15 E 993/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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Der Verweisungsbeschluss vom 26. Oktober 2016 wird aufgehoben. Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. §§ 146 Abs. 1, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet. Die Voraussetzungen für eine Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht Köln gemäß §§ 17a Abs. 2 Satz 1, 17 Abs. 2 Satz 1 GVG liegen nicht vor. Für die vorliegende Streitigkeit um die Exmatrikulation des Klägers durch die Beklagte ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Es handelt sich insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dies folgt daraus, dass die Beklagte sich im Hinblick auf die Exmatrikulation mit dem Bescheid vom 1. Februar 2016 der Handlungsform des Verwaltungsakts bedient hat. Aufgrund dessen ist unerheblich, dass das in seinem Fortbestand strittige Studienverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten als Hochschule in privater Trägerschaft mit privatrechtlichem Vertrag begründet und durch Kündigung beendet wird, der Beklagten materiell-rechtlich also keine VA-Befugnis für eine Exmatrikulation zusteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO). Der Festsetzung eines Streitwertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 5502, Anlage 1 zum GKG).
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 17a Abs. 4 Sätze 4 und 5 GVG) liegen nicht vor.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 17a Abs. 4 Satz 4 GVG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).