OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 2386/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1201.6A2386.14.00
2mal zitiert
13Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Klage eines Stadtamtmanns a.D. auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung.

In der Weigerung eines Dienstvorgesetzten (hier des Bürgermeisters), mit einem Beamten ein Gespräch mit einem bestimmten Inhalt und Verlauf (Konfliktbeilegung) zu führen, liegt keine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung, auch wenn ein solches Gespräch nach (amts-)ärztlichen Feststellungen der Genesung des Beamten dient.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Stadtamtmanns a.D. auf Schadensersatz wegen Fürsorgepflichtverletzung. In der Weigerung eines Dienstvorgesetzten (hier des Bürgermeisters), mit einem Beamten ein Gespräch mit einem bestimmten Inhalt und Verlauf (Konfliktbeilegung) zu führen, liegt keine einen Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung, auch wenn ein solches Gespräch nach (amts-)ärztlichen Feststellungen der Genesung des Beamten dient. Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 18. April 1955 geborene Kläger war bis zu seiner Zurruhesetzung im Jahr 2004 bei der Beklagten beschäftigt. Vor seiner Versetzung zur Beklagten mit Wirkung vom 1. Mai 1985 war er bei der C4. tätig. Er wurde bei der Beklagten mehrfach befördert, zuletzt am 26. März 1993 zum Stadtamtmann (Besoldungsgruppe A 11). Seit November 1993 war er im Amt für öffentliche Ordnung beschäftigt und dort unter anderem für die Planung, Organisation und Durchführung der C. Herbstkirmes zuständig. Am 23. Oktober 2001 erschien in der C. -C1. Volkszeitung ein Bericht über die C. Herbstkirmes 2001. Die Überschrift des Artikels lautete, „X. ist für einen fünften Kirmestag“. Am 24. Oktober 2001 missbilligte der damalige Bürgermeister der Beklagten, Herr F. , die Äußerungen des Klägers und untersagte ihm jede dienstliche Äußerung gegenüber der Presse, sofern er nicht vorher vom „Bürgermeister oder einem Vorstandsmitglied ausdrücklich dazu autorisiert“ sei. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2001 wies der Kläger die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zurück. Am 2. November 2001 kam es zu einem persönlichen Gespräch zwischen dem Bürgermeister und dem Kläger. Ohne vorherige Anhörung des Klägers sowie ohne vorherige Beteiligung des Personalrats und der Gleichstellungsbeauftragten „ordnete“ der Bürgermeister den Kläger mit Verfügung vom 14. Januar 2002 „mit sofortiger Wirkung zur Einrichtung 24 – Feuerwehr – ab“. Zur Begründung führte der Bürgermeister aus, nach einer Information der Vorsitzenden des Einzelhandelsverbandes habe der Kläger ihr mitgeteilt, dass die Neukonzeption zur Betreibung der Märkte von den Marktbeschickern nur mitgetragen werde, wenn der Einzelhandelsverband einer fünf Tage dauernden Kirmes in C2. zustimme. Der Kläger habe den Eindruck erweckt, dass der Bürgermeister ebenfalls eine Fünf-Tage-Kirmes favorisiere, was tatsächlich nicht der Fall sei. Damit führe er seine Arbeit nicht mehr im Sinne des Dienstherrn aus. Der Kläger bat den Bürgermeister mit Schreiben vom 16. Januar 2002 um ein persönliches Gespräch und wies darauf hin, dass er in dem Gespräch mit ihm im November 2001 den Auftrag erhalten habe, sich für eine Fünf-Tage-Kirmes einzusetzen. Mit Schreiben vom 30. Januar 2002 widersprach der Bürgermeister der Darstellung des Klägers. Dieser neige dazu, den Inhalt eines Vier-Augen-Gesprächs umzukehren. Mit Zustimmung des Personalrats, aber ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und vorherige Anhörung des Klägers wurde er unter dem 18. März 2002 mit Wirkung ab dem 1. April 2002 zur Einrichtung 24 – Feuerwehr – umgesetzt. Der Kläger war ab dem 15. Januar 2002 dienstunfähig erkrankt. Unter dem 20. Februar 2002 ordnete der Bürgermeister die amtsärztliche Untersuchung des Klägers an. Diese bestätigte die Dienstunfähigkeit des Klägers und die Notwendigkeit einer mindestens sechswöchigen psychosomatischen Therapie, der sich der Kläger ab dem 18. Juni 2002 unterzog. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2002 teilte Amtsärztin Frau T. (Kreis C3. ) dem Bürgermeister, der eine weitere amtsärztliche Untersuchung angeordnet hatte, das wesentliche Ergebnis des vom Gesundheitsamt eingeholten Gutachtens des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. H. vom 14. Oktober 2002 mit und schloss sich dessen Einschätzungen an. Sie führte aus, Dr. H. habe zutreffend dargelegt, dass ein Gespräch zwischen dem Kläger und dem Bürgermeister sinnvoll sei und forciert werden solle. Außerdem solle dem „Arbeitgeber“ deutlich gemacht werden, dass er selbst zu einer Lösung beitragen könne. Bei einem „relativ positiven Verlauf“ des Gesprächs sei damit zu rechnen, dass der Kläger schnell wieder dienstfähig werde. Mit Schreiben vom 29. November 2002 teilte der Bürgermeister dem Gesundheitsamt des Kreises C3. mit, der Kläger werde bei der Feuerwehr amtsangemessen eingesetzt. Eine anderweitige Verwendung sei nicht möglich. Aus diesem Grund bestünde bei der Beklagten keine Kompromissbereitschaft und werde ein Gespräch zwischen Bürgermeister und Kläger abgelehnt. Mit Schreiben vom 7. Januar 2003 teilte die Amtsärztin T. dem Bürgermeister mit, es werde dringend angeraten, vor Wiederaufnahme des Dienstes durch den Kläger ein Gespräch zwischen ihm und „seinem direkten Vorgesetzten“ zu führen, um wechselseitig mögliche noch ungeklärte Konflikte anzusprechen bzw. aufzuklären. Der vom Bürgermeister beauftragte Erste Stadtrat I. bot unter dem 17. Januar 2003 den Prozessbevollmächtigten des Klägers ein persönliches Gespräch unter Beteiligung des Leiters der Feuerwehr an. Am 27. Januar 2003 legte der Kläger ein Attest des ihn behandelnden Arztes für Neurologie und Psychiatrie, Psychotherapie Dr. G. vom gleichen Tag vor. Danach sei es „hilfreich“, das Gespräch außerhalb des Dienstgebäudes zu führen. In einem Telefonat teilte Dr. G. auf Nachfrage eines Mitarbeiters der Beklagten mit, dass der Kläger keine Kraft habe, das Rathaus zu betreten. Die empfundene Kränkung infolge der „Versetzung“ zur Feuerwehr sei auch nach einem Jahr Therapie so stark ausgeprägt, dass er ohne Zuweisung einer anderen Tätigkeit wohl in absehbarer Zeit nicht dienstfähig werde. Amtsärztin Dr. O. (Kreis C3. ) hielt in einem Vermerk vom 28. Februar 2003 fest, beim Kläger lägen eine ausgeprägte reaktive Depression und zwanghafte Persönlichkeitsanteile vor. Er sei dienstunfähig, weil er aufgrund seiner verringerten psychischen Belastbarkeit den Anforderungen seines Arbeitsplatzes nicht gerecht werden könne. Amtsärztin T. schloss sich dieser Einschätzung in ihrem Schreiben an die Beklagte vom 4. März 2003 an und schlug keine Nachuntersuchung vor, weil die Prognose trotz adäquater Therapie als ungünstig anzusehen sei. Am 12. Juni 2003 fand das Gespräch zwischen dem Kläger, seinem Prozessbevollmächtigten, dem Ersten Stadtrat I. und dem Leiter der Feuerwehr statt. Mit Bescheid vom 21. Juli 2004 wurde der Kläger mit Wirkung ab dem 1. August 2004 in den Ruhestand versetzt. Sein hiergegen erhobener Widerspruch und seine Klage blieben ebenso wie ein während des Klageverfahrens durchgeführtes Mediationsverfahren erfolglos. Das Verwaltungsgericht Münster (– 4 K 299/05 –) wies die Klage mit Urteil vom 12. November 2007 ab. