Urteil
19 K 7311/19
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0126.19K7311.19.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtsfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen einen Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten für gewährte Geldleistungen gemäß § 23 SGB VIII für Tagespflegeleistungen i. H. v. 1039,92 Euro. Die Kläger betreute seit dem 01.07.2019 das Kind E.K. in Kindertagespflege im Umfang von 40 Wochenstunden. Sie war dabei bei der Kindertagespflegestelle R.Köln, Inhaberin Frau A. P., angestellt und nahm in deren Räumlichkeiten die Betreuung des Kindes wahr. Die Klägerin schloss mit ihrer damaligen Arbeitgeberin eine auf den 04.07.2019 datierte Abtretungsvereinbarung. Darin trat die Klägerin ihren Anspruch gegenüber der Beklagten auf Geldleistung für Tagespflegeleistungen nach § 23 SGB VIII an Frau A. P. ab. Zudem erklärte sie sich damit einverstanden, dass Zahlungen unmittelbar auf ein Konto ihrer damaligen Arbeitgeberin erfolgen sollten. Mit am 05.07.2019 bei der Kontaktstelle Kindertagespflege der Beklagten eingegangenen Formblatt beantragte die Klägerin die Zahlung einer Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung des Kindes E.K. ab dem 01.07.2019. Als Antragstellerin war die Klägerin persönlich unter ihrer Privatadresse angegeben. Als Kontoverbindung war in dem Formblatt die in der Abtretungserklärung vom 04.07.2019 bezeichnete, zu Frau A. P. gehörende Bankverbindung benannt. Das Antragsformular war durch die Klägerin persönlich unterschrieben. Zudem reichte die Klägerin die Abtretungsvereinbarung bei der Beklagten ein. Mit Bescheid vom 26.07.2019 bewilligte die Beklagte eine Geldleistung nach § 23 SGB VIII für die Betreuung des Kindes E.K. ab dem 01.07.2019 i. H. v. monatlich 1.039,92 Euro. Adressiert war der Bescheid an die Klägerin unter ihrer Privatadresse. Der Bescheid trägt die Überschrift „Gewährung einer Geldleistung gemäß § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII für Maximilian Dyckerhoff“. In dem Bescheid heißt es u. a. wörtlich: „Sehr geehrte Frau D. -X. , […] Sie betreuen seit dem 01.07.2019 das oben genannte Kind im Umfang von 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 01.07.2019 bewillige ich Ihnen zunächst bis zum 31.07.2020 eine monatliche Geldleistung von 1.039,92 Euro.“ Für die Monate Juli und August 2019 kündigte die Beklagte eine Nachzahlung von jeweils 1.039,92 Euro an. Die Klägerin wurde zudem aufgefordert, umgehend mitzuteilen, wenn das von ihr betreute Kind ausscheiden oder sich die Betreuungszeiten ändern sollte, damit die Beklagte ihre Zahlungen anpassen konnte. In der Folge überwies die Beklagte für die Monate Juli 2019 und August 2019 jeweils einen Betrag i. H. v. 1039,92 Euro auf das von der Klägerin benannte Konto ihrer damaligen Arbeitgeberin. Mit Schreiben vom 22.07.2019 wurde das von der Klägerin betreute Kind E.K. zum 31.07.2019 von der Betreuung durch die Klägerin in Tagespflege abgemeldet. Die Klägerin betreute das Kind seit dem 01.08.2019 nicht mehr. Am 06.08.2019 kündigte die damalige Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin mit sofortiger Wirkung. Diese widerrief am selben Tag mit sofortiger Wirkung die Abtretungserklärung vom 04.07.2019. In der Folge zahlte die damalige Arbeitgeberin an die Klägerin 303,95 Euro zur Erstattung bzw. Rückzahlung von Betreuungsgeld. Am 23.08.2019 erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Köln. Dabei beantragte sie unter anderem die Zahlung eines weiteren Betrags i. H. v. 735,97 Euro zur Erstattung bzw. Rückzahlung von Betreuungsgeld für den Zeitraum vom 01.08.2019 bis 31.08.2019. Mit Bescheid vom 16.08.2019 hob die Beklagte gegenüber der Klägerin den Bewilligungsbescheid vom 26.07.2019 ab dem 01.08.2019 auf. Zudem forderte sie die Klägerin auf, den überbezahlten Betrag für die Zeit vom 01.08.2019 bis 31.08.2019 i. H. v. 1.039,92 Euro an sie zurückzuerstatten. Zur Begründung führte sie aus, nach § 47 Abs. 2 Ziff. 1 SGB X könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks zuerkenne, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Dies sei hier zu bestätigen gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Durch die Beendigung der Betreuung sei für sie eindeutig gewesen, dass kein Anspruch mehr auf die Geldleistung