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Urteil

8 K 4679/19

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0119.8K4679.19.00
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Tenor

Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Justiz vom 14. Dezember 2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Ziffer 2 des Bescheids des Bundesamtes für Justiz vom 14. Dezember 2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2019 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Bescheides betreffend zu Unrecht gezahlter Härteleistungen für Opfer extremistischer Straftaten. Nach Bekanntwerden der Taten der terroristischen Vereinigung des sog. Nationalsozialistischen Untergrundes (NSU) war seitens des Bundesministeriums der Justiz mit Erlass vom 24. November 2011 festgelegt worden, dass die verletzten Personen des Nagelbombenattentats in der Keupstraße in Köln am 9. Juni 2004 eine sofort auszahlbare Pauschalleistung i. H. v. 5.000,00 Euro aus dem Bundeshaushalt erhalten sollten. Es sollte ohne Prüfung individueller Verletzungen jedem Opfer bzw. dessen Angehörigen eine Pauschale ausgezahlt werden. Dadurch sollte vermieden werden, die Opfer mit der Anforderung umfangreicher (medizinischer) Unterlagen zu den jahrelang zurückliegenden Vorgängen konfrontieren zu müssen. Mit Schreiben vom 21. Mai 2013 wandte sich ein Gesellschafter der Klägerin, Herr Rechtsanwalt X. , an das Bundesamt für Justiz. Unter Verwendung eines Briefbogens der Klägerin mit dem Briefkopf „X. & Q. Rechtsanwälte“, auf dem zusätzlich zu Kanzleianschrift und Kanzleikontoverbindungen die neben den Namensgebern weiteren Kanzleiangehörigen, namentlich Rechtsanwalt Q1. sowie Rechtsanwältin O. –T.- , angegeben waren, führte Rechtsanwalt X. als Unterzeichner aus, dass man („wir“) anzeige, die Interessen der Frau N. L. zu vertreten. Eine ordnungsgemäße Vollmacht werde anwaltlich versichert und man beantrage eine Entschädigung für die („unsere“) Mandantin, die Opfer eines extremistischen Übergriffs geworden sei. Die Mandantin habe sich am 9. Juni 2004 zum Zeitpunkt der Nagelbombenanschläge im Eingangsbereich des Restaurants „L1. “ auf der Keupstraße in Köln befunden. Sie sei verletzt worden und leide noch an psychischen Problemen. Sie sei als Nebenklägerin in dem diesbezüglichen Strafverfahren vor dem Oberlandesgericht München – 6 St 3/12 – zugelassen worden und werde dort von dem Unterzeichner vertreten. Die („unsere“) Mandantin habe das Merkblatt zur Entschädigung von Opfern extremistischer Übergriffe erhalten und man bitte um Überweisung der entsprechenden Summe auf eines der angegebenen Konten unter Angabe „unseres“ Aktenzeichens. Dem Schreiben war der Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 30. April 2013 über die Zulassung der Frau N. L. zur Nebenklage in dem Verfahren 6 St 3/12 beigefügt. Nachdem Frau L. nach den der Beklagten vorliegenden Erkenntnissen – anders als die übrigen Antragsteller der Härteleistung in diesem Fall – weder während der strafrechtlichen Ermittlungen in Erscheinung getreten noch der Ombudsfrau für die Opfer und Opferangehörigen der sog. Zwickauer Zelle/des NSU bekannt war, fragte die Beklagte zunächst bei dem zuständigen Polizeipräsidium Köln nach, ob Frau L. dort im Zuge der Ermittlungen anderweitig bekannt geworden sei. Der Opferschutzbeauftragte des Polizeipräsidiums Köln teilte daraufhin mit, dass Frau L. nach dortigen Ermittlungen überwiegend in der Türkei lebe und in Deutschland Herr B. P. , welcher selbst als Opfer des Nagelbombenanschlags eine Härteleistung beantragt und erhalten habe, für diese Post entgegennehme. Weitere Kontaktdaten seien nicht bekannt. Mit Schreiben vom 9. Juli 2013 übersandte Herr Rechtsanwalt X. ein weiteres Schreiben an die Beklagte, aus dem sich die Opfereigenschaft der Mandantin ergeben sollte. Beigefügt war eine Fotografie eines Schreibens des Chefs des Bundeskanzleramtes datierend auf Mai 2013 an Frau N. L. , in welchem diese als Opfer des NSU zu einem Mittagessen mit der Bundeskanzlerin am 1. Juli 2013 eingeladen worden war. Mit Schreiben vom 15. Juli 2013 forderte die Beklagte – nach ihren eigenen Angaben abweichend von dem in diesen Fällen üblichen Vorgehen – von Herrn Rechtsanwalt X. ärztliche Atteste zur Verifizierung der Opfereigenschaft der Frau L. an. Zudem bat sie um die Übersendung eines ausgefüllten und von Frau L. unterzeichneten Antragsformulars sowie einer Vollmacht. Nach zunächst telefonischer Mitteilung, dass aufgrund mehrfacher Umzüge der Frau L. ärztliche Unterlagen nicht auffindbar seien, übersandte Herr Rechtsanwalt X. mit Schreiben vom 5. August 2013 das ausgefüllte Antragsformular, unterschrieben von „N. L. “ unter Darstellung des Aufenthaltsortes während des Anschlags an der Theke in dem Restaurant „L1. “ und Angabe des Kanzleikontos der Klägerin für die Abwicklung der Auszahlung. Zudem wurde erneut eine Kopie der Einladung des Chefs des Bundeskanzleramtes an Frau L. zu einer Veranstaltung mit der Bundeskanzlerin am 1. Juli 2013 beigefügt. Mit Schreiben vom 16. August 2013 wurde auch die Fotografie einer Einladung ohne sichtbaren Briefkopf für die Sitzung des NSU-Untersuchungsausschusses des Deutschen Bundestages am 2. September 2013 vorgelegt, die nach Angaben von Herrn Rechtsanwalt X. an Frau L. gerichtet gewesen sei. Überdies war eine ärztliche Terminvereinbarung für „Frau N. L. “ am 14. November um 16:45 Uhr sowie eine Medikamentenverordnung ohne Patientenangaben beigefügt. Mit Schreiben vom 10. September 2013 teilte Herr Rechtsanwalt X. zudem mit, dass Frau L. in der [...]-Reportage „[...]“ zu sehen gewesen sei, während sie von Sanitätern versorgt worden sei. Sie sei am 2. September 2013 im Bundestag gewesen und werde im Januar 2014 als Zeugin vor dem Oberlandesgericht München über den Bombenanschlag aussagen. Mit Bescheid vom 10. September 2013 bewilligte die Beklagte Frau N. L. eine pauschale Härteleistung i. H. v. 5.000,00 Euro. Der Bescheid war adressiert an „Frau N. L. über Herrn Rechtsanwalt S. X. “ unter ausschließlicher Angabe der Kanzleianschrift der Klägerin. Dem Bescheid war ein an Herrn Rechtsanwalt X. adressiertes Begleitschreiben beigefügt, welches Bezug auf den Antrag der N. L. vom 21. Mai 2013 und den anliegenden Bescheid für die Mandantin nahm. Eine Auszahlung des Betrages i. H. v. 5.000,00 Euro auf das in dem diesbezüglichen Antrag angegebene Konto der Klägerin wurde am 11. September 2013 veranlasst. Am 2. Oktober 2015 erschien ein Artikel auf „[...]“, in dem darüber berichtet wurde, dass Herr Rechtsanwalt X. im Kontext der Nebenklagevertretung vor dem Oberlandesgericht München angegeben habe, seine Mandantin Frau L. existiere wahrscheinlich gar nicht. Er gehe davon aus, dass diese von einem der weiteren Nebenkläger, Herrn B. P. , erfunden worden sei. Die Zulassung der Frau L. sei u. a. auf Grundlage eines ärztlichen Attestes erfolgt, welches – mit Ausnahme des Patientennamens – identisch auch für einen weiteren Nebenkläger eingereicht worden sei. Mit Presseerklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom selben Tag ließ Herr Rechtsanwalt X. mitteilen, dass aufgrund der Nachfragen des Oberlandesgerichts München zum Verbleib seiner Mandantin Nachforschungen angestellt worden seien, nach denen diese aller Voraussicht nach nicht existiere. Ihre Existenz und Opfereigenschaft sei vielmehr von Herrn B. P. vorgetäuscht worden, welcher auch das Mandat gegen eine Provision vermittelt habe. Man habe das Mandat niedergelegt, bei dem Oberlandesgericht München um Entbindung als Nebenklagevertreter gebeten sowie bei der Staatsanwaltschaft Köln Anzeige gegen Herrn P. erstattet. Herr P. selbst hatte im Dezember 2011 bei der Beklagten