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung blieb ohne Erfolg (OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2009 – 1 A 3420/07 –). Der Kläger wurde nach seiner Zurruhesetzung noch mehrfach zu seinem Gesundheitszustand ärztlich untersucht und begutachtet. So führte Dr. N. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Gutachten vom 10. Oktober 2006 aus, der Umstand, dass das vom Kläger gesuchte Gespräch mit dem Bürgermeister zur Klärung der Umstände nicht möglich gemacht worden sei, habe „zu der jetzt vorgefundenen, nun bereits 5 ½ Jahre anhaltenden Situation geführt“. Kreismedizinaldirektor Dr. F1. (Kreis C3. ) empfahl in seinem amtsärztlichen Gutachten vom 13. Dezember 2006 eine Reaktivierung des Klägers und riet der Beklagten, ein ergebnisoffenes Gespräch mit dem Kläger zu führen, um dem Vorwurf zu entgehen, nicht genügend an der Genesung und Wiedereingliederung in das Berufsleben mitgewirkt zu haben. Dr. G. stellte in seiner Bescheinigung vom 31. Januar 2010 fest, dass aus psychiatrischer Sicht den Bürgermeister die wesentliche, letztendlich ausschlaggebende Verantwortung für die zur Zurruhesetzung führende Erkrankung des Klägers treffe. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2009 beantragte der Kläger die Gewährung von Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den aktiven Dienstbezügen und den ihm gezahlten Versorgungsbezügen, Schmerzensgeld wegen massiver Gesundheitsbeschädigungen und Persönlichkeitsrechtsverletzungen, Entschädigung wegen Verletzung des Ehrenschutzes sowie Wiederherstellung des Ehrenschutzes durch Abgabe noch zu formulierender Ehrenerklärungen. Die Beklagte lehnte die Zahlung von Schadensersatz mit Schreiben vom 18. Mai bzw. 5. Juli 2010 ab. Der Kläger hat am 23. November 2010 Klage erhoben und einen Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung von Fürsorgepflichten der Beklagten geltend gemacht. Leitende Beamte der Beklagten und seine Vorgesetzten hätten ihn nicht vor persönlichen Anfeindungen und dienstlichen Schikanen von Kollegen und Vorgesetzten geschützt. Im März bzw. April 2000 sei er „beauftragt“ worden, sich auf seine Verwendung als Geschäftsführer der zum 1. Juli 2000 neu gegründeten Stadtbus GmbH vorzubereiten. Diese in Aussicht gestellte und mit einer Beförderungszusage verbundene Aufgabenübertragung sei im Mai 2000 ohne nähere Begründung zurückgenommen worden, um ihm die Aussichtslosigkeit des beruflichen Fortkommens bei der Beklagten vor Augen zu führen. Im Sommer 2001 habe er nach Rückkehr aus dem Urlaub feststellen müssen, dass er vom Sachgebietsleiter zum Sachbearbeiter degradiert worden sei. Der Vorwurf, er habe seine Aufgaben als Sachgebietsleiter teilweise vernachlässigt, sei unzutreffend. Der im Rahmen seines Antrags auf Befreiung von der Rufbereitschaft erfolgte Hinweis des Gesundheitsamtes auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Beurteilung hätte für die Beklagte Veranlassung zu Gesprächen und zu Nachforschungen geben müssen. Die aufgrund dieses Antrags von der Beklagten angeordnete amtsärztliche Untersuchung sei fürsorgewidrig, was seine gesundheitlichen Probleme mit ausgelöst habe. Die „Hauptursache“ seiner Erkrankung liege aber darin, dass Bürgermeister F. von Beginn an kein Gespräch mit ihm habe führen wollen, was ein Vertreter der Beklagten ebenso wie Amtsärztin T. auf seine telefonische Nachfrage am 20. Januar 2003 ausdrücklich bestätigt habe. Die Abordnung und Versetzung zur Feuerwehr sei nicht nur ohne Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten, ohne vorherige Ankündigung und ohne Aufklärung des Sachverhalts erfolgt. Die Maßnahmen des Bürgermeisters hätten sein Ansehen in der Öffentlichkeit in starkem Maße beeinträchtigt, weil unterstellt worden sei, dass er sich wegen krimineller Handlungen schuldig gemacht habe. Die Abordnung und Versetzung zur Feuerwehr seien eine gegen ihn gerichtete Strafaktion gewesen. Das Verhalten der Beklagten sei ausschließlich darauf gerichtet gewesen, ihn in den Ruhestand zu versetzen. Seine Erkrankung sei außerdem dadurch hervorgerufen worden, dass die Beklagte die von ihm beantragte Durchführung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt habe. Der Erste Stadtrat I. habe ebenfalls Pflichten verletzt. Er sei ihm gegenüber in dem Gespräch am 18. Juni 2003 voreingenommen gewesen und habe Druck auf ihn ausgeübt. Außerdem habe er im Rahmen der in Auftrag gegebenen Untersuchungen Einfluss auf das Gesundheitsamt genommen. Der Nachfolger von Bürgermeister F. , Bürgermeister O1. , verweigere pflichtwidrig ein persönliches Gespräch mit ihm und verhindere damit seinen Wiedereintritt in den Dienst. Nach europarechtlichen Vorgaben sei die Beklagte zur finanziellen Abgeltung des von ihm nicht mehr angetretenen Urlaubs verpflichtet. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den bei Nichterkrankung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den ihm auf der Grundlage der Berechnungen der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen Lippe (KVW) seit dem 1. November 2003 aufgrund der Bestimmungen des § 47 Abs. 3 LBG NRW a. F. ausgezahlten ungekürzten Dienstbezügen und ab dem 1. August 2004 bis 31. Dezember 2010 gezahlten Versorgungsbezügen in Höhe von mindestens 122.109,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm als Ausgleich für den in den Jahren 2002 bis 2004 aufgrund seiner Erkrankung nicht wahrgenommenen Jahresurlaubs einen Betrag in Höhe von 8.671,66 Euro zu zahlen, 3. festzustellen, dass ihm sämtliche über die Anträge zu 1. und 2. hinausgehenden und derzeit noch nicht bezifferten bzw. bezifferbaren Schäden – nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Entstehens des jeweiligen Anspruchs – zu ersetzen sind, die ihm aufgrund der zum 1. August 2004 erfolgten rechtswidrigen Zurruhesetzung erwachsen sind oder noch erwachsen werden. Hierzu zählen im Besonderen: a) die Zahlung der künftigen monatlichen Differenzbeträge zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihm im Falle seiner Nichterkrankung zugestanden hätten, und den ihm durch die hierfür zuständige Stelle tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen, b) der Ausgleich der monatlichen Differenzbeträge zwischen den Versorgungsansprüchen, die ihm im Falle seiner Nichterkrankung