kann die begehrte Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht erfolgen. Gemäß § 13 der Freistellung- und Urlaubsverordnung NRW – FrUrlV NRW – werden in Elternzeit befindlichen Beamten bis einschließlich Besoldungsgruppe A 8 auf Antrag im Grundsatz die Kosten einer die Beihilfe ergänzenden privaten Krankenversicherung in voller Höhe erstattet; Beamte ab Besoldungsgruppe A 9 erhalten stattdessen monatlich pauschal 31 Euro, während Beamte, deren Einkommen vor Beginn der Elternzeit ein Zwölftel der allgemeinen Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überstieg, keine entsprechenden Leistungen erhalten. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass das beklagte Land ihre Beiträge zur privaten Krankenversicherung während ihrer Elternzeit vom 22. April 2014 bis einschließlich 12. Februar 2016 in voller Höhe erstattet. Der Anspruch folge nicht unmittelbar aus § 13 FrUrlV NRW. Er ergebe sich auch weder aus dem Alimentationsprinzip oder der Fürsorgepflicht nach Art. 33 Abs. 5 GG noch aus Art. 6 Abs. 1 GG oder Art. 3 Abs. 1 GG. Was die Klägerin dagegen einwendet, begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. a) Sie macht im Wesentlichen geltend, nach Ablauf des Zeitraums der Bewilligung von Elterngeld habe sie kein Einkommen mehr und solle – anders als Beamtinnen bis einschließlich Besoldungsstufe A 8 oder als gesetzlich versicherte Angestellte – weiterhin ihre privaten Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen, ohne über ein Einkommen zu verfügen. Es sei ihr nicht zuzumuten, eine Eigenvorsorge für die Elternzeit in dieser Höhe zu treffen. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. aa) Dass das beklagte Land Beamten ab der Besoldungsgruppe A 9 sowie Richtern während der Elternzeit nicht deren volle Krankenversicherungsbeiträge erstattet, verstößt nicht gegen das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip. Beamte und Richter werden alimentiert, um dem Dienstherrn ihre Persönlichkeit und Arbeitskraft voll und ganz zur Verfügung stellen zu können. Steht die Arbeitskraft trotz Dienstfähigkeit oder außerhalb des gesetzlich vorgesehenen Erholungsurlaubs dem Dienstherrn nicht zur Verfügung, entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Alimentation. U.U. kann sich der Beamte oder Richter ohne Dienstbezüge beurlauben lassen, er hat dann keinen Besoldungsanspruch. Dies gilt auch – mit Ausnahme etwaiger währenddessen wahrgenommener Teilzeitbeschäftigung – für die Elternzeit, die der Beurlaubung ohne Dienstbezüge sachlich zuzurechnen ist. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Dez. 2016, § 79 Rn. 38; Corsmeyer, in: Fürst u. a., GKÖD, Stand: Dez. 2016, L § 79 Rn. 11. Das Zulassungsvorbringen zeigt auch keine Verletzung der dem Dienstherrn obliegenden Fürsorgepflicht auf. Die Fürsorgepflicht fordert in finanzieller Hinsicht, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten oder Richter und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie z.B. Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstellt. Er muss dafür Sorge tragen, dass Beamte oder Richter in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet bleiben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 14. August 2013– 1 A 1481/10 –, juris, Rn. 103. Die Antragsbegründung legt keine stichhaltigen Gründe für die Annahme dar, die Fürsorgepflicht erfordere während der Elternzeit der Klägerin eine vollständige Übernahme der monatlichen Beiträge für ihre private Krankenversicherung durch den Dienstherrn. So zeigt sie schon nicht auf, dass die anfallenden Aufwendungen nicht aus der Alimentation bestritten werden können, die die Klägerin während ihrer aktiven, immerhin etwa zwölf Jahre währenden Dienstzeit erhalten hat. Richtig ist zwar, dass die monatlich gewährte Alimentation dazu dient, den aktuellen Lebensbedarf sicherzustellen. Dessen ungeachtet ist es genauso richtig, dass aus der Alimentation Rücklagen gebildet werden können zur Finanzierung der normalen Wechselfälle des Lebens, die mitunter einen erheblichen Finanzierungsbedarf verursachen, der allein aus der monatlichen Alimentation üblicherweise nicht zu bestreiten ist. Soweit die mit einem Bundesbeamten verheiratete Klägerin in diesem Zusammenhang etwa auf Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 