bestanden habe. Mit Schreiben vom 10.09.2019 legte die Klägerin hiergegen Widerspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sämtliche Leistungen an ihre ehemalige Arbeitgeberin abgetreten. Dies sei der Beklagten auch bekannt gewesen. Zudem habe sie keine Leistungen von der Beklagten erhalten, da diese die Zahlungen unmittelbar an ihre ehemalige Arbeitgeberin überwiesen habe. Mit Bescheid vom 11.11.2019 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig. Der Klägerin sei mit Bescheid vom 26.07.2019 eine monatliche Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII i. H. v. 1.039,92 Euro für die Betreuung des Kindes E.K. bewilligt worden. Sie habe das Kind aber ab dem 01.08.2019 nicht mehr betreut, sodass ihr die Geldleistung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr zugestanden habe. Zwar sei die Geldleistung an die Arbeitgeberin der Klägerin überwiesen worden. Anspruchsberechtigte der Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII sei jedoch die Klägerin selbst gewesen. Diese habe den Bewilligungsbescheid erhalten. Zudem könne der Anspruch auf die Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII auch gar nicht abgetreten werden. In dem parallel von der Klägerin geführten arbeitsgerichtlichen Verfahren gegen ihre ehemalige Arbeitgeberin schloss die Klägerin am 13.05.2020 mit dieser einen Vergleich. Danach verpflichtete sich die ehemalige Arbeitgeberin unter anderem zur Zahlung eines Betrags i. H. v. 735,97 Euro an die Klägerin zur Erstattung bzw. Rückzahlung von Betreuungsgeld. Die Klägerin hat am 15.12.2019 die vorliegende Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, sie habe nicht verschuldet, dass sie das Kind E.K. ab dem 01.08.2019 nicht mehr betreuen konnte. Die Klägerin beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 16.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.11.2019 wird aufgehoben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die Klage sei unbegründet. Nach § 23 Abs. 1 SGB VIII sei Anspruchsinhaber der laufenden Geldleistung die jeweilige Tagespflegeperson. Das Gesetz sehe nicht vor, dass ein anderer, etwa ein Arbeitgeber der Tagespflegeperson für diese Leistungen anspruchsberechtigt sei. Zudem habe die Klägerin eine zunächst zugunsten ihrer damaligen Arbeitgeberin erteilte Kontoabtretungserklärung wirksam widerrufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Mit Zustimmung der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer über die Klage entscheiden (vgl. § 87a Absatz 2 und 3 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Teilwiderrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 16.08.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11.11.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Der Widerruf des Bewilligungsbescheids vom 26.07.2019 ab dem 01.08.2019 durch die Beklagte ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Widerruf des genannten Bescheids ab dem 01.08.2019 ist § 47 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 SGB X. Hiernach kann ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird. Der Bescheid ist formell rechtmäßig. Soweit keine ordnungsgemäße Anhörung der Klägerin im Sinne des § 28 VwVfG NRW erfolgt ist, ist dieser Verstoß durch die Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 2022. Auflage 2022, § 45 Rn. 43 Der Teilwiderruf ist auch materiell rechtmäßig. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 SGB X liegen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 26.07.2019 stellt einen begünstigenden Verwaltungsakt dar, der eine Geldleistung zuerkennt. Zudem war er auch rechtmäßig. Denn die Klägerin hatte als Tagespflegeperson gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII einen Anspruch gegenüber der Beklagten als örtlich zuständige Jugendhilfeträgerin auf Gewährung einer laufenden Geldleistung für die Betreuung des Kindes E.K. in Kindertagespflege. Die Klägerin war auch Adressatin des Bewilligungsbescheids vom 26.07.2019 und Begünstigte dieses Bescheids. Denn der Bescheid war unmittelbar an sie persönlich adressiert und wurde auch an ihre Privatadresse übersandt. Zudem wurde die Geldleistung für Tagespflegeleistungen gemäß § 23 SGB VIII in dem Bescheid explizit der Klägerin bewilligt. Dass die Beklagte mit dem Bescheid vom 