Urteil
12 A 637/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1206.12A637.16.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird geändert.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 18. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 verpflichtet, der Klägerin weitere 3.606,37 € Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung ihres Bescheids vom 18. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 verpflichtet, der Klägerin weitere 3.606,37 € Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Instanzen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die Klägerin betreute seit dem Jahr 2011 bis einschließlich Juli 2014 Kinder in Tagespflege und erhielt hierfür von der Beklagten laufend eine monatliche Leistung, die sich aus einem Anerkennungsbetrag für die erzieherische Leistung und pauschalierter Sachkostenerstattung zusammensetzte. Seit März 2011 ist die Klägerin freiwillig kranken- und pflegeversichert gewesen. Im Oktober 2011 beantragte sie erstmals die Erstattung anteiliger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung unter Beifügung einer Bescheinigung über die Beitragshöhe. Im November 2011 gewährte die Beklagte die Erstattung für den Zeitraum 26. März bis 20. September 2011. Im März und im November 2012 beantragte die Klägerin ebenfalls die Erstattung anteiliger Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung jeweils unter Beifügung einer Bescheinigung des Kranken-/Pflegeversicherungsträgers, aus der sich ergab, dass höhere Beiträge als zuletzt bescheinigt zu zahlen waren. Die Beklagte zahlte die Erstattung jeweils auch für einen zurückliegenden Zeitraum. Auf einen im November 2012 gestellten Antrag der Klägerin erstattete die Beklagte ferner den Beitrag 2011 für eine Unfallversicherung. Den Beitrag 2012 für diese Versicherung erstattete die Beklagte auf einen im Juni 2013 gestellten Antrag, die Beiträge für 2013 und (anteilig) 2014 auf einen im Juni 2014 gestellten Antrag. Mit E-Mail vom 13. Februar 2014 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass sie erst kürzlich über die Rentenversicherungspflicht von Tagespflegepersonen aufgeklärt worden sei und sie sich dementsprechend nunmehr auch rentenversichern werde. Den entsprechenden Antrag beim Rentenversicherungsträger stellte die Klägerin im April 2014; der Antrag erfasste auch zurückliegende Jahre. Der Rentenversicherungsträger machte mit Bescheiden vom 24. Juli 2014 und 16. Februar 2015 Rentenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 29. März 2011 bis 31. Juli 2014 gegenüber der Klägerin geltend; Maßstab für die Beiträge war jeweils das (Arbeits-)Einkommen der Klägerin aus der Kindertagespflege. Im Mai 2015 beantragte die Klägerin sinngemäß bei der Beklagten die Erstattung der hälftigen Rentenversicherungsbeiträge. Mit Bescheid vom 18. Mai 2015 bewilligte die Beklagte die Erstattung für den Zeitraum ab dem 13. Februar 2014 und lehnte sie für den Zeitraum davor mit der sinngemäßen Begründung ab, dass die E-Mail der Klägerin vom 13. Februar 2014 als Antragstellung gewertet werde und eine Erstattung für Zeiten vor Antragstellung nicht in Betracht komme; bereits in einem Merkblatt zum Antrag auf Geldleistungen und sonstige Leistungen sei darauf hingewiesen worden, dass eine rückwirkende Zahlung für Zeiten vor Antragseingang nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 11. Juni 2015, per Einschreiben/Rückschein zur Post gegeben am 15. Juni 2015, legte die Klägerin Widerspruch ein. Dieser ging am 26. Juni 2015 bei der Beklagten ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 30. Juli 2015 wies die Beklagte den Widerspruch wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig zurück. Ergänzend führte sie sinngemäß aus, dass der Bescheid vom 18. Mai 2015 in der Sache nicht zu beanstanden sei, weil Leistungen erst ab Antragstellung bewilligt werden könnten. Am 28. August 2015 hat die Klägerin Klage erhoben und zugleich Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist beantragt. Mit Gerichtsbescheid vom 6. November 2015 hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen und zugleich eine Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist abgelehnt. Auf den Antrag der Klägerin auf mündliche Verhandlung ist das Verfahren fortgesetzt worden. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend gemacht: Ihre Klage sei zulässig. Bereits eine Versäumung der Widerspruchsfrist stehe nicht fest, da ihr Widerspruch am 26. Juni 2015 bei dem Beklagten eingegangen sei, sich jedoch nicht feststellen lasse, dass der Bescheid vom 18. Mai 2015 bis spätestens 22. Mai 2015 zur Post gegeben worden sei. Unabhängig davon sei ihr gegebenenfalls Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist zu gewähren, weil ihr Widerspruch aufgrund eines Poststreiks erst so spät bei der Beklagten eingegangen sei und ihr dieser Streik nicht als Verschulden angerechnet werden könne. Ihre Klage sei auch begründet. Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, dass der Anspruch auf Erstattung der hälftigen Beiträge zu einer angemessenen Alterssicherung erst für Zeiten ab Antragstellung bei der Behörde bestehe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 zu verpflichten, ihr (der Klägerin) weitere 3.606,37 € Aufwendungen zur angemessenen Alterssicherung zu erstatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat geltend gemacht, der Bescheid vom 18. Mai 2015 sei spätestens am folgenden Tag zur Post gelangt. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ausführungen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage und macht ergänzend geltend, dass die Beklagte in der Vergangenheit Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung auch jeweils für Zeiten vor Antragstellung erstattet habe. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids vom 18. Mai 2015 und des Widerspruchsbescheids vom 30. Juli 2015 zu verpflichten, ihr (der Klägerin) weitere 3.606,37 € Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung zu erstatten. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags macht sie im Wesentlichen geltend: Die Klägerin habe in der Vergangenheit lediglich die Erstattung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung beantragt. Auf dem entsprechenden Vordruck habe sie das Feld betreffend die anteilige Erstattung des Beitrags zur Altersvorsorge nicht angekreuzt. Auf einem Merkblatt zum Vordruck sei darauf hingewiesen worden, dass Leistungen vor Antragstellung nicht gewährt würden. Da die Klägerin zu erkennen gegeben habe, dass sie von der Möglichkeit, auch Beiträge zur Altersvorsorge erstattet zu bekommen, keinen Gebrauch machen wolle, stehe ihr ein entsprechender Anspruch erst ab ausdrücklicher Geltendmachung/Antragstellung zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Der (teilweise) angefochtene Bescheid vom 18. Mai 2015 ist nicht bestandskräftig; ein Vorverfahren ist im Ergebnis ordnungsgemäß durchgeführt worden. Selbst wenn eine Bekanntgabe des Bescheids an die Klägerin am 22. Mai 2015 und damit eine Versäumung der Widerspruchsfrist angenommen wird, ist der Klägerin diesbezüglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 70 Abs. 2, § 60 Abs. 1 und 4 VwGO). Die Klägerin trägt kein Verschulden an der (unterstellten) Versäumung der Widerspruchsfrist, weil sie den Widerspruch nachweislich am 15. Juni 2015 und damit auf jeden Fall rechtzeitig zur Post gegeben hat. Der verspätete Eingang des Widerspruchs bei der Beklagten beruht auf einem Poststreik und ist der Klägerin nicht als Verschulden zuzurechnen. Soweit das Verwaltungsgericht mit Blick auf den Poststreik erweiterte Sorgfaltspflichten der Klägerin angenommen hat, ist das jedenfalls überzogen. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf hälftige Erstattung der Aufwendungen für ihre Rentenversicherung auch für den Zeitraum 29. März 2011 bis 12. Februar 2014. Der angefochtene Bescheid vom 18. Mai 2015 ist im Umfang der Ablehnung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Anspruch der Klägerin ergibt sich aus § 23 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII. Dem Anspruch steht nicht entgegen, dass sich das Erstattungsbegehren der Klägerin nicht auf eine laufende Geldleistung richtet. Zwar geht die zuvor genannte Vorschrift jedenfalls nach ihrem Wortlaut davon aus, dass auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für eine angemessene Alterssicherung Teil der laufenden Geldleistung ist, auf welche die Tagespflegeperson Anspruch hat. Indes ist die Vorschrift nicht dahin zu verstehen, dass eine hälftige Erstattung angemessener Altersvorsorgeaufwendungen ausschließlich in Form und als Bestandteil der in § 23 