9 oder auf die erheblichen Krankenversicherungskosten während u.U. nacheinander für mehrere Kinder in Anspruch genommener Elternzeiten bzw. auf die Situation Alleinerziehender verweist, handelt es sich um vorliegend nicht in Rede stehende und deshalb auch nicht entscheidungsrelevante Fallvarianten. Von vorneherein fehl geht ferner ihr Hinweis auf die derzeit hohen Steuereinnahmen des Staates; diese sagen nichts darüber aus, ob und in welchem Umfang der Dienstherr Beamten und Richtern, die sich in Elternzeit befinden, Leistungen zu erbringen hat. bb) Ein Anspruch der Klägerin folgt auch nicht aus Art. 6 GG. Wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat, begründet diese Vorschrift grundsätzlich keine Ansprüche darauf, dass der Dienstherr wirtschaftliche Belastungen während einer Beurlaubung aus familiären Gründen möglichst gering hält oder auf Null reduziert. Ebenso OVG NRW, Beschluss vom 16. Oktober 2002 – 6 A 3593/01 –, juris, Rn. 4. cc) Der geltend gemachte Anspruch lässt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs. 1 GG herleiten. Das Zulassungsvorbringen zeigt schon eine Verletzung des Gleichheitssatzes nicht auf. Soweit es auf die krankenversicherungsrechtlichen Verhältnisse sozialversicherungspflichtiger Arbeitnehmer abstellt, liegen schon keine im Vergleich zu Beamten gleichen Sachverhalte vor. Vielmehr bestehen zwischen beiden Gruppen Unterschiede von erheblichem Gewicht. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen ausgeführt (UA S. 11); der Senat nimmt hierauf Bezug. Im Verhältnis zu Beamten bis Besoldungsgruppe A 8 legt die Klägerin nicht dar, dass die generalisierende und pauschalierende Anknüpfung an das (vormalige) Einkommen zu aktiven Dienstzeiten des Beamten, wie es § 13 FrUrlV NRW zu Grunde liegt, ein sachfremdes, weil willkürliches Differenzierungskriterium wäre. Dafür ist nichts ersichtlich, da es einleuchtet, dass Beamten mit höherem Einkommen leichter Rücklagen für die Wechselfälle des Lebens bilden können, als dies Beamten mit geringerem Einkommen möglich ist. Ob die Grenze wie geschehen zwischen den Besoldungsgruppen A 8 und A 9 willkürfrei gezogen werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung, da die Klägerin der Besoldungsgruppe R 1 angehört, die ein deutlich über der Besoldungsgruppe A 9 liegendes Einkommen bietet. Ebenso wenig ist vorliegend entscheidungsrelevant, wenn mehrere Erziehungszeiten wegen mehrerer Kinder (u.U. hintereinander) genommen werden und deshalb für einen sehr langen Zeitraum, in dem kein Einkommen erzielt wird, Beiträge für eine beihilfekonforme private Krankenversichrung anfallen. Gleiches gilt für die Situation Alleinerziehender. Der Hinweis der Klägerin auf die generelle Krankenversicherungspflicht und die Möglichkeit, dass finanziell überforderte Beamtinnen oder Richterinnen während einer Elternzeit ihre Krankenversicherungsbeiträge u. U. nicht mehr zahlen und ohne Krankenversicherungsschutz dastehen könnten, was fürsorgepflichtwidrig sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Dasselbe gilt für ihre Feststellung, dass „eine sorgenlose Familienplanung in der jetzigen Konstellation für Richterinnen nicht möglich ist, sofern man nicht über finanziellen Rückhalt verfügt“. In erster Linie ist es Sache jedes einzelnen und der jeweils Unterhaltspflichtigen, die finanziellen Möglichkeiten für die Dauer einer Elternzeit ohne Bezüge einzuschätzen und auszugleichen. Schließlich zeigt auch der Hinweis auf den höheren Beihilfebemessungssatz von Ruhestandsbeamten keinen Gleichheitsverstoß auf. Abgesehen davon, dass es vorliegend nicht um den Beihilfebemessungssatz geht, sondern allenfalls darum, dass der Umfang einer beihilfekonformen privaten Krankenversicherung und die dafür anfallenden Kosen bei höherem Beihilfebemessungssatz niedriger sind, bestehen zwischen beiden Gruppen Unterschiede von erheblichem Gewicht, die eine unterschiedliche Regelung ohne Weiteres rechtfertigen: Ruhestandsbeamte sind nicht (mehr) zum Dienst verpflichtet und erhalten gegenüber der Besoldung aktiver Beamter abgesenkte Versorgungsbezüge. Demgegenüber sind Beamte, die sich in Elternzeit befinden, auf Grund ihrer autonomen Entscheidung (lediglich) für einen begrenzten Zeitraum von der Dienstleistungspflicht freigestellt und