26.07.2019 die Geldleistung der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin bewilligen wollte, lässt sich dem Bescheid bei einer Auslegung aus dem verobjektiverten Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB, vgl. zur Auslegung von Verwaltungsakten BVerwG, Urteile vom 19.03.2013 - 5 C 16/12 -, juris Rn. 10 und vom 18.06.1980 - 6 C 55/79 -, juris Rn. 22, dagegen nicht entnehmen. Die Geldleistung wurde in dem Bescheid nämlich ausdrücklich der Klägerin zugesprochen. Eine andere Person war in dem Bescheid nicht erwähnt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Klägerin mit ihrer damaligen Arbeitgeberin eine Abtretungsvereinbarung geschlossen hatte, von der die Beklagte Kenntnis hatte, und dass die Beklagte die Geldleistung unmittelbar auf das Konto der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin zahlen sollte. Die Klägerin hatte nämlich mit dem bei der Beklagten am 05.07.2019 eingegangenen Formblatt die Geldleistung ausschließlich für sich selbst beantragt und nicht für ihre damalige Arbeitgeberin. Sie war mit ihrer Privatadresse als Antragstellerin angegeben. Darüber hinaus hat sie das Antragsformular auch persönlich unterschrieben. Zudem steht der Anspruch auf eine laufende Geldleistung für Kindertagespflegeleistungen gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII auch allein der Tagespflegeperson, also der Klägerin selbst, zu. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 25.06.2019 - 19 K 13976/16 -, juris Rn. 23 ff.; Struck/Schweigler, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 6. Auflage 2022, § 23 Rn. 40; Winkler, in: BeckOK Sozialrecht, § 23 SGB VIII Rn. 15. Bei der durch den Bescheid der Beklagten vom 26.07.2019 bewilligten Geldleistung für Kindertagespflegeleistungen nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII handelt es sich auch um eine zweckgebundene Geldleistung im Sinne von § 47 Abs. 2 SGB X. Die Beklagte hat in dem Bewilligungsbescheid vom 26.07.2019 eine konkrete, nach außen hin erkennbare Zweckbestimmung getroffen. Vgl. zu diesem Erfordernis BSG, Urteile vom 14.12. 2000 - B 11 AL 63/00 R -, juris Rn. 17 ff. und vom 21.02.2013 - B 10 EG 12/12 R -, juris Rn. 38; Schütze, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 47 Rn. 14; Steinwedel, in: BeckOGK SGB, § 47 SGB X Rn. 19. Der Klägerin wurde die Geldleistung durch den Bescheid nämlich ausschließlich für die Betreuung des Kindes E.K. gewährt. Diese Zweckrichtung ergab sich bereits erkennbar aus der Überschrift des Bescheids („Gewährung einer Geldleistung gemäß § 23 Sozialgesetzbuch (SGB) VIII für E.K.“). Auch im Weiteren ließ sich dem Bescheid der Beklagten explizit entnehmen, dass der Klägerin die Geldleistung allein zum Zwecke der Betreuung des oben genannten Kindes in einem ganz bestimmten Wochenstundenumfang gewährt wurde. Denn im Bescheid heißt es: „Sie betreuen seitdem 01.07.2019 das oben genannte Kind im Umfang von 40 Stunden wöchentlich. Ab dem 01.07.2019 bewillige ich Ihnen zunächst bis zum 31.07.2020 eine monatliche Geldleistung von 1039,92 Euro (6,00 Euro je Betreuungsstunde)“. Hinzu kommt, dass die Klägerin aufgefordert wurde, umgehend mitzuteilen, wenn das von ihr betreute Kind ausscheiden oder sich die Betreuungszeiten ändern sollte, damit die Beklagte ihre Zahlungen anpassen konnte. Nach den Gesamtumständen des Bescheids wurde der Klägerin somit erkennbar eine zweckgebundene Geldleistung bewilligt. Da die Klägerin seit dem 01.08.2019 das Kind E.K. nicht mehr betreute, die Beklagte ihr die Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII für Tagespflegeleistungen aber bis zum 31.07.2020 bewilligt hatte, wurde die der Klägerin gewährte Geldleistung ab dem 01.08.2019 auch nicht mehr für den in dem Bewilligungsbescheid vom 26.08.2019 bestimmten Zweck verwendet. Auf ein Verschulden hinsichtlich der Zweckverfehlung kommt es nicht an. Vgl. Steinwedel, in: BeckOGK SGB, § 47 SGB X Rn. 19. Dem Widerruf des Bewilligungsbescheids ab dem 01.08.2019 steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegen. Nach § 47 Abs. 2 Satz 2 SGB X darf ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 3 SGB X ist das Vertrauen in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Nach § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. Die Klägerin kann sich hier nicht