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Urteil

26 K 248/20

VG Berlin 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2021:0707.26K248.20.00
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Leitsätze
1. Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. (Rn.23) 2. Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. (Rn.24)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beihilfe wird nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. (Rn.23) 2. Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist. (Rn.24) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Über die Klage kann die Einzelrichterin nach Übertragung der Sache (§ 6 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]) entscheiden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Bescheide des Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Beihilfezahlungen in Höhe von 1.448,69 € (§ 113 Absatz 1 und Absatz 5 VwGO). Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf (erneute) Bescheidung besteht nicht. Rechtsgrundlage für die ergangenen Bescheide für die bis einschließlich 05. März 2019 entstandenen Aufwendungen ist § 76 des Landesbeamtengesetzes [LBG] vom 19. März 2009 in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung vom 08. September 2009 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin, S. 436 ff.) in der Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 29. November 2016 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin 2017, S. 122 ff.) und für die ab dem 06. März 2019 entstandenen Aufwendungen § 76 LBG in Verbindung mit der Landesbeihilfeverordnung vom 08. September 2009 in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Landesbeihilfeverordnung vom 05.02.2019 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin vom 05. März 2019, S. 168 ff.). 1. Der Anspruch auf Gewährung von Beihilfeleistungen bezüglich der Rechnungen mit Datum vom 04. Juni 2018 bis zum 04. Juni 2019 ist aber wegen Versäumung der Jahresfrist des § 54 LBhVO erloschen. Gemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 LBhVO wird Beihilfe nur gewährt, wenn sie innerhalb eines Jahres nach Rechnungsdatum beantragt wird. Der Kläger reichte seine Rechnungen mit Antrag vom 28. Juni 2020 beim Beklagten ein. Gemäß § 31 Absatz 1 VwVfG in Verbindung mit §§ 187 Absatz 1, 188 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB] sind demnach nur Rechnungen erstattungsfähig, deren Rechnungsdatum nach dem 28. Juni 2019 liegt. Da allein die Rechnung mit Datum vom 13. August 2019 nach dem Stichtag liegt, wurde auch nur dieser Rechnungsbetrag – zu Recht – von dem Beklagten erstattet. Auf die einzelnen Fristberechnungen der Rechnungen mit früherem Rechnungsdatum kommt es nicht an, da deren Jahresfristen jedenfalls vor dem genannten Stichtag liegen. a. Dem Beklagten ist es auch nicht versagt, sich auf das Fristversäumnis zu berufen. Dabei kann offenbleiben, ob bei Versäumung der Ausschlussfrist des § 54 Absatz 1 Satz 1 LBhVO eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG grundsätzlich möglich ist (vgl. etwa Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Januar 2012 – 14 ZB 11.1379 –, juris Rn. 7) oder dies aufgrund von deren Rechtsnatur als materieller Ausschlussfrist ausgeschlossen ist, aber bei unverschuldeter Säumnis eine Berufung auf den Fristablauf unzulässig ist (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Oktober 1991 – 2 A 10579/91 –, juris Rn. 28 ff.). Denn nach beiden Auffassungen ist die Versäumung der Jahresfrist nur dann nicht erheblich, wenn der Kläger ohne Verschulden an deren Einhaltung gehindert war, was vorliegend nicht der Fall ist. Verschuldet ist eine Fristversäumnis, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April.1997 – 8 C 38.95 –, juris Rn.20). Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Vorkehrungen ist hier ein strenger Maßstab anzulegen, da es sich um eine ohnehin schon sehr großzügig bemessene Frist handelt (vgl. VG München, Urteil vom 08. November 2016 – M 17 K 16.4499 –, juris Rn.30). Nach diesem Maßstab trifft jedenfalls seinen Verfahrensbevollmächtigten ein Verschulden, das sich der Kläger nach § 32 Absatz 1 Satz 2 VwVfG in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Berliner Verwaltung beziehungsweise nach dem allgemeinen Grundsatz der Zurechnung des Verschuldens eines Vertreters (vgl. § 278 BGB, § 85 Absatz 2 der Zivilprozessordnung [ZPO]) zurechnen lassen muss. Der Kläger hatte seinen Verfahrensbevollmächtigten bereits in dem diesem Verfahren vorausgehenden Klageverfahren – und damit vor Ablauf der Jahresfrist des § 54 LBhVO – mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen beauftragt. Als Rechtsanwalt hätte dieser wissen müssen, dass der Beihilfeanspruch erst mit dem Entstehen der Aufwendungen, das heißt mit der Rechnungslegung, entsteht, die Gewährung von Beihilfe eines entsprechenden Antrags unter Vorlage der Rechnung bedarf und dieser Antrag innerhalb eines Jahres nach Rechnungslegung bei der Festsetzungsstelle einzureichen ist. Er durfte nicht davon ausgehen, dass das anhängig gemachte Klageverfahren ausreichend sei. Soweit in dem Verfahren im ersten Schritt die Feststellung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen beabsichtigt war, wäre – wie geschehen – im nächsten Schritt die Beantragung der Beihilfe erforderlich gewesen, welche zweifellos den Form- und Fristerfordernissen entsprechen muss. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte beim Kläger die Erwartung weckte, er würde nach Abschluss des Gerichtsverfahrens ohne Berücksichtigung etwaiger Fristen über die Beihilfeanträge des Klägers entscheiden. Soweit der Beklagte mit Bescheid vom 07. Juli 2020 die Beihilfefähigkeit von Fahrt- und Unterkunftskosten gegenüber dem Kläger anerkannte, verwies er darin explizit auf die zu beachtende Frist des § 54 LBhVO, auch wenn dieser Hinweis bereits zu einem Zeitpunkt kam, an dem die Mehrzahl der Rechnungen älter als ein Jahr war und für den Kläger somit zu spät war. b. Der Beklagte ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der Fallgruppe des Verbotes widersprüchlichen Verhaltens nicht daran gehindert, sich auf die Versäumnis der Frist zu berufen. Zwar kann die Ausübung eines Rechts unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine Verletzung eigener Pflichten zur Last fällt und die Ausübung des Rechts aufgrund dieser eigenen Pflichtverletzung treuwidrig erscheint (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. März 2014 – 4 C 12.13 –, juris 31). Eine derartige Pflichtverletzung hat der Beklagte jedoch nicht begangen. (1) Entgegen der in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Rechtsauffassung ist der Beklagte aus Fürsorgegesichtspunkten gemäß § 45 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz – [BeamtStG]) nicht verpflichtet, den Kläger über die einzuhaltenden Fristen rechtzeitig aufzuklären. Aufgrund der allgemeinen Fürsorgepflicht ist der Dienstherr grundsätzlich nicht gehalten, seine Beamten generell und ohne Weiteres auf sämtliche für ihre Rechtsstellung bedeutsamen Vorschriften hinzuweisen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Dezember 2016 – 2 B 3.16 –, juris Rn.10). Abweichend von diesem Grundsatz hat das Bundesverwaltungsgericht Hinweispflichten in den folgenden Fällen anerkannt: Wenn der Beamte ausdrücklich um Auskunft bittet, bei vom Dienstherrn erkannten oder erkennbaren Irrtümern des Beamten in einem bedeutsamen Punkt sowie bei einer bestehenden allgemeinen Praxis, die Beamten über einschlägige Rechtsvorschriften zu belehren. Keine dieser Fallgruppen ist erfüllt. Der Kläger hat nicht um Auskunft gebeten. Ersichtlich ist auch keine bei dem Beklagten herrschende allgemeine Praxis dahingehend, in regelmäßigen Abständen oder aus besonderen Anlässen, etwa bei Gerichtsverfahren die beihilfefähige Aufwendungen zum Gegenstand haben, über die Einhaltung beihilferechtlicher Fristen zu belehren. Insbesondere spricht gegen eine Hinweispflicht, dass der Kläger aufgrund seiner Lebenserfahrung bereits eine Vielzahl von Beihilfeanträgen eingereicht haben und ihm die Bedeutung der Jahresfrist damit hinlänglich bekannt gewesen sein dürfte. Auch ein anhängiges Gerichtsverfahren ändert hieran nichts, insbesondere da die vorherige Zustimmung zur Erstattungsfähigkeit keine notwendige Voraussetzung war. Der Kläger war daher auch ohne Abschluss des Verfahrens nicht daran gehindert, seine Rechnungen einzureichen. Er kann sich auch nicht durchgreifend darauf berufen, dass ihn die Entscheidung des Beklagten abgehalten habe, die Rechnungen zeitnah bei der Beihilfestelle einzureichen, da er diese offensichtlich für rechtswidrig hielt. Anderenfalls hätte er ein Klageverfahren nicht angestrebt. Dann unterlag der Kläger aber auch keinem Irrtum, wenn er bewusst davon absah, die Rechnungen – wegen der entgegenstehenden Entscheidung des