zunächst die Pauschalleistung i. H. v. 5.000,00 Euro beantragt, welche ihm mit Bescheid vom 2. Januar 2012 bewilligt worden war. Auf einen Antrag hinsichtlich weitergehender Härteleistungen gewährte die Beklagte Herrn P. mit Bescheid vom 11. Juli 2012 eine weitere Härteleistung i. H. v. 7.000,00 Euro. Gegen diesen Bescheid legte Herr P. zunächst Widerspruch ein und erhob sodann Klage bei dem erkennenden Gericht – 2 K 2413/13 –, wobei er statt der insgesamt ausgezahlten 12.000,00 Euro einen Gesamtbetrag i. H. v. 25.000,00 Euro begehrte. Infolge eines seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschlusses wurde die Klage zurückgenommen und der Bescheid vom 11. Juli 2012 bestandskräftig. Ein gegen Herrn P. infolge einer Strafanzeige von Herrn Rechtsanwalt X. vom 2. Oktober 2015 von der Staatsanwaltschaft Köln eingeleitetes Ermittlungsverfahren – 121 Js 719/15 – wurde am 29. September 2017 aufgrund des Versterbens des Beschuldigten am 23. September 2017 eingestellt. Unter dem 16. Oktober 2015 stellte das Bundesamt für Justiz Strafanzeige gegen Unbekannt bei der Staatsanwaltschaft Aachen wegen des Verdachtes des Betruges zum Nachteil des Bundeshaushalts, welche dort unter dem Aktenzeichen 609 Js 1550/15 geführt wurde. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 forderte die Beklagte Herrn Rechtsanwalt X. auf, die auf Grundlage des Bescheides vom 10. September 2013 für Frau N. L. auf das Kanzleikonto ausgezahlte Härteleistung i. H. v. 5.000,00 Euro bis zum 13. November 2015 zurückzuzahlen. Da Frau L. ausweislich der Medienberichterstattung und der Presseerklärung vom 2. Oktober 2015 nicht existent sei, sei diese Zahlung rechtsgrundlos erfolgt. Mit Schreiben vom 15. November 2015 bestellte sich Herr Rechtsanwalt O. als rechtlicher Interessenvertreter für Herrn Rechtsanwalt X. und führte zu dem Schreiben der Beklagten vom 19. Oktober 2015 Folgendes aus: Sein Mandant habe sich zwar mit Schreiben vom 21. März 2013 gegenüber der Beklagten unter Zusicherung ordnungsgemäßer Bevollmächtigung als Vertreter der Frau N. L. bestellt und für diese eine Härteleistung beantragt. Eine solche Härteleistung sei sodann i. H. v. 5.000,00 Euro antragsgemäß auf das im Antrag benannte Konto der Kanzlei, also der Klägerin, ausgezahlt worden. Es bestehe jedoch kein Rückzahlungsanspruch bzgl. dieser Härteleistung gegen seinen Mandanten, Herrn Rechtsanwalt X. , da dieser zum Antragszeitpunkt wie auch zum Empfangszeitpunkt der Härteleistung keine Kenntnis von der Nichtexistenz der Frau L. gehabt habe. Der auf dem Konto der Klägerin eingegangene Zahlbetrag sei unmittelbar nach dessen Eingang am 13. September 2013 in zwei Teilbeträgen (500,00 Euro am 13. September 2013 und 4.500,00 Euro am 16. September 2013) an Herrn B. P. weitergeleitet worden. Dies sei aufgrund einer Mitteilung erfolgt, die einen entsprechenden ausdrücklichen Wunsch von (angeblich) Frau L. zum Inhalt gehabt habe. Sein Mandant sei davon ausgegangen, dass Herr P. von Frau L. bevollmächtigt worden sei, da sämtlicher Kontakt über diesen gelaufen sei. Dies sei vor dem Hintergrund zu erklären, dass die Frau, die seinem Mandanten von Herrn P. als N. L. vorgestellt worden sei, der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und man daher die Abwicklung über Herrn P. als nachvollziehbar empfunden habe. Die Überweisung in zwei Teilbeträgen habe sich deshalb ergeben, weil der 13. September 2013 auf einen Freitag mit verkürzten Öffnungszeiten der kontoführenden Bank der Klägerin gefallen sei. Da Herr P. telefonisch eine sofortige Auszahlung der Härteleistung an Frau L. gefordert habe, seien mangels Abhebungsmöglichkeiten auf der Bank zunächst 500,00 Euro aus dem vorgehaltenen Barbestand der Klägerin und sodann am darauffolgenden Montag weitere 4.500,00 Euro in bar an Herrn P. ausgezahlt worden. Letzteren Gelderhalt habe Herr P. , den man als bevollmächtigten Vertreter von Frau L. verstanden habe, quittiert. Diese Weiterleitung des Härteleistungsbetrages an Herrn P. sei von seinem Mandanten in gutem Glauben veranlasst worden. Jedenfalls sei sein Mandant nicht der richtige Rückforderungsschuldner. Vielmehr sei Herr P. in Anspruch zu nehmen, der zwischenzeitlich in den Medien kundgetan habe, seine Mutter als N. L. ausgegeben zu haben. Die Absicht des Herrn P. , auf diese Art und Weise die Härteleistung der Frau L. für sich selbst zu vereinnahmen, sei seinem Mandanten nicht bekannt gewesen. Schließlich könne sich sein Mandant auf Entreicherung berufen, da der Gesamtbetrag der ausgezahlten Härteleistung an Herrn P. weitergeleitet worden sei und kein Tatbestand einer verschärften Haftung vorliege, da sein Mandant keine Kenntnis von der Nichtexistenz der Frau L. gehabt habe. Mit Schreiben vom 25. Februar 2016 wurde Herr B. P. von der Beklagten zur Rückforderung des zu Unrecht für Frau N. L. als Härteleistung gezahlten Betrages i. H. v. 5.000,00 Euro aufgefordert. Ausweislich eines Telefonvermerks der Beklagten teilte Herr P. dieser am 7. März 2016 telefonisch mit, die Sache von seinem Rechtsanwalt, Herrn C. -C1. , prüfen zu lassen. Mit Schreiben vom 11. März 2016 teilte Herr Rechtsanwalt C. -C1. für Herrn P. mit, dass Letzterer keine Leistungen von Herrn Rechtsanwalt X. erhalten habe. Herr Rechtsanwalt X. werfe Herrn P. einerseits vor, Frau L. erfunden zu haben, bestätige jedoch andererseits, eine nur des Türkischen mächtige Frau tatsächlich getroffen und als seine Mandantin vertreten zu haben. Es sei zudem nicht erklärlich, warum zwei Auszahlungen stattgefunden haben sollten, mittels derer Herr Rechtsanwalt X. von seiner Verpflichtung nach § 43a Abs. 5 BRAO befreit werden sollte, und warum eine Auszahlung nicht an dessen Mandantin selbst, sondern an Herrn P. erfolgt sein solle. Eine Auszahlung an einen Dritten komme nur in Betracht, wenn dies auf Anweisung der Mandantin zu geschehen habe. Mit Schreiben vom 10. Mai 2016 teilte der Bevollmächtigte des Herrn P. mit, dass die ihm seitens der Beklagten übermittelte Quittung über den Erhalt von 4.500,00 Euro nach Rücksprache mit seinem Mandanten nicht von diesem stamme. Insbesondere anhand der Großbuchstaben „B. “ und „P. “ der Unterschrift lasse sich feststellen, dass es sich nicht um dessen Handschrift handele. Zudem sei die Mandantin des Rechtsanwaltes X. allein Frau L. gewesen, sodass auch nur an diese eine Auszahlung habe geleistet werden dürfen. Warum es zu einer Barauszahlung der für diese bestimmten Härteleistung an seinen Mandanten gekommen sein solle, sei nicht nachvollziehbar. Auch sei nicht erklärbar, warum die Härteleistung über zwei Teilbeträge in voller Höhe ausgezahlt worden sei, wenn doch anzunehmen sei, dass die Tätigkeit für Frau L. auch Gebühren ausgelöst habe. In Höhe eines derartigen Rechnungsbetrages müssten sodann auch Zahlungen an Herrn Rechtsanwalt X. von Frau L. nachweisbar sein. Unter dem 1. Juli 2016 teilte Herr Rechtsanwalt O. als Bevollmächtigter von Herrn Rechtsanwalt X. mit, dass Herr P. zwar bei der Übergabe des Bargeldbetrages über keine Geldempfangsvollmacht verfügt habe. Darauf komme es zwar im Rahmen der Frage der schuldbefreienden Wirkung der Leistung gegenüber der Mandantin Frau L. an. Da diese jedoch nicht existiere und die Leistung folglich nicht beanspruchen könne, sei diese Frage – insbesondere im Verhältnis zur Beklagten – irrelevant. Es gebe für die Bargeldübergabe an Herrn P. darüber hinaus keine Zeugen. Mit Klageschrift vom 26. Oktober 2016 erhob die Beklagte Klage vor dem Amtsgericht Köln gegen Herrn P. , gerichtet auf die Rückzahlung von 5.000,00 Euro zzgl. Zinsen, wozu dieser mit Versäumnisurteil vom 21. Dezember 2016 – 133 C 345/16 – verurteilt wurde. Die Beklagte erhielt am 3. April 2017 eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Urteils. Nach dem Versterben des Herrn P. am 23. September 2017 schlug die Beklagte die Zahlungsforderung gegen diesen nieder. Mit Anklageschrift vom 29. Januar 2018 – 609 Js 1550/15 – erhob die Staatsanwaltschaft Aachen die öffentliche Klage gegen Herrn Rechtsanwalt X. bei dem Landgericht Aachen u. a. wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betruges und der gewerbsmäßigen Urkundenfälschung zum Nachteil der Staatskasse. In einem internen Vermerk vom 10. Dezember 2018 hielt die Beklagte fest, dass auch eine Forderungserstattung von der Klägerin in Betracht zu ziehen sei, nachdem die Forderung gegen Herrn P. niedergeschlagen worden sei und die Staatsanwaltschaft Aachen offenbar hinreichende Anhaltspunkte dafür sehe, dass die Nichtexistenz von Frau L. Rechtsanwalt X. sogar positiv bekannt gewesen sein könnte. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 14. Dezember 2018 stellte die Beklagte fest, dass der Bescheid vom 10. September 2013 nichtig sei (Ziffer 1) und verpflichtete die Klägerin zur Erstattung von 5.000,00 Euro an sie, die Beklagte (Ziffer 2). Zur Begründung führte sie aus, die Schreiben vom 21. Mai, 9. Juli, 5. und 16. August sowie 10. September 2013 zur Beantragung der Härteleistungen für Frau L. seien seitens der Klägerin als Kanzlei, nämlich durch Herrn Rechtsanwalt X. sowie auch durch den kanzleiangehörigen Rechtsanwalt Q1. erfolgt. Auch die Auszahlung der pauschalen Härteleistung sei auf das in dem Antrag angegebene Kanzleikonto der Klägerin erfolgt. Da der die Härteleistung bewilligende Bescheid vom 10. September 2013 an die tatsächlich nicht existente Person „N. L. “ gerichtet gewesen sei, sei dieser aufgrund eines besonders schwerwiegenden Fehlers nichtig, was jederzeit von der erlassenden Behörde festgestellt werden könne. Aufgrund dieser Nichtigkeit sei die darauf beruhende Auszahlung des Betrages i. H. v. 5.000,00 Euro rechtsgrundlos erfolgt und von der Klägerin nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zurückzuzahlen. Da die Auszahlung auf Grundlage von Angaben kanzleiangehöriger Rechtsanwälte vorgenommen worden sei, könne sich die Klägerin als Begünstigte nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht auf Entreicherung und Vertrauensschutz berufen. Zudem sei davon auszugehen, dass jedenfalls Herrn Rechtsanwalt X. die Nichtexistenz von Frau L. positiv bekannt gewesen sei bzw. er sich dieser Kenntnis grob fahrlässig verschlossen habe. Insoweit werde auf die Ausführungen des Oberlandesgerichts München im Beschluss vom 12. Oktober 2017 – 6 St (K) 8/16 – Bezug genommen, mit dem eine Erinnerung von Herrn Rechtsanwalt X. gegen den Festsetzungsbeschluss vom 19. Januar 2016 zur Rückzahlung vorausgeleisteter Gebühren verworfen worden war. Diese Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis habe sich die Klägerin zurechnen zu lassen. Am 11. Januar 2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2018 ein. Zur Begründung führte die Klägerin aus, sie sei schon nicht die richtige Rückforderungsadressatin. Wie im Schreiben vom 15. November 2015 hinsichtlich der zunächst gegenüber Herrn Rechtsanwalt X. betriebenen Rückforderung bereits ausgeführt worden sei, sei Bescheidadressatin Frau L. gewesen und das an die Klägerin ausgezahlte Geld jedenfalls an Herrn P. weitergegeben worden. Die Rückforderung sei gegen diesen zu richten. Wie schon damals ausgeführt sei Herr Rechtsanwalt X. selbst durch Herrn P. und dessen Mutter, die vermeintliche Frau L. , getäuscht und betrogen worden. Der zwischenzeitliche Tod von Herrn P. ändere nichts daran, dass ein Rückforderungsanspruch nur gegen diesen bestehe und nicht gegenüber der Klägerin geltend gemacht werden könne. Zudem habe es sich bei dem Mandat der Frau L. um ein Individualmandat von Herrn Rechtsanwalt X. und nicht um ein Sozietätsmandat gehandelt. Auch aus diesem Grund sei die Klägerin jedenfalls nicht die richtige Rückforderungsschuldnerin. Äußerst hilfsweise werde die Einrede der Verjährung des Rückforderungsanspruchs gegen Herrn Rechtsanwalt X. als individuell Bevollmächtigtem erhoben. Die regelmäßige Verjährungsfrist sei anwendbar und aufgrund der Kenntnis der Beklagten von einem etwaigen Rückforderungsanspruch gegen Herrn Rechtsanwalt X. mit Ende des Jahres 2018 abgelaufen. Der streitgegenständliche Bescheid habe dies nicht verhindern können, da dieser nicht gegen Herrn X. persönlich, sondern gegen die Klägerin gerichtet gewesen sei. Jedenfalls liege eine Entreicherung vor, da der seitens der Beklagten ausgezahlte Geldbetrag – wie bereits nachgewiesen worden sei – an Herrn P. weitergegeben worden sei. Auf diese täuschungsbedingte Geldübergabe an Herrn P. könne sich Herr Rechtsanwalt X. , der lediglich seinen weisungsgemäßen Mandatspflichten nachgekommen sei, berufen und hilfsweise auch die Klägerin. Es habe sich gerade nicht um eine staatliche Leistung ohne Gegenleistung für Herrn Rechtsanwalt X. bzw. die Klägerin gehandelt. Vielmehr sei in der Rolle eines anwaltlichen Beistands eine persönliche Leistung entgegen genommen und weisungsgemäß weitergegeben worden. Es habe aus Sicht von Herrn Rechtsanwalt X. bzw. der Klägerin eine reguläre anwaltliche Leistungserbringung vorgelegen, sodass eine Rückforderung ungeachtet eines Verschuldens nicht in Betracht komme. Insoweit sei auch Art. 12 GG zu berücksichtigen, da ansonsten die Gefahr des Berufsträgers bestünde, bei jeder Fehlinformation der Mandantschaft als Rückforderungsschuldner herangezogen zu werden. Weder Herr Rechtsanwalt X. noch die Klägerin hätten positive Kenntnis von der Nichtexistenz der Frau L. gehabt, wofür auch keine Anhaltspunkte bestanden hätten. Der Verweis auf den Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 12. Oktober 2017 gehe fehl. Die dortigen Feststellungen könnten keine bindende Wirkung für das hiesige Verwaltungsverfahren entfalten. Zudem sei in der Sache ersichtlich, dass der Strafsenat des Oberlandesgerichts München, der Frau L. selbst als Nebenklägerin zugelassen habe, die Verantwortung hierfür Herrn Rechtsanwalt X. habe zuschieben wollen, um nicht selbst dem Vorwurf ausgesetzt zu sein, dass sich Zweifel an der Existenz hätten aufdrängen müssen. Durch die Zulassung als Nebenklägerin zeige sich vielmehr, dass auch dem Strafsenat keine Zweifel gekommen seien. Für Herrn Rechtsanwalt X. trete hinzu, dass sich dieser in der Rolle eines Interessenvertreters mit einem darin begründeten besonderen Vertrauensverhältnis befunden habe, in der es ihm grundsätzlich erlaubt gewesen sei, Mandantenangaben als wahr zu unterstellen. Insbesondere sehe das Gesetz keine Verpflichtung zur Identitätskontrolle der Mandantschaft vor. Dadurch, dass Herr Rechtsanwalt X. als anwaltlicher Vertreter für Frau L. – die er auch einmal persönlich kennengelernt zu haben glaubte – handelte, habe er auf deren Angaben und vorgelegten Unterlagen vertrauen dürfen, ohne sich dem Vorwurf einer grob fahrlässigen Unkenntnis oder gar positiven Kenntnis der Nichtexistenz seiner Mandantin auszusetzen. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2019 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und begründete dies damit, dass es auf die Abgrenzung zwischen einem Individual- und Sozietätsmandat nicht ankomme, da jedenfalls ausschließlich die Klägerin unmittelbar Begünstigte der Zahlung durch die – beantragte – Auszahlung der Härteleistung auf das Kanzleikonto sei. Für die Annahme eines Individualmandates seien jedoch auch hohe Hürden anzunehmen; die Regel sei ein Sozietätsmandat, wofür vorliegend auch die Verwendung des Briefkopfes, die Angabe der Kanzleikontoverbindung sowie das zwischenzeitliche Tätigwerden eines weiteren kanzleiangehörigen Anwalts sprächen. Auch eine Entreicherung komme nicht in Betracht, da es bereits an einer positiv nachgewiesenen Weitergabe des Geldes an Herrn P. fehle. Letzterer habe seinerzeit einen Gelderhalt bestritten und die Echtheit der vorgelegten Quittungen stehe nicht fest. Es sei zudem auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin anzunehmen, da sich jedenfalls Herrn Rechtsanwalt X. Anhaltspunkte für eine Nichtexistenz der Frau L. hätten aufdrängen müssen, was sich die Klägerin zurechnen lassen müsse. Eine Verletzung des Art. 12 GG sei nicht anzunehmen, da dieser nur die berufliche Tätigkeit, nicht jedoch das daraus Erworbene schütze. Die Klägerin hat am 30. Juli 2019 Klage erhoben. Zur Begründung der Klage führt die Klägerin aus, bereits nicht die richtige Adressatin der Rückforderung zu sein. Denn die Beklagte habe sich mit Schreiben vom 19. Oktober 2015, nachdem die Nichtexistenz der Frau L. bekannt geworden war, ausschließlich an Herrn Rechtsanwalt X. hinsichtlich der Rückforderung des ausgekehrten Betrages i. H. v. 5.000,00 Euro gewandt. Dieser habe im Rahmen eines Individualmandates als Annex zu dem für Frau L. übernommenen Nebenklagemandat gehandelt. Herr Rechtsanwalt X. sei von Beginn an der zuständige Ansprechpartner für die Beklagte gewesen, sodass auch die Rückforderung nur an diesen allein zu richten sei. Daran ändere es auch nichts, dass die Auszahlung auf das Kanzleikonto der Klägerin erfolgt sei, da Herr Rechtsanwalt X. das Mandat unter klarer Benennung allein seiner Person als Individualmandat gekennzeichnet habe. Das strafrechtliche Nebenklagemandat sei – wie im Strafrecht aufgrund des notwendigen Vertrauensverhältnisses sowie des Verbots der Mehrfachverteidigung üblich – ein Individualmandat gewesen, was das in engem Zusammenhang damit stehende Mandat für die Geltendmachung der Härteleistung teile. Auch die Verwendung des Kanzleibriefkopfes und der Kanzleikontoverbindung stünden dem nicht entgegen, da eine anderweitige Praxis bei Individualmandaten bundesweit unüblich sei. Solange keine bestimmenden Schriftsätze, die gerade über einfache Übersendungen von Belegen oder Mitteilungen hinausgingen, von Kollegen der Sozietät verfasst würden, seien dies keine tauglichen Kriterien, um ein Individualmandat zu verneinen. Ein Vorgehen gegen Herrn Rechtsanwalt X. sei der Beklagten aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Verjährung eines solchen Anspruchs jedoch nicht mehr möglich, weswegen die Beklagte an einer Rückforderung gegenüber der Klägerin festhalte. Jedenfalls aber sei eine zu beachtende Entreicherung eingetreten. Denn es sei dargelegt und durch die vorgelegten Quittungen bzw. Übersichten auch bewiesen, dass Herr Rechtsanwalt X. die erhaltene Härteleistung i. H. v. 5.000,00 Euro an Herrn P. für N. L. weitergegeben habe. Dass die Unterschrift hierauf nicht von Herrn P. stamme, da der Beklagten eine von diesem unterschriebene Vollmacht mit einer anders aussehenden Unterschrift vorliege, verfange nicht. Denn dass jene andere Unterschrift diejenige echte des Herrn P. sei, habe die Beklagte – die dafür beweisbelastet sei – nicht nachgewiesen. Hinzu komme, dass Herr Rechtsanwalt X. in seiner beruflichen Funktion als Rechtsanwalt tätig geworden sei, sodass die Tätigkeit der Berufsausübungsfreiheit unterfalle. Demgemäß könne im Verhältnis der Beklagten zu Herrn Rechtsanwalt X. bzw. der Klägerin nicht von einer herkömmlichen Leistungsverwaltung ausgegangen werden, bei der der Bürger ohne Gegenleistung einen geldwerten Vorteil erhalte. Daher könne auch die Rechtsfolge, dass bei einem nichtigen – da an eine nichtexistente Person gerichteten – Verwaltungsakt eine Rückforderung von einem beruflich agierenden Rechtsanwalt gefordert werden könne, nicht überzeugen. Aufgrund von Art. 12 GG könne ein handelnder Rechtsanwalt nicht mit einem regulären Leistungsempfänger gleichgesetzt werden. Im Verhältnis zu einem derart involvierten Rechtsanwalt könne daher nicht ohne Weiteres auf die Nichtigkeit eines solchen Verwaltungsakts geschlossen werden. Aufgrund des guten Glaubens des Rechtsanwaltes X. an die Existenz der Mandantin L. , auch auf Grundlage der weitere Unterlagen und Erklärungen des Herrn P. , stelle sich die Situation gerade anders dar als bei einem regulären Leistungsempfänger, der eine Auszahlung auf Grundlage – eigener – unrichtiger Angaben erlange. In einer Konstellation wie der hiesigen müsse Art. 12 GG bereits auf der Tatbestandsebene berücksichtigt werden und dazu führen, dass im Verhältnis zum handelnden Rechtanwalt nicht vom Vorliegen eines nichtigen Verwaltungsakts auszugehen sei. Sofern dennoch von einem auch gegenüber dem Anwalt nichtigen Verwaltungsakt auszugehen sein sollte, sei wenigstens die Vorstellung des Rechtsanwaltes bei der Berufsausübung zu berücksichtigen. Die Härteleistung sei in gutem Glauben beantragt worden und auch nicht etwa zum Zwecke der Verrechnung mit Honorarforderungen teilweise einbehalten, sondern gänzlich an Herrn P. für N. L. weitergeleitet worden. Es liege auf der Hand, dass Herr P. gemeinsam mit seiner Mutter, die er gegenüber Herrn Rechtsanwalt X. als Frau L. ausgegeben habe, Letzteren bewusst getäuscht habe, um die Härteleistung für sich selbst zu verwenden. In dieser Gesamtsituation sei nicht auf eine Fahrlässigkeit des Herrn Rechtsanwaltes X. zu verweisen, welcher vielmehr ebenso wie das Oberlandesgericht München, dem dieselben Unterlagen vorgelegen hätten, der Täuschung unterlegen sei. Als Interessenvertreter habe Herr Rechtsanwalt X. mehr noch als das neutrale Oberlandesgericht München auf die Wahrheit der Angaben der Mandantschaft vertrauen dürfen. Einem Rechtsanwalt könne nicht zugemutet werden, sämtliche Erklärungen der Mandanten in Zweifel zu ziehen oder das Mandat abzulehnen, um nicht befürchten zu müssen, Adressat einer Rückforderung zu werden. Soweit die Beklagte ausführe, eine Entreicherung über § 818 Abs. 3 BGB analog sei im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs generell nicht heranzuziehen, sei dem nicht zu folgen. Jedenfalls in einem Fall wie dem Vorliegenden, in dem Art. 12 GG betroffen sei, müsse dieses Rechtsinstrument Beachtung finden. Aufgrund des Rechtes eines Anwaltes, die Angaben seiner Mandantschaft seinen bestimmenden Schriftsätzen zugrunde zu legen, folge, dass die starren Grundlagen insbesondere des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG nicht zur Anwendung kommen könnten. Es sei eine grundrechtskonforme Anwendung des Rückforderungsrechts unter Beachtung der Berufsfreiheit zu fordern. Hierfür seien insbesondere etwaige berufsrechtliche Pflichtverletzungen wegen einer Mandatsanbahnung über Herrn P. irrelevant, da sich diese wenn überhaupt nur auf das Nebenklagemandat für Frau L. vor dem Oberlandesgericht München, nicht aber das hiesige, die Härteleistung betreffende, Mandat bezögen. Jedenfalls aufgrund der Berufsfreiheit müsse einem Fremdgeld weiterleitenden Rechtsanwalt, der in gutem Glauben handele, diese Weiterleitung ohne die Gefahr von Rückforderungsansprüchen zustehen. Es gehe gerade auch nicht um ein aus der Berufsfreiheit herzuleitendes Recht, derartiges Fremdgeld auch behalten zu dürfen. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2019, mit welchem festgestellt worden ist, dass der Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013 nichtig ist und die Klägerin und Widerspruchsführerin verpflichtet worden ist, der Beklagten einen Betrag in Höhe von 5.000,00 Euro zu erstatten, aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich maßgeblich auf die Begründung in den streitgegenständlichen Bescheiden. Ergänzend führt sie aus, die mit Bescheid vom 10. September 2013 gewährte Billigkeitsentschädigung i. S. v. § 53 BHO für Frau N. L. beruhe auf der „Richtlinie zur Zahlung von Härteleistungen für Opfer terroristischer Straftaten aus dem Bundeshaushalt (Kapitel 0708 Titel 681 02)“. Es handele sich um eine freiwillige Leistung zur Bekämpfung, Ächtung und Verhinderung solcher Taten, die als einmalige Leistung für Körperschäden erbracht werde. Anhand der nachgeforderten Unterlagen zu den Verletzungen der Frau L. hätten aus damaliger Sicht hinreichende Indizien für eine Opfereigenschaft vorgelegen. Aufgrund der Nichtexistenz der Frau L. sei dieser Bescheid jedoch mangels wirksamer Bekanntgabe bzw. aufgrund von Unbestimmtheit offensichtlich schwerwiegend fehlerhaft und daher nichtig. Diese Nichtigkeit wirke unterschiedslos gegenüber jedermann, so insbesondere auch gegenüber der Klägerin. Ein Unterschied gegenüber gutgläubigen Rechtsanwendern könne nicht angenommen werden. Die Klägerin sei auch die richtige Rückforderungsadressatin. Im Rahmen des hier anwendbaren öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sei derjenige, der aufgrund einer vermeintlichen öffentlich-rechtlichen Leistungsbeziehung eine Begünstigung erhalten habe, bei deren Rechtsgrundlosigkeit zur Erstattung verpflichtet. Dies müsse nicht immer der Adressat eines begünstigenden Verwaltungsakts sein, sondern es könne auch der unmittelbar Begünstigte, sprich ein benannter Leistungsempfänger, sein. Eine solche unmittelbar Begünstigte sei vorliegend die Klägerin, auf deren Kanzleikonto die Härteleistung antragsgemäß überwiesen worden sei. Es habe sich um eine willensgemäß von der Beklagten an die Klägerin geleistete Vermögensmehrung gehandelt. Selbst wenn man dem Argument der Klägerin folgen wollte, dass es sich um ein Einzelmandat des Herrn Rechtsanwaltes X. gehandelt habe, könne die Klägerin dies der Beklagten nicht entgegenhalten. Denn auch in diesem Fall habe sich die Klägerin dessen Handeln als dasjenige eines Vertreters nach den – auch im öffentliche Recht anwendbaren – Grundsätzen über Rechtsscheinvollmachten zurechnen zu lassen, da sie in zurechenbarer Weise, wie z. B. bei der Beantragung der Härteleistung mit der Aussage „zeigen wir die Vertretung der rechtlichen Interessen der Frau N. L. an“ den Rechtsschein einer solchen Vertretung gesetzt habe. Eine derartige Billigung der Mandatsbearbeitung zeige sich auch in der Annahme der Zahlung der Beklagten. Die Zuordnung der Zahlung ggf. allein zu Herrn Rechtsanwalt X. als einzelmandatiertem Bevollmächtigten falle hingegen in die Sphäre des Innenverhältnisses zwischen diesem und der Klägerin. Aufgrund der Nutzung der Kanzleiressourcen zur Mandatsbearbeitung sei jedoch nach allgemeiner Verkehrsanschauung ohnehin vom Vorliegen eines Sozietätsmandates auszugehen. Etwas anderes folge auch weder aus § 137 StPO noch aus dem strafrechtlichen Verbot der Mehrfachvertretung in § 146 StPO. Zum einen stünden diese Normen nicht der Beauftragung einer Anwaltssozietät in strafrechtlichen Verfahren entgegen. Zum anderen seien sie jedoch auch selbst bei einer Verbindung des Härteleistungsmandates mit der strafrechtlichen Nebenklagevertretung vorliegend nicht anwendbar, da sie für Nebenklagemandate schon nicht gälten. Die Klägerin könne sich auch nicht auf Entreicherung berufen. Es stehe bereits nicht fest, ob eine Entreicherungssituation, für die die Klägerin beweisbelastet sei, rein faktisch eingetreten sei, da Herr P. seinerzeit den Gelderhalt und die Echtheit der vorgelegten Quittungen bestritten habe. Jedenfalls aber scheitere die Berufung auf eine etwaige Entreicherung, da es an einem schutzwürdigen Vertrauen der Klägerin fehle. Denn eine Entreicherung sei im öffentlichen Recht nur dann anzunehmen, wenn im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Vertrauensschutzinteresse des Rückforderungsschuldners und dem öffentlichen Interesse an der Wiederherstellung einer dem Gesetz entsprechenden Vermögenslage das Erstere überwiege. Zur Konkretisierung des Vertrauensschutzes sei auf §§ 48, 49 VwVfG zurückzugreifen. Insbesondere bei § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG komme es allein auf objektiv unrichtige Tatsachen, nicht jedoch auf ein Verschulden des Begünstigten oder seines Vertreters an. Auch nach § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG sei kein schutzwürdiges Vertrauen ersichtlich, da davon ausgehen sei, dass Herr Rechtsanwalt X. – ggf. im kollusiven Zusammenwirken mit Herrn P. – die Existenz der Frau L. zur Erlangung der Härteleistung fingiert habe bzw. sich dieser Erkenntnis jedenfalls grob fahrlässig verschlossen habe. Dies müsse sich die Klägerin auch zurechnen lassen. Das gelte auch in Ansehung eines Mandatsverhältnisses. Aufgrund der Stellung eines Rechtsanwaltes nicht nur als Interessenvertreter mit einem besonderen Vertrauensverhältnis, sondern auch als Organ der Rechtspflege mit dem zentralen Verfahrensziel der Wahrheitsfindung obliege es einem Rechtsanwalt, bei sich aufdrängenden Zweifeln den vom Mandanten mitgeteilten Sachverhalt einer Überprüfung zu unterziehen. Selbst im Fall einer allein von Herrn P. ausgehenden Fiktion im Hinblick auf die Person N. L. seien hinreichende Anhaltspunkte für Herrn Rechtsanwalt X. gegeben gewesen, die ihn zu einer Überprüfung der Angaben und Identität der Mandantin vor Weiterleitung sämtlicher Angaben an das Bundesamt für Justiz hätten veranlassen müssen: Aufgrund der durch Herrn P. angebahnten Mandatsbeziehung unter dessen Verfolgung erkennbar eigener finanzieller Interessen, dadurch bedingten Verstoßes gegen das berufsrechtliche Verbot des § 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO, widersprüchlicher, selbst vorgetragener Angaben zum Aufenthaltsort der Mandantin zum Anschlagszeitpunkt im Rahmen des Nebenklage- sowie Härteleistungsmandates sowie fehlender Informationen zu seiner Mandantin in den ihm von dem Oberlandesgericht München zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten zum Nagelbombenattentat habe es Bedarf an einer Überprüfung gegeben. Zudem sei auch mit der der Klägerin überwiesenen Härteleistung nicht sorgfältig umgegangen worden, wie dies von einem Anwalt zu erwarten sei. Mangels Geldempfangsvollmacht des Herrn P. hätten Gelder nicht an einen nicht legitimierten Dritten ausgezahlt werden dürfen. Der Schutzbereich der Berufsfreiheit sei insgesamt nicht eröffnet, da diese nicht das aus der Berufsausübung Erlangte schütze. Mit Urteil vom 30. November 2020 ist Herr Rechtsanwalt X. von dem Vorwurf des Betruges durch das Landgericht Aachen – 69 Kls-609 Js 1550/15-5/18 – freigesprochen worden. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass Herrn Rechtsanwalt X. ein vorsätzliches Handeln nicht habe nachgewiesen werden können. Ein gegen Herrn Rechtsanwalt X. eingeleitetes anwaltsgerichtliches Ermittlungsverfahren – 10 EV 28/16 – ist von der Generalstaatsanwaltschaft Köln am 5. Januar 2022 eingestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten 609 Js 1550/15 der Staatsanwaltschaft Aachen sowie der Ermittlungsakten 121 Js 719/15 der Staatsanwaltschaft Köln Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Da sich die Beklagte der Handlungsform eines Verwaltungsakts bedient hat, handelt es sich jedenfalls um ein hoheitliches Handeln und eine Streitigkeit auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts. Ob der Beklagten diese geltend gemachten hoheitlichen Befugnisse tatsächlich zustehen, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 37.88 –, juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 6. Dezember 2016 – 15 E 993/16 –, juris. Die Klage ist deshalb auch insgesamt als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Variante 1 VwGO zulässig. Die Klage ist aber nur teilweise begründet. Sie hat keinen Erfolg, soweit sie gegen Ziffer 1 des Bescheids vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2019 gerichtet ist (hierzu unter I.), wohingegen Ziffer 2 dieses Bescheids antragsgemäß der Aufhebung unterliegt (hierzu unter II). I. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn der Bescheid vom 10. September 2013 ist nichtig bzw. wie ein nichtiger Verwaltungsakt zu behandeln. Insoweit beruht der in Ziffer 1 getroffene Nichtigkeitsausspruch auf § 44 Abs. 5 Halbs. 1 VwVfG in direkter bzw. jedenfalls entsprechender Anwendung. Nach dieser Norm kann die Behörde die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts jederzeit von Amts wegen feststellen. Es bestehen zunächst keine Bedenken im Hinblick auf die formelle Rechtmäßigkeit der in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellung. Zwar fehlte es vor Erlass des belastenden streitgegenständlichen Bescheids vom 14. Dezember 2018 an einer Anhörung der Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG. Dieser formelle Mangel wurde jedoch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens geheilt, weil in dessen Verlauf gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG die Anhörung nachgeholt worden ist. Für eine solche Nachholung genügt es, wenn der betroffene Beteiligte durch den Erhalt des Verwaltungsakts von den entscheidungserheblichen Tatsachen Kenntnis und damit zugleich Gelegenheit erhalten hat, sich zu diesen Tatsachen zu äußern. Der Schutzzweck des Anhörungsgebots im Hinblick auf die Nachholung der Anhörung fordert grundsätzlich keine besondere Maßnahme der nachholenden Behörde. Ergeht daher ein mit Gründen versehener Verwaltungsakt mit einer Belehrung darüber, dass dagegen innerhalb eines Monats Widerspruch erhoben werden kann, so muss dem Betroffenen bewusst sein, dass er jetzt Gelegenheit hat, alles vorzubringen, was sich gegen den Verwaltungsakt anführen lässt, und dass er insbesondere zu den in der Verfügung verwerteten Tatsachen Stellung nehmen und weitere ihm bedeutsam erscheinende Tatsachen vortragen kann. Allerdings wird ein Anhörungsmangel noch nicht allein dadurch geheilt, dass der Betroffene seine Einwendungen im Wege des Widerspruchs vortragen kann. Die Anhörungspflicht schließt vielmehr ein, dass die Behörde ein etwaiges Vorbringen des Betroffenen zur Kenntnis nimmt und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zieht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 1982 – 1 C 22.81 –, juris, Rn. 17 f. und vom 14. Oktober 1982 – 3 C 46.81 –, juris, Rn. 42. Dies ist vorliegend der Fall. Die Beklagte hat sowohl einen ausführlich begründeten Ausgangsbescheid erlassen, der die Klägerin in die Lage versetzt hat, zu den behördlichen Entscheidungsgründen Stellung zu nehmen, als auch sich mit den insoweit aufgeworfenen Punkten der Klägerin im Widerspruchsbescheid erkennbar auseinander gesetzt. Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids in Gestalt des Widerspruchsbescheids erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig, da der Bescheid vom 10. September 2013 nichtig bzw. mangels Bekanntgabe unwirksam und damit einem nichtigen Verwaltungsakt gleichgestellt war. Nach der Rechtsprechung ist ein an eine nicht existente Person gerichteter Verwaltungsakt nichtig. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 VwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Gerichtet und bekanntgeben werden kann der Verwaltungsakt deshalb nur an existierende Rechtssubjekte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 2. April 1990 – 22 B2. 1488/88 –, juris, Rn. 21-24; BFH, Urteil vom 17. Juni 1992 – X R 47/88 –, juris, Rn. 29 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10. Februar 1983 – 2 S 390/82 –, juris (Ls.) sowie BVerwG, Urteile vom 9. September 2014 – 1 C 10.14 –, juris, Rn. 17 und 8. März 1977 – I C 15.73 –, juris, Rn. 13 (zur Nichtigkeit einer Einbürgerung nicht existenter Personen). Mangels Bekanntgabe erlangt ein Verwaltungsakt keine äußere Wirksamkeit und ist deshalb mangels Existenz ein Nichtverwaltungsakt. Ein derartiger rechtlich nicht existent gewordener Bescheid gleicht in seiner rechtlichen Unwirksamkeit einem nichtigen Verwaltungsakt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1986 – 8 C 127.84 –, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 2004 – 15 B2. 3896/02 –, juris, Rn. 5; Schemmer, in: BeckOK-VwVfG, 57. Edition, Stand 1. Oktober 2022, § 43 Rn. 8 und § 44 Rn. 6. Nach diesen Maßgaben konnte der Bescheid vom 10. September 2013 weder der – unstreitig – nicht existenten Inhaltsadressatin N. L. noch einem vermeintlichen Bevollmächtigten i. S. d. § 41 Abs. 1 Satz 2 VwVfG bekannt gegeben werden und somit keine Wirksamkeit erlangen. Denn eine Bekanntgabe an einen Bevollmächtigten ist nur dann wirksam, wenn im Zeitpunkt des Zugangs eine Vollmacht tatsächlich (noch) oder zumindest eine Zurechnung über einen Rechtsscheintatbestand in Form einer Anscheins- oder Duldungsvollmacht besteht. Vgl. Couzinet/Fröhlich, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz (Hrsg.), VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 41 Rn. 65; zu Letzterem auch BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1994 – 8 C 2.92 –, juris, Rn. 10. Davon ist vorliegend nicht auszugehen. Denn es bestand – mangels existenter Mandantin – zu keinem Zeitpunkt ein tatsächliches Vertretungsverhältnis für die vermeintliche Inhaltsadressatin des Bescheids vom 10. September 2013. Auch fehlt es für den vorliegenden Fall einer nicht existenten Person als vermeintlichem Geschäftsherrn grundsätzlich an hinreichenden Anhaltspunkten für die Annahme einer Anscheinsvollmacht. Diese setzt ein wiederholtes Auftreten als Vertreter über einen längeren Zeitraum voraus, welches der Vertretene zwar nicht kannte, bei der Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt jedoch hätte erkennen müssen und verhindern können. Vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 2014 – V ZR 305/12 – juris, Rn. 12. Es begegnet bei einer demnach anzunehmenden insgesamt fehlenden Bekanntgabe des Bescheids vom 10. September 2013 auch keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Bescheid die Terminologie der Nichtigkeit verwendet und den Bescheid auf § 44 Abs. 5 Halbs. 1 VwVfG gestützt hat. Denn jedenfalls vorliegend ist ein mit der Nichtigkeitsfeststellung vergleichbares Klarstellungsinteresse der Beklagten hinsichtlich der Unwirksamkeit des Nicht-Verwaltungsakts gegenüber dem einzigen vermeintlichen Bekanntgabeadressaten ersichtlich und im Hinblick auf die in der Rechtsprechung angenommene gleichartige Behandlung nichtiger Bescheide und Nichtverwaltungsakte angemessen. Eine etwaige Verletzung in subjektiven Rechten der Klägerin durch die entsprechende Anwendung des § 44 Abs. 5 Halbs. 1 VwVfG ist zudem weder vorgetragen noch ersichtlich. Aber selbst wenn eine Bekanntgabe des Bescheid vom 10. September 2013 gegenüber den im Verwaltungsverfahren Bevollmächtigten unter Rechtsscheingesichtspunkten anzunehmen sein sollte, wobei insoweit offen bleiben kann, zu wessen Lasten sich eine derartige Zurechnung auswirken konnte, erweist sich jener Bescheid jedenfalls gemäß § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG als nichtig und kann die getroffene streitige Feststellung auf § 44 Abs. 5 Halbs. 