bei Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze (gemäß § 31 Abs. 2 LBG NRW in seiner derzeit gültigen Fassung: ab 1. Februar 2021) zustehen würden, und den ihm durch die hierfür zuständige Stelle tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen, c) die Aufstockung der Hinterbliebenenversorgung um die Differenz zwischen den Bezügen der Hinterbliebenen, die ihnen im Falle seiner Nichterkrankung zugestanden hätten, und den ihnen durch die hierfür zuständige Stelle tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Fall, dass es aufgrund der durch die Beklagte an ihn geleisteten bzw. zu leistenden Zahlungen nach den Klageanträgen zu 1. bis 3. hinsichtlich der an ihn oder seine Hinterbliebenen ausgezahlten Versorgungs- oder sonstigen Bezüge (§ 63 BeamtVG) zu der durch die für die Zahlung/Berechnung der zustehenden Versorgungsbezüge zuständigen Stelle veranlassten Kürzungen dieser Bezüge (z. B. gemäß § 53 BeamtVG) kommen sollte, diese durch zusätzliche Zahlung des Kürzungsbetrages/der Kürzungsbeträge auszugleichen, 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm Schmerzensgeld und Entschädigung in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe nebst einem Zinssatz von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm die regelmäßig wiederkehrend zu leistenden Zahlungen in Anlehnung an die beamten- und versorgungsrechtlich gesetzlich vorgegebenen Fälligkeitstermine auszuzahlen. Gerät die Beklagte mit ihren Zahlungen in Verzug, sind diese mit einem Zinssatz in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, der Kläger sei zu keinem Zeitpunkt von Kollegen schikaniert oder unangemessen behandelt worden. Es habe allein einen Konflikt zwischen ihm und dem Bürgermeister gegeben. Im Rahmen des Antrags des Klägers auf Befreiung von der Rufbereitschaft sei eine amtsärztliche Untersuchung erforderlich gewesen, weil das von ihm vorgelegte private Attest nicht hinreichend aussagekräftig gewesen sei. Die Abordnung und Versetzung des Klägers zur Feuerwehr seien nicht ursächlich für seine Dienstunfähigkeit, weil er bereits in den Jahren 2000 und 2001 Zusammenbrüche erlitten habe, die eine psychotherapeutische Behandlung erfordert hätten. Es sei auch nicht vorhersehbar gewesen, dass der Kläger aufgrund der Abordnung und Versetzung dauerhaft dienstunfähig werden würde. Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, ein persönliches Gespräch mit dem Bürgermeister zu führen. Amtsärztlich sei lediglich ein Gespräch mit dem unmittelbaren Vorgesetzten empfohlen worden; das seien nach der Abordnung und Versetzung der Erste Stadtrat und der Leiter der Feuerwehr gewesen. Die Abordnung und Versetzung des Klägers wären auch nach einem Gespräch mit dem Bürgermeister nicht rückgängig gemacht worden. Zu keinem Zeitpunkt sei Druck auf das Gesundheitsamt ausgeübt worden, um dieses zur Feststellung der Dienstunfähigkeit des Klägers zu bewegen. Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien verjährt. Die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs sei verfallen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. Oktober 2014 abgewiesen. Die Klage sei mit dem Klageantrag zu 1. als Leistungsklage jedenfalls unbegründet. Dem Kläger stehe der geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen einer Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten als Dienstherrin nicht zu, weil keine ihr zurechenbare Fürsorgepflichtverletzung vorliege. Soweit der Kläger sich auf diskriminierende und herabwürdigende Angriffe aus dem Kollegenkreis berufe, sei keine Pflichtverletzung der Beklagten erkennbar. Der Kläger habe keine konkreten Angriffe dargelegt, die aus Fürsorgegründen Veranlassung zum Einschreiten gegeben hätten. Hinsichtlich der vom Kläger angeführten „Rücknahme einer mit der Übertragung eines anderen Aufgabenbereiches mit erhöhter Verantwortung verbundenen Beförderungszusage“ sei – bei unterstellter Pflichtverletzung – nichts dafür ersichtlich, dass sie adäquat kausal für die Erkrankung des Klägers sei. Eine adäquat kausale Pflichtverletzung ergebe sich weiter nicht aus dem Vortrag des Klägers, der damalige Büroleiter des Bürgermeisters habe ihm in einem Gespräch im Sommer 2001 „in aller Deutlichkeit“ nahegelegt, sich beruflich anderweitig zu orientieren, weil für ihn bei der Beklagten keine Möglichkeit zur beruflichen Weiterentwicklung mehr bestehe. Ein Personalgespräch, in dem fehlende Entwicklungsmöglichkeiten aufgezeigt und eine berufliche Umorientierung angeregt würden, stelle keine Pflichtverletzung des Dienstherrn dar, wenn dies angesichts des Bestrebens des Beamten erfolge, sich beruflich weiterzuentwickeln. Davon abgesehen gebe es keinen Anhaltspunkt für die Ursächlichkeit des Personalgesprächs für die Erkrankung des Klägers. Eine Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der im Sommer 2001 erfolgten Entziehung der Sachgebietsleitung sei ebenfalls nicht erkennbar. Der Kläger habe nicht substantiiert dargelegt, dass diese Veränderung des Aufgabengebiets ohne berechtigten Anlass erfolgt sei. Aber auch bei unterstellter Pflichtverletzung sei kein ursächlicher Zusammenhang mit der Erkrankung erkennbar. Eine adäquat kausale Pflichtverletzung ergebe sich auch nicht aus dem Vortrag des Klägers, dass eine Zeugenaussage, die die ihm zur Last gelegten Vorwürfe widerlege, unterschlagen worden sei, und dass die von ihm begehrte Durchführung eines Disziplinarverfahrens abgelehnt worden sei. Unbeschadet der mangelnden Substanz und Richtigkeit dieses Vortrags gebe es keinen Anhalt für einen ursächlichen Zusammenhang dieser Ereignisse mit der Erkrankung. Eine Pflichtverletzung liege nicht darin, dass die Beklagte im Rahmen des Antrags auf Befreiung von der Rufbereitschaft eine amtsärztliche Untersuchung anordnet habe. Dies sei auch unter Fürsorgegesichtspunkten gerechtfertigt gewesen, weil das vom Kläger vorgelegte Attest des Dr. X1. vom 26. April 2001 die gesundheitlichen Einschränkungen nicht habe erkennen lassen. Dass die Beklagte die in der amtsärztlichen Mitteilung von Dr. O. vom 21. November 2001 beschriebene psychische Erkrankung nicht zum Anlass für Nachforschungen genommen habe, stelle ebenfalls keine Pflichtverletzung dar, zumal die Erkrankung den Kläger danach nur vorübergehend bis Ende Februar 2002 am Bereitschaftsdienst gehindert habe. Der Verweis des Klägers auf ihm vorenthaltene Gesprächsvermerke, die eine nachteilige Einflussnahme der Beklagten auf das Gesundheitsamt des Kreises C3. belegen sollen, erschöpfe sich in einer Mutmaßung. Für den vom Kläger behaupteten Willen der Beklagten, die Wiederaufnahme seines Dienstes zu verhindern und bei Reaktivierung einen minderwertigen Dienstposten zuzuweisen, biete der Akteninhalt keinen Anhalt. Davon abgesehen stelle der bloße Wille keine Pflichtverletzung dar und fehle ein Ursachenzusammenhang