Beschluss
6 A 3593/01
OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
8Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; Zulassungsgründe nach §124 VwGO liegen nicht vor.
• Die Regelungen über Krankenfürsorge und Beihilfe für beurlaubte Beamte verstoßen nicht gegen Art. 3 GG.
• Aus Art. 6 GG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf vollständigen Ausgleich verbleibender wirtschaftlicher Belastungen während eines Erziehungsurlaubs.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Krankenfürsorgeregelungen bei beurlaubten Beamten verfassungsgemäß • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet; Zulassungsgründe nach §124 VwGO liegen nicht vor. • Die Regelungen über Krankenfürsorge und Beihilfe für beurlaubte Beamte verstoßen nicht gegen Art. 3 GG. • Aus Art. 6 GG ergibt sich kein Anspruch des Beamten auf vollständigen Ausgleich verbleibender wirtschaftlicher Belastungen während eines Erziehungsurlaubs. Die Klägerin, eine beurlaubte Beamtin im Erziehungsurlaub, wandte sich gegen die für sie geltenden Bestimmungen zur Krankenfürsorge und Beihilfe. Sie hielt diese Regelungen für verfassungswidrig und beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil, das ihre Klage abgewiesen hatte. Zentraler Streitpunkt war, ob die gesetzliche Ausgestaltung der Leistungen während des Erziehungsurlaubs gegenüber anderen Fällen (z. B. Ehegatten von beihilfeberechtigten Beamten oder nicht beamteten Erziehungsberechtigten) verfassungsrechtlich zu beanstanden ist. Die Klägerin rügte insbesondere Verstöße gegen Art. 3 GG (Gleichheitssatz) und Art. 6 GG (Schutz von Ehe und Familie). Das Verwaltungsgericht hatte die Klage bereits abgewiesen; die Klägerin beantragte nun die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. • Zulassungsrechtliche Voraussetzungen: Der Senat sah keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Urteils, sodass die Voraussetzungen des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO nicht vorliegen. • Art. 3 GG: Kein Gleichheitsverstoß, weil die von der Klägerin verglichenen Sachverhalte nicht vergleichbar sind. Insbesondere hat der Ehegatte eines beihilfeberechtigten Beamten eigene Beihilfeansprüche, die Situation unterscheidet sich grundlegend von der der beurlaubten Beamtin. • Unterschiedliche Sicherungssysteme: Unterschiede zwischen beitragsfreien oder familienversicherten nicht beamteten Erziehungsberechtigten und beurlaubten Beamten beruhen auf der Zugehörigkeit zu verschiedenen, fortbestehenden Sicherungssystemen; daher fehlt es an einer relevanten Vergleichbarkeit. • Leistungsverbesserung gegenüber aktiver Zeit: Die Klägerin ist hinsichtlich dienstherrlicher Leistungen im Krankheitsfall nicht schlechter, sondern teilweise besser gestellt, weil Krankenfürsorge in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen und zusätzlich ein Zuschuss zu Krankenversicherungsbeiträgen (§4a ErzUV NRW) gewährt werden. • Art. 6 GG: Kein Anspruch auf vollständigen Ausgleich wirtschaftlicher Belastungen aus Art. 6 GG. Die Krankenfürsorgevorschriften dienen gerade dazu, Beurlaubungen aus familiären Gründen zu erleichtern, begründen aber keinen weitergehenden Nullbelastungsanspruch. • Rechtliche Bedeutung und Schwierigkeiten: Die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) und keine grundsätzliche Bedeutung (§124 Abs.2 Nr.3 VwGO) auf. • Kosten und Streitwert: Die Kostenentscheidung beruht auf §154 Abs.2 VwGO und der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde nach §13 Abs.2 GKG festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass die einschlägigen Bestimmungen zur Krankenfürsorge und Beihilfe für beurlaubte Beamte verfassungsgemäß sind, da Vergleichssachverhalte nicht gleichgestellt sind und kein Anspruch aus Art. 6 GG auf vollständigen Ausgleich verbleibender wirtschaftlicher Belastungen besteht. Insbesondere sind unterschiedliche Sicherungssysteme und die tatsächlich vorhandenen zusätzlichen Leistungen (Krankenfürsorge und Zuschuss nach §4a ErzUV NRW) zu berücksichtigen. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 163,75 EUR festgesetzt.