erhalten für diesen Zeitraum keinerlei Besoldung. b) Der Einwand der Klägerin, das verwaltungsgerichtliche Urteil verstoße gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, weil es Richterinnen mittelbar diskriminiere, verfängt ebenfalls nicht. Die Klägerin wird nicht wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit diskriminiert. Sie wird vielmehr deswegen anders behandelt als Beamtinnen bis einschließlich der Besoldungsstufe A 8, weil sie vor ihrer Elternzeit höhere Bezüge erhalten hat als diese. Im Vergleich zu Müttern, die keine Beamtinnen oder Richterinnen sind, wird die Klägerin anders behandelt, weil sie Richterin ist, für die insoweit die beamtenrechtlichen Vorschriften gelten. Daher sind die Ausführungen der Klägerin dazu, dass hauptsächlich Frauen Elternzeit nähmen und der Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung keine Diskriminierung wegen des Geschlechts rechtfertige, sowie ihr Hinweis auf teilweise höhere Krankenversicherungsbeiträge für Frauen nicht zielführend. Einer Vorlage an den EuGH betreffend die Rechtswidrigkeit einer (mittelbaren) Diskriminierung von Frauen bedarf es mangels Entscheidungserheblichkeit nicht. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden und auf der Basis der bereits vorliegenden Rechtsprechung ohne Weiteres beantworten lässt. Vgl. Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2011– 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31 m. w. N. Gemessen an diesen Vorgaben ist die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit auch Mütter oberhalb der Besoldungsgruppe A 8 Anspruch auf Übernahme ihrer Beiträge zur privaten Krankenversicherung während der Elternzeit haben, nicht grundsätzlich bedeutsam. Sie ist in dieser allgemeinen Form schon nicht entscheidungserheblich. Daher besteht auch kein Anlass, diese Frage dem EuGH vorzulegen. 4. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. a) Die Klägerin macht insoweit zunächst die Verletzung rechtlichen Gehörs in Form einer Überraschungsentscheidung geltend. Sie rügt, das Verwaltungsgericht habe sie an keiner Stelle des Verfahrens konkret aufgefordert, ihre Absichten in der Familienplanung darzulegen; gleichwohl habe es damit argumentiert. Das Verwaltungsgericht hat mit dieser Argumentation nicht das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt. Mit dem Begriff „Familienplanung“ am Ende der Urteilsgründe hat das Verwaltungsgericht hier nur die Länge der Elternzeit gemeint, nicht sonstige Aspekte von Familienplanung. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang mit dem nachfolgenden Satz in den Urteilsgründen: „Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihre Familienplanung durch die finanzielle Mehrbelastung während der Elternzeit aufgrund des Wegfalls der Besoldung in einem derartigen Maß beeinträchtigt ist. Vielmehr hat sie die Elternzeit auf knapp zwei Jahre verlängert.“ Dass die Elternzeit der Klägerin zwei Jahre gedauert hat, ist aktenkundig und kein überraschender Umstand. b) Die Klägerin rügt weiter einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 86 VwGO: Das Verwaltungsgericht habe nicht die vollständigen Akten beigezogen, es fehlten diejenigen über Gespräche zwischen dem LBV und dem Finanzministerium zu ihrem Begehren. Das beklagte Land hat dazu erstinstanzlich vorgetragen, die von der Klägerin vermutete Stellungnahme des Finanzministeriums existiere nicht; über die Gespräche mit dem Finanzministerium gebe es keinen Vermerk. Der gerügte Verstoß liegt nicht vor. Unter Zugrundelegung der für die Beurteilung des Vorliegens eines Aufklärungsmangels allein maßgeblichen materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts kam es für das Bestehen der geltend gemachten Ansprüche nicht entscheidungserheblich auf den Inhalt etwaiger Gespräche zwischen dem LBV und dem Finanzministerium zu diesem Thema an. Dies hatte das Verwaltungsgericht der Klägerin mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 auch ausdrücklich mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund gab es aus Sicht des Verwaltungsgerichts nichts weiter aufzuklären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG und geht von der Berechnung der Klägerin in ihrem Zulassungsantrag aus. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).