mit der Erkrankung. Die Umsetzung des Klägers zur Feuerwehr stelle keine für die Erkrankung adäquat kausale, schuldhafte Pflichtverletzung des damaligen Bürgermeisters dar, weil bei Erlass der Umsetzungsverfügungen vom 14. Januar und 18. März 2002 keine Gefährdung der Gesundheit feststellbar gewesen sei. Die Beklagte habe lediglich von einer psychotherapeutisch und medikamentös behandelten psychischen Störung gewusst. Daraus folge zugleich, dass eine eventuelle Pflichtverletzung bei der Umsetzung zumindest nicht adäquat kausal für die dauerhafte Dienstunfähigkeit sei, weil diese objektiv nicht vorhersehbar gewesen sei. Eine schuldhafte und adäquat kausale Pflichtverletzung liege aber in der Weigerung des Bürgermeisters F. , mit dem Kläger nach der Umsetzung ein Gespräch zu führen. Der hinsichtlich einer Gesprächsdurchführung grundsätzlich bestehende Entscheidungsspielraum sei hier unter dem Aspekt der Fürsorgepflicht auf Null reduziert gewesen, weil der Bürgermeister mit einem persönlichen Gespräch wesentlich zur Wiederherstellung der Gesundheit hätte beitragen können. Amtsärztin T. habe dem Bürgermeister im Schreiben vom 30. Oktober 2002 mitgeteilt, dass nach dem Gutachten von Dr. H. vom 8. Oktober 2002 bei einem „relativ positiven Verlauf damit zu rechnen ist, dass Herr W. doch wieder schnell dienstfähig ist.“. Später habe sie „dringend“ ein Gespräch zwischen dem Kläger und „seinem direkten Vorgesetzten angeraten, um wechselseitig mögliche noch ungeklärte Konflikte anzusprechen bzw. aufzuklären“. Gleichwohl sei der Bürgermeister bei seiner ablehnenden Haltung geblieben. Aus den Gutachten und Stellungnahmen von Dr. N. , Amtsarzt Dr. F1. und Dr. G. folge zweifelsfrei, dass die Weigerung des Bürgermeisters (äquivalent) kausal für die Erkrankung des Klägers sei. Dr. N. führe im Gutachten vom 10. Oktober 2006 aus, das nicht ermöglichte Gespräch zur Klärung der Umstände habe zu der jetzt vorgefundenen Situation geführt. Dr. F1. gebe in der Stellungnahme vom 28. September 2007 an, die seit Jahren andauernde Erkrankung beruhe ursächlich auf der Weigerung des Bürgermeisters, ein klärendes Gespräch zu führen. Dr. G. habe seine Einschätzung hinsichtlich der Kausalität des nicht erfolgten Gesprächs in der Bescheinigung vom 31. Januar 2010 nochmals bestätigt, dass die pathogene Wirkung aus der Verweigerung jeglichen klärenden Gesprächs folge. Es liege auch die für einen Schadensersatzanspruch erforderliche adäquate Kausalität vor. Angesichts der Schreiben von Amtsärztin T. vom 29. November 2002 und 7. Januar 2003 sei für den Bürgermeister vorhersehbar gewesen, dass die Verweigerung eines persönlichen Gesprächs nachteilige Auswirkungen auf die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers haben würde. Die der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung des Bürgermeisters sei auch schuldhaft, weil dieser angesichts der eindeutigen Schreiben der Amtsärztin nachteilige Auswirkungen auf die Gesundung des Klägers vorsätzlich hingenommen habe. Einem Schadensersatzanspruch stehe jedoch entgegen, dass der Kläger seiner Schadensabwendungspflicht aus dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB nicht nachgekommen sei, weil er weder um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht noch sonstige Rechtsmittel eingelegt habe. Ein geeigneter Rechtsbehelf wäre eine allgemeine Leistungsklage gewesen mit dem Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ein persönliches Gespräch zwischen dem Bürgermeister und dem Kläger unter Beteiligung eines Mediators zu führen. Anspruchsgrundlage dafür sei die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Gleichzeitig hätte der Kläger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen können. Darüber hinaus habe die Möglichkeit bestanden, sich mit dem Ziel an den Landrat des Kreises C3. zu wenden, gegen den Bürgermeister disziplinarrechtliche Schritte einzuleiten. Insoweit hätten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorgelegen, weil wegen der Verweigerung eines Gesprächs eine Fürsorgepflichtverletzung und damit ein Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG anzunehmen gewesen sei. Im Rahmen eines Disziplinarverfahrens hätte der Landrat auf den Bürgermeister einwirken können. Der Kläger hätte sich darüber hinaus an den Rat der Beklagten mit dem Ziel wenden können, den Bürgermeister zu einem Gespräch zu veranlassen. Die Inanspruchnahme eines Rechtsbehelfs sei dem Kläger auch zumutbar gewesen. Eine der Beklagten zurechenbare Pflichtverletzung des Ersten Stadtrats I. sei entgegen der Auffassung des Klägers nicht gegeben. Weder gebe der Vermerk über das Gespräch am 18. Juni 2003 Anhaltspunkte für dessen Voreingenommenheit her noch sei der Vorwurf, der Erste Stadtrat habe in Stellungnahmen gegenüber dem Amtsarzt nicht auf die Untersuchung bezogene Informationen eingebaut, durch irgendetwas belegt. Bürgermeister O1. verhalte sich auch nicht pflichtwidrig, wenn er sich ebenfalls weigere, ein Gespräch zu führen, da nicht erkennbar sei, dass die Wiederherstellung der Gesundheit des Klägers dies erfordere. Es könne dahinstehen, ob die Klage mit dem auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Erholungsurlaubs in den Jahren 2002, 2003 und 2004 gerichteten Klageantrag zu 2. bereits mangels einer vorherigen Antragstellung bei der Beklagten unzulässig sei. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Abgeltungsanspruch aus Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung spätestens 18 Monate nach Ablauf des jeweiligen Urlaubsjahres nach dieser Vorschrift verfalle und dieser Zeitraum bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 längst abgelaufen gewesen sei. Unbeschadet aller weiteren Zweifelsfragen habe der Kläger auch keinen Abgeltungsanspruch gemäß § 19 a FrUrlV NRW, weil die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren bei der erstmaligen Geltendmachung des Abgeltungsanspruchs mit Schriftsatz vom 17. Dezember 2012 bezogen auf den Erholungsurlaub des Klägers in den Jahren 2002, 2003 und 2004 längst abgelaufen gewesen sei. Die Klage mit dem Klageantrag zu 3. sei jedenfalls unbegründet. Der Kläger könne keinen Schadensersatzanspruch wegen der nach seiner Ansicht rechtswidrigen Versetzung in den Ruhestand zum 1. August 2004 geltend machen, weil mit Urteil der Kammer und Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW bindend geklärt sei, dass die Versetzung in den Ruhestand rechtmäßig sei. Der an eine zeitlich ungewisse Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers oder seiner Hinterbliebenen anknüpfende Klageantrag zu 4. sei jedenfalls unbegründet, weil die Beklagte nicht zu den mit den Klageanträgen zu 1. bis 3. geltend gemachten Zahlungen verpflichtet sei. Der auf Zahlung von Schmerzensgeld und nicht näher konkretisierte Entschädigung gerichtete Klageantrag