1 VwVfG gestützt werden. Nach § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG ist ein solcher Verwaltungsakt absolut nichtig, den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann. Der Vorschrift liegt die Erwägung zugrunde, dass ein Verwaltungsakt, der auf einen unmöglichen Erfolg gerichtet ist, keine Rechtsgeltung beanspruchen kann. Das trifft auch auf einen Verwaltungsakt zu, der mangels Existenz seines Adressaten die in ihm ausgesprochenen Rechtsfolgen nicht zu erreichen vermag. Dementsprechend wird der in § 44 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG verwandte Begriff des Ausführens in einem weiten Sinne verstanden, der jede denkbare Art der Verwirklichung des Verwaltungsakts einschließt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Mai 1995 – 7 B 223.94 –, juris, Rn. 2. Demgemäß liegt auf der Hand, dass im Fall eines ggf. zwar anzunehmenden Bekanntgabeadressaten des begünstigenden Bescheids vom 10. September 2013 die darin vorgesehene Rechtsfolge in tatsächlicher Hinsicht nicht zu erreichen war. Denn es war objektiv unmöglich, die darin geregelte Begünstigung in Form einer pauschalen Härteleistung an die nicht existente Frau N. L. als Inhaltsadressatin zu bewirken. In beiden vorgenannten Fällen handelt es sich zudem um eine gegenüber jedermann – und so auch gegenüber der Klägerin – wirkende Rechtsfolge der Unwirksamkeit, vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwVfG, des Bescheides vom 10. September 2013. Der nicht bekannt gegebene Nichtverwaltungsakt entfaltet bereits von Beginn an keinerlei Wirksamkeit, gegenüber niemandem. Vgl. BT-Drucks. 7/910, S. 63 („Nichtverwaltungsakte oder Scheinverwaltungsakte [liegen] gänzlich außerhalb der Rechtsordnung […] und [sind] somit für Verwaltung und Bürger irrelevant […].“). Auch im Falle einer gegenüber Herrn Rechtsanwalt X. bzw. der Klägerin erfolgten Bekanntgabe des Bescheides vom 10. September 2013 wirkt die Rechtsfolge der Unwirksamkeit bei Nichtigkeit des Bescheids aus § 43 Abs. 3 VwVfG umfassend, nämlich sowohl in zeitlicher Hinsicht von Anfang an als auch in materieller Hinsicht gegenüber jedermann. Weder die Behörde oder der Adressat noch Dritte können – ungeachtet einer etwaigen Gutgläubigkeit oder eines Vertrauens in die Wirksamkeit des Bescheids – aus einem nichtigen Verwaltungsakt Rechtswirkungen herleiten. Vgl. Schemmer, in: BeckOK-VwVfG, 57. Edition, Stand 1. Oktober 2022, § 43 Rn. 57; Golfhammer, in: Schoch/Schneider (Hrsg.), Verwaltungsrecht, 3. EL August 2022, § 43 VwVfG Rn. 135. II. Die Klage hat jedoch Erfolg, soweit sie gegen Ziffer 2 des Bescheids vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2019 gerichtet ist. Insoweit ist der angegriffene Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es fehlt der Beklagten jedenfalls an einer Befugnis, die Verpflichtung der Klägerin zur Rückzahlung i. H. v. 5.000,00 Euro mittels Verwaltungsakts auszusprechen. Die Festsetzung und Durchsetzung eines Zahlungsanspruchs in der Handlungsform des Verwaltungsakts bedarf grundsätzlich einer gesetzlichen Grundlage. Die Behörde greift mit der Konkretisierung und Individualisierung der sich aus einer Anspruchsgrundlage für eine Erstattung ergebenden Verpflichtung, den geleisteten Betrag zu ersetzen, in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) der in Anspruch genommenen Person ein. Hierfür ist eine gesetzliche Grundlage erforderlich, die die Behörde gerade auch ermächtigt, durch Verwaltungsakt tätig zu werden. Eine Befugnis zum Erlass eines Verwaltungsakts muss nicht ausdrücklich geregelt sein. Die Behörde ist auch dann zum Erlass eines Leistungsbescheids ermächtigt, wenn sie und der Bürger gerade mit Blick auf den von ihr geltend gemachten Anspruch in einem allgemeinen öffentlich-rechtlichen Über- und Unterordnungsverhältnis stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 – 5 C 20.11 –, juris, Rn. 11. Dies ist insbesondere auch im Rahmen des – gewohnheitsrechtlich anerkannten – öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs anerkannt. Eine derartige subordinationsrechtliche Verwaltungsaktbefugnis wird nämlich etwa bei der Rückforderung von Leistungen, die durch Bescheid gewährt worden sind, mittels der sog. Kehrseitentheorie angenommen: Denn wenn ein begünstigender Bescheid durch Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann, so gilt das gleiche auch für die Rückforderung des auf Grund der Begünstigung Geleisteten, weil beide Ansprüche miteinander verzahnt sind. In aller Regel ist nämlich die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsakts mit der Aufforderung der Rückerstattung verbunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1983 – 7 C 70.80 –, juris, Rn. 13 und Urteil vom 17. März 1977 – VII C 59.75 –, juris, Rn. 12, 15-16. So liegt der Fall hier jedoch gerade nicht. Denn die mittels des streitgegenständlichen Bescheids zur Rückzahlung in Anspruch genommene Klägerin ist nicht mit der vermeintlichen Antragstellerin und Adressatin des – nichtigen – Zuwendungsbescheids vom 10. September 2013 identisch, der gegenüber eine etwaige Aufhebung des Zuwendungsbescheids nach der Kehrseitentheorie hätte erfolgen können. Nur die vermeintliche Antragstellerin – Frau N. L. – trat nach dem Vorstehenden in das Subordinationsverhältnis mit der Beklagten ein, nicht jedoch wird ein für einen Antragsteller im Verwaltungsverfahren i. S. d. § 14 Abs. 1 Satz 1 VwVfG bestellter Vertreter selbst anstelle oder neben dem Antragsteller zum Subjekt des durch die Antragstellung entstehenden öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses. Denn ein Dritter, der außerhalb eines solchen zwischen Staat und Bürger begründeten Rechtsverhältnisses steht, kann durch eine Behörde grundsätzlich nicht mittels Verwaltungsakts zu einem bestimmten Handeln oder Tun veranlasst werden. Schon die Tatsache, dass der Dritte als Kläger auftreten müsste, da er gegen einen ihn belastenden Verwaltungsakt ankämpfen muss, rechtfertigt es vielmehr, den unmittelbar mittels Verwaltungsakt geltend zu machenden Rückforderungsanspruch der Behörde eng zu begrenzen und ihn nur demjenigen gegenüber anzuerkennen, der als angeblich Berechtigter in rechtliche Beziehungen zur Behörde getreten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1964 – IV C 140.63 –, NJW 1964, 1587. Ein Subordinationsverhältnis entsteht auch nicht durch die allein faktische Inanspruchnahme der Klägerin durch die Beklagte. Es genügt für dessen Begründung nicht, wenn Dritte, die zuvor nicht selbst in einem besonderen Gewaltverhältnis zur Verwaltung stehen, in Anspruch genommen werden. Zwar mögen die Erwägungen einer Behörde zur Notwendigkeit, Dritte in ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis einzubinden, gerechtfertigt sein. Ein derartig verfolgter Zweck rechtfertigt jedoch selbst bei einer persönlichen Mithaftungserklärung eines Dritten für eine ausgekehrte öffentlich-rechtliche Leistung kein Vorgehen gegen den Dritten mittels Verwaltungsakts. Vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 20. November 1987 – 22 B 85 B2. .1690 – NJW 1988, 2690; vgl. auch OVG Nds., Urteil vom 19. Juni 1996 – 13 L 6935/95 –, juris, Rn. 6 (zur unzulässigen Inanspruchnahme der Eltern und nicht des Schülers selbst mittels Verwaltungsakts aus einem Schulverhältnis). Daran ändert es auch nichts, dass die aufgrund des Bescheids vom 10. September 2013 ausgezahlte Härteleistung i. H. v. 5.000,00 Euro für Frau N. L. – unstreitig – auf dem Kanzleikonto der Klägerin einging. Durch die bloße Entgegennahme einer Zahlung wird ein Bürger nicht ohne weiteres der hoheitlichen Gewalt der Behörde unterworfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 37.88 –, juris, Rn. 18 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 30. März 1978 – VII ZR 244/76 –, juris, Rn. 11. Die Behörde und der Zahlungsempfänger stehen sich insoweit vielmehr gleichberechtigt gegenüber, ähnlich wie es der Fall ist, wenn Zahlungen zwischen Privaten fehlgeleitet werden. Gegenüber einem solchen reinen Zahlungsempfänger ist nämlich auch gerade kein Verwaltungsakt ergangen, aufgrund dessen Leistungen erbracht worden sind und von dem auf die subordinationsrechtliche Natur des Rückforderungsanspruches geschlossen werden könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1985 – 12 B2. 