Beklagten – zeitnah einzureichen. (2) Der Beklagte ist unter Berücksichtigung des Fürsorgegrundsatzes auch nicht verpflichtet, wegen der fehlerhaften Recherche im ersten Gerichtsverfahren die Fristversäumnis nicht geltend zu machen. Zwar kann der Beamte Ansprüche auf Erfüllung, Folgenbeseitigung und Schadensersatz gemäß § 45 BeamtStG haben. Es ist jedoch bereits fraglich, ob die vom Kläger begehrte Maßnahme – der Verzicht auf die Berücksichtigung einer Frist – überhaupt auf § 45 BeamtStG gestützt werden kann. Jedenfalls fehlt es aber auch an den Voraussetzungen einer Fürsorgepflichtverletzung. Eine Verletzung der Fürsorgepflicht setzt eine rechtswidrige und schuldhafte Pflichtverletzung des Dienstherrn oder seiner Organe und Amtswalter voraus, die adäquat kausal einen konkreten Schaden herbeigeführt hat (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01. Dezember 2016 – 6 A 2386/14 –, juris Rn.63). An dieser Kausalität fehlt es vorliegend jedoch. Die fehlerhafte Recherche im ersten Verfahren hinderte den Kläger nicht daran seine Rechnung rechtzeitig einzureichen (siehe oben). Der Schadenseintritt fällt allein in die Sphäre des Klägers. c. Der Kläger kann seine Beihilfeanspruch auch nicht direkt gemäß § 45 BeamtStG – ohne Berücksichtigung des beihilferechtlichen § 54 LBhVO – geltend machen. Die Fürsorgepflicht ist im Hinblick auf die Krankheitsvorsorge des Beamten grundsätzlich abschließend durch Beihilfevorschriften konkretisiert (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2000 – 2 C 39.99 –, juris Rn.14). Deshalb ist ein Rückgriff auf die Generalklausel ausgeschlossen, um die durch Spezialvorschriften im Einzelnen nach Art und Umfang begrenzten Ansprüche zu erweitern. 2. Soweit der Kläger mit seinem zweiten Antrag auf Beihilfe Rechnungsbeträge in Höhe von insgesamt 254,90 Euro geltend gemacht hat, hat der Beklagte die Rechnungsbeträge durch Zahlung von 178,43 Euro in vollem Umfang erstattet. Gemäß § 76 Absatz 3 Satz 2 LBG beträgt der Bemessungssatz für Aufwendungen, die entstanden sind für Empfängerinnen und Empfängern von Versorgungsbezügen, die als solche beihilfeberechtigt sind, 70 Prozent, was zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht. 70 Prozent von 254,90 Euro sind 178,43 Euro (254,90 Euro x 0,7). Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Erstattung der weiteren 30 % besteht nicht. Soweit es in den Erläuterungen des Bescheids vom 15. Juli 2020 heißt, dass die Übernachtungskosten im Hotel nicht beihilfefähig seien, erfolgte im Widerspruchsbescheid der Hinweis, dass es sich bei dieser Erläuterung um einen irreführenden Zusatz handelte, da die geltend gemachten Unterkunftskosten in vollem Umfang – dem Beihilfesatz entsprechend – erstattet worden seien. 3. Ein Anspruch auf erneute Bescheidung hat der Kläger nicht, weil die Bescheide rechtmäßig sind und im Übrigen, weil die Gewährung einer Beihilfe nicht im Ermessen des Beklagten steht. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Absatz 1, 161 VwGO. Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit entspricht § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 1.448,69 Euro festgesetzt. Die Beteiligten streiten über die vom Kläger begehrten Beihilfeleistungen. Der Kläger ist als Versorgungsempfänger des Landes Berlin mit einem Bemessungssatz von 70% beihilfeberechtigt. Er leidet, unter anderem, unter einer schweren präkapillaren chronisch thromboembolischen pulmonalen Hypertonie. Der Kläger beabsichtigte, sich in den Jahren 2018 und 2019 wegen seiner Erkrankung mehrfach in stationäre Behandlung in die K... in Bad Nauheim zu begeben. Am 19. August 2018 fragte der Kläger die Erstattungsfähigkeit der noch entstehenden Reise- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der geplanten Behandlung beim Landesverwaltungsamt Berlin an. Der Beklagte lehnte zunächst mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 21. August 2018 jegliche Erstattungsfähigkeit und Kostenübernahme ab und verwies darauf, dass die geplante Behandlung auch in Berlin durchgeführt werden könne. Der Beklagte wies auch den hiergegen gerichteten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamt Berlin vom 13. September 2018 zurück unter Bestätigung seiner zuvor geäußerten Rechtsauffassung. Der Kläger erhob gegen die ablehnenden Bescheide des Beklagten Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin am 09. Oktober 2018. Nach einem gerichtlichen Hinweis