zu 5. sei jedenfalls unbegründet, weil keine zum Schadensersatz einschließlich eines Schmerzensgeldes verpflichtende Fürsorgepflichtverletzung vorliege. Der Klageantrag zu 6. sei mangels eines Rechtsschutzinteresses unzulässig. Es sei nicht ersichtlich, dass die an Recht und Gesetz gebundene Beklagte maßgebliche beamten- und versorgungsrechtlich vorgeschriebene Fälligkeitstermine nicht beachten oder mit an den Kläger zu leistenden Zahlungen in Verzug kommen werde. Davon abgesehen sei der Antrag unbegründet, weil die Beklagte nicht zu den mit den Klageanträgen zu 1. bis 5. beantragten Zahlungen verpflichtet sei. Gegen das am 31. Oktober 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 27. November 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 15. Dezember 2014 begründet. Mit Beschluss vom 30. Mai 2016, zugestellt am 31. Mai 2016, hat der Senat die Berufung zugelassen, soweit der Kläger sein Klagebegehren (Schadensersatz, Urlaubsabgeltung, Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich künftiger finanzieller Nachteile sowie künftige Ausgleichszahlungen, Schmerzensgeld) auf eine Fürsorgepflichtverletzung durch den Bürgermeister wegen dessen Weigerung, mit ihm (dem Kläger) ein Gespräch zu führen, stützt. Im Übrigen hat der Senat den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Mit seiner am 29. Juni 2016 eingegangenen Berufungsbegründung, ergänzt durch Schriftsätze vom 26. Juli 2016 und vom 28. Oktober 2016, stellt der Kläger zunächst klar, dass seine Erkrankung ab Herbst 2000 durch eine langfristig behandelte Schilddrüsenüberfunktion begründet sei, was den zuständigen Personalstellen der Beklagten auch bekannt gewesen sei. Gleichwohl sei trotz im Raum stehender Lebensgefahr im Kollegenkreis der Eindruck erweckt worden, er simuliere eine psychische Beeinträchtigung, um der Rufbereitschaft zu entgehen. Auch sonst habe sich der Bürgermeister bei Attacken u.a. aus dem politischen Raum nicht schützend vor ihn gestellt, sondern ihn durch Entziehung der Sachgebietsleiterfunktion degradiert. Die darin liegende rücksichtslose Verletzung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn erfülle alle Voraussetzungen des Mobbings. Zur weiteren Begründung der Berufung trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Seine reaktive Depression, die zur Zurruhesetzung geführt habe, sei dadurch verursacht worden, dass der Bürgermeister ihn in verletzender und pflichtwidriger Weise ohne Beteiligung der zuständigen Stellen abgeordnet und umgesetzt, gekränkt und so aus dem Dienst gedrängt habe. Er habe wider besseres Wissen fälschlich den Vorwurf erhoben, er (der Kläger) habe öffentlich über seine Zuständigkeit hinaus eine Verlängerung der C. Kirmes verlangt. Niederschriften über ihn entlastende Aussagen befänden sich nicht mehr in den Akten. Anstelle eines klärenden persönlichen Gesprächs habe der Bürgermeister ihn umgesetzt und eine amtsärztliche Untersuchung nach der anderen veranlasst, um ihn aus dem aktiven Dienst zu entfernen. Dass diese Maßnahmen auch für den Bürgermeister erkennbar die Ursache für seine massiven Probleme gewesen seien, sei seit dem 15. Januar 2002 durch ärztliche Atteste belegt. Diese hätten nach übereinstimmender Diagnose aller Ärzte und Gutachter nur eine vorübergehende Dienstunfähigkeit mit der günstigen Prognose einer völligen Wiederherstellung der Dienstfähigkeit ergeben, wenn der Bürgermeister zu einem klärenden Gespräch bereit gewesen wäre. Obwohl der Bürgermeister immer noch die Dienstunfähigkeit hätte verhindern können, sei er (der Kläger) mit Bescheid vom 21. Juli 2004 in den Ruhestand versetzt worden, weil die Amtsärzte entgegen ihrer früheren Auffassung nun die dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt hätten. Das zeige, dass der Bürgermeister die Erkrankung durch seine pflichtwidrigen, die Fürsorgepflicht verletzenden Handlungen ausgelöst und verstärkt habe, obwohl er durch ein persönliches Gespräch die Kränkung und Ohnmachtsdemonstration hätte relativieren können. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestätigten alle Fachärzte ausnahmslos die Notwendigkeit eines entsprechenden Gesprächs, ferner dass dadurch mit größter Sicherheit eine Genesung zu erwarten gewesen wäre. Ebenso gehe aus den Stellungnahmen hervor, dass die Gesprächsverweigerung die zunächst vorübergehende Erkrankung in dauernde Dienstunfähigkeit umgewandelt habe. Der adäquat kausale Zusammenhang zwischen der Gesprächsverweigerung und der dauernden Dienstunfähigkeit sei unerschütterlich. Im Einzelnen ergebe sich dies aus dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. H. vom 14. Oktober 2002, den Stellungnahmen der Frau T. , Fachbereich Gesundheit, vom 30. Oktober 2002 und vom 7. Januar 2003, den Bescheinigungen des Dr. med. G. vom 17. April 2003 und vom 19. März 2006, dem auf Anforderung des Verwaltungsgerichts im Auftrag des Kreises C3. erstellten nervenärztlichen Gutachten des Dr. med. N. vom 10. Oktober 2006, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angeforderten amtsärztlichen Gutachten des Dr. med. F1. vom 13. Dezember 2006 und seiner Stellungnahme vom 28. September 2007 sowie der Bescheinigung des Dr. med. G. vom 9. Mai 2016. Dem Bürgermeister sei auch bewusst gewesen, dass die Verweigerungshaltung zwangsläufig zu einer Dauererkrankung des Klägers habe führen müssen, weil er deutlich gemacht habe, dass es ihm nur noch um eine reibungslose Durchführung des Zurruhesetzungsverfahrens gegangen sei. Ein Gespräch sei auch nicht von vornherein ohne Aussicht auf Erfolg gewesen, weil eine Rückumsetzung oder erneute Übertragung der Verantwortung für die Kirmes nicht mehr in Betracht gekommen wäre; ein solches Gesprächsergebnis habe er (der Kläger) niemals erwartet, sondern vielmehr stets die Ergebnisoffenheit betont. Aus der Fürsorgepflicht, die zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG gehöre, folge die Verpflichtung des Dienstherrn, die Gesundheit des Beamten zu schützen und Anhaltspunkte für eine Gesundheitsschädigung bei Ermessensentscheidungen angemessen zu berücksichtigen. Dagegen habe die Beklagte verstoßen. Auch nach dem betrieblichen Eingliederungsmanagement sei der Arbeitgeber zu Leistungen oder Hilfen für die Überwindung der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet; auch das begründe die Pflicht des Dienstherrn zu einem Gespräch im Sinne des Art. 33 GG. Bei unterlassenem Gespräch müsse der Dienstherr darlegen und beweisen, dass es auch bei Erfüllung der Pflicht zu keiner Verbesserung der Beschäftigungsmöglichkeit gekommen wäre, was der Beklagten nicht gelingen dürfte. Schließlich sei der Anspruch nicht mit Blick auf den Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB zurückzuweisen. Die Geprächsverweigerung stelle keinen umkehrbaren Rechtsakt dar, der einer Überprüfung mittels Rechtsbehelf