3380/83 –, NJW 1985, 2438 f. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einem Subordinationsverhältnis, aus dem sich eine – ungeschriebene – Verwaltungsaktbefugnis ergeben könnte. Weder die bloße Vertretung noch die in diesem Zuge erfolgte Entgegennahme der Begünstigung für die vermeintliche Mandantin N. L. begründen ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zur Klägerin, das Grundlage für eine derartige Befugnis sein kann. Allein die Nutzung des Kanzleikontos eines Verfahrensbevollmächtigten als „Zahlstelle“ für eine öffentlich-rechtliche Leistung an den Mandanten, vgl. hierzu für das Steuerrecht BFH, Urteil vom 22. August 1980 – VI R 102/77 –, juris, Rn. 28 und FG Münster, Urteil vom 9. Juni 2016 – 6 K 213/13 AO –, juris, Rn. 39 f., 43, bewirkt keine Einbeziehung der Bevollmächtigten in das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis zwischen Behörde und Mandanten. Es ist vorliegend auch nicht ersichtlich, dass diese Betrachtung mit Blick auf die Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls zu modifizieren sein könnte. Allein der Umstand, dass die vermeintliche Mandantin, die zugleich Antragstellerin und Begünstigte war, nicht existierte, bietet hierzu keinen Anlass. Tragfähige Gründe für die Annahme, dass ein etwaiges Vorgehen zur Rückforderung der faktisch auf das Kanzleikonto des Bevollmächtigten, der kein eigenes Rechtsverhältnis zur Behörde pflegt, erfolgten Begünstigung ohne Weiteres mit dem Mittel eines Verwaltungsakts erfolgen kann, ergeben sich hieraus nicht. Auch im Fall einer nicht existenten Antragstellerin ändert sich nichts an dem reinen Abwicklungsverhältnis zwischen Behörde und Verfahrensbevollmächtigtem als „Zahlstelle“. Es ist kein Grund vorgetragen oder ersichtlich, weshalb Letzterer in einem solchen Fall automatisch in das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis der vermeintlichen Antragstellerin eintreten und gegen ihn mit dem subordinationsrechtlichen Mittel des Verwaltungsakts vorgegangen werden sollen dürfte. Vielmehr verbleibt die Möglichkeit der Rückabwicklung wie bei einer fehlgeleiteten öffentlich-rechtlichen Zahlung, die sich gleichermaßen – unabhängig von ihrer Einordnung als zivil- oder öffentlich-rechtliche Forderung – ohne Verwaltungsaktbefugnis der Behörde vollzieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17.98 –, juris, zur Möglichkeit der Inanspruchnahme eines anderen als des ursprünglichen Adressaten eines begünstigenden Bescheids für den Fall einer Verpflichtung im Zuwendungsbescheid zur bestimmungsgemäßen Weiterleitung der Zuwendung an einen Dritten. Hiernach kann ein Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid an einen Dritten gerichtet werden, wenn der Bewilligungsbescheid den Dritten in das durch ihn begründete Rechtsverhältnis einbezogen und ihn rechtsverbindlich als Empfänger einer „gestreckten“ Zuwendung festgelegt hat. In diesem Fall kommt es für die Rücknahmeentscheidung und die Gewährung von Vertrauensschutz ganz auf das Verhalten des Dritten und seine Kenntnisse an. Eine solche Regelung wäre nicht praktikabel, wenn sie nicht voraussetzte, dass der tatsächlich Begünstigte auch Beteiligter des Rücknahmerechtsverhältnisses ist. Die Frage, wer Begünstigter in diesem Sinne ist, muss von der Rechtszuweisung durch den aufzuhebenden Verwaltungsakt ausgehen. Die bloße Weitergabe einer durch Verwaltungsakt gewährten Begünstigung an einen Dritten macht diesen nicht zum Begünstigten des ursprünglichen Bescheides. Ein zivilrechtlicher Akt des Adressaten des Verwaltungsakts kann einen Dritten nicht in ein Verwaltungsrechtsverhältnis einbeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1999 – 3 C 17.98 –, juris, Rn. 20 f. Auch hieraus kann eine Verwaltungsaktbefugnis gegenüber der Klägerin nicht gefolgert werden. Die Klägerin war zu keinem Zeitpunkt die durch den Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013 festgelegte materielle Zuwendungsempfängerin und sollte es auch nach dem Willen der Beklagten nie sein. Dies lässt sich bereits dem Bewilligungsbescheid vom 10. September 2013 selbst entnehmen, der an Frau N. L. „über Herrn Rechtsanwalt X. “ unter Angabe der Kanzleianschrift gerichtet war. Hieraus sowie aus dem Hinweis im Begleitschreiben, dass anliegend der Bescheid für die Mandantin L. übersandt werde, geht hervor, dass die Beklagte eine Begünstigung der Klägerin selbst nicht in Erwägung zog. Nach dem Vorstehenden sind auch keine sonstigen Gründe für weitere Modifikationen der Kehrseitentheorie bzw. der Subordinationslehre vorgetragen oder ersichtlich, die aus Wertungsgesichtspunkten eine Befugnis zum Handeln durch Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin in der vorliegenden Konstellation nahe legen. Insbesondere gibt es keinen allgemeinen Grundsatz des Inhalts, dass bei Störungen im Verhältnis zwischen der Behörde und dem Begünstigten einer öffentlich-rechtlichen Leistung automatisch der Bevollmächtigte des Begünstigten in das öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnis einrücken würde. Ausgehend hiervon kann dahinstehen, ob der der Forderung zugrunde liegende Erstattungsanspruch öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist. Nur bei einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis kommt eine öffentlich-rechtliche Geltendmachung der Rückerstattung überhaupt in Betracht. Ob sich im Einzelfall die Ausgleichspflicht aus dem privaten oder dem öffentlichen Recht ergibt, hängt davon ab, wie es zu der Bereicherung gekommen ist: Ansprüche auf Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung richten sich auf Abwicklung; sie sind Ansprüche, mit denen ein vermeintlicher Leistungsanspruch gleichsam umgekehrt wird. Dementsprechend teilen sie die Rechtsqualität des Anspruchs, den sie umkehren. Der auf den Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung gerichtete Erstattungsanspruch ist die Kehrseite des Leistungsanspruchs. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Januar 1990 – 8 C 37.88 –, juris, Rn. 15 sowie Beschluss vom 16. November 2007 – 9 B 36.07 –, juris, Rn. 3. Aufgrund der Zahlstellenfunktion der Klägerin könnten insoweit Zweifel an dem öffentlich-rechtlichen Charakter eines etwaigen Erstattungsanspruchs bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach können einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin ist im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nur zu einem geringen Teil unterlegen, weil sie mit ihrem maßgeblichen Rechtsschutzziel, die Verpflichtung zur Zahlung i. H. v. 5.000,00 Euro aufzuheben, Erfolg hat. Diese Betrachtung richtet sich neben dem wirtschaftlichen Wert der Klage auch nach der Wertung der einzelnen Regelungen des streitgegenständlichen Bescheides. Dessen Ziffer 1 stellt sich lediglich als wegbereitende Feststellung für die maßgebende in Ziffer 2 ausgesprochene Verpflichtung dar. Auch aus diesem Grund erscheint es angemessen, ein nur geringfügiges Unterliegen der Klägerin in Bezug auf Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids anzunehmen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Die daneben in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheids enthaltene Nichtigkeitsfeststellung tritt demgegenüber in den Hintergrund und ist in Verbindung mit der Rückforderungsanfechtung nicht mit einem eigenen wirtschaftlichen Interesse i. S. d. § 52 Abs. 1 GKG zu bemessen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.