dahingehend, dass die Behandlung im Jahr 2018 tatsächlich nicht in einem Krankenhaus in Berlin durchführbar gewesen sei, stellte der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Mai 2020 die grundsätzliche Beihilfefähigkeit fest und wies darauf hin, dass der Kläger seine Aufwendungen bisher nicht geltend gemacht habe. Am 28. Juni 2020 beantragte der Kläger Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen wegen der entstandenen Reise- und Übernachtungskosten anlässlich seiner Behandlung in der K..., mit einem ersten Antrag in Höhe von insgesamt 1.397,35 Euro, welche im Zeitraum vom 4. Juni 2018 bis zum 13. August 2019 in Rechnung gestellt worden waren. Unter demselben Antragsdatum stellte er einen zweiten Antrag auf Beihilfe wegen der entstandenen Reise- und Übernachtungskosten anlässlich seiner Behandlung in der K... in Höhe von insgesamt 254,90 Euro, welche im Zeitraum vom 13. August 2019 bis zum 26. Oktober 2019 in Rechnung gestellt worden waren. Mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 07. Juli 2020 erkannte der Beklagte die Beihilfefähigkeit von Fahrt- und Unterkunftskosten des Klägers grundsätzlich an und verwies darauf, dass Beihilfe gemäß § 54 der Landesbeihilfeverordnung [LBhVO] nur gewährt werden könne, wenn sie innerhalb eines Jahres ab dem Rechnungsdatum beantragt würde. Diesen Bescheid gab der Beklagte mit Schriftsatz vom selben Tag dem Gericht zur Kenntnis, ebenfalls unter Hinweis auf die Jahresfrist des § 54 LBhVO. Der Rechtsstreit wurde daraufhin von beiden Seiten für erledigt erklärt und das gerichtliche Verfahren mit Beschluss vom 27. Juli 2020 eingestellt. Der Beklagte gewährte hinsichtlich des 1. Antrages mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Berlin vom 15. Juli 2020 Beihilfe in Höhe von 25,13 Euro für die Rechnung vom 13. August 2019. Zur Begründung verwies der Beklagte darauf, dass die übrigen Rechnungen mit den Rechnungsdaten 04. Juni 2018 bis 04. Juni 2019 länger als ein Jahr zurücklägen und deshalb nicht berücksichtigungsfähig seien. Hinsichtlich des 2. Antrages erfolgte mit Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 15. Juli 2020 eine Beihilfezahlung in Höhe von 178,43 Euro. Den gegen die beiden Bescheide vom 15. Juli 2020 gerichteten Widerspruch des Klägers, wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom 17. August 2020, zugestellt am 21. August 2020, zurück. Zur Begründung verwies der Beklagte auf die verspätete Einreichung der Beihilfeanträge, da es sich bei der Frist des § 54 LBhVO um eine materielle Ausschlussfrist handele. Die Voraussetzungen des § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVfG] lägen im Übrigen nicht vor. Die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen in seinem zweiten Antrag seien in vollem Umfang unter Berücksichtigung des Beihilfebemessungsgrundsatzes erstattet worden. Der Kläger hat am 21. September 2020 Klage erhoben. Der Kläger macht geltend, nachdem er sich im Jahr 2018 zur Klärung der Kostenerstattung an den Beklagten gewandt habe und dort die ablehnenden Bescheide erhalten habe, habe er die Rechnungen wegen des andauernden Gerichtsverfahrens vorerst nicht eingereicht. Es widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben in der Fallgruppe des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, wenn sich der Beklagte nun auf Einreichungsfristen berufe, obwohl er – fehlerhaft – die Erstattungsfähigkeit zunächst abgelehnt hatte und der Kläger deshalb von der Einreichung der Rechnungen absah. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Abänderung der beiden Bescheide des Landesverwaltungsamtes Berlin jeweils vom 15. Juli 2020 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom 17. August 2020 zu verurteilen, an ihn weitere 1.448,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Juli 2020 zu zahlen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsansicht des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist zur Begründung auf die beiden Bescheide vom 15. Juli 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 17. August 2020. Zudem sei der Kläger während des gesamten Verfahrens anwaltlich vertreten gewesen. Mit Beschluss vom 11. Mai 2021 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und das Vorbringen der Beteiligten wird auf die Streitakte und den beigezogenen Beihilfevorgang des Beklagten sowie die Akte 26 K 323/18 verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.