zugänglich wäre. Die vom Verwaltungsgericht angesonnenen selbstständigen Verfahren seien keine Rechtsbehelfe im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. Zudem wären die Rechtsbehelfe weder zumutbar noch zur Schadensabwendung geeignet gewesen. Das ihm angelastete Versäumnis sei danach weder kausal noch schuldhaft. Das Verwaltungsgericht habe zudem die in den Stellungnahmen der Ärzte angesprochene therapeutische Zielrichtung des Gesprächs verkannt. Eine Dienstaufsichtsbeschwerde wäre als illoyal angesehen worden und hätte zu einer nicht zielführenden Verhärtung der Fronten geführt. Es sei also zweifelhaft, ob ein auf Rechtsbehelf gewährtes Gespräch überhaupt geeignet gewesen wäre, die zur Krankheit des Klägers führende Kränkung zu beheben. Auch eine Inanspruchnahme des Rates nach § 24 GO NRW wäre mit Blick auf die Pflicht zu Treue und Loyalität fragwürdig gewesen. Außerdem sei der Rat längst im Rahmen des Zurruhesetzungsverfahrens mit seinem (des Klägers) Vortrag befasst gewesen und habe keine Veranlassung gesehen, auf den Bürgermeister einzuwirken und ihn zur Gesprächsführung zu veranlassen. Eine Leistungsklage mit dem Ziel eines persönlichen Gesprächs wäre schon mit Blick auf die Abwahl des Bürgermeisters F. bei der Kommunalwahl 2004 nicht vollstreckbar gewesen. Ungeachtet dessen habe er (der Kläger) von allen in Betracht kommenden Rechtsmitteln in Form von Anträgen, Attestierungen und Stellungnahmen des Amtsarztes, Beibringung zusätzlicher fachärztlicher Gutachten und Bescheinigungen, anwaltlicher Schriftsätze, verschiedener Klagen vor dem Verwaltungsgericht sowie eines gerichtlichen Mediationsverfahrens – sämtlich mit dem Ziel der Schadensabwendung – Gebrauch gemacht. Nach alledem sei er so zu stellen, als habe das schadenstiftende Ereignis nicht stattgefunden. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen den bei Nichterkrankung zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den ihm auf der Grundlage der Berechnungen der Kommunalen Versorgungskasse Westfalen Lippe (KVW) seit dem 1. November 2003 aufgrund der Bestimmungen des § 47 Abs. 3 LBG NRW a. F. ausgezahlten ungekürzten Dienstbezügen und ab dem 1. August 2004 bis 30. Juni 2016 gezahlten Versorgungsbezügen in Höhe von mindestens 223.257,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm als Ausgleich für den in den Jahren 2002 bis 2004 aufgrund seiner Erkrankung nicht wahrgenommenen Jahresurlaubs einen Betrag in Höhe von 8.671,66 Euro zu zahlen, 3. festzustellen, dass ihm sämtliche über die Anträge zu 1. und 2. hinausgehenden und derzeit noch nicht bezifferten bzw. bezifferbaren Schäden – nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt des Entstehens des jeweiligen Anspruchs – zu ersetzen sind, die ihm aufgrund der zum 1. August 2004 erfolgten vorzeitigen Zurruhesetzung erwachsen sind oder noch erwachsen werden. Hierzu zählen im Besonderen: a) die Zahlung der künftigen monatlichen Differenzbeträge zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, die ihm im Falle seiner Nichterkrankung zugestanden hätten, und den ihm durch die hierfür zuständige Stelle tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen, b) der Ausgleich der monatlichen Differenzbeträge zwischen den Versorgungsansprüchen, die ihm im Falle seiner Nichterkrankung bei Erreichen der gesetzlich festgelegten Altersgrenze (gemäß § 31 Abs. 2 LBG NRW in seiner derzeit gültigen Fassung: ab 1. Februar 2021) zustehen würden, und den ihm durch die hierfür zuständige Stelle tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen, c) die Aufstockung der Hinterbliebenenversorgung um die Differenz zwischen den Bezügen der Hinterbliebenen, die ihnen im Falle seiner Nichterkrankung zugestanden hätten, und den ihnen durch die hierfür zuständige Stelle tatsächlich gezahlten Versorgungsbezügen, 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm für den Fall, dass es aufgrund der durch die Beklagte an ihn geleisteten bzw. zu leistenden Zahlungen nach den Klageanträgen zu 1. bis 3. hinsichtlich der an ihn oder seine Hinterbliebenen ausgezahlten Versorgungs- oder sonstigen Bezüge (§ 63 BeamtVG) zu durch die für die Zahlung/Berechnung der zustehenden Versorgungsbezüge zuständigen Stelle veranlassten Kürzungen dieser Bezüge (z. B. gemäß § 53 BeamtVG) kommen sollte, diese durch zusätzliche Zahlung des Kürzungsbetrages/der Kürzungsbeträge auszugleichen, 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm Schmerzensgeld und Entschädigung in einer in das Ermessen des Gerichts zu stellenden Höhe nebst einem Zinssatz von 5 v. H. über dem Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2002 zu zahlen, 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm die regelmäßig wiederkehrend zu leistenden Zahlungen in Anlehnung an die beamten- und versorgungsrechtlich gesetzlich vorgegebenen Fälligkeitstermine auszuzahlen und bei Eintritt von Verzug mit einem Zinssatz in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, es stelle keine Verletzung der Fürsorgepflicht des damaligen Bürgermeisters dar, dass zwischen ihm und dem Kläger kein Gespräch geführt worden sei. Darüber hinaus fehle es am Verschulden. Ein persönliches Gespräch mit dem Bürgermeister sei schon deswegen nicht veranlasst gewesen, weil nichts dafür spreche, dass dies zur Genesung des Klägers geführt hätte. Soweit in den ärztlichen Stellungnahmen ein davon ausgehender positiver Effekt angenommen werde, bleibe unberücksichtigt, dass nicht jedwedes Gespräch, sondern allenfalls eines mit dem vom Kläger gewünschten Inhalt und Verlauf geeignet gewesen wäre, sich positiv auf den Gesundheitszustand auszuwirken. Ein erneuter Austausch der wechselseitig bekannten Standpunkte hätte dem Kläger nicht geholfen. Vielmehr hätte es der Entschuldigung des Bürgermeisters und der Darstellung der damaligen Umsetzungsentscheidung als bedauerlich und fehlerhaft bedurft. Damit hätte der Bürgermeister aber entgegen seiner Überzeugung agieren müssen. Das Unterlassen der Konfliktlösung in dem vom Kläger gewünschten Sinn stelle aber keine Fürsorgepflichtverletzung dar. Hinzu komme, dass die vom Kläger in Bezug genommenen Schreiben, Atteste und ärztlichen Erklärungen nicht geeignet gewesen seien, beim Bürgermeister den Eindruck zu erwecken, ein Gespräch sei erforderlich. Diesen sei die Notwendigkeit eines Gesprächs nicht hinreichend konkret zu entnehmen (Schreiben des Gesundheitsamtes vom 21. November 2001, Schreiben des Klägers vom 16. Januar 2002, amtsärztliches Gutachten vom 23. Mai 2002) oder sie setzten ausdrücklich einen positiven Gesprächsverlauf voraus (Schreiben der Ärztin T. vom Gesundheitsamt vom 30. Oktober 2002) oder verlangten lediglich ein Gespräch mit dem direkten Vorgesetzten – dem Ersten Stadtrat I. – (Schreiben des Gesundheitsamtes vom 7. Januar 2002) oder ließen nur erkennen, dass allgemein