auf Vertrauensschutz berufen, weil sie im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 4 SGB X die Umstände, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben, also die Zweckverfehlung, jedenfalls infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Denn die Klägerin hätte in jedem Fall erkennen können, dass die Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII ihr allein für die Dauer der tatsächlichen Betreuung des Kindes E.K. bewilligt worden war. Durch die Beendigung der Betreuung zum 31.07.2019 hätte ihr daher bewusst sein müssen, dass ihr die Geldleistung i. S. v. § 23 SGB VIII ab dem 01.08.2019 nicht mehr zustand und der Zweck des Bewilligungsbescheids insoweit verfehlt wurde. Der Widerrufsbescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig, insbesondere ist er ermessensfehlerfrei. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte das ihr zustehenden Ermessen überhaupt nicht ausgeübt, die Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigungsgrundlage nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (§ 114 Satz 1 VwGO). Zwar hat die Beklagte in dem Teilwiderrufsbescheid nach der Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 47 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 SGB X lediglich ausgeführt, dass dies im Fall der Klägerin zu bestätigen gewesen sei. Daraus lässt sich jedoch nicht entnehmen, dass die Beklagte hier überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat. Denn die Beklagte hat den Gesetzeswortlaut, der ihr eindeutig Ermessen einräumt, zutreffend wiedergegeben. Zudem ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass die Beklagte davon ausgegangen ist, sie wäre zum Widerruf verpflichtet gewesen. Bei einer Auslegung des Bescheids aus dem verobjektivieren Empfängerhorizont analog §§ 133, 157 BGB ist die Formulierung, dies sei im Fall der Klägerin zu bestätigen gewesen, bei verständiger Würdigung lediglich dahingehend zu verstehen, dass im konkreten Fall keine besonderen Gesichtspunkte vorlägen, die gegen einen Widerruf sprechen würden. Dies reicht für eine Ermessensausübung aus. Der Zweck des § 47 Abs. 2 SGB X besteht nämlich gerade darin, eine dauerhafte Fehlleitung öffentlicher Mittel zu verhindern. Vgl. Prange in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Aufl., § 47 SGB X Rn. 64. Dies hat die Beklagte hier durch den Widerruf gerade sichergestellt. Denn die Klägerin betreute das Kind E.K. ab dem 01.08.2019 nicht mehr, sodass ihr auch ab diesem Zeitpunkt keine Geldleistung mehr zustand. II. Die Beklagte durfte die Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII i. H. v. 1.039,92 Euro auch von der Klägerin zurückfordern. Rechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hiernach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben wird. Die Voraussetzungen für die Rückforderung sind erfüllt. § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist im konkreten Fall anwendbar. Leistungen im Sinne von § 50 SGB X sind alle Geld-, Sach- oder Dienstleistungen, die ein Leistungsträger in Ausführung einer ihm nach dem SGB zugewiesenen Aufgabe erbracht hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.2013 - 5 C 24.12 -, juris Rn. 22. Dies trifft auf die von der Beklagten als örtlich zuständige Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage von § 23 SGB VIII erbrachte Geldleistung für Tagespflegeleistungen zu. Darüber hinaus hat die Beklagte mit Bescheid vom 16.08.2019 ihren Bewilligungsbescheid vom 26.07.2019 gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 SGB X ab dem 01.08.2019 auch aufgehoben. Die Beklagte hat die von ihr zurückgeforderte Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII für den Monat August auch an die Klägerin erbracht. Erbracht ist eine Leistung im Sinne von § 50 Abs. 1 SGB X, wenn sie dem Leistungsempfänger zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung bzw. eines Leistungsanspruchs in einem öffentlich-rechtlichen Leistungsverhältnis zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Leistungsträger zugewandt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2013 - 5 C 24/12 -, juris Rn. 25; Merten in: Hauck/Noftz SGB X, § 50 Rn. 15; Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 50 Rn. 6. Die Klägerin war im konkreten Fall die Leistungsempfängerin. Denn Leistungsempfänger ist derjenige, dem die Leistung erbracht worden ist. Im Regelfall ist dies der Adressat des die Leistung bewilligenden Verwaltungsaktes, also der durch den Zuwendungsbescheid Begünstigte, vgl. Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, § 49a Rn. 16; Merten in: Hauck/Noftz SGB X, § 50 Rn. 58; Steinwedel, in: BeckOGK SGB, § 50 SGB X Rn. 14, hier die Klägerin. Die Beklagte hat wie bereits oben ausgeführt, die Geldleistung gemäß § 23 SGB VIII für Tagespflegeleistungen nämlich mit Bescheid vom 26.07.2019 der Klägerin persönlich bewilligt. Zwar kann grundsätzlich auch ein Dritter Begünstigter eines Verwaltungsaktes werden, nämlich dann, wenn er bereits in dem in dem begünstigenden Verwaltungsakt als Leistungsempfänger benannt ist oder der Adressat in dem begünstigenden Verwaltungsakt verpflichtet wird, die Leistung an einen Dritten weiterzugeben, und die Gewährung von vornherein davon abhängig gemacht wurde, dass der Dritte sich den Bedingungen des Bescheides unterwirft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.08.1999 - 3 C 17/98 -, juris Rn. 22; Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, § 49a Rn. 16. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht erfüllt. Weder war die damalige Arbeitgeberin der Klägerin in dem Bewilligungsbescheid der Beklagten vom 26.07.2019 als Begünstigte benannt noch wurde die Klägerin durch diesen Bescheid dazu verpflichtet, die Geldleistung an ihrer Arbeitgeberin weiterzugeben. Etwas anderes ergibt sich auch nicht dadurch, dass die Beklagte die von ihr zurückgeforderte Geldleistung i. H. v. 1.039,92 Euro für den Monat August nicht an die Klägerin persönlich gezahlt, sondern mit deren Einverständnis unmittelbar auf das Konto ihrer damaligen Arbeitgeberin, also an eine Dritte, überwiesen hat. Diese Überweisung stellt im Verhältnis zur Klägerin eine Leistungserbringung der Beklagten an die Klägerin selbst dar. Denn die Rückabwicklungsbefugnis nach § 50 SGB X ist als Kehrseite eines sozialrechtliche Leistungsverhältnisses anzusehen. Vgl. BSG, Urteil vom 29.10.1986 - 7 RAr 77/85 -, juris Rn. 16; Merten in: Hauck/Noftz SGB X, § 50 Rn. 23; Pohl, in: von Koppenfels-Spiels/Wenner, 3. Auflage 2020, § 50 Rn. 2; Schütze, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 50 Rn. 6 f.; Steinwedel, in: BeckOGK SGB, § 50 SGB X Rn. 14. Ein derartiges sozialrechtliches Leistungsverhältnis bestand hier allein zwischen der Beklagten und der Klägerin. Diese war als Tagespflegeperson Inhaberin des Anspruchs auf die laufende Geldleistung gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII für Tagespflegeleistungen. Zudem wurde die Geldleistung durch den Bewilligungsbescheid vom 26.07.2019 auch ihr persönlich bewilligt. Der Umstand, dass die Beklagte den Geldbetrag an die damalige Arbeitgeberin der Klägerin überwiesen hat, ändert daran nichts. Der Leistungszweck dieser Überweisung war vielmehr dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte damit ihrer Verpflichtungen gegenüber der Klägerin selbst nachkommen wollte. Ein eigenes Leistungsverhältnis zwischen der damaligen Arbeitgeberin der Klägerin und der Beklagten ist durch die bloße Überweisung der Geldleistung nicht begründet worden. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, sie habe den ihr gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII gegenüber der Beklagten zustehenden Anspruch auf eine laufende Geldleistung für Kindertagespflegeleistungen an ihre damalige Arbeitgeberin abgetreten, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung. Zwar ist der aus § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII folgende Anspruch einer Tagespflegeperson auf eine Geldleistung für die Betreuung eines Kindes in Tagespflege entgegen der Auffassung der Beklagten grundsätzlich übertragbar. Insbesondere die Übertragungsverbote nach § 53 Abs. 1 bis 3 SGB I sind nicht einschlägig, da § 53 SGB I nur auf Sozialleistungen im Sinne des § 11 SGB abstellt. Die nach § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII vom örtlich zuständigen Jugendhilfeträger an eine Tagespflegeperson zu leistende Geldleistung für Kindertagespflege ist jedoch keine Sozialleistung im Sinne dieser Vorschrift. Es handelt sich vielmehr um eine Geldleistung des Jugendhilfeträgers an