OffeneUrteileSuche
Beschluss

14 A 2329/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1221.14A2329.16.00
3mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 15.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der mit Schreiben vom 25.2.2015 erklärte Rücktritt von der Klausur am 17.1.2015 im Modul „Wirtschaftsmathematik“ verspätet erfolgt ist. Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang Berufsbegleitendes betriebswirtschaftliches Studium vom 21.3.2012 in der Fassung vom 21.7.2014 (PO) gilt eine Prüfungsleistung als „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Prüfling zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint, wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von ihr zurücktritt oder wenn er die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. Nach § 12 Abs. 2 PO müssen die für das Nichterscheinen, den Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder die nicht fristgerechte Ablieferung geltend gemachten Gründe dem Prüfungsausschuss unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Hat der Prüfling die Prüfung angetreten, so ist für den Rücktritt wegen krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit die Vorlage eines ärztlichen Attests des vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes oder ärztlichen Notdienstes erforderlich (§ 12 Abs. 2 Satz 3 PO). Eine gesonderte Regelung für einen nach Abgabe der Prüfungsleistung erklärten Rücktritt enthält die Prüfungsordnung der Beklagten nicht. Auch dieser ist nach den vorgenannten Regelungen jedoch unverzüglich zu erklären. Diesen Anforderungen genügt das Schreiben der Klägerin vom 25.2.2015 nicht. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Senats, dass an die Unverzüglichkeit der Geltendmachung einer krankheitsbedingten Prüfungsunfähigkeit nach Abschluss der Prüfung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Denn nur ein solcher Maßstab kann Missbräuche des Rücktrittsrechts mit dem Ziel der Verbesserung der Prüfungschancen verhindern. Die Frist zur Geltendmachung der Prüfungsunfähigkeit beginnt, wenn dem Prüfling sein gesundheitlicher Zustand in den wesentlichen Merkmalen bewusst ist und er die Auswirkungen der Erkrankung auf seine Leistungsfähigkeit im Sinne einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2012 ‑ 14 A 2325/11 -, juris, Rn. 4, 11. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin den Rücktritt mit ihrem Schreiben vom 25.2.2015 nicht unverzüglich erklärt. Denn sie war sich bereits am Prüfungstag über ihren Gesundheitszustand im Klaren. Dass sie ihre Beschwerden noch nicht am Prüfungstag auf die erst später diagnostizierte Brustwirbelfraktur zurückführen konnte, ändert nichts daran, dass ihr Art und Ausmaß der Beschwerden bewusst waren und sie sich noch am Prüfungstag oder spätestens am nächsten Tag mit Hilfe des ärztlichen Notdienstes über ihre Prüfungsunfähigkeit Gewissheit hätte verschaffen können. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung weckt auch nicht das Vorbringen der Klägerin, die Beschwerden hätten ihr Urteilsvermögen beeinträchtigt. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin infolge ihrer Verletzung physisch oder psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, ihre eigene Prüfungsunfähigkeit zu erkennen. Nur in einem solchen Fall und nur für die Dauer dieses Zustands ist der Prüfling von seiner Obliegenheit entbunden, sich über seine Prüfungsfähigkeit selbst Klarheit zu verschaffen und ggfs. den Rücktritt unverzüglich zu erklären. Denn die Rechtsordnung geht davon aus, dass jedermann sich grundsätzlich sein eigenes Verhalten zurechnen lassen, also die Rechtsfolgen seines Verhaltens tragen muss. Der Grundsatz der Chancengleichheit verlangt eine Ausnahme nur dann, wenn jemand aus Krankheitsgründen außerstande ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.10.1984 ‑ 7 B 198.84 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 206; OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2014 ‑ 14 A 699/14 -, juris, Rn. 11. Dass die Klägerin an einer solchen eigenverantwortlichen Entscheidung während der Prüfung oder unmittelbar danach gehindert gewesen wäre, bescheinigen weder die von ihr vorgelegten ärztlichen Atteste noch legen die diagnostizierten Befunde eine solche Beeinträchtigung nahe. Vgl. zu den Anforderungen an Atteste, die ein Unvermögen zur unverzüglichen Rücktrittserklärung bescheinigen: OVG NRW, Beschluss vom 7.11.2012 - 14 A 2325/11 -, juris, Leitsatz 2 und Rn. 16. Vor diesem Hintergrund bestand für das Verwaltungsgericht auch keine Veranlassung zur Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung weckt schließlich auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie habe nicht gewusst, dass sie den Rücktritt hätte erklären müssen, obwohl sie die ärztlichen Atteste erst viel später erhalten habe. Es obliegt dem Prüfling, sich über die rechtlichen Vorgaben des Prüfungsablaufs zu informieren und von der einschlägigen Prüfungsordnung Kenntnis zu nehmen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5.9.2012 ‑ 14 E 848/12 -, juris, Leitsätze 1 und 2 und Rn. 2 und 4. Den Regelungen der Prüfungsordnung in § 12 Abs. 2 lässt sich nicht entnehmen, dass die Glaubhaftmachung der Prüfungsunfähigkeit zwingend zeitgleich mit der Rücktrittserklärung erfolgen muss. Sie muss lediglich ebenfalls unverzüglich erfolgen. Im Übrigen hätte sich die Klägerin ihre Prüfungsunfähigkeit bereits am Prüfungswochenende durch den ärztlichen Notdienst bescheinigen lassen können. Die Rechtssache weist auch nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können. Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit aufgeworfene Frage, „ob die individuelle Auswirkung (Art und Weise) einer die Prüfungsunfähigkeit begründenden Krankheit bzw. Verletzung herangezogen werden kann, um zu begründen, dass eine Rücktrittserklärung nicht unverzüglich erfolgt und dennoch rechtzeitig ist“, würde sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen und ist somit nicht klärungsfähig. Unverzüglich heißt ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Wenn ein Rücktritt nicht unverzüglich, also unter schuldhaftem Zögern, erklärt wird, ist er nicht rechtzeitig. Sollte mit der Frage darauf abgezielt werden, ob die individuelle Auswirkung einer die Prüfungsunfähigkeit begründenden Krankheit herangezogen werden kann, um zu begründen, dass eine späte Rücktrittserklärung noch als unverzüglich erfolgt anzusehen ist, so ist die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen ist. Wenn die Krankheitsauswirkungen zu dem oben behandelten Ausschluss einer eigenverantwortlichen Entscheidung führen, können sie selbstverständlich die Rechtzeitigkeit einer späten Rücktrittserklärung begründen. Die weiter aufgeworfene Frage, „ob es für die Unverzüglichkeit auf die subjektive Kenntnis des Prüflings hinsichtlich seiner eigenen Prüfungsunfähigkeit ankommt“, ist nicht klärungsbedürftig, da sie mit der oben aufgeführten Rechtsprechung zur Erfassung der Auswirkungen einer Erkrankung auf die Leistungsfähigkeit im Sinne einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" geklärt ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.