ein Personalgespräch als hilfreich angesehen werde (Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Januar 2013, 23. Januar 2003, 4. Februar 2003, 24. Februar 2003, 5. März 2003, 31. Oktober 2003, 21. November 2003, 30. Dezember 2003, 16. April 2004, 20. April 2004 und 27. Mai 2004, ärztliche Bescheinigung Dr. G. vom 27. Januar 2003, Schreiben des Gesundheitsamtes vom 4. März 2003). Erstmals mit Anwaltsschreiben vom 16. April 2003 sei ein Gespräch mit dem Bürgermeister für sinnvoll erachtet worden. Als der Bürgermeister schließlich Kenntnis vom Untersuchungsbericht der Beklagten vom 6. Juli 2004 erhalten habe, habe die Bürgermeisterwahl, bei der er nicht wiedergewählt worden sei, bereits unmittelbar bevor gestanden. Die Gesprächsverweigerung stelle also keine für die Erkrankung adäquat kausale schuldhafte Pflichtverletzung dar. Jedenfalls sei der Kläger mit seinen Ansprüchen ausgeschlossen, weil er es versäumt habe, entsprechend dem Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB Primärrechtsschutz zur Schadensabwendung zu ergreifen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere auch der Einzelheiten der ärztlichen Gutachten und Stellungnahmen, und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Gerichtsakten sowie die Akte des Gesundheitsamtes des Kreises C3. Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist, soweit der Senat sie zugelassen hat, zulässig, aber nicht begründet. Gegenstand des Berufungsverfahrens sind in Folge der beschränkten Berufungszulassung durch den Senat mit Beschluss vom 30. Mai 2016 nur noch die – auf Schadensersatz, Urlaubsabgeltung, Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich künftiger finanzieller Nachteile sowie künftige Ausgleichszahlungen und Schmerzensgeld gerichteten – Klageanträge, soweit sie auf eine Fürsorgepflichtverletzung durch den Bürgermeister wegen dessen Weigerung, mit dem Kläger ein Gespräch zu führen, gestützt werden. Hinsichtlich der weiteren im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Pflichtverletzungen einschließlich ihrer Gesamtbetrachtung im Sinne eines Mobbing-Vorwurfes ist das Urteil des Verwaltungsgerichts mit der Ablehnung des Zulassungsantrags durch Senatsbeschluss vom 30. Mai 2016 rechtskräftig geworden. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie danach noch im Berufungsverfahren anhängig ist, zu Recht abgewiesen. Die Klage ist in diesem Umfang zulässig, aber unbegründet. Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu, da es jedenfalls an der für einen Schadensersatzanspruch erforderlichen Pflichtverletzung fehlt. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht (vgl. § 45 BeamtStG), die einen Schadensersatzanspruch des Beamten begründet, setzt eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn oder seiner Organe und Amtswalter voraus, die adäquat kausal einen konkreten Schaden herbeigeführt hat. Die Ersatzpflicht tritt nach dem auch im Beamtenrecht geltenden Rechtsgedanken des § 839 Abs. 3 BGB dann nicht ein, wenn der Beamte mögliche Rechtsbehelfe unmittelbar gegen die von ihm als fürsorgewidrig angesehene Entscheidung ohne hinreichenden Grund nicht wahrgenommen hat. Eine generelle Verpflichtung des Bürgermeisters, auf Verlangen oder Bitte eines Beamten mit diesem ein persönliches Gespräch zu führen, ergibt sich weder aus den beamtenrechtlichen noch aus den sonstigen landes- oder bundesrechtlichen Vorgaben für die (Personal-)Verwaltung. Die Entscheidung über eine diesbezügliche Bitte ist vielmehr dem freien, weiten Ermessen des Bürgermeisters überlassen. Diesen Ermessensspielraum hat der Bürgermeister der Beklagten mit der Verweigerung eines persönlichen Gesprächs mit dem Kläger nicht überschritten. Insbesondere war sein Ermessen – auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles – nicht in einer Weise verdichtet, dass der Bürgermeister das begehrte persönliche Gespräch mit dem Kläger hätte führen müssen, das Unterlassen also eine Pflichtverletzung darstellen würde. Der Dienstherr hat kraft der Fürsorgepflicht im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten zu sorgen. Die Fürsorgepflichtverlangt vom Dienstherrn, Leben und Gesundheit seiner Beamten zu schützen. Der Dienstherr ist zum bestmöglichen Schutz des Beamten gegen Gefahren für Leben und Gesundheit am Arbeitsplatz verpflichtet. Dabei ist die Fürsorgepflicht so vielgestaltig, dass sich die Frage nach deren Inhalt bzw. die daraus ergebenden Verpflichtungen des Dienstherrn einer allgemeinen Beantwortung entzieht. Vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 13. November 1997 – 2 A 4.97 –, vom 25. Februar 1993 – 2 C 14.91 – und vom 25. Juni 1964 – VIII C 23.63 – , jeweils juris. So ist der Dienstherr mit Blick auf denkbare Gesundheitsbeeinträchtigungen etwa im Rahmen der in seinem Ermessen stehenden Abordnungs- oder Versetzungsverfügungen dem Beamten zur Fürsorge verpflichtet und muss bei seiner Entscheidung – wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen – auch prüfen, ob auf Grund seiner Verfügung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erhebliche Beeinträchtigungen der Gesundheit drohen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Februar 2013 – 2 B 51.12 – und vom 12. Juni 1996 – 1 WB 21.95 –, sowie Urteile vom 13. Februar 1969 – II C 114.65 – und vom 7. März 1968 – II C 137.67 –, jeweils juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2008 – 6 B 259/08 – und vom 2. Februar 2007 – 6 B 2475/06 –, jeweils nrwe.de. Weist der Dienstherr dem Beamten beispielsweise durch Verwaltungsakt eine Wohnung zu, erstreckt sich seine Fürsorgepflicht darauf, die Dienstwohnung in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben und zu halten, der ihre gefahrlose Benutzung durch den Beamten und seine Familie ermöglicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 – 2 C 5.99 –, juris. Die Ausgangslage des Streitfalls unterscheidet sich von diesen rechtlich formalisierten Personalentscheidungen des Dienstvorgesetzten jedoch maßgeblich. Entscheidungen des Dienstherrn im Rahmen der Aufgabenzuweisung und des Dienstpostenzuschnitts, erst recht bei der Umsetzung und Versetzung und ebenso bei der Wiedereingliederung nach krankheitsbedingter Abwesenheit weisen einen spezifischen Aufgabenbezug auf. Es geht dabei um (personal-)orga-nisatorische Maßnahmen und deren Ergebnisse. Im Gegensatz dazu ist das vom Kläger beanspruchte Verhalten der darunter liegenden Ebene der instrumentalen Grundlagen der Personalführung in einem weiter verstandenen Sinn zuzuordnen. Diese Ebene ist als solche weder (dienst-)rechtlich formalisiert noch sonst an bestimmte Vorgaben oder Voraussetzungen geknüpft. Die Art und Weise der Personalführung ist zudem subjektiv geprägt und personenabhängig. Entscheidend fließen dabei neben Kenntnissen und Können auch weitere persönliche