einen Privaten zum Zwecke der Erbringung einer Sozialleistung im Außenverhältnis gegenüber dem zu betreuenden Kind. Vgl. u.a. Sächs. OVG, Urteil vom 17.03.2021 - 3 A 1146/18 -, juris Rn. 68 ff.; BayVGH, Beschluss vom 16.12.2020 - 12 ZB 15.1877 -, juris Rn. 49; OVG NRW, Urteil vom 06.12.2016 - 12 A 637/16 -, juris Rn. 30. Vor diesem Hintergrund dürfte hier auch die Vorschrift des § 53 Abs. 6 SGB I nicht einschlägig sein, nach der, soweit bei einer Übertragung oder Verpfändung eines Anspruchs Geldleistungen im Sinne von § 53 SGB I zu Unrecht erbracht worden sind, sowohl der Leistungsberechtigte als auch der neue Gläubiger als Gesamtschuldner dem Leistungsträger zur Erstattung des entsprechenden Betrages verpflichtet sind. Allerdings war die Klägerin trotz der Abtretung weiterhin Leistungsempfängerin im Sinne von § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X. Hat ein Leistungsträger eine zu Unrecht erbrachte Geld-, Sach- oder Dienstleistung im Sinne von § 50 SGB X – wie hier – auf Grund einer Abtretung durch den ursprünglichen Leistungsberechtigten an den Abtretungsempfänger ausgezahlt, kann er diese allein von dem Abtretenden zurückfordern. Vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 5 JR 26/01 -, juris Rn. 16 ff; Baumeister in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB X, 2. Auflage, § 50 SGB X Rn. 60; Schütze, in: Schütze, SGB X, 9. Auflage 2020, § 50 Rn. 9; von Koppenfels-Spiels/Wenner, SGB X, 3. Auflage 2020, § 50 Rn. 2. Zu § 49a VwVfG Falkenbach, in: BeckOK VwVfG, § 49a Rn. 17; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2022, § 49a Rn. 10b; Suerbaum in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Auflage 2019, § 49a Rn. 45. Denn im Falle einer Abtretung bleibt der Abtretende, der sog. Zedent, Teil des Verwaltungsrechtsverhältnisses. Allein durch die rechtsgeschäftliche Verfügung über den jeweiligen Anspruch tritt der Abtretungsempfänger, der sog. Zessionar, nicht in die Rechtstellung des Zedenten aus dem Verwaltungsrechtsverhältnisses ein. Ein zivilrechtlicher Akt des Adressaten des Verwaltungsakts kann einen Dritten nämlich nicht in ein Verwaltungsrechtsverhältnis einbeziehen. Vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 5 JR 26/01 -, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 26. 8. 1999 - 3 C 17/98 -, juris Rn. 21; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13.04.2000 - A 1 S 22/99 -, juris Rn. 38. Durch eine Abtretung erfolgt – anders als im Zivilrecht – keine Veränderung des Inhalts des Verwaltungsrechtsverhältnisses dergestalt, dass ein Dritter in dieses Rechtsverhältnis eintritt und den Abtretenden ersetzt. Der Abtretungsempfänger erhält durch die Abtretung nur ein begrenztes Recht aus dem Gesamtkomplex der Rechtsbeziehungen, ohne dass sich der Inhalt des Verwaltungsrechtsverhältnisses verändert. Vgl. BSG, Urteil vom 30.01.2002 - B 5 JR 26/01 -, juris Rn. 16; Koppenfels-Spiels/Wenner, 3. Auflage 2020, § 50 Rn. 2. Auf dieser Grundlage war hier im Verhältnis zur Beklagten die Klägerin die Leistungsempfängerin und damit Schuldnerin des Rückerstattungsanspruchs nach § 50 Abs. 1 SGB X. Trotz der Abtretung des Anspruchs auf die Geldleistung für Tagespflegeleistungen gemäß § 23 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII an die damalige Arbeitgeberin der Klägerin durfte sich die Beklagte daher hinsichtlich der Rückforderung des zu Unrecht geleisteten Betrags für den Monat August an die Klägerin selbst halten. Im Übrigen ist im konkreten Fall zu berücksichtigen, dass die Klägerin infolge des mit ihrer Arbeitgeberin im arbeitsgerichtlichen Verfahren abgeschlossenen Vergleichs vom 13.05.2020 mittlerweile die ursprünglich von der Beklagten an ihre Arbeitgeberin überwiesene Geldleistung für den Monat August in voller Höhe von dieser zurückerhalten hat. Die Beklagte hat die durch die Klägerin zu erstattende Leistung auch gemäß § 50 Abs. 3 Satz 1 SGB X durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt. Ein Ermessen steht der Beklagten bei der Rückforderung bereits erbrachter Leistungen im Falle der Aufhebung des begünstigenden Verwaltungsaktes gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht zu. Auch Vertrauensschutzgesichtspunkte können keine Berücksichtigung finden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.