Abs. 1 SGB VIII vorgesehenen laufenden Geldleistung in Betracht kommt, also eine separate Erstattung, wie hier von der Klägerin begehrt, ausgeschlossen ist. Dagegen spricht zum einen der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 2 SGB VIII (ebenso wie der des § 23 Abs. 2 Nr. 3 Alt. 1, Nr. 2 SGB VIII). Wenn dort (jeweils) von der Erstattung nachgewiesener Aufwendungen die Rede ist, deutet dies auf einen nachträglichen, nicht mit der laufenden Geldleistung einhergehenden Zahlungsvorgang der verpflichteten Behörde hin. Zum anderen bezweckt (auch) § 23 Abs. 2 Nr. 3 und 4 SGB VIII in erster Linie eine Begünstigung der Tagespflegepersonen. Die Erreichung dieses Zwecks hängt nicht davon ab, dass die den Tagespflegepersonen von Gesetzes wegen zuerkannten Erstattungen gerade in Form einer laufenden Geldleistung erfolgen. In Übereinstimmung damit hat die Beklagte in der Vergangenheit separate, außerhalb der laufenden, auf die Bestandteile gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGB VIII beschränkten Geldleistung erfolgende Erstattungen an die Klägerin vorgenommen, und zwar hinsichtlich der von der Klägerin nachgewiesenen Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung. Die zuvor genannten Erstattungen hat die Beklagte im Übrigen jeweils auch für Zeiträume vor Antragstellung durch die Klägerin vorgenommen. Warum dies im Hinblick auf Altersvorsorgeaufwendungen nicht möglich sein soll, erschließt sich nicht. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass Altersvorsorgeaufwendungen für Zeiten vor Antragstellung bei der Behörde nicht erstattungsfähig sind. Abgesehen davon, dass in § 23 Abs. 1 und 2 SGB VIII jedenfalls ausdrücklich noch nicht einmal ein Antragserfordernis normiert wird, geht § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII angesichts dessen, dass auf die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen abgestellt wird, inzident davon aus, dass die Aufwendungen in oder für Zeiten entstanden sind, die regelmäßig vor einer Antragstellung bei der Behörde liegen. Etwas anderes kann die Beklagte nicht aus § 16 SGB I herleiten. Zum einen verhält sich die Vorschrift nicht zum Entstehen oder zum Ausschluss materieller Ansprüche, so dass sie nicht dahingehend verstanden werden kann, sie schließe Ansprüche für Zeiten vor Antragstellung aus. Zum anderen ist die Vorschrift von vornherein hier nicht einschlägig, weil sie auf Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB I abstellt, zu denen der in Rede stehende Erstattungsanspruch der Klägerin nicht gehört. Sozialleistungen mögen mit Blick auf § 11 Satz 1, § 27 Abs. 1 Nr. 3 SGB I diejenigen Leistungen sein, welche eine Tagespflegeperson erbringt, nicht jedoch die Geldleistungen, die sie für ihre Tätigkeit erhält. Besteht danach kein gesetzlicher Anspruchsausschluss für Zeiten vor Antragstellung bei der Behörde, kommt es nicht darauf an, ob die Beklagte solches in von ihr selbst erstellten Merkblättern äußert. Schließlich kann sich die Beklagte nicht mit Erfolg auf das Urteil des Senats vom 20. Juli 2015 - 12 A 1693/14 - berufen, weil auch dieses einen Rechtssatz des Inhalts, Tagespflegepersonen hätten für Zeiten vor Antragstellung bei der Behörde keinen Anspruch aus § 23 Abs. 2 SGB VIII, nicht enthält. Die Klägerin hat weiterhin nicht dadurch, dass sie in den Jahren 2011 bis 2013 kein Erstattungsbegehren hinsichtlich Altersvorsorgeaufwendungen bei der Beklagten geltend gemacht hat, konkludent auf einen Erstattungsanspruch (für Zeiten vor Antragstellung) verzichtet. Dies gilt schon deshalb, weil die Klägerin in den genannten Jahren keine Altersvorsorgeaufwendungen hatte und dementsprechend auch keine Erstattung beantragen konnte. Die Altersvorsorgeaufwendungen sind - für die Jahre 2011 bis 2013 rückwirkend - jedenfalls nicht vor Juli 2014 entstanden, weil nach einem Vermerk der Beklagten erstmals unter dem 24. Juli 2014 ein Beitragsbescheid des Rentenversicherungsträgers ergangen ist. Der klageweise geltend gemachte Betrag ist schließlich auch in Höhe nicht zu beanstanden. Er entspricht der Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge, welche die Klägerin nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers vom 16. Februar 2015 für den Zeitraum 29. März 2011 bis 12. Februar 2014 zu entrichten hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.