Eigenschaften wie subjektive Vorlieben und Einschätzungen sowie der Charakter des (Dienst-)Vorgesetzten ein. In welcher Weise der Dienstvorgesetzte die Personalführungsaufgaben in diesem weiter verstandenen Sinn zu bewältigen hat, insbesondere auch welchen Führungsstils er sich bedient, ist ihm überlassen; das Gesetz macht dazu keine Vorgaben. Demzufolge besteht auch kein Anspruch auf ein bestimmtes Führungsverhalten, solange die Grenze des Missbrauchs nicht überschritten ist. Das gilt auch in Fällen, in denen ein bestimmtes Führungsverhalten oder Unterlassen des Vorgesetzten nicht den Anforderungen an eine „gute Personalführung“ entspricht. Diesbezügliche Defizite stellen deshalb, wenn sie nicht äußerste Grenzen überschreiten, noch keine Pflichtverletzung dar. Hinzu kommt hier, dass es dem Kläger nicht um die Durchführung eines Gespräches als solchem ging, sondern dieses einen bestimmten Inhalt und Verlauf hätte haben müssen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich nochmals bekräftigt, dass darin insbesondere zwei Kritikpunkte – nämlich die ihm vorgeworfene Illoyalität gegenüber dem Bürgermeister wegen der (angeblich) abweichenden Auffassung zu einem weiteren Kirmestag sowie der Vorwurf, den Inhalt von Vier-Augen-Gesprächen umzukehren – zu behandeln bzw. auszuräumen gewesen wären. In den Schriftsätzen zur Begründung des Zulassungsantrags sowie zur Begründung der Berufung hat der Kläger sogar den „kurativen“ Charakter bzw. die „therapeutische“ Zielrichtung betont, die das begehrte Gespräch hätte erfüllen müssen. Auch mit früheren Schreiben hat der Kläger wiederholt deutlich gemacht, dass es ihm nicht allein um die schlichte Durchführung eines Gesprächs mit dem Bürgermeister ging. Bereits mit seinem an den Bürgermeister gerichteten Schreiben vom 16. Januar 2003 bat der Kläger diesen um ein Gespräch, um die Angelegenheit zu erörtern, einen Lösungsvorschlag zu diskutieren, der allen Beteiligten gerecht werde und es jedem erlaube, sein Gesicht zu wahren. In weiteren Schreiben vom 9. Januar und vom 16. April 2003 regte der Kläger ein Mediationsverfahren und ein Gespräch mittels eines Moderators an, um den Fall einer für alle Beteiligten akzeptablen Lösung zuzuführen. In diese Richtung wiesen auch die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen verschiedenen ärztlichen Ratschläge und Stellungnahmen bzw. Gutachten. Daraus ergibt sich, dass allein die Durchführung eines Gesprächs für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers nicht ausreichend gewesen wäre, sondern dieses verschiedene, gleichwohl aber konkret nicht weiter fassbare Anforderungen hätte erfüllen müssen, die unter anderem von dem persönlichen Geschick und dem Einfühlungsvermögen des Bürgermeisters bei der Gesprächsführung abhängig gewesen wären. Der Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. H. erwartete ausweislich seines psychiatrischen Gutachtens vom 14. Oktober 2002 eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit (nur) dann, wenn das Gespräch mit einem Moderator durchgeführt werde und einen „relativ positiven Verlauf“ nehme. Dieser Einschätzung schloss sich die Amtsärztin T. in ihrem an den Bürgermeister gerichteten Schreiben vom 30. Oktober 2002 an. In einem weiteren Schreiben an den Geschäftsbereich Personal der Beklagten vom 7. Januar 2003 riet sie zur Behebung der Dienstunfähigkeit an, dass das Gespräch zwischen dem Kläger und seinem direkten Vorgesetzten zu führen sei, „um wechselseitig mögliche noch ungeklärte Konflikte anzusprechen bzw. aufzuklären“. Auch für die weiteren mit der Erkrankung des Klägers befassten Ärzte war die schlichte Durchführung eines Gesprächs zwischen Bürgermeister und Kläger nicht ausreichend. Vielmehr maßen sie gerade dem Gelingen einer Konfliktbeseitigung in dem Gespräch entscheidende Bedeutung für die Wiederherstellung der Dienstfähigkeit des Klägers zu. Der behandelnde Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. G. erläuterte in seiner Bescheinigung vom 19. März 2006 unter Bestätigung seiner vorherigen Stellungnahmen, dass bei der „Lösung des Arbeitskonfliktes“ bzw. der „einvernehmlichen Lösung der Auseinandersetzungen“ damit zu rechnen sei, dass der Kläger in wenigen Wochen wieder dienstfähig sei. Auch Dr. med. N. , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, stellte in seinem nervenfachärztlichen Gutachten vom 10. Oktober 2006 heraus, dass es einer „angemessenen Konfliktbewältigung zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit“ bedürfe. Der Konflikt mit dem Bürgermeister müsse „ausgeräumt“ werden; es sei ein „Gespräch zur Klärung der Umstände“ zu führen. Die Amtsärztin Dr. O. verwies in ihrem Vermerk vom 28. Februar 2003 ebenfalls auf die vom Kläger „gewünschte Rehabilitation“ in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht. In diesem Sinn hatten auch das Verwaltungsgericht Münster und das erkennende Gericht in dem Verfahren wegen der vorzeitigen Zurruhesetzung des Klägers bereits hervorgehoben, dass nach den ärztlichen Stellungnahmen die Heilung des Klägers nicht nur von einem Gespräch an sich abhänge, sondern es eines „klärenden Gesprächs“ sowie einer Verhaltens- bzw. Einstellungsänderung des Bürgermeisters bedürfe (vgl. S. 9 des Urteilsabdrucks vom 12. November 2007 bzw. S. 5 des Beschlussabdrucks vom 30. September 2009). Diese Anforderungen an Inhalt und Verlauf des vom Kläger verlangten Gesprächs zeigen in aller Deutlichkeit, dass sich der Bürgermeister mit seiner Gesprächsverweigerung in einem Bereich der Personalführung bewegt hat, der sich einer rechtlichen Erfassung im Sinne des Klagebegehrens entzieht. Von einem allein „richtigen“ bzw. allein pflichtgemäßen Verhalten kann in diesem Zusammenhang nicht die Rede sein. Für einen Anspruch auf Durchführung eines Gesprächs in dem vom Kläger verlangten Sinn gab es dementsprechend keine Grundlage. Dies gilt umso mehr, als der vom Kläger ausdrücklich herausgestellte „kurative“ bzw. „therapeutische“ Charakter des Gesprächs nicht dem Pflichtenkreis der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht zuzurechnen ist, sondern in die Hand entsprechend qualifizierter Ärzte oder (Psycho-)Therapeuten gehört. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 6. Mai 1993 – 2 B 21.93 –, juris. Die Anträge zu 2. bis 6. sind ebenfalls unbegründet. Die Anträge sind im Berufungsverfahren nur noch insoweit Streitgegenstand als ihnen eine Fürsorgepflichtverletzung wegen der Weigerung des Bürgermeisters, mit dem Kläger ein Gespräch zu führen, zu Grunde liegen. Eine solche Fürsorgepflichtverletzung ist im vorliegenden Streitfall – wie dargestellt – nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Pflicht des Klägers zur Kostentragung betrifft auch den bereits mit Beschluss vom